Art. 59 Abs. 2 MFG; Begriff des Rückfalles beim Führen in angetrunkenem Zustande; der Rückfallbegriff dieser Sondernorm deckt sich nicht mit demjenigen der Art. 67 und 108 StGB. Das MFG enthält insoweit eine autonome Regelung, welche durch die allgemeinen Rückfallsvorschriften des StGB nicht verdrängt wird. Rückfall liegt vor bei Wiederholung der Tat nach früherer Verurteilung wegen Führens in angetrunkenem Zustande; eine gesetzliche Frist seit der Vorverurteilung lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen (E. 1-2).
106 Strassenverkehr. N° 23. len, da der Entscheid teilweise von ihrem Ermessen ab- hängt und unter Umständen weitere tatsächliche Fest- stellungen nötig macht. Dem'fl,OC,h erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gut- geheissen, dass die Sache zur Prüfung der Frage der An- wendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB und zur allfälligen Er- gänzung des Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 23. Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1951 i. S. Sehön- bäehler gegen StaatsanwaJtsehaft des Kantons Zürich. Art. 59 Abs. 2 MFG. Begriff des Rückfalles bei Führen in ange- trunkenem Zustande. Art. 59 al. 2 LA. Notion de la recidive au sens de cette disposition. Art. 59 cp. 2 LA. Nozione della recidiva a norma di questo disposto. A. -Alois Schönbächler ist mehrmals vorbestraft. Unter anderem wurde er schon öfters wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gebüsst. Am 2. Juli 1946 verurteilte ihn das Polizeirichteramt Zug wegen Führens in angetrunkenem Zustande und Störung des öffentlichen Verkehrs zu Fr. 200.-Busse. Am 7. Dezember 1948 verhängte das Schwurgericht des Kantons Zürich gegen ihn wegen Betruges und anderer Verbrechen zehn Monate Gefängnis. Soweit diese Strafe nicht durch Unter- suchungshaft getilgt erklärt wurde, verbüsste Schönbäch- ler sie im Januar 1949. Am 18. Dezember 1949 setzte sich Schönbächler in Zürich nach dem Verlassen einer Gaststätte ohne Führer- ausweis und mit 1,4 Gewichts-Promille Alkohol im Blute an das Steuer eines Personenwagens und fuhr durch die Torgasse weg. Noch ehe er diese Gasse verliess, wurde er Strassenverkehr. N° 23.
von zwei Polizisten angehalten und am Weiterfahren verhindert. B. -Wegen dieses Vorfalles verurteilte das Bezirks- gericht Zürich Schönbächler am 1. Juli 1950 in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 MFG zu zwei Monaten Gefängnis. Auf Berufung des Verurteilten, mit der nur die An- wendung des Art. 59 Abs. 2 MFG angefochten wurde, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am. 27. November 1950 das Urteil des Bezirksgerichts. Es nahm an, diese Bestimmung treffe zu, weil Schönbächler sich im Rückfall des Führens in angetrunkenem Zustande schuldig gemacht habe. Den Einwand des Verurteilten, Rückfall dürfe nicht angenommen werden, weil die einjährige Frist des Art. 108 StGB seit der Verurteilung vom 2. Juli 1946 bei Begehung der neuen Tat abgelaufen gewesen sei, hielt es für unbegründet. G. -Schönbächler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil des Ober- gerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, für das Führen in angetrunkenem Zustande dürfte er nicht nach Art. 59 Abs. 2, sondern nur nach Art. 59 Abs.
MFG bestraft werden, denn der Fall sei nicht schwer und Rückfall liege nicht vor, weil die frühere Verurteilung wegen Führens in angetrunkenem Zustande mehr als ein Jahr vor Begehung der neuen Tat erfolgt sei. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver- zichtet auf Gegenbemerkungen ; sie verweist auf die Be- gründung des angefochtenen Urteils. Der Kassationshof zieht in Erwäg ung :
Straesenverkehr. No 23. 2 MFG auf Gefängnis bis zu sechs Monaten oder auf Busse bis zu fünftausend Franken erkannt. Würde sich der Begriff des Rückfalles nach dieser Bestimmung mit dem Begriff des Rückfalles nach Art. 67 und 108 StGB decken, so wäre die Beschwerde zum vorn- herein unbegründet, denn am 18. Dezember 1949 war noch kein Jahr vergangen, seit der Beschwerdeführer wegen Betruges und anderer strafbarer Handlungen eine Frei- heitsstrafe verbüsst hatte. Art. 67 und 108 StGB ver- langen nicht, dass die frühere und die neue Strafe wegen gleichartiger strafbarer Handlilligen verwirkt worden seien. 2.
StGB) die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetz- buches anzuwenden (Art. 334 StGB). Wie jedoch Art. 59 Abs. 2 MFG im Verhältnis zu Art. 31 lit d BStR Sonder- norm war, enthält er auch heute eine Sonderregelung, die von der durch Art. 334 StGB berichtigten Verweisung des Art. 65 Abs. 3 MFG unberührt bleibt. Die allgemeinen .Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind nicht überall und uneingeschränkt anwendbar, wo der Strafrichter nach .eidgenössischem Recht urteilt. Nach Art. 333 Abs. 1 StGB finden sie auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, nur insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Diese vom Strafgesetzbuch selbst gewollte Beschränkung gilt nicht nur, wenn seine allgemeinen Bestimmungen kraft les Art. 333 Abs. 1 StGB, sondern auch, wenn sie kraft des Art. 334 in Verbindung mit einer im Sondergesetz enthaltenen Verweisung gelten. Versteht demnach Art. 59 Abs. 2 MFG unter Rück- fall )) nicht das gleiche Wie Art. 67 und 108 StGB, so kann damit nur die Wiederholung der Tat nach einer wegen Führens in angetrunkenem Zustande erfolgten -früheren Verurteilung gemeint sein. So hat der Kassations- hof Art. 59 Abs. 2 MFG schon in einem nicht veröffent- lichten Urteile vom 12. November 1948 i. S. Hartmann .ausgelegt. Dass Rückfall nur vorliege, wenn die neue Tat binnen bestimmter Frist seit der früheren Verurteilung begangen wurde, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Ob eine zeitliche Beschränkung sich .aus Billigkeitsgründen aufdrängt, ist fraglich, kann doch der Richter dem Zeitablauf schon dadurch Rechnung tragen, dass er im Rahmen des Art. 59 Abs. 2 bloss Busse ausfällt oder die Gefängnisstrafe sehr kurz (auf min- destens drei Tage: Art. 36 Zi:ff. 1 StGB) bemisst. Jeden- falls besteht im vorliegenden Falle kein Anlass, den Rück- fall wegen Zeitablaufes zu verneinen, sind doch von der Verurteilung vom 2. Juli 1946 bis zum erneuten Führen in angetrunkenem Zustande am 18. Dezember 1949 nur
no Stre.seenverkehr. No 24. dreieinhalb Jahre verstrichen. Die Verkehrssicherheit verträgt Nachsicht gegenüber angetrunkenen Motorfahr- zeugführern nicht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 24. lJrteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Miebaud gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 59 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande. Art. 59 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au volant. Art. 59 ep. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro. A. -Tierarzt Auguste Michaud fuhr am 22. April 1949 in Begleitung seiner Angestellten und Konkubine mit einem Personenautomobil von Estavayer-le-Lac über Hen- niez und Freiburg nach Bern, um Geschäfte zu erledigen. In Freiburg nahm er den letzten Alkohol zu sich. Als. er um 16.40 Uhr auf der geraden und ausserordentlich brei- ten Schlossstrasse mit a km/Std. in die Stadt Bern ein- fuhr, wollte der 67 Jahre alte Fussgänger Placide Nissille von rechts nach links vor dem Automobil hindurch die Strasse überqueren. Zuerst ging Nissille ruhig auf die Fahrbahn hinaus. Als er den Wagen des Michaud erblickte, kehrte er um und gingin die Nähe des Trottoirrandes zurück. Dann schritt er nach einem kurzen Zögern, etwas rascher als das erste Mal, neuerdings auf die Fahrbahn hinaus, immer auf das Automobil blickend, machte abermals. einige Schritte zurück und dann wiederum zwei Schritte vorwärts. Dann wurde er vom Automobil erfasst, in dessen Fahrrichtung 29,5 m weit geschleudert und getötet. Der Wagen hinterliess eine Bremsspur von 32 m, die 9 m vor der Stelle des Zusammenstosses begann. Michaud hatte sich erst etwa 1 % bis 2 Sekunden vor dem Zusam- Strassenverkehr. No 24. lll menstoss zum Bremsen entschlossen, obschon er die Unschlüssigkeit des Fussgängers hätte wahrnehmen und in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von wenigstens 4 % bis 5 Sekunden hätte anhalten können, ohne mit Nissille zusammenzustossen. Michaud hatte gegen 1,5 Volumen-Promille Alkohol im Blute. B. -Am 31. Oktober 1950 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern Michaud zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 490.-Busse. Es warf ihm fahrlässige Tötung und einen schweren Fall des Führens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) vor. Es nahm an, Nissille habe durch sein unschlüssiges Verhalten den Unfall mit- verschuldet. Die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG begründete es damit, dass nicht nur der Grad der Ange- trunkenheit oder gar nur der Alkoholgehalt im Blute in Betracht gezogen werden dürfe, sondern sämtliche Tatumstände zu berücksichtigen seien. Eine Konzentra- tion von gegen 1,5 °/
übersteige die Toleranzgrenze von einem Promille beträchtlich ; nach dem Sachverständigen entspreche sie einer erheblichen Angetrunkenheit im Übergang zu einem leichten Rausch. Die ausserordentlich unvorsichtige Fahrweise Michauds -sehr hohe Geschwin- digkeit und um mindestens drei Sekunden verspätete Reaktion auf die erkennbare Gefahr -und sein völlig uneinsichtiges, renitentes Verhalten im gerichtsmedizini- schen Institut wiesen darauf hin, dass der erwähnte Alko- holgehalt sich bei ihm eher stärker ausgewirkt habe. Mög- licherweise sei dies auf den Genuss von Atropin zurück- zuführen, dessen Wirkung Michaud als Tierarzt aber habe kennen müssen. Michaud habe infolge seiner Angetrun- kenheit einen Unfall verursacht, dem ein Mensch zum Opfer gefallen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei der Fall sowohl subjektiv als auch objektiv schwer. 0. -Michaud führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, dass Urteil sei aufzuheben, der Anschuldigung wegen Führens in angetrunkenem Zustande keine weitere Folge zu geben und das Strafmass entsprechend zu ändern.