Art. 15 StGB; treatment measure and institutional placement; outpatient treatment is excluded. Art. 15 StGB presupposes treatment in a suitable institution and does not authorize a merely ambulatory therapy. The measure is conceptually distinct from the execution of a custodial sentence and must be ordered within the statutory framework for institutional care; a construction extending it to outpatient treatment would go beyond the wording and purpose of the provision.
Verfahren. No 27. NatR, Sonderausgabe 576). Unter der Herrschaft des Bun- desgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstraf- recht war es. anders. Dieses Gesetz sah im Begünstiger (jetzt Hehler genannt) einen Teilnehmer (Art. 18, 23 BStR ). Einzig um dieser materiellrechtlichen Ordnung willen wurde in Art. 262 Abs. 1 BStP bestimmt, dass zur Verfolgung und Beurteilung der Begünstiger die Behörden zuständig seien, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters ob- liege (Protokoll der ExpK für die Bundesstrafprozessre- form, IIl. Session S. 1 7 ; Botschaft des Bundesrates S. 60 ; StenBull NatR 1932 S. 3). Bei der Aufhebung dieser Be- stimmung durch das Strafgesetzbuch (Art. 398 lit. o StGB) wurde der einheitliche Gerichtsstand für Hehler und Vor- täter bewusst fallen gelassen. Der Hehler ist dort zu ver- folgen, wo er seine strafbare Handlung ausgeführt hat (Art. 346 StGB). Anders wäre es nach BGE 73 IV 204 nur dann. wenn die Hehlerei ohne die Bestimmung des Art. 144 StGB als Teilnahme an der Vortat strafbar wäre. Das trifft nicht zu. Diese Ordnung kann auch nicht ein für allemal als un- zweckmässig bezeichnet werden. Die Tatbestandsmerk- male der Hehlerei hangen mit denen der Vortat nur lose zusammen. Oft werden Altstoffhändler, Trödler, Fahrrad- mechaniker und ähnliche Gewerbetreibende, bei denen der Vortäter die durch strafbare Handlung erlangte Sache ab- zusetzen versucht, der Hehlerei beschuldigt. Die Frage, ob sie schuldig seien, kann von den Behörden ihres Ge- schäftssitzes, die ihr Geschäftsgebahren kennen, in der Regel besser beurteilt werden als von den Behörden des Ortes, an dem der Vortäter sich die Sache angeeignet hat. Ist der Hehler, was häufig zutrifft, zugleich Anstifter oder Gehülfe des Vortäters, so wird freilich die Verfolgung am Gerichtsstand des Vortäters gewöhnlich zweckmässig sein; allein in diesen Fällen geben schon die Art. 349 und 350 StGB die Handhabe für die Zusammenlegung des Gerichtsstandes. 2. -... Verfahren. No 28.
Demnach erkennt die Anklagekammer: Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Basel-Landschaft werden zuständig erklärt, Lima- -eher für die ihm zur Last gelegte Hehlerei zu verfolgen und zu beurteilen. 28. Anszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 22 . .Jnni 1951 i. S. Döbell gegen ,Bürll.! Art. 270 Abs. 3 BStP. Wer vor einem luzernischen Amtsgericht als Privatkläger auftritt, ist selbst dann nicht zur Nichtigkeits- beschwerde befugt, wenn er allein die Sache, die der Amts- statthalter hat fallen lassen, an das Amtsgericht weitergezogen hat. Art. 270 al. 3 PPF. Celui qui intervient comme accusateur prive devant un tribunal de police lucemois n'a pas qualite pour se pourvoir en nullite, alors meme que le juge d'instruction avait abandonne la poursuite. Art. 270 cp. 3 PPF. Colui ehe interviene quale accusatore pri- vato davanti ad un tribunale di polizia lucernese non puo interporre ricorso per cassazione, quand'anche il giudice istrut. tore abbia abbandonato il procedimento. A. -Am 8. August 1950 verletzte Anton Bürli die vierjährige Barbara Döbeli, die in die Fahrbahn seines Lieferungswagens lief. Der Vater des Kindes, Traugott Döbeli, erhob am 3. Oktober 1950 beim Statthalteramt Willisau gegen Bürli Strafklage wegen Übertretung des Art. 25 MFG. Das Statthalteramt stellte am 5. Dezember 1950 die Untersuchung mangels Verschuldens des Beklag- ten ein. Döbeli zog am 14. Dezember 1950 die Sache an das Amtsgericht Willisau weiter. In der Verhandlung vom 14. Februar 1951 liess er beantragen, Bürli sei wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes und fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. Das Amtsgericht sprach Bürli am 14. Februar 1951 frei. B. -Döbeli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Be-
Verfahren. No 28. strafung des Bürli wegen Übertretung des Motorfahrzeug- gesetzes und fahrlässiger Körperverletzung an das Amts- gericht zurückzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : l. -(Ausführungen darüber, dass der Beschwerde- führer in der Eigenschaft als Antragsteller nicht zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt sei, weil, wenn überhaupt ein Antragsdelikt vorliege leichte Körperverletzung , der Strafantrag verspätet gestellt worden sei.) 2. - Konnte Bürli somit nur wegen Übertretung des Art. 25 MFG oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung verfolgt werden, wozu es eines Strafantrages des Beschwer- deführers nicht bedurfte, so ist Döbeli zur Nichtigkeits- beschwerde nur berechtigt, wenn er im Sinne des Art. 27() Abs. 3 BStP nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat)). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Voraussetzung nicht schon erfüllt, wenn der öffentliche Ankläger davon abgesehen hat, neben dem Privatstraf- kläger aufzutreten, d. h. im Verfahren Anträge zu stellen, sondern bloss, wenn er nach den Vorschriften des kanto- nalen Prozessrechtes gar nicht befugt war, irgendwelche Parteirechte auszuüben, sodass solche einzig dem Privat- strafkläger zustanden. Denn nur in diesem Falle trifft der Grund zu, aus dem das Gesetz dem Privatstrafkläger die Nichtigkeitsbeschwerde einräumt. Der Privatstrafkläger wird zur Beschwerde nur deshalb als befugt erklärt, damit auch in Fällen, wo der öffentliche Ankläger nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes keine Parteirechte hat ausüben dürfen, auf Seiten der Anklage ein Beschwerde- führer vorhanden sei (BGE 62 1 57; 73 IV 53). War der öffentliche Anklager im kantonalen Verfahren berechtigt, als Partei aufzutreten, so besteht kein Anlass, die eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde statt ihm dem Privat- strafkläger einzuräumen oder sie beiden zuzuerkennen. Verfahren. No 28. 127 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung auch stets angenommen, der öffentliche Ankläger sei am kan- tonalen Verfahren beteiligt und daher zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt, wenn er in der Sache kantonale Rechtsmittel (Appellation, Kassationsbeschwer- de) einlegen durfte. Dass er schon im Verfahren vor der kantonalen unteren Instanz Parteirechte ausüben, ins- besondere an der Verhandlung vor Gericht teilnehmen konnte, wird nicht verlangt. Anerkennt ihn das kantonale Recht in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren als Par- tei, so besteht kein Grund, ihm nicht auch das Recht zur Einlegung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde einzuräumen. Dem Privatstrafkläger ist es daher in solchen Fällen abzuerkennen. Nach 51 des luzernischen Gesetzes vom 7. Juni 1865 über das Strafrechtsverfahren (StrV) tritt der Staats- anwalt vor dem Kriminalgericht und Obergericht als Kläger auf und ist er auch befugt, vor den Polizeigerich- ten in gleicher Eigenschaft aufzutreten i . Ob ihm dieses Recht vor dem Amtsgericht, das Polizeigericht ist ( 4 StrV), auch dann zusteht, wenn der Amtsstatthalter die Untersuchung gemäss 45 Str V hat fallen lassen, der Staatsanwalt dem Einstellungsbeschluss zugestimmt hat ( 49 Str V) und die Sache allein vom Privatkläger vor das Amtsgericht gebracht worden ist ( 45 StrV), kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls steht ihm auch in solchen Fällen das Recht zu, das Urteil des Amtsgerichts unter den Voraussetzungen des 259 StrV (abgeändert durch 68 EG zum StGB) durch Appellation oder gemäss 271 Str V durch Kassationsbeschwerde beim Obergericht anzufechten, ausgenommen in Privatinjurienprozessen (Lu- zerner Maximen VII Nr. 83). Das wird aus 266 Abs. l StrV abgeleitet, wonach in allen Polizeistrafprozessen, welche an das Obergericht gelangen, mit Ausnahme der Privatinjurienprozesse, die Staatsanwaltschaft namens des Staates auftritt. Demnach ist der Staatsanwalt im Sinne des Art. 270 Abs. 3 BStP am Verfahren beteiligt, auch
Verfahren. No 28. wenn allein der Privatstrafkläger die Sache, die der Amts- statthalter hat fallen lassen, an das Amtsgericht weiter- gezogen hat. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist daher auch in solchen Fällen der Privatstrafkläger zur Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht befugt. Demnach erkennt der Kassationshof : Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 20. -Voir aussi n° 20. IMPJW(BRlES BEuNIES S, A., LAUSANNB I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 29. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Frey. Art. 15 StGB erlaubt nicht ambulante Behandlung . L'art. 15 OP ne pennet pas un traitement ambulatoire. L'art. 15 OP non consente una cura ambulatoria.
A. -Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Karl Frey am 25. Mai 1951 in Anwendung von Art. 191 Zifi. 1 und 2 StGB zu fünfzehn Monaten Gefängnis, weil er im Jahre 1949 im Zustande verminderter Zurechnungs- fähigkeit zwei noch nicht sechzehn Jahre alte Knaben zu beischlafsähnlichen und anderen unzüchtigen Handlungen missbraucht hatte. Ziff. 2 des Urteilsspruchs lautet : Der Strafvollzug wird eingestellt, und es wird der Angeklagte im Sinne von Art. 15 StGB in eine Heil-und Pflegeanstalt. zur Behandlung eingewiesen. In den Erwägungen führte das Gericht aus, die Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, dass nicht erwartet werden könne, die Bewahrung des Angeklagten vor einem Rückfall lasse sich auch durch den Strafvollzug erreichen, mit andern Worten, die psy- chiatrische Behandlung viel eher angezeigt erscheine als der Strafvollzug. Wenn auch dieser eine notwendige Sühne- funktion erfülle, sei doch unverkennbar, dass der über- wiegende Zweck der Strafe in der Verhinderung des Rück- falles bestehe, was die Art. 15 und 41 StGB zeigten. Mehrere Fachärzte hätten erklärt, der Angeklagte sei einer psy- chiatrischen Behandlung zugänglich. So habe der aar- gauische Kantonsarzt eine geeignete spezialärztliche Be- handlung, die sich über eine lange Dauer zu erstrecken habe, als notwendig und erfolgversprechend bezeichnet. 9 AS 77 IV -1951