Art. 41, 43 StGB; placement in a work-education institution and conditional suspension; scope of execution under Art. 43(4) StGB. A person committed to a work-education institution cannot obtain conditional suspension of the custodial sentence, neither in the merits judgment nor in the execution order, because the statutory conditions of Art. 41 StGB are lacking from the outset. Where the court later orders execution under Art. 43(4) StGB, it exercises free discretion in determining whether the suspended sentence is to be served in full or only in part; such discretion is reviewed only for abuse or excess. Persistent resistance to the educational measure may justify full execution.
146 Strafgesetzbuch. No 32. sein, dass dem Beschwerdeführer mit dem Aufschub der Haupj;strafe auch derjenige der Nebenstrafe gewährt werden müsse. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 32. Urteil des Kassationshofes vom 2 .Juli 1951 i. S. Kropf gegen Genera.lprolrnrator des Kantons Bem. Art. 41, 43 StGB. a) Wenn der Verurteilte in eine Arbeitserziehungsanstalt einge- wiesen wird, kann die Strafe weder im Sachurteil noch im Vollzugsbeschluss (Art. 43 Ziff. 4) bedingt aufgeschoben werden (Erw. 2). b) Der Richter entscheidet bei Anwendung des Art .. 43 Ziff. 4 StGB nach freiem Ermessen, ob die Strafe in vollem Umfange oder nur teilweise zu vollziehen sei (Erw. 3). Art. 41 et 43 OP. a) Le sursis ne saurait etre accorde, ni par le jugement au fond ni par la decision relative A l'exeeution (art. 43 eh. 4). au con- damne renvoye dans une maison d'education au travail (eonsid. 2). b) Le juge decide librement, dans le cas de l'art. 43 eh. 4, si la peine doit etre exeeutee entierement ou en partie (conaid. 3). Art. 41 e 43 OP. a) Se il eondann to e collocato in una. casa. di educazione aI la.voro, la sospensione condizionale della pena non puo essere accor- data ne dalla sentenza di merito, ne dalla decisione rela.tiva all'esecuzione della pena (art. 43 cifra 4; conaid. 2). b) Nel caso di cui all'art. 43 cifra 4 CP, il giudice deeide libera- mente se il condannato debba scontare tutta o solta.nto una parte della pena (conaid. 3). .A. -Ernst Kropf stammt aus ungünstigen Familien- verhältnissen. Seinen Vater kannte er nie. In den Familien der Eltern finden sich Trinker und Kriminelle. Kropf wuchs zuerst bei seinen Grosseltern auf und kam dann als Zehnjähriger im Jahre 1941 zu seiner Mutter. Da er einen Einbruchsdiebstahl beging und allgemein als sehr gefährdet beurteilt wurde, liess ihn der Jugendanwalt des Oberlandes
in einer Familie versorgen. Kropf beging wiederum Btrafgesetzbuoh. NO 32. 147 zweimal Diebstähle. Der Jugendanwalt wies ihn da.her in die Erziehungsanstalt Landorf bei Köniz ein. Dort brannte Kropf zweimal durch. Er kam dann wieder in Familien, wo er sich einigermassen befriedigend verhielt, sich jedoch als schwer erziehbarer Bursche erwies. Er war jähzornig, streitsüchtig und frech. Nachdem der Schulbesuch beendet war, arbeitete er an verschiedenen Plätzen, ohne sich irgendwo richtig halten zu können. In einer Lehre als Metzger waren seine Leistungen ungenügend. Zudem be- nahm er sich ungebührlich gegenüber seinem Lehrmeister und wurde deshalb entlassen. Alle weiteren Arbeitgeber machten mit ihm ähnliche Erfahrungen. Kropf zeigte nun auch noch eine ausgesprochene Arbeitsscheu, war liederlich und ein leichtsinniger Schuldenmacher. Er verursachte seinem Vormund dauernd Mühe und Ärger. Im Jahre 1949 beging Kropf mit einem andern zusam- men zwei Diebstähle. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn deshalb am 4. Mai 1950 zu neun Monaten Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, und verfügte, dass die Strafe aufgeschoben und der Verurteilte in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werde. Das Obergericht hielt die Voraussetzungen des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 bis 4 StGB als erfüllt, unter Hinweis auf den Lebens- lauf des Verurteilten. Der psychiatrische Sachverständige hatte die Zurechnungsfähigkeit Kropfs bejaht. Er sei ein haltloser, unintelligenter, verlogener und moralisch schwa- cher Psychopath, der bis heute nicht gelernt habe, sich den Anforderungen eines zivilisierten Lebens anzupassen. Er gehe mit grösster Leichtigkeit über seine Taten, die er als Dummheiten bezeichne, hinweg. Die Gefahr des Rückfalles sei erheblich. Arbeitserziehungsmassnahmen dürften jedoch Aussicht auf Erfolg haben. Ohne systematische Erziehung zur Arbeit entwickle sich Kropf sehr wahrscheinlich zum Taugenichts und Gewohnheitsverbrecher. Kropf war ge- mäss Zeugnis eines Arztes völlig gesund und arbeitsfähig. B. -Die Erziehung zur Arbeit begann am Tage des Urteils in der Anstalt Lindenhof in Witzwil. Am 5. Juni
Strafgesetzbuch. No 32. 1950 musste die Massnahme unterbrochen werden, da Kropf Scherben und Nägel geschluckt hatte und sich in Spitalpflege begeben musste. In der chirurgischen Klinik des Inselspitals entwich er wiederholt. Auch nahm er wiederum Fremdkörper zu sich. Nachdem er am 27. Ja- nuar 1951 wieder festgenommen werden konnte, musste er zwecks Entfernung der Fremdkörper ein zweites Mal in den Inselspital verbracht werden. Dort entwich er am 17. /18. März 1951 zum vierten Male. Dieses Verhalten veranlasste die Polizeidirektion des Kantons Bern am 21. März 1951, dem Obergericht den Voll- zug der am 4. Mai 1950 ausgefällten Strafe zu beantragen. Anfang Mai 1951 konnte Kropf auf polizeiliche Ausschrei- bung hin wieder verhaftet werden. 0. -Am 10. Mai 1951 beschloss das bernische Ober- gericht gemäss dem Antrage des Generalprokurators, die neun Monate Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungs- haft, seien zu vollziehen. Es habe sich gezeigt, dass Kropf nfoht zur Arbeit erzogen werden könne. Er habe, wie aus seinem Verhalten hervorgehe, keine Einsicht und sei nicht gewillt, sich der angeordneten Massnahme zu unterwerfen. Sein Verhalten verbiete, nur einen Teil der Strafe zu voll- ziehen. D. -Kropf führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeits- beschwerde nach Art. 268 ff. BStP. Der Beschwerdebe- gründung ist zu entnehmen, dass er die Zeit, die er in der Arbeitserziehungsanstalt, im Spital und im Bezirksge- fängnis Bern verbracht hat und die er auf zirka vier Monate beziffert, an die Gefängnisstrafe angerechnet wissen möchte, falls ihm der bedingte Strafvollzug, den er in erster Linie verlangt, nicht bewilligt würde. Der Be- schwerdeführer macht geltend, er habe keinen Unter- schied gesehen zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Arbeits- erziehung wie Administratif und es handle sich um seine erste Strafe. E. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Strafgesetzbuch. NB 32, H9 Der Kassationshof zieht in Erwägung:
-Zur Frage des bedingten Aufschubes des Straf- vollzuges hat das Obergericht weder im Strafurteil vom 4. Mai 1950 noch im Vollzugsbeschluss vom 10. Mai 1951 Stellung genommen. Damit hat es das Gesetz nicht ver- letzt. Der Beschwerdeführer ist vom Kassationshof des Bundesgerichts schon auf Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 1950 hin darüber belehrt worden dass dem bedingten Aufschub des Strafvollzuges nach Art. 41 StGB schon die Einweisung in die Arbeitserzie- hungsanstalt (Art. 43 StGB) im Wege stehe; denn wer sich als liederlich und arbeitsscheu im Sinne dieser Vorschrift erwiesen und aus dieser Einstellung das beurteilte Ver- brechen oder Vergehen begangen habe und von dem der kantonnle Richter infolgedessen annehme, er könne nur durch Erziehung zur Arbeit allenfalls noch vor späteren Rückfällen in seine strafbare Neigung bewahrt werden erfülle von vomeherein die Voraussetzung des Art. 4 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug nicht; es sei daher keine Lücke des Gesetzes, wenn Art. 43 StGB gegenüber dem in die Arbeitserziehungsanstalt Ein.gewie- senen nur den späteren Vollzug der Strafe unter den Vor-
Strafgesetzbuch. No 3ll. aussetzungen von Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 und Ziff. 6 oder aber die Unterlassung des Vollzuges unter der Voraus- setzung von Ziff. 5 Abs. 4, aber keinen bedingten Auf- schub des Strafvollzuges nach Art. 41 StGB vorsehe. Diese Erwägungen schliessen heute sogut wie damals aus, den Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 41 StGB bedingt aufzuschieben. Wenn das Gesetz in den Fällen des Art. 43 StGB keinen bedingten Aufschub des Strafvoll- zuges vorsieht, so heisst das nicht nur, dass der Richter im Sachurteil, mit dem er die Freiheitsstrafe zwar aus- fällt, aber wegen Einweisung des Verurteilten zur Arbeits- erziehung vorläufig nach Art. 43 aufschiebt, sich zur Frage des bedingten Aufschubes nnch Art. 41 nicht auszusprechen hat, sondern auch, dass für die Anwendung dieser Bestim- mung im Vollzugsbeschluss nach Art. 43 Ziff. 4 kein Raum ist. Wer als Arbeitsscheuer und Liederlicher zur Massnahme des Art. 43 Anlass gibt und schon deshalb von vorneherein die Voraussetzung des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht erfüllt, der erfüllt diese Voraussetzung noch weniger, wenn er durch sein Benehmen in der Arbeitserziehungsanstalt bewiesen hat, dass er nicht zur Arbeit erzogen werden kann. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie absurd es wäre, dem einsichtslosen und widerspenstigen Beschwerde- führer das Vertrauen entgegenzubringen, dass er sich unter dem Einfluss einer bedingt vollziehbaren Strafe dauernd bessern würde, nachdem ihm dieses Vertrauen wegen seiner Arbeitsscheu und Liederlichkeit am 4. Mai 1950 nicht entgegengebracht werden konnte. 3. - Der Richter entscheidet bei Anwendung des Art. 43 Ziff. 4 StGB nach freiem Ermessen, ob die Strafe in vollem Umfange oder nur teilweise zu vollziehen sei. Das Obergericht hat dieses Ermessen nicht überschritten. Wohl begnügt es sich, die Notwendigkeit des Vollzuges der ganzen Strafe mit dem Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu begründen. Das ge:nügte aber im vorliegenden Falle, wo beim Beschwerdeführer nicht nur keine Wendung zum Bessern festzustellen ist, sondern Strafgesetzbuch. No 33.
feststeht, dass er die Erziehung zur Arbeit mit allen Mitteln zu hintertreiben versucht hat. Die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die ganze Strafe auszustehen habe, um möglicherweise doch noch auf bessere Wege gebracht wer- den zu können, lässt sich durchaus vertreten. Daran ändert der Umstand nichts, dass er in der Arbeitserziehungsan- stalt, im Spital und schliesslich im Bezirksgefängnis Bern eine Weile seiner Freiheit beraubt gewesen ist. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 33. UrteU des Kassationshofes vom 10 .Juli 1951 i. S. Trottmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB. Wird der Täter erst nach seiner Einweisung in die Arbeitserzie- hungsanstalt wegen eines vor dem ersten Urteil begangenen Verbrechens zu Zuchthausstrafe verurteilt, so ist die Anstalts- einweisung zu widerrufen und der Vollzug der ganzen aufge- schobenen Strafe oder eines Teils anzuordnen (Erw. l lit. a). Art. 43 Ziff. 5 Aba. 2 StGB. Auch wenn der Eingewiesene in der Arbeitserziehungsanstalt selber oder nach der Flucht aus dieser ein V erbrechen oder V ergehen begeht, hat der Richter zu bestimmen, ob und wieweit die auf- ge,chobene Strafe zu vollziehen sei (Erw. l lit. b) . Art. 43 eh. 1 al,. 4 OP. Lorsque, apres son renvoi dans une maison d'Mucation au tra.vail, l'auteur est condamne A une peine de reclusion pour un crime commis avant le premier jugement, il fäut revoquer l'interne- nement et ordonner l'execution de la peine suspendue (consid. 1 litt. a). Art. 43 eh. 5 al,. 2 OP. Lorsque le conda.mne commet un crime ou un delit soit dans l'etablissement meme soit apres son evasion, il sppartient egale- ment au juge de decider si et dans quelle mesure la peine sera executee (consid. l litt. b). Art. 43 eifra 1 cp. 4 OP. Quando uri deli quente, dopo il suo collocamento in uns cass di educazione sl lavoro, e co:1dsn.nato ad una pena di reclusione per un crimine commesso anteriormente al.ls prima sentenzs, si deve revocare il collocamento nella casa. di educszione e ordinare l'esecuzione di tutta o di uns psrte della pena sospesa (consid. l lett. s).