Art. 93 SchKG; seizure of future work remuneration and periodic remuneration based on time spent: remuneration for personal labor is attachable under the special rules on wage attachment even outside an employment contract, if it is economically equivalent to salary. Future claims may likewise be seized when the obligor is known and a continuing business relationship makes recurring work and payment sufficiently probable. Where remuneration is settled periodically according to time worked, the enforcement office may proceed analogously to a wage attachment. Subsequent changes in circumstances, such as illness or altered workload, must be invoked by revision before the enforcement office rather than by appeal against the seizure order (consid. 3).
66 Schuldbetreibung!!-und Konkurnt. N0 16. langten Betrag wiederum an das Postamt Glarus abliefert. somit den frühem Stand der Dinge wiederherstellt. Diese Lösung ist vom (weitergehenden) Rekursantrage umfasst. Die Post würde dann einfach den seinerzeit erhaltenen Auftrag (sofern nicht der Rekurrent ihn alsbald widerrufen sollte) nachträglich noch auszuführen haben. Allein es ist dem Rekurrenten unbenommen, vom Betreibungsamte direkt die Auszahlung an ihn selbst zu verlangen; wäre doch die Rückgabe an die Post ein unnötiger Umweg, wenn der Rekurrent zur Rücknahme des Betrages entschlossen ist. Zu einem solchen Begehren ist ihm eine kurze Frist anzusetzen. Das Betreibungsamt hat ferner die Pfändung des De- pots im Sinne einer Forderungspfändung, wie dargelegt, klarzustellen und dem Rekurrenten eine entsprechende Anzeige mit dem Formular Nr. 9 zukommen zu lassen. 5. -Ein Interesse des Rekurrenten an der Beschwerde lässt sich nicht verneinen. Beanspruchte er den bei der Post einbezahlten Betrag auch nicht für sich selbst, so musste ihm doch daran gelegen sein, dass die Zahlung nicht ihrem Zweck durch ungesetzliche Massnahmen des Betreibungs- amtes entfremdet werde. Ob die Ueberweisung an die SBG heute noch sinnvoll ist, steht dahin, weshalb eben . dem Rekurrenten auch eine anderweitige Verfügung (wie sie ihm zur Zeit der betreibungsamtlichen Beschlagnahme ohne- hin noch gegenüber der Post zugestanden wäre) freizustel- len ist. Und wenn die untere Aufsichtsbehörde die Be- schwerde monatelang als vermeintlich gegenstandslos lie- gen liess, war ihr offenbar nicht gegenwärtig, dass sogar nach der Verteilung an die Gläubiger eine Rückgabebe- schwerde des Schuldners nicht völlig ausgeschlossen ist (wenn er nämlich geltend macht, es habe an den betrei- bungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verteilung ge- fehlt; vgl. BGE 76 III 84-85). Gleiches gilt für die Be- schwerde eines Dritten, in dessen Vermögen das Betrei- bungsamt auf ungesetzliche Weise eingegriffen hat. Übri- gens war der von der Post herausverlangte Betrag damals. Schuldbetreibung!!-und Konkursreoht. N0 17. 67 als die Beschwerde eingereicht wurde, zweifellos noch nicht verteilt (da ja die Teilnahmefrist laut Pfandungsurkunde noch bis zum 11. August lief). Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Be- treibungsamt angewiesen wird, a) den ihm von der Post abgelieferten Betrag von Fr. 2000.-der Post oder, wenn der Rekurrent es binnen 5 Tagen (seit Zustellung des Dispositivs dieses Entscheides) verlangt, an ihn selbst zurückzugeben; b) dem Rekurrenten unverzüglich mit Formular Nr. 9 anzuzeigen, dass es bei Thoma eine (bestrittene) Forderung auf ihn im Betrage von Fr. 2000.-in vollem Umfange ge- pfändet habe. 17. Auszug aus dem Entscheid vom 19. Juni 1951 i. S. Seger. Vonaussetzungen der prandung künftigen Werklohnes nach .Art. 93 SchKG . .Art der prandung im Falle periodischer Entlöhnung nach Massgabe der aufgewendeten Zeit. Conditions, salon l'art. 93 LP, de la saisie des creances qui naitront de l'roi;ooution d'un contrat d'entreprise. Maniera da proceder a la saisie lorsque le debiteur est retribue il. intervalles fixes d'apres le temps qu'il a consacre il. son travail. Presupposti deI pignoramento di crediti futuri a dipendenza d'un contratto d'appctlto (art. 93 LEF). Modo di procedere al pigno- ramento quando il debitore e retribuito periodicamente, secondo il tempo che consacra al suo lavoro. Aus dem Tatbestand,' A. -Beim Rekurrenten, Automechaniker, pfändete das Betreibungsamt St. Gallen vom Lohn je Fr. 1.-pro Ar- beitstag. B. -Der Schuldner beschwerte sich über die Lohn- pfändung, wurde aber in beiden kantonalen Instanzen ab- gewiesen. O. -Mit vorliegendem Rekurse hält er an der Be- schwerde fest.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. Die 8chUldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: ......... 3. -Gegenüber der Lohnpfandung als solcher wendet der Rekurrent in erster Linie ein, er sei seit vielen Jahren selbständiger Automechaniker (Störmechaniker ) mit eige- ner kleiner Werkstätte und stehe nicht in einem Dienst- verhältnis. Dem widerspricht aber der von A. Schmid, Platztor-Garage in St. Gallen, ausgestellte Lohnausweis , dem das Betreibungsamt seine Feststellungen über den Stundenlohn, die Arbeitszeit und den 14-tägigen Zahltag entnommen hat. Sollten aber auch die Angaben des Re- kurrenten zutreffen, er also Handwerksmeister und A. Schmid sein Kunde (Besteller) sein, so wäre eine Lohn- pfandung gleichfalls zulässig. Dass Werklohn, soweit er sich als Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners er- weist, gleichwie Lohn aus einem Dienstverhältnis der Pfändung gemäss Art. 93 SchKG unterliegt, hat bereits der Bundesrat entschieden (Archiv 2 Nr. 52), und auf diesem Boden steht auch die ständige Praxis des Bun- desgerichts (vgl. BGE 71 III 175-176). Dabei ist Art. 93 SchKG sowohl zugunsten des Schuldners wie auch gegen ihn anzuwenden. Einerseits ist die Pfändbarkeit von Werk- lohn nach Massgabe jener Vorschrift beschränkt (als ge- wöhnliche Forderung wäre er, unter Vorbehalt von Art. 92 ZifI. 5 SchKG, unbeschränkt pfändbar). Anderseits unter- liegen der Pfändung nicht nur gegenwärtige, sondern auch künftige Werklohnforderungen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Besteller (Werklohnschuldner) bekannt sei und dass man bereits mit solchen künftigen Forderun- , gen rechnen könne. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die (in Zukunft auszuführenden) Arbeiten schon bestellt sind, sondern auch, wenn der Schuldner mit dem Besteller in einer dauernden Geschäftsbeziehung steht, die (sei es auch ohne zum vornherein bestehende rechtliche Bindung) fort- laufende künftige Bestellungen erwarten lässt. Ein solcher I!tchuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 18.
Sachverhalt darf hier zum mindesten angenommen werden, sofern entgegen dem Anschein kein Dienstverhältnis be- stehen sollte. Der von A. Schmid ausgestellte Lohnaus- weis macht es nämlich mindestens wahrscheinlich, dass er Autoreparaturbestellungen jeweilen an den Rekurrenten weitergibt, und zwar bis zur Ausschöpfung einer normalen Arbeitszeit. Es wird alsdann nicht über jeden dieser Werk- verträge abgerechnet, sondern alle zwei Wochen nach Massgabe der aufgewendeten Zeit. In einem solchen Falle kann einfach wie bei einer Dienstlohnforderung vorge- gangen werden, jedenfalls wenn die bisherige Geschäfts- abwicklung erwarten lässt, der Dritte werde den Schuld- ner jederzeit voll mit Arbeit versehen und daher voll entlöhnen. Lohnausfall zufolge Krankheit (worauf sich der Rekurrent beruft) kann ebenso wie eine sonstige Veränderung der für die Lohnpfändung massgebenden Verhältnisse auf dem Weg eines Revisionsgesuches beim Betreibungsamt geltend gemacht werden (BGE 50 III 124). Sollte es aber zeitweilig zu Unterbrechungen der Arbeit für A. Schmid nur wegen (mindestens ebenso hoch berechneter) Arbeiten für Gelegenheitskunden kommen, so wäre dies natürlich kein Grund zur Ermässigung der Lohnpfändung. Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 18. Entscheid vom 16. August 1951 i. S. Lang. G:mndsätzliche Unzulässigkeit neuer Vorbringen im Rekurs an das Bundesgericht. Art. 79
OG. In der leeren Pfändungsurkunde (.Art. 1I5
SchKG) Näheres über die Verdienst-und Familienverhältnisse des Schuldners anzu- geben, ist dem Betreibungsamt anheimgestellt, aber nicht vor- geschrieben (Formular Nr. 7 f/g). Ein Auskunftsgesuch an das Betreibungsamt verlängert nicht die Frist zur Beschwerde über die Ausstellung der leeren Pfändungs- urkunde . .Art. 17 SchKG.