Art. 17, 260 SchKG; denial of justice and assignment of avoidance claims in bankruptcy. A complaint is not time-barred where the bankruptcy office refuses to take the requested step solely because it deems the claim unfounded; such a refusal constitutes formal denial of justice and may be challenged at any time, unless the office merely determines a procedural prerequisite definitively. Where a potentially competing avoidance claim has not been placed before the creditors, the creditors may demand that this omission be remedied during the bankruptcy proceedings. If the estate waives enforcement, all potentially relevant avoidance claims must be offered for assignment to creditors; the office and supervisory authorities may not pre-judge the merits or restrict assignment because parallel actions are already pending.
Schuldbetreibungs. und K9Dkursrooht. N0 lU. die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels eines hinreichenden Beschwerdeinteresses nicht ein. B. -Der Schuldner legte Rekurs ein. Auf eine Bemer- kung des erstinstanzlichen Entscheides anspielend, wonach der Arbeitgeber laut Bericht des Betreibungsamtes per 31. Dezember 1950 eine detaillierte Abrechnung erhalten habe, brachte er vor, er selbst habe keine solche erhalten. O. -Nach Abweisung durch Entscheid der obern kanto- nalen Aufsichtsbehörde vom 5. April 1951 legte der Schuld- ner Rekurs an das Bundesgericht ein. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Lehnt die Konkursverwaltung ein solches Begehren ledlghch deshalb ab, weil sie den Anspruch nicht für begründet hält, so kann sich der Gesuchsteller darüber jederzeit wegen Rechtsver- weigerung beschweren. Art. 17 ff. chKG., . 4. Konkurrierende Anfechtungsanspruche. VerzlChtet dIe Masse auf Geltendina.chung, so ist den Gläubnrn die Abtret:m aller in Betracht fallenden Ansprüche anzubleten, und es 1st ihnen zu überlassen, gegen wen sie vorgehen wollen. Art. 285 ff. SchKG.
a Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 22. Art. 260 LP.
B. -Ein Beschluss auf Prozessführung durch die Masse kam nicht zustande, dagegen verlangten 15 Gläubiger Abtretung des Anfechtungsanspruches. Das Amt um- schrieb diesen in den Abtretungsurkunden wie folgt: Anfechtung der einseitigen Befriedigung einzelner Gläu- biger des Konkursiten auf dem Wege der Schuldübernahme .anlässlich des Verkaufes des Hüppenbäckerei-Geschäftes dureh den Konkursiten an Alois Hardegger vom 28. Fe- bruar 1950 (Art. 288 SohKG) ). Einzelne der Zessionare erhoben denn auch Klage, die Rekurrentin sowohl gegen Hardegger wie auoh (gemeinsam mit der Pakoba A.-G.) gegen den angeblich begünstigten Gläubiger Blumer. Der Prozess gegen Hardegger wurde auf ihr Begehren bis zur (nooh ausstehenden) Erledigung des Prozesses gegen Blu- mer eingestellt. O. -Am 1. Dezember 1950 fragte die Rekurrentin das Konkursamt an, ob der abgetretene Anspruch die Anfech- tung des Verkaufes an Hardegger enthalte. Das K.onkurs- amt verneinte dies und lehnte am 17. Januar 1951 das Be- gehren der Rekurrentin, ihr diesen Anspruch nun auch noch abzutreten, ab. Zur Begründung wies das Konkursamt neuerdings auf den. guten Preis hin ; ferner sei Hardegger beim Kaufabschluss nicht etwa Gläubiger des Egolf ge- wesen. Falls die Rekurrentin an ihrem Begehren festhalten 'wolle, stehe ihr der Beschwerdeweg .offen. D. -Die am 7. Februar 1951 eingereichte Beschwerde wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden beider In- stanzen als verspätet bezeichnet. Zwar werde Rechtsver- weigerung geltend gemacht, allein gegenüber der bestimm- ten Verfügung vom 17. Januar 1951 hätte binnen der Frist des Art. 17 SchKG Beschwerde geführt werden müssen. E. -Gegen den Entscheid der obern kantonalen Auf- siohtsbehörde v.om 7. Mai 1951 richtet.sioh der vorliegende Rekurs. Darin wird neuerdings beantragt, das Konkursamt sei anzuweisen, den Gläubigern (nicht nur der Rekurrentin, wie in erster Instanz beantragt war) die Ansprüche gegen den Käufer Hardegger abzutreten. tl AB 77 IIr -1951
82 Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 22. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
der Rekurrentin ) ausschliesslich im Sinne einer gegen die befriedigten Gläubiger zu richtenden Klage. Eine Anfech- tung des Kaufvertrages als solchen hatte, als die Rekur- rentin in ihrer Anfrage vom 1. Dezember 1950 darauf zu sprechen kam, bis dahin noch gar nicht Gegenstand eines Rundschreibens und eines Gläubigerbeschlusses gebildet. Und der angefochtene Entscheid bemerkt zutreffend, dem Konkursamt sei nicht zugestanden, die Einbeziehung eines dahingehenden Anspruches in das Konkursverfahren ab- zulehnen, einfach weil es selbst eine Anfechtung des Kauf- vertrages nicht für gerechtfertigt und zweckmässig hielt. 2. -Da vielmehr den Konkursgläubigern die Ent- scheidung über die Geltendmachung solcher Ansprüche durch die Masse und allenfalls die Stellung von Abtre- tungsbegehren, um selber in solchem Sinne klagen zu können, nach Art. 260 SchKG vorbehalten ist, stellt die am 17. Januar 1951 der Rekurrentin mitgeteilte Ab- lehnung eine Rechtsverweigerung dar. Der Berücksichti- gung des von der Rekurrentin aufgegriffenen (wirklichen oder vermeintlichen) Anfechtungsanspruches gegen den Käufer Hardegger kann nicht etwa entgegengehalten werden, bei normalem Kaufpreis (wie ihn das Konkursamt schon im Rundschreiben vom 22. Juni 1950 als gegeben erachtet hatte) komme von vornherein nur ein Vorgehen gegen die (angeblich anfechtbar) aus dem Kaufpreis be- friedigten Gläubiger in Betracht. Vielmehr ist daneben eine Anfechtung des Verkaufes an Hardegger möglich, sofern eben dieser Verkauf selbst sich als nach Art. 285 ff. anfechtbare Handlung darstellt, was durch eine voll- wertige GegenleiStung nicht ohne weiteres ausgeschlossen wird (Art. 291 SchKG; BGE 65 TII 147, 74 TII 52 oben). Bei der Anfechtung des Kaufes einerseits und der einsei- tigen Befriedigung einzelner Gläubiger anderseits handelt es sich um konkurrierende Anfechtungsansprüche (BGE 74 !II 55 Erw. 5). Diese verfolgen insofern das gleiche Ziel, als sie der Masse einen dem Schuldnervermögen durch den Verkauf mittelbar entzogenen Wert wiederum zuführen
84 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22. sollen. 'Gelingt es, den vom Schuldner (oder in dessen Auftrag vom Käufer) zur Befriedigung einzelner Gläubiger verwendeten Kaufpreis für die Masse verfügbar zu machen (nach Massgabe des Art. 291 Abs. 2 SchKG und des Kreis- schreibens Nr. 10 des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1915), so sind die anfechtbaren Wirkungen des Kaufvertrages beseitigt und ist dessen eigene Anfechtung gegenstandslos geworden. Wird umgekehrt die unbeschwerte Rückgewähr der Kaufsache in ihrem ganzen Bestand oder Wert erzielt, so lallt jeder Anspruch der Masse auf den Kaufpreis dahin. Indessen steht es dem Konkursamt und den Aufsichts- behörden nicht zu, darüber zu befinden, ob die Anfechtung nur gegenüber dem Käufer oder nur gegenüber dem einen oder andern oder auch allen auf diese Weise befriedigten Gläubigern oder endlich sowohl dem Käufer wie auch befriedigten Gläubigern gegenüber begründet sei, und ob der eine Rückgewährspflichtige allenfalls auf andere zurückgreifen könne. Beim Verzicht der Masse steht es jedem Konkursgläubiger -ob und inwiefern auch den- jenigen, die eben aus dem Kaufpreis befriedigt wurden, ist hier nicht zu prüfen -frei, sich die Anfechtungs- ansprüche abtreten zu lassen, die er zu verfolgen gedenkt. Es kann keinem von ihnen verwehrt werden, auf Grund einer entsprechenden Abtretung nach Art. 260 SchKG gleichzeitig gegen den Käufer und gegen aus dem Kauf- preis befriedigte Gläubiger zu klagen (oder nur gegen jenen, während andere Zessionare der Masse nur gegen die aus dem Kaufpreis befriedigten Gläubnger vorgehen). Gewiss können sich aus solch gleichzeitiger Geltendmachung der konkurrierenden Ansprüche Schwierigkeiten und mehr oder weniger unnütze Umtriebe ergeben. Immerhin ist jeder Kläger wie auch jeder Anfechtungsbeklagte befugt, sich beim Konkursamt über die weitem hängig gewordenen Klagen zu erkundigen und beim Richter geeignete Mass- nahmen zur Vereinfachung der Angelegenheit zu bean- tragen. Jedenfalls dürfen die Konkursbehörden ein Be- gehren wie dasjenige der Rekurrentin nicht unbernck- Sohuldbet.reibunge. und Konkursrecht. N° 22.
sichtigt lassen, nur weil Prozesse gegen die aus dem Kaufpreis befriedigten Gläubiger bereits hängig geworden und noch nicht erledigt sind. 3. -Die vorinstanzliche Entscheidung glaubt es nun aber bei der vom Konkursamte begangenen Rechtsverwei- gerung bewenden lassen zu müssen, weil die Rekurrentin sich über die bestimmte Ablehnung ihres Begehrens durch die konkursamtliche Verfügung vom 17. Januar 1951 nicht binnen der Frist von zehn Tagen nach Art. 17 SchKG beschwert hat. Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken, schon weil die Rekurrentin es ja in der Hand hätte, einfach einen andern Gläubiger zur Stellung eines gleichen Be- gehrens zu veranlassen (dem das Konkursamt wohl ohne weiteres entsprechen würde, nachdem ihm im vorliegenden Beschwerde- und Rekursverfahren das Unrichtige seiner Betrachtungsweise vor Augen geführt worden ist ; freilich nicht, dass sogleich eine Abtretung vorzunehmen oder auch nur anzubieten wäre; vielmehr müsste zuerst ein Gläubiger- beschluss über die Geltendmachung durch die Masse selbst herbeigeführt werden, und nur im Falle des Verzichtes der Masse käme die Abtretung an einzelne Gläubiger in Frage, vgl. BGE 53 Irr 124, 71 Irr 138 ; indessen könnte die Auf- forderung, eventuell Abtretungsbegehren zu stellen, im gleichen Rundschreiben Platz finden). Aber auch abgesehen hievon ist nicht als Regel anzuerkennen, dass eine Rechts- verweigerung, sobald sie in einer ausdrücklichen Ver- fügung enthalten ist, nicht mehr jederzeit gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG angefochten werden könne. Vielmehr darf das nach dieser Vorschrift bestehende unbefristete Be- schwerderecht bei Rechtsverweigerung nur aus besondern Gründen ausnahmsweise befristet werden. Der von den kantonalen Aufsichtsbehörden angerufene Entscheid (BGE
Irr 52) betraf die Ablehnung eines Fortsetzungs- begehrens. Dem Gläubiger konnte nicht gestattet werden, sich noch nach Ablauf der Beschwerdefrist über diese Ab- lehnung zu beschweren, indem er sie als Rechtsverweige- rung bezeichnete; denn damit wäre die gesetzliche Be-
Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 22. schwerdefrist umgangen worden. Ob man es mit einer Sachentscheidung oder mit Rechtsverweigerung zu tun habe, ist mitunter fraglich, wenn das Amt eine Massnahme ablehnt, die es unter bestimmten durch Gesetz oder Ver- ordnung geregelten Voraussetzungen von Amtes wegen, auch ohne Antrag eines Beteiligten, zu treffen hat. Bleibt das Amt in einem solchen Falle untätig, oder beschränkt es sich auf Ansichtsäusserungen, während ein Beteiligter die Massnahme für fällig und geboten hält, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung, Beschwerde geführt werden. Lehnt das Amt die Mass- nahme dagegen ausdrücklich ab, indem es deren Voraus- setzungen verneint, so ist dies unter Umständen als Sachentscheidung zu betrachten, die nicht unbefristeter Anfechtung ausgesetzt zu werden verdient (vgL BGE 49 m 177). Im vorliegenden Falle hat nun aber das Konkurs- amt, wie in Erwägung 1 ausgeführt, am 17. Januar 1951 das Begehren der Rekurrentin nicht deshalb abgelehnt, weil nach dem Stande des Konkursverfahrens der von ihr aufgegriffene Anspruch gegen Hardegger gar nicht mehr Gegenstand eines Gläubigerbeschlusses und gegebenenfalls einer Abtretung nach Art. 260 SchKG bilden könne - eine Betrachtungsweise, die sich denn auch nicht hätte rechtfertigen lassen (Erw. 1 und 2). Das Konkursamt hat die Rekurrentin lediglich mit dem Bescheid abgefertigt. es halte einen solchen Anfechtungsanspruch materiell nicht für gerechtfertigt. Das war formelle Rechtsverweigerung. die nicht wie allenfalls eine die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Einbeziehung von Ansprüchen ver- neinende Verfügung rechtslITäftig werden konnte. Der Rekurrentin blieb deshalb unbenommen, auch nach Ab- lauf von mehr als zehn Tagen mit einer Beschwerde zu verlangen, dass der (vom Konkursamt als aussichtslos betrachtete, von ihr aber ernstlich in Betracht gezogene und nicht von vornherein unmögliche) Anfechtungs- anspruch gegen Hardegger nun noch in gesetzlicher Weise berücksichtigt werde. Dazu ist nicht erforderlich, dass man Sohuldbet.reibungs. und Konkursreoht.. No 23.
es geradezu mit einem neu entdeckten Anspruch zu tun habe (wie beim Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG); denn das Konkursverfahren ist verlängert worden und dauert noch an. Endlich ist die Beschwerde nicht etwa kurzerhand abzuweisen, weil sie (ohrie weiteres) die Ab- tretung an die Gläubiger verlangt, während zuvor über die Geltendmachung durch die Masse beschlossen werden muss. Sie ist in dem Sinne gutzuheissen, wie sie nach den Verfahrensvorschriften begründet ist. Demnach erkennt die 8chUldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und das Konkursamt Höngg-Zürich angewiesen wird, einen Gläubigerbeschluss über die Anfechtung des Kaufvertrages mit Hardegger her- beiZuführen und im Falle des Verzichtes der Masse den Anfechtungsanspruch sämtlichen Konkursgläubigern ge- mäss Art. 260 SchKG zur Geltendmachung anzubieten. 23. Arrnt du 30 mal 1951 dans la canse Well. Sequestre et saiBie des droita dOOoulant de la qualitB d'actionnaire. Le souscripteur d'actions acquiert, du seul fait de la souscription, des droits BUSceptiblas d'etre sequestres et saisis. Si, lors de l'execution du sequestre ou de la saisie, le souscripteur n'a pas encore r6 lu les actions ou las certificats inMrimaires qui lui reviennent, l'office sequestrera ou saisira les droits decoulant de la qualiM d'actionnaire et previendra la societS que c'est I . ses risques et perils qu'elle remettrait ces titres a. un autra qu'au debiteur. . Si le souscripteur d'actions contra lequelle sequestre ou la saisie ont 13M ordonnes ne s'est pas fait connaitre comme le represen- taut d'un tiers au moment meme de la souscription, le sequestre ou la saisie geront execut6s sa.ns egard a la question de savoir si le souscripteur a agi pour son compte ou pour celui d'un tiers. Cette question echappe a la connaissance des autorit6s de poursuite. Arrestierung und Pfändung der durch die Aktionäreigenschaft begründeten Rechre. Dem Zeichner von Aktien erwachsen schon aus der blossen Zeich- nung arrestierbare und pfändbare Rechte.