Art. 59 Abs. 2 MFG; Abgrenzung des schweren Falls des Führens in angetrunkenem Zustande: Die Schwere bestimmt sich nicht allein nach dem Blutalkoholgehalt oder dem Grad der Trunkenheit, sondern nach sämtlichen Tatumständen. Ein bereits bei mässigem bis erheblichem Alkoholgehalt schweres Vergehen liegt vor, wenn die Fahrweise wegen besonderer Rücksichtslosigkeit und Gefährdung von Leib und Leben als grob verwerflich erscheint. Das Mitverschulden eines Dritten hebt die Strafbarkeit des angetrunkenen Führers nicht auf; massgebend bleiben die vom Täter selbst verwirklichten Fehlleistungen (consid. 1-2).
Straasenverkehr. N° 24. dreieinhalb Jahre verstrichen. Die Verkehrssicherheit verträgt Nachsicht gegenüber angetrunkenen Motorfahr- zeugführern nicht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 24. Vrteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Miehaud gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 59 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande. Art. 59 al. 2 LA. Cas grave d'ivresse au volant. Art. 59 cp. 2 LA. Caso grave di conducente ebbro. A. -Tierarzt Auguste Michaud fuhr am 22. April 1949 in Begleitung seiner Angestellten und Konkubine mit einem Personenautomobil von Estavayer-le-Lac über Hen- niez und Freiburg nach Bern, um Geschäfte zu erledigen. In Freiburg nahm er den letzten Alkohol zu sich. Als" er um 16.40 Uhr auf der geraden und ausserordentlich brei- ten Schlossstrasse mit a km/Std. in die Stadt Bern ein- fuhr, wollte der 67 Jahre alte Fussgänger Placide Nissille von rechts nach links vor dem Automobil hindurch die Strasse überqueren. Zuerst ging Nissille ruhig auf die Fahrbahn hinaus. Als er den Wagen des Michaud erblickte, kehrte er um und gingin die Nähe des Trottoirrandes zurück. Dann schritt er nach einem kurzen Zögern, etwas rascher als das erste Mal, neuerdings auf die Fahrbahn hinaus, immer auf das Automobil blickend, machte abermals einige Schritte zurück und dann wiederum zwei Schritte vorwärts. Dann wurde er vom Automobil erfasst, in dessen Fahrrichtung 29,5 m weit geschleudert und getötet. Der Wagen hinterliess eine Bremsspur von 32 m, die 9 m vor der Stelle des Zusammenstosses begann. Michaud hatte sich erst etwa 1 % bis 2 Sekunden vor dem Zusam- t j
l Straasenverkehr. No 24. lll menstoss zum Bremsen entschlossen, obschon er die Unschlüssigkeit des Fussgängers hätte wahrnehmen und in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit von wenigstens
% bis 5 Sekunden hätte anhalten können, ohne mit Nissille zusammenzustossen. Michaud hatte gegen 1,5 Volumen-Promille Alkohol im Blute. B. -Am 31. Oktober 1950 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern Michaud zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 490.-Busse. Es warf ihm fahrlässige Tötung und einen schweren Fall des Führens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) vor. Es nahm an, Nissille habe durch sein unschlüssiges Verhalten den Unfall mit- verschuldet. Die Anwendung des Art. 59 Abs. 2 MFG begründete es damit, dass nicht nur der Grad der Ange- trunkenheit oder gar nur der Alkoholgehalt im Blute in Betracht gezogen werden dürfe, sondern sämtliche Tatumstände zu berücksichtigen seien. Eine Konzentra- tion von gegen 1,5 °/
übersteige die Toleranzgrenze von einem Promille beträchtlich ; nach dem Sachverständigen entspreche sie einer erheblichen Angetrunkenheit im Übergang zu einem leichten Rausch. Die ausserordentlich unvorsichtige Fahrweise Michauds -sehr hohe Geschwin- digkeit und um mindestens drei Sekunden verspätete Reaktion auf die erkennbare Gefahr -und sein völlig uneinsichtiges, renitentes Verhalten im gerichtsmedizini- schen Institut wiesen darauf hin, dass der erwähnte Alko- holgehalt sich bei ihm eher stärker ausgewirkt habe. Mög- licherweise sei dies auf den Genuss von Atropin zurück- zuführen, dessen Wirkung Michaud als Tierarzt aber habe kennen müssen. Michaud habe infolge seiner Angetrun- kenheit einen Unfall verursacht, dem ein Mensch zum Opfer gefallen sei. Bei Würdigung aller Umstände sei der Fall sowohl subjektiv als auch objektiv schwer. 0. -Michaud führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, dass Urteil sei aufzuheben, der Anschuldigung wegen Führens in angetrunkenem Zustande keine weitere Folge zu geben und das Strafmass entsprechend zu ändern.
112 Strassenverkehr. N° 24. Er macht geltend, es liege kein schwerer Fall des Führens in angetrunkenem Zustande vor. Die Tat fiele nur unter Art. 59 Abs. 1 MFG, wäre somit eine Obertretung. Die Strafverfolgung sei daher verjährt. Der Kassationshof zieht in Erwägung :