Art. 25 Abs. 1 MFG; Art. 117 StGB; conduct of a motor vehicle driver dazzled by oncoming headlights: a driver must adapt speed to the range of reliable visibility and, if visibility is completely or effectively eliminated, stop immediately; reliance on a prior visual impression is permissible only so long as, in view of the road conditions, it remains reasonable to assume that the roadway is still clear. Gross negligence is present where the driver continues blind into a space that cannot safely be regarded as free (consid. 1-2). Art. 49 Ziff. 4 StGB: where the statutory prerequisites may be fulfilled, the court must examine ex officio whether deletion of a fine entry after a probation period should be ordered; if the issue was not addressed, the case must be remitted for assessment, without binding instructions on the exercise of discretion (consid. 3).
Strassenverkehr. N 22. Kasinos in Konstanz ausgesprochen. Die Frage, ob das Werturteil im Rahmen des sachlich Vertretbaren geblie- ben sei, stellt sich daher nicht. An unwahre Behauptungen darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 22. -Voir aussi n° 22. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 22. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1951 i. S. Rosen- busch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 49 Ziff. 4 StGB. Pfilcht des Richters, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu prüfen (Erw. 3).
lfül Strassenverkehr. No 22. erklärt. Erstere ist heute abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit der Nichhlgkeitsbeschwerde beantragt Rosenbusch, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zur Behebung vorhandener Mängel gemäss Art. 277 BStP, zurückzuweisen. Subeven- tuell sei das Obergericht anzuweisen, das Urteil gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB zu ergänzen, und zwar in dem Sinne; dass es dem Beschwerdeführer eine Probezeit von einem Jahr anzusetzen 4abe, nach deren Ablauf die Busse im Strafregister zu löschen sei. D. -Die Staatsanwaltschaft ist mit der Gutheissung des subventuellen Antrages einverstanden, jedoch in dem Sinne, dass dem Obergericht Gelegenheit zu geben sei, die Frage ohne verbindliche Weisung zu entscheiden. Im übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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Wenn seine Sicht durch die Blendung vollständig aufge- hoben ist, hat er sofort anzuhalten und darf er erst weiter- fahren, wenn er wieder genügend weit sieht (BGE 68 IV 86). Einigen Spielraum lässt ihm immerhin das Wahrnehmungs- bild, das er vor der Blendung aufgenommen hat. War es zuverlässig und sind die örtlichen Verhältnisse so, dass er nicht anzunehmen braucht, auf seiner vorher als frei erkannten Fahrbahn könnte in den nächsten Augenblicken ein Hindernis auftauchen, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn er nicht sofort anhält. Er muss es aber jedenfalls tun, wenn er sich dem Ende der vorher als frei festgestellten Strecke nähert oder Umstände vorliegen, die als möglich erscheinen lassen, dass das frühere Wahrnehmungsbild mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimme. Wer diese Grundsätze missachtet, indem er blindlings in einen Raum hineinfährt, den er nicht mit Sicherheit als frei betrachten darf, begeht eine grobe Pflichtwidrigkeit, es sei denn, dass es ihm gar nicht möglich ist, sich anders zu verhalten, etwa weil die Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug plötzlich und unvoraussehbar eintritt. 2. -Das Obergericht geht in Übereinstimmung mit den Behauptungen des Beschwerdeführers und dem Gutachten des Vorstehers einer Augenklinik davon aus, dass der Be- schwerdeführer infolge der Blendung durch die entgegen- kommenden Fahrzeuge ohne eigenes Verschulden die am Strassenrande marschierenden Mädchen nicht sehen konn- te. Dagegen sieht es ein pflichtwidriges Verhalten des Be- schwerdeführers darin, dass er trotzdem mit 40 bis 50 km /Std. weiterfuhr. Dieser Vorwurf ist begrfu det. Gewiss nimmt das Ober- gericht an, der Beschwerdeführer, der in Wirklichkeit nichts mehr gesehen habe, habe noch zu sehen geglaubt. Darauf kommt jedoch schon deshalb nichts an, weil der Beschwerdeführer sich . bei pflichtgemässer Überlegung hätte sagen müssen, dass er jedenfalls nicht mehr zuver- lässig sehe. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und der Erfahrung der Motorfahrzeugführer im besonderen,
Strassenverkehr. N° 22. dass die Sicht dessen, der durch eine starke Lichtquelle im dunklen Raum, insbesondere durch Scheinwerfer von Mo- torfahrzeugen, geblendet wird, vollständig aufgehoben sein kann. Dieser Erfahrungstatsache durfte sich der Beschwer- deführer als langjähriger Motorfahrzeugführer nicht ver- schliessen. Auf BGE 65 I 199, wo einem Motorfahrzeug- führer eine optische Täuschung zugute gehalten wurde, kann er sich nicht berufen ; jener Führer hatte vor dem Abblenden ein Hindernis gesehen, es aber falsch beurteilt; der Beschwerdeführer dagegen hat nichts gesehen und seine Einbildung, er sehe ein freies Stück Strasse vor sich, auf dieses Nichts gegründet. Ganz abgesehen davon muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er, wenn er auch noch ein freies Stück Strasse zu sehen wähnte, sich doch bewusst war, dass er jedenfalls nicht mehr weit genug sehe, um bei einer Geschwindigkeit von 40-50 km/Std innerhalb Sichtweite anhalten zu können. Das Obergericht stellt verbindlich fest, dass ihm die Gefahr nicht ganz unbewusst blieb . Sogar ohne dieses Bewusstsein hätte der Beschwerdeführer leichtfertig gehandelt. Es war grob pflichtwidrig, trotz Blendung mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/Std. weiterzufahren, die ihm nicht einmal ohne die Blendung erlaubt hätte, mit Sicherheit innerhalb Sichtweite anzuhalten, wenn man berücksichtigt, dass das Licht seiner abgeblendeten Scheinwerfer nur 20 m weit reichte und sein Fahrzeug schon allein in der normalen Reaktionszeit von einer Sekunde rund 11-13 m zurück- legte, wozu noch der Bremsweg zu zählen ist, der nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz 7,4 bis 11,65 m betrug. Auch der Einwand hilft nicht, der Beschwerdeführer habe von der zumutbaren Kenntnis der Gefahr bis zum Unfall nicht Zeit gehabt, um den Zusammenstoss zu ver- hüten. Das Obergericht stellt fest, dass sich der Unfall nicht schon beim zweiten oder dritten Wagen ereignet hat . Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und kann daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten
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L Str888enverkehr. No 22.
werden (Art. 277bi8 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), auch nicht mit der Behauptung, sie beruhe auf einem offensichtlichen Versehen (BGE 76 IV 63, 132). Ein solches liegt übrigens nicht vor; das Obergericht hat die Fest- stellung nicht versehentlich, aus Unachtsamkeit, getroffen, führt es doch die Gründe an, auf die es sie stützt. Ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon min- destens drei Wagen gekreuzt hatte, als sich der Unfall ereignete, so kann keine Rede davon sein, dass er erst unmittelbar vorher, ja sogar erst 1.m gleichen Moment , wie er behauptet, geblendet worden sei. Der Beschwerde- führer will schon 500-400 m von der Kolonne entfernt um Abblendung ersucht haben, und auch das Obergericht geht davon aus, dass er dieses Begehren nach den Strassen- verhältnissen aus mehr als 100 m Entfernung hätte stellen können, anders ausgedrückt, dass er schon geblendet wurde, als ihn noch mindestens 100 m von der Kolonne trennten. Der Beschwerdeführer hätte also rechtzeitig anhalten können. Da er infolge der Blendung nichts mehr sah, war er verpflichtet, das sofort, vor Erreichung der Kolonne, zu tun. Er durfte nicht zuerst den Erfolg oder Misserfolg seines wiederholten Begehrens um Abblendung abwa.rten und unterdessen bei aufgehobener Sicht mit 40-50 km/Std. weiterfahren, ja bei gleichbleibenden Ver- hältnissen sogar die Kolonne zu kreuzen beginnen. 3. - Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende Bestimmung des Art. 49 Ziff. 4 StGB anzuwenden sei. Nach dieser Vor- schrift kann der Richter, wenn die Voraussetzungen von Art. 41Ziff.1 StGB gegeben sind, im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafre- gister zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von einem bis fünf Jahren bewährt. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage auszusprechen. Bestimmte Weisungen, in welchem Sinne sie das zu tun habe, sind ihr nicht zu ertei-
106 Strassenverkehr. N° 23. len, da der Entscheid teilweise von ihrem Ermessen ab- hängt und unter Umständen weitere tatsächliche Fest- stellungen nötig macht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gut- geheissen, dass die Sache zur Prüfung der Frage der An- wendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB und zur allfälligen Er- gänzung des Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 23. Urteil des Kassationshofes vom 11. : lai 1951 i. S. Sehön- bächler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 59 Abs. 2 MF'G. Begriff des Rückfalles bei Führen in ange- trunkenem Zustande. Art. 59 al. 2 LA. Notion de la recidive au sens de cette disposition. Art. 59 op. 2 LA. Nozione della recidiva a norma di questo disposto. A. -Alois Schönbächler ist mehrmals vorbestraft. Unter anderem wurde er schon öfters wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gebüsst. Am 2. Juli 1946 verurteilte ihn das Polizeirichteramt Zug wegen Führens in angetrunkenem Zustande und Störung des öffentlichen Verkehrs zu Fr. 200.-Busse. Am 7. Dezember 1948 verhängte das Schwurgericht des Kantons Zürich gegen ihn wegen Betruges und anderer Verbrechen zehn Monate Gefängnis. Soweit diese Strafe nicht durch Unter- suchungshaft getilgt erklärt wurde, verbüsste Schönbäch- ler sie im Januar 1949. Am 18. Dezember 1949 setzte sich Schönbächler in Zürich nach dem Verlassen einer Gaststätte ohne Führer- ausweis und mit 1,4 Gewichts-Promille Alkohol im Blute an das St-euer eines Personenwagens und fuhr durch die Torgasse weg. Noch ehe er diese Gasse verliess, wurde er Strassenverkehr. N° 23.
von zwei Polizisten angehalten und am Weiterfahren verhindert. B. -Wegen dieses Vorfalles verurteilte das Bezirks- gericht Zürich Schönbächler am 1. Juli 1950 in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 MFG zu zwei Monaten Gefängnis. Auf Berufung des Verurteilten, mit der nur die An- wendung des Art. 59 Abs. 2 MFG angefochten wurde, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 27. November 1950 das Urteil des Bezirksgerichts. Es nahm an, diese Bestimmung treffe zu, weil Schönbächler sich im Rückfall des Führens in angetrunkenem Zustande schuldig gemacht habe. Den Einwand des Verurteilten, Rückfall dürfe nicht angenommen werden, weil die einjährige Frist des Art. 108 StGB seit der Verurteilung vom 2. Juli 1946 bei Begehung der neuen Tat abgelaufen gewesen sei, hielt es für unbegründet. G. -Schönbächler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil des Ober- gerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, für das Führen in angetrunkenem Zustande dürfte er nicht nach Art. 59 Abs. 2, sondern nur nach Art. 59 Abs.
MFG bestraft werden, denn der Fall sei nicht schwer und Rückfall liege nicht vor, weil die frühere Verurteilung wegen Führens in angetrunkenem Zustande mehr als ein Jahr vor Begehung der neuen Tat erfolgt sei. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver- zichtet auf Gegenbemerkungen ; sie verweist auf die Be- gründung des angefochtenen Urteils. Der Kassationshof zieht in Erwäg ung :