Art. 92 Ziff. 4 und 3 SchKG; Unpfändbarkeit von Kleintieren und notwendigem Betriebsinventar bei einer Hühnerfarm. Die durch die Revision von 1949 eingeführte Ziff. 4 schützt Kleintiere nicht bloss im Hinblick auf Ernährung, sondern auch zur Aufrechterhaltung eines bescheidenen landwirtschaftlichen oder ähnlichen Betriebes. Bei einem kleinen, ausschliesslich aus der Hühnerhaltung lebenden Betrieb ist nur der zur Weiterführung des Unternehmens unentbehrliche Geflügelbestand unpfändbar. Das für diesen Betrieb notwendige bewegliche Inventar fällt ergänzend unter Ziff. 3, sofern der persönliche Arbeitseinsatz des Schuldners als Erwerbsfaktor überwiegt und die Sache als bewegliches Berufsgerät erscheint (consid. 2-3).
18 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N0 5. 5. Auszug aus dem Entscheid vom 1. Mai 1951 i. S. G. R. Vatter A.-G. Unpjändbarkeit des Geflügelbestandes einer Hühnerfarm ? Art. 92 Ziff. 4 SchKG; -des Betriebsinventars dieser Farm? Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Insaisissabilite de la volaille d'un parc avicole ? Art. 92 eh. 4 LP. -du materiel d'exploitation de ee parc ? Art. 92 eh. 3 LP. Impignorabilitd deI pollame di un'azienda per l'allevamento di polli ? Art. 92 cifra 4 LEF ; -deI materiale per l'esercizio di siffatta azienda ? Art. 92 cifra 3 LEF. Aus dem Tatbestand : A. -Witwe Siegenthaler betreibt in Erstfeld eine Hühnerfarm mit Hüh:Q.erzucht. Zufolge Insolvenzerklärung wurde über sie am 17. Januar 1951 der Konkurs eröffnet. Über die vom Konkursamt vorgenommene Ausscheidung von Kompetenzstücken, wonach ihr von den etwa 120 Hüh- nern nur 40 belassen würden, beschwerte sich die Schuld- nerin mit dem Erfolge, dass ihr die kantonale Aufsichts- behörde mit Entscheid vom 9. März 1951 den ganzen Hühnerbestand, ferner das bewegliche Hühnerhaus mit dem darin befindlichen Heizofen, als Kompetenzstücke freigab. B. -Gegen diesen Entscheid hat die G. R. Vatter A.-G., eine Konkursgläubigerin, Rekurs eingelegt mit dem An- trag, es sei der die Zahl von 40 übersteigende Hühnerbe- stand und das Hühnerhaus mit dem Heizofen zum Kon- kursvermögen zu ziehen. Aus den Erwägungen: 2. -Dem Hühnerbestand von etwa 120 Stück erkennt der angefochtene Entscheid Kompetenzqualität zu in An- wendung der durch die Gesetzesnovelle vom 28. September 1949 erweiterten Ziff. 4 des im Konkurse nach Art. 224 SchKG ebenfalls anwendbaren Art. 92 SchKG. Bereits der Entwurf des Bundesrates mit Botschaft vom 16. März 1948 Scbuldbetreibungs-und Konknrsrecbt. N0 5. 19 (BBI 1948 I 1224 und 1240) hatte die Kompetenzqualität auf Hühner und Kaninchen ausgedehnt, freilich dem bis- herigen Art. 92 Ziff. 4 entsprechend nur unter dem Ge- sichtspunkt der Ernährung des Schuldners und seiner Familie. Im revidierten Art. 92 ist jener Zusatz allgemeiner formuliert ( Kleintiere ). Namentlich aber ist die Un- pfändbarkeit nun auch insoweit vorgesehen, als die aufge- führten Nutztiere zur Aufrechterhaltung des Betriebes des Schuldners unentbehrlich sind. Diese Neuerung geht auf den Beschluss des Nationalrates zurück der fand es , , wäre ungerecht, dem Bauer das notwendige lebende In- ventar zur Weiterführung seines Betriebes zu versagen, da doch dem Gewerbetreibenden das Handwerkzeug, das mitunter einen Wert von mehreren tausend Franken auf- weise, belassen werde. Man erwog, ob die neue Bestim- mung statt in Ziff. 4 in Ziff. 3 von Art. 92 aufzunehmen sei, befürchtete aber, es könnte zu Missverständnissen führen, wenn in beiden Ziffern unpfändbare Tiere vorge- sehen würden (Sten. Bull. 1948 NR 105 und 180-182). Auf der von ihm beschlossenen Fassung ( ... zur Aufrechter- haltung seines Betriebes ) beharrte der Nationalrat dann auch gegenüber einer vom Ständerat vorgeschlagenen Ab- weichung ( .... zur Ausübung seines Berufes ), weil der landwirtschaftliche Betrieb dem Schuldner erhalten blei- ben solle, auch wenn er noch einen Nebenberuf ausübe (Sten. Bull. 1949 NR 375-376). Dem stimmte schliesslich der Ständerat seinerseits zu, entsprechend dem Antrag seiner Kommission, die davon ausging, in der Sache selbst habe auch bisher keine wesentliche materielle Differenz bestanden, vielmehr hätten beide Räte mit der Unpfänd- barkeitsbestimmung lediglich den Schutz des kleinen bäuerlichen Betriebes (oder Berufes ) bezweckt (Sten. Bull. 1949 StR 282). Dies ergibt sich denn auch eindeutig aus der Bemessung der Anzahl der in Art. 92 Ziff. 4 an erster Stelle genannten Milchkühe oder Rinder. Es handelt sich einerseits, wie nach der früheren Regelung, um die Ernährung als solche, anderseits nunmehr ausserdem um
20 SchuIdbetreibungs-und Konkursrooht. N° 5. die Aufrechterhaltung einer bescheidenen landwirtschaft- lichen oder ähnlichen Existenz. Hat man es, wie hier, mit einer Hühnerfarm ohne sonstigen Landwirtschaftsbetrieb zu tun, so ist demgemäss nur der für einen Kleinbetrieb solcher Art unentbehrliche Geflügelbestand als unpfändbar zu betrachten. Davon geht denn auch das Konkursamt selber aus, ebenso die kantonale Aufsichtsbehörde. Während aber das Konkurs- amt bei der Ausscheidung der Kompetenzstücke nicht über eine Anzahl von 40 Hühnern hinausgehen zu dürfen glaubt, hält die Aufsichtsbehörde den ganzen vorhandenen Bestand von etwa 120 Hühnern für unentbehrlich. Es sei gerichts- notorisch und werde übrigens auch vom Konkursamt Dicht bestritten, dass die Schuldnerin lediglich vom Ertrag dieser bescheidenen Hühnerzucht lebe. Die Aufrechterhaltung dieses Betriebes ist für die Sicherung ihrer Existenz we- sentlich. Wenn der Betrieb der Hühnerfarm nicht mehr abwirft, als was die Schuldnerin für ihren Bedarf braucht, so lässt sich in der Tat auf einen Kleinbetrieb schliessen, wie ihn das Gesetz schützen will, gleichgültig, ob de be- rufliche oder der gewerbliche Charakter vorwiegt. Auch im Lichte der Erhebungen des Eidg. Statistischen Amtes über den schweizerischen Nutztierbestand in der Kriegs- und Nachkriegszeit (Viehzählungen 1944-1948, Heft 218 der statistischen Quellenwerke) erscheint der vorinstanz- liehe Entscheid als zutreffend. Als Farmen, die eine wesent- liche Erwerbsquelle für den Inhaber darstellen, werden Geflügelhaltungen in Betracht gezogen, die in den Jahren 1941-1946 mindestens 100 Zucht-oder Leghennen auf- wiesen, in normalen Zeiten die Existenz einer Einzelperson oder einer Familie ermöglichen und Einrichtungen für mindestens 300 Leghennen besitzen. Bei den Farmern bilden jene mit 500 bis 1000 Stück die Mittelschicht (a.a.O. 105-106 und 109-110). 3. -Ausser dem Hühnerbestand ist der Schuldnerin auch das notwendige bewegliche Betriebsinventar zu be- lassen. Zwar spricht Art. 92 Ziff. 4 SchKG nicht von sol- Schuldbetreibungs-und Konkurarecht. No 6.
ehem Inventar. Der vom Gesetz gewollte Betriebsschutz lässt sich aber nur durch ergänzende Anwendung von Art. 92 Ziff. 3 verwirklichen. Diese Bestimmung ist jeden- falls dann anwendbar, wenn man es mit einem so kleinen Betrieb wie dem vorliegenden zu tun hat, bei dem die per- sönliche Tätigkeit der Schuldnerin als Erwerbsfaktor über- wiegt und der daher als Beruf zu gelten hat (vgl. BGE 60 In 112). Das Hühnerhaus ist für diese Geflügelhaltung unentbehrlich, ebenso der darin befindliche Ofen, der es heizt. Das Hühnerhaus kann füglieh als Berufsgerät gelten, da es demontabel ist und deshalb den Vorschriften über die beweglichen Sachen untersteht (Art. 677 und 713 ff. ZGB). Vorbehalten bleibt die Frage, ob die Kompetenzan- sprüche aus Art. 92 Ziff. 4 (und 3) SchKG in vollem Masse auch für den Fall einer (ja unter Umständen zufolge des Konkurses notwendig werdenden) Verlegung des Betriebes auf eine andere (zumal eine pachtweise zu übernehmende) Liegenschaft bestehen. Demnach erkennt die Schtddbetr.-'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 6. Arrnt du lor mai 1951 da.ns Ia. ca.use Bersler. A . 92 eh.. 10 et 93 LP. Des qu'un agent mvaJide a atteint l'age ou il auralt de toute f8.90n eM mis a la retraite, les prestations que l'adminisnatio;t lui verse e;t. vertu de l'art. 52 du reglement des fonctlOnnaIres -Il sont salSlSsables dans les limites de I'art. 93 LP. Art. 92 Zijf. 10 und Art. 93 SchKG. Sobald ein invalider Beamter das Alter erreicht hat, in dem er ohnehin in den Ruhestand versetzt worden wäre, sind die Leistungen, die ihnI die Ver- waltung gemäss Art. 52 der Bea.mtenordnung II ausrichtet, im Rahmen von Art. 93 SchKG pfändbar. Art. 92 ci/ra 10 e art. 93 LEF. Quando un funzionario invalido ha. ragginto .1'eta in cui sarebbe stato collocato in pensione, le prestazlOlll corrispostegli da.ll'amministrazione in virtu del- l'art. 52 deI regolamento dei funzionari II sono pignorabili nei limiti dell'art. 93 LEF.