68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17.
Die Schuldbetreibungs-und Kankurskammer
zieht in Erwägung:
3. -Gegenüber der Lohnpfändung als solcher wendet
der Rekurrent in erster Linie ein, er sei seit vielen Jahren
selbständiger Automechaniker (Störmechaniker) mit eige-
ner kleiner Werkstätte und stehe nicht in einem Dienst-
verhältnis.
Dem widerspricht aber der von A. Schmid,
Platztor-Garage
in St. Gallen, ausgestellte Lohnausweis ,
dem das Betreibungsamt seine Feststellungen über den
Stundenlohn, die Arbeitszeit und den 14-tägigen Zahltag
entnommen hat. Sollten aber auch die Angaben des Re-
kurrenten zutreffen, er also Handwerksmeister und A.
Schmid sein Kunde (Besteller) sein, so wäre eine Lohn-
pfändung gleichfalls zulässig. Dass Werklohn, soweit er
sich als Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners er-
weist, gleichwie
Lohn aus einem Dienstverhältnis der
Pfändung gemäss Art. 93 SchKG unterliegt, hat bereits
der Bundesrat entschieden (Archiv 2 Nr. 52), und auf
diesem Boden steht auch die ständige Praxis des Bun-
desgerichts (vgl. BGE 71 m 175-176). Dabei ist Art. 93
SchKG sowohl zugunsten des Schuldners wie auch gegen
ihn anzuwenden. Einerseits ist die Pfändbarkeit von Werk-
lohn nach Massgabe jener Vorschrift beschränkt (als ge-
wöhnliche
Forderung wäre er, unter Vorbehalt von Art. 92
Ziff. 5 SchKG, unbeschränkt pfändbar). Anderseits unter-
liegen der Pfandung nicht nur gegenwärtige, sondern auch
künftige Werklohnforderungen. Voraussetzung dafür ist
natürlich, dass der Besteller (Werklohnschuldner ) bekannt
sei, und dass man bereits mit solchen künftigen Forderun-
gen rechnen könne. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die
(in
Zukunft auszuführenden) Arbeiten schon bestellt sind,
sondern
auch, wenn der Schuldner mit dem Besteller in
einer dauernden Geschäftsbeziehung steht, die (sei es auch
ohne zum vornherein bestehende rechtliche Bindung) fort-
laufende künftige Bestellungen
erwarten lässt. Ein solcher
huldbetreibungs-und Konkursrecht. No Ui. 69
Sachverhalt darf hier zum mindesten angenommen werden,
sofern entgegen
dem Anschein kein Dienstverhältnis be-
stehen sollte. Der von A. Schmid ausgestellte Lohnaus-
weis macht es nämlich mindestens wahrscheinlich, dass
er Autoreparaturbestellungen jeweilen an den Rekurrenten
weitergibt, und zwar bis zur Ausschöpfung einer normalen
Arbeitszeit. Es wird alsdann nicht über jeden dieser Werk-
verträge abgerechnet, sondern alle zwei Wochen nach
Massgabe der aufgewendeten Zeit. In einem solchen Falle
kann einfach wie bei einer Dienstlohnforderung vorge-
gangen werden, jedenfalls
wenn die bisherige Geschäfts-
abwicklung
erwarten lässt, der Dritte werde den Schuld-
ner jederzeit voll mit Arbeit versehen und daher voll
entlöhnen. Lohnausfall zufolge
Krankheit (worauf sich
der Rekurrent beruft) kann ebenso wie eine sonstige
Veränderung
der für die Lohnpfändung massgebenden
Verhältnisse
auf dem Weg eines Revisionsgesuches beim
Betreibungsamt geltend gemacht werden (BGE 50 In 124).
Sollte es
aber zeitweilig zu Unterbrechungen der Arbeit für
A. Schmid nur wegen (mindestens ebenso hoch berechneter)
Arbeiten
für Gelegenheitskunden kommen, so wäre dies
natürlich kein Grund zur Ermässigung der Lohnpfändung.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Kankurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
18. Entseheid vom 16. August 1951 i. S. Lang.
Grundsätzliche Unzulässigkeit neuer Vorbringen im. Rekurs an
das Bundesgericht. Art. 79
OG.
In der leeren Pfändungsurkunde (Art. 115
SchKG) Näheres über
die Verdienst-und Familienverhältnisse des Schuldners anzu-
geben, ist dem BetreibungsanIt anheimgestellt, aber nicht vor-
geschrieben (Formular Nr. 7 fjg).
Ein Auskunftsgesuch an das BetreibungsanIt verlängert nicht die
Frist zur Beschwerde über die Ausstellung der leeren PIändungs-
urkunde. Art. 17 SchKG.
'10 Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 18.
En principe il n'est pas permis d'aJIeguer des faits nouveaux dans
un recours au Tribunal federal. Art. 790.1. 1 W.
La. loi ne prescrit pas a. l'office de fournir des indications precisea
sur le gain et la situation de familie du debiteur dans le proces-
verba de caren (art. 115 0.1. 1 LP); la quest ion est laissee
a. 'hnre approol8. ion (formule N° 7 f/g).
Le falt d adresser a. I office une demande de renseignements n'o..
pas our effet de prolonger le delai pour porter plainte contre 10..
mamere dont le proces-verbal de carence a eM redige. Art. 17 LP.
In via di massima., il ricorrente non puo 8ollega.re dei f80tti nuovi
col ricorso 801 TribunaJ.e federale. Art. 79 cp. 1 OG.
La. legge non prevede I'obbligo di fornire delle indica.zioni precise
sul guadagno e Bulle oondizioni di famigli80 deI debitore nel
v?rbal,; di pignoramento valevole quale attestato di earenza
dl J:'en! (art: 115, ep. LEF) ; 'opportunita. di siffatte indi-
oazlOm declde 1 uffiClO secondo 11 suolibero apprezzamento
(modulo n. 7 fJg).
TI fatto d'inoltrare all'ufficio un80 domanda d'informazioni non
ha per effetto di prolungare il termine per interporre reclamo
contro il .mndo in eui e stnto redatto il verbale di pignoramento
ehe costltUlSCe pel creditore l'attestato di carenza di beni.
Art. 17 LEF.
A. -In der Betreibung des Rekurrenten gegen den
Bauarbeiter Amsler stellte das Betreibungsamt Basel-
Stadt eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus.
In der Rubrik des Formulars Nr. 7 g für das Ergebnis des
Pfändungsvollzuges
fügte es dem vorgedruckten Text,
wonach kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch
kein künftiger Lohn gepfändet werden konnte, bei:
3 Kinder .
B. -Der Gläubiger hielt diese Angabe für unzureichend.
Er beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde mit dem An-
trag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm die An-
gaben über den Arbeitgeber, das Einkommen und das
Existenzminimum, sowie über das Alter und die Verdienst-
verhältnisse seiner
Kinder (letzteres soweit sie minder-
jährig sind) zukommen zu lassen , entsprechend den von
ihm bereits dem Fortsetzungsbegehren beigehefteten
( Richtlinien )) für die Ausfüllung der Pfändungsurkunde.
O. -Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Ent-
scheid vom 18. Juni 1951 abgewiesen, hält der Gläubiger
mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 18.
Die Sch/uldbetreibung8-'tl/Tu , Konkur8kammer
zieht
in Erwägung:
'11
- -Der Rekurrent beantragt erst vor Bundesgerioht
ergänzend,
das Betreibungsamt sei anzuweisen, in Zu-
kunft auf jeder Pf'ändungsurkunde oder Verlustschein, bei
welcher Lohnpfändung in Betracht zu ziehen ist, die
genaue Berechnung des Existenzminimums des
Schuld-
ners, sowie seine Einkommensverhältnisse aufzuführen .
Dieser Antrag umschreibt den Inhalt der anbegehrten
Weisung
der Sache nach übereinstimmend mit dem schon
in kantonaler Instanz gestellten Antrage. Soweit er auf
eine über den vorliegenden Pfändungsvollzug hinaus-
gehende Weisung abzielt,
ist darauf schon deshalb nicht
einzutreten, weil neue Anträge vor Bundesgericht nach
Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG grundsätzlich nicht zulässig sind.
Als neues Vorbringen
ist erner die Rüge unbeachtlich,
das Betreibungsamt habe die Stunde des Pfändungsvoll-
zuges, entgegen
Art. 112 SchKG, in der Pfändungsurkunde
nicht angegeben.
-
Weder Art. 115 Aha. 1 SchKG noch der Text des
für leere Pf'ändungsurkunden aufgestellten obligatorischen
Formulares (Nr. 7
f/g) verpflichten das Betreibungsamt
zu den vom Rekurrenten gewünSchten Angaben. Gewiss
enthält die Rubrik für das Ergebnis des Pf'ändungs-
vollzuges neben dem Vordruck freien Platz, den das Be-
treibungsamt mit ergänzenden Bemerkungen ausfüllen
kann. Einige Ämter pflegen dies' denn auch zu tun, um.
Rückfragen des Gläubigers wenn möglich zu vermeiden
(wie
in der Vernehmlassung der Technischen Kommission
der Konferenz der Betreibungs-und Konkursbeamten der
Schweiz vom 5. Dezember 1944 zum Entwurf dieses neuen
Formulars ausgeführt wurde). Allein es ist jedem Amte
freigestellt, dies im einzelnen Falle zu tun oder gänzlich
davon abzusehen oder sich auf eine kurze Bemerkung (wie
hier über die Kinderzahl) zu beschränken. Auf diesem
Boden
steht hinsichtlich des Verzeichnisses der Kompe-
72 Sohuldbetreibungs-und KonkursrOOht. N° 18.
tenzstücke eindeutig Art. 30 Abs. 4 des Gebührentarifs
zum SchKG, der (nur) vorsieht, dass der Gläubiger ein
(besonderes) Verzeichnis gegen Entrichtung der in Art. 9
Abs 3 des Tarifs festgesetzten Gebühr verlangen kann
Entsprechendes muss für die sonstigen Ergebnisse des
Pfändungsvollzuges gelten, die das Betreibungsamt nicht
von sich aus in der Pfandungsurkunde erwähnen zu sollen
glaubte.
3 -Beschwerde und Rekurs sind somit nicht begründet.
Ein Begehren um ergänzende Angaben ausserhalb der
Pfändungsurkunde, gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG, unter
entsprechender Gebührenbelastung, hat der Rekurrent
bisher nicht gestellt. Er könnte auf diesem Wege nicht
etwa den Lauf einer neuen Beschwerdefrlst erzielen, um
die Ausstellung einer leeren Pfandungsurkunde überhaupt
anfechten zu können. Selbst wenn er solchen Aufschluss
binnen zehn Tagen seit Erhalt der leeren Pfändungs-
urkunde nachgesucht hätte, wäre die mit deren Zustellung
und der dalnit bewirkten Kenntnis des negativen Erfolges
des Prandungsbegehrens in Gang gekommene Beschwerde-
frist nach Art. 17 SchKG nicht verlängert worden (BGE
73 III 114). Von dieser gesetzlichen Ordnung darf nicht ab-
gewichen werden. Dalnit ist der Frage nicht vorgegriffen,
ob eine rechtzeitig mit dem Begehren um Anordnung einer
effektiven Pfandung em'gereichte Beschwerde nachträglich
in Begehren und Begründung geändert und ergänzt werden
dürfe, wenn dies dem Gläubiger erst auf Grund seither
erhaltener Aufschlüsse möglich ist, und wie der Gläubiger
vorgehen könne, wenn das Betreibungsamt selbst sich bei
Ausstellung der leeren Pfändungsurkunde von unrichtiger
(allenfalls vom Schuldner zu verantwortender) Tatsachen-
feststellung leiten liess.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs
o
und Konkursrecht. N° 19. 73
19. Arrnt du 10 juillet 1951 dans la cause Leischner.
Ar . 92 eh. 3 LP. Des recherches scientifiques ne constituent pas
en soi une profession.
An. 110 al. 3 LP. En cas de nouvelle saisie, le proces-verbal doit
indiquer le numero de la poursuite ou de la serie, ainsi que le
montant total des creances.
An. 92 Z. 3 SehKG. Wissenschaftliche Forschungen stellen an und
Im sich keinen Beruf dar.
An. 11qs SehKG. Bei nochmaliger PIändung soll die Pfändungs-
urkup.de die Betreibungs-oder Gruppennummer und den
Gesamtbetrag der Forderungen angeben
An. 92 ai/ra 3 LEF. La ricerche scientifiche non costituiscono in
se una professione.
Art. 110 ep. 3 LEF. In caso di nuovo pignoramento, il verbale
deve indicare il numero dell'esecuzione 0 deI gruppo, come
pure l'importo totale dei crediti.
Geiser, q-ui poursuit Leischner en paiement de 3300 fr.,
I!. obtenu la mainlevee provisoire de l'opposition a. con-
currence de 1800 fr. TI a neanmoins requis la continuation
de la poursuite pour la totaliM de la creance. Donnant
suite a cette requisition, l'Office a saisi, le 8 janvier 1951,
au prejudice du debiteur, outre quelques meubles, un
aspirateur a. poussiere et plusieurs outils et appareils, le
tout estime 3725 fr.
Sur plainte du debiteur, l'Autorite de surveillance a
prononce que la saisie ne devait couvrir qu'un capital de
1800 fr. plus les interets et frais; elle y a sonstrait une
table et un bureau.
Leischner a defere cette dooision an Tribunal federal.
Considerant en droit :
- -Salon le recourant, qui admet la saisie de l'aspi-
rateur a poussiere, les autres appareils saisis seraient indis-
pensables a ses recherches scientifiques. Mais de teIles
:recherches ne constituent pas en soi une profession au
sens de l'art. 92 ch. 3 LP. Pour qu'elles puissent y etre
assimiloos, il faut en particulier qu'elles tendent a assurer
l'entretien du debiteur. C'est uniquement dans la mesure