Art. 79 SchKG; continuation of enforcement after acknowledgment of claim in ordinary action following objection. A court order striking an action from the roll as settled by acknowledgment is equivalent, for enforcement purposes, to a judgment allowing the claim, provided the operative part shows that the action concerned the enforced debt and the acknowledgment is unconditional. The reasons of the order are relevant only to identify the object of the litigation, not to limit the dispositive effect, unless the dispositive expressly refers back to them. Even absent such an order, a judicial acknowledgment made in the Art. 79 SchKG proceedings suffices if it clearly concerns the enforced claim and leaves no doubt as to its immediate enforceability. Ancillary statements on payment terms do not negate an otherwise unconditional acknowledgment.
148 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 38. 38. Entscheid vom 27. Dezember 1951 i. S. Louis Sauter A.G. Fortsetzung der Betreibung. WeIUl der Schuldner im ordentlichen Prozesse, den der Gläubiger auf den Rechtsvorschlag hin einge- leitet hat (Art. 79 SchKG), die Klage anerkennt, so kann der Gläubiger wie im F.111e der Gutheissung der Klage das Fort setzungsbegehren stellen. Oontinuation de La poursuite. Lorsque le debiteur a acquiesce it. la demande dans le proces ordinaire que le creancier a intente A la suite de l'opposition (art. 79 LP), le creancier peut requerir la. continuation de la poursuite tout comme si Ba demande avait eM admise par le juge. Proaeguimento deU'e8oouzione. Quando nel processo ordinario, pro- mosso dalcreditore a motivo dell'opposizione interposta a norma delI 'art. 79 LEF, il debitore ha riconosciuto la domanda dei creditore, questi puo chiedere il proseguimento delI'ese- cuzione corne se la sua domanda fosse stata accolta dal giudice. Die Rekurrentin stellte der Chemischen Fabrik Siebnen G.m.b.H. Ende 1949 für bestellte, trotz Aufforderung nicht abgerufene Ware (Blechdosen) Rechnung und setzte ihre Forderung im Betrage von Fr. 3785.60 nebst 5 % Zins seit 8. Dezember 1949 am 7. Juli 1950 in Betreibung. Da die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob, verlangte sie provisorische Rechtsöffnung und leitete nach Abweisung dieses Gesuchs Klage auf Zahlung der Betreibungssumme nebst Zins ein: Hierauf teilte die Schuldnerin dem Gerichte mit Schreiben vom 29. November 1950 mit: Nachdem wir sämtliche Akten neu überprüft haben, teilen wir Ihnen mit, dass wir die Klage der Firma Sauter hiermit aner kennen. Wir sind bereit, nach Lieferung und Gutbefund der in Frage stehenden Dosen die Faktura der Firma Sauter fristgerecht innert 30 Tagen zu bezahlen, wie dies in unserer Branche üblich ist. Zins und andere Unkosten kann die Firma Sauter auf der Faktura nach Lieferung ebeufalls aufführen. Vir nehmen an, dass die Angelegenheit damit erledigt ist. Auf Grund dieser Eingabe beschloss das Bezirksgericht der March am 1. Dezember 1950: Die unterm 11. November 1950 beim Bezirksgericht March rechtshängig gemachte Forderungsklage der Fa. Sauter gegen die Chemische Fabrik Siebnen wird zufolge Klageanerkennung als erledigt am Protokoll abgeschrieben. Unter Berufung auf diesen Abschreibungsbeschluss stellte die Rekurrentin am 13. Juli 1951 das Fortsetzungs- SchuIdbetreibungs-und Konkursreoht. N° 38. 149 begehren. Das Betreibungsamt Galgenen erliess hierauf die Konkursandrohung. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese am 14. November 1951 aufgehoben mit der Begründung, das Schreiben vom 29. November 1950 enthalte nur eine bedingte Zahlungs- verpflichtung ; das gleiche müsse daher auch für den Abschreibungsbeschluss gelten, der in seinen Erwägungen ausdrücklich auf jenes Schreiben Bezug nehme; die Gläubigerin habe übrigens dem Vorgehen der Schuldnerin zugestimmt, indem sie gegen das ihr in Abschrift zuge- stellte Schreiben vom 29. November 1950 nicht opponiert habe; die hierauf gelieferte Ware sei von der Schuldnerin beanstandet worden ; der Rechtsvorschlag sei somit nicht beseitigt. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Betritt der Gläubiger einer zivilrechtlichen Forde- rung, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, den ordentlichen Prozessweg (Art. 79 SchKG), und erstreitet er auf diesem Wege ein vollstreckbares Urteil, das ihm die in Betreibung gesetzte Forderung in unbeding- ter Form ganz oder teilweise zuspricht, so kann er für den ihm zugesprochenen Betrag das Fortsetzungsbegehren stellen. Handelt es sich um ein Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, wo die Betreibung geführt wird, so ist diesem Begehren ohne weiteres zu entsprechen (BGE 75 III 45 f. und dortige Zitate). Ein Beschluss, mit dem das ordentliche Gericht feststellt, dass der Prozess infolge Klageanerkennung erledigt sei, kommt einem die Klage zusprechenden Urteil gleich. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes kann die Fortsetzung der Betreibung sogar auf Grund einer gerichtlichen Schuld- anerkennung verlangt werden, die nicht in einem Erle- digungsbeschluss festgehalten ist, wenn sie im Verfahren
150 8chuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 38. nach Art. 79 SchKG ausgesprochen worden ist, sich unzweifelhaft auf die in Betreibung gesetzte Forderung oder einen Teil davon bezieht und auch sonst über die Tragweite der Anerkennungserklärung, namentlich was die sofortige Exequierbarkeit (Fälligkeit etc.) der aner- kannten Quote anlangt, irgend ein Bedenken nicht obwalten kann (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs VII Nr. 46, VI Nr. 10 ; JAEGER Nr. 3 zu Art. 78 SchKG). Im vorliegenden Falle kann sich die Rekurrentin auf einen Erledigungsbeschluss des ordentlichen Gerichtes des Betreibungsortes stützen, das sie auf den Rechtsvorschlag der Schuldnerin hin angerufen hatte. Für das Betreibungs- amt massgebend ist das Dispositiv, nicht die Begründung des Erledigungsbeschlusses. Die Erwägungen sind (von dem hier nicht zutreffenden Falle abgesehen, dass das Dispositiv auf sie verweist) nur insofern von Bedeutung, als sie Angaben darüber enthalten, welche Klage Gegen- stand des Prozesses war. Aus Ingress und Erwägung I des Beschlusses vom 1. Dezember 1950 geht unzweideutig hervor, dass mit der Klage die unbedingte Verurteilung der Schuldnerin. zur sofortigen Zahlung der Betreibungs- forderung verlangt worden war. Das Dispositiv erklärt ohne Einschränkung, dass der Prozess infolge Klageaner- kennung erledigt sei. Also hat nach dem Beschluss vom