Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4, Ziff. 4 und Ziff. 5 Abs. 2 StGB; revocation of work-education placement and later execution of suspended sentence. If, after placement in a work-education institution, the offender is later convicted to Zuchthaus for a felony committed before the first judgment, the placement must be revoked and execution of the suspended sentence ordered. The same applies, by analogy, where the offender commits further crimes in the institution or after escape before conditional release is even possible. In such constellations the judge must decide ex officio whether and to what extent the earlier sentence is to be executed; the statute is not exhaustive, and judicial discretion determines the scope of execution (consid. 1-3).
Strafgesetzbuch. No 3!. aussetzungen von Ziff. 4, Ziff. 5 Abs. 2 und 3 und Ziff. 6 oder aber die Unterlassung des Vollzuges unter der Voraus- setzung von Ziff. 5 Abs. 4, aber keinen bedingten Auf- schub des Strafvollzuges nach Art. 41 StGB vorsehe. Diese Erwägungen schliessen heute sogut wie damals aus, den Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 41 StGB bedingt aufzuschieben. Wenn das Gesetz in den Fällen des Art. 43 StGB keinen bedingten Aufschub des Strafvoll- zuges vorsieht, so heisst das nicht nur, dass der Richter im Sachurteil, mit dem er die Freiheitsstrafe zwar aus- fällt, aber wegen Einweisung des Verurteilten zur Arbeits- erziehung vorläufig nach Art. 43 aufschiebt, sich zur Frage des bedingten Aufschubes eh Art. 41 nicht auszusprechen hat, sondern auch, dass für die Anwendung dieser Bestim- mung im Vollzugsbeschluss nach Art. 43 Ziff. 4 kein Raum ist. Wer als Arbeitsscheuer und Liederlicher zur Massnahme des Art. 43 Anlass gibt und schon deshalb von vorneherein die Voraussetzung des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht erfüllt, der erfüllt diese Voraussetzung noch weniger, wenn er durch sein Benehmen in der Arbeitserziehungsanstalt bewiesen hat, dass er nicht zur Arbeit erzogen werden kann. Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie absurd es wäre, dem einsichtslosen und widerspenstigen Beschwerde- führer das Vertrauen entgegenzubringen, dass er sich unter dem Einfluss einer bedingt vollziehbaren Strafe dauernd bessern würde, nachdem ihm dieses Vertrauen wegen seiner Arbeitsscheu und Liederlichkeit am 4. Mai 1950 nicht entgegengebracht werden konnte. 3. -Der Richter entscheidet bei Anwendung des Art. 43 Ziff. 4 StGB nach freiem Ermessen, ob die Strafe in vollem Umfänge oder nur teilweise zu vollziehen sei. Das Obergericht hat dieses Ermessen nicht überschritten. Wohl begnügt es sich, die Notwendigkeit des Vollzuges der ganzen Strafe mit dem Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu begründen. Das genügte aber im vorliegenden Falle, wo beim Beschwerdeführer nicht nur keine Wendung zum Bessern festzustellen ist, sondern Strafgesetzbuch. No 33.
feststeht, dass er die Erziehung zur Arbeit mit allen Mitteln zu hintertreiben versucht hat. Die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die ganze Strafe auszustehen habe, um möglicherweise doch noch auf bessere Wege gebracht wer- den zu können, lässt sich durchaus vertreten. Daran ändert der Umstand nichts, dass er in der Arbeitserziehungsan- stalt, im Spital und schliesslich im Bezirksgef1i.ngnis Bern eine Weile seiner Freiheit beraubt gewesen ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 33. Urteil des Kassationshofes vom 10 .Jull 1951 i. S. Trottmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB. Wird der Täter erst nach seiner Einweisung in die Arbeitserzie- hungsanstalt wegen . eines vor dem ersten Urteil begangenen Verbrechens zu Zuchthausstrafe verurteilt, so ist die Anstalts- einweisung zu widerrufen und der Vollzug der ganzen aufge- schobenen Strafe oder eines Teils anzuordnen (Erw. l lit. a). Art. 43 Ziff. 5 Aba. 2 StGB. Auch wenn der Eingewiesene in der Arbeitserziehungsanstalt selber oder nach der Flucht aus dieser ein Verbrechen oder Vergehen begeht, hat der Richter zu bestimmen, ob und wieweit die auf- ge,chobene Strafe zu vollziehen sei (Erw. l lit. b) .. Art. 43 eh. 1 al. 4 CP. Lorsque, apres son renvoi dans une maison d'Mucation au travail, l'auteur est condamne a une peine de reclusion pour un crime commis avant le premier jugement, il faut revoquer l'interne- nement et ordonne.r l'execution de la peine suspendue (consid. l litt. a). Art. 43 eh. 5 al. 2 CP. Lorsque le .condamne commet un crime ou un delit soit dans l'etablissement meme soit apres son evasion, il appartient egale- ment au juge de decider si et dans quelle mesure la peine sera executee (consid. l litt. b). Art. 43 cifra 1 cp. 4 CP. Quando uri deli quente, dopo il suo collocamento in una casa di educazione al lavoro, e co:idannato ad una pena di roolusione per un crimine commesso anteriormente alla prima sentenza, si deve revocare il collocamento nella casa di educazione e ordinare l'esecuzione di tutta o di una parte della pena sospesa. (consid. l lett. a).
Strafgesetzbuch. No 33. Art. 43 cifra 5 cp. 2 OP. Quando il condannato commette un crimine o un delitto sia nella casa di educazione al lavoro, sia dopo la sua evasione, spetta al giudice di decidere se e in quale misura la pena dovra essere eseguita (consid. 1 lett. b). A. -Das Kriminalgericht des Kantons Aargau ver- urteilte am 25. Januar 1950 Paul Trottmann wegen ge- werbsmässigen Diebstahls zu 15 Monaten Gefängnis (ab- züglich 96 Tage Untersuchungshaft), schob die Strafe gemäss Art. 43 Ziff. 1 StGB auf und wies den Verurteilten auf unbestimmte Zeit in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Im Sommer 1950 wurde gegen Trottmann, der in die Anstalt Witzwil eingewiesen worden war, wegen Unzucht mit einem Kinde, die er vor dem Urteil vom 25. Januar 1950 begangen hatte, neuerdings eine Strafuntersuchung angehoben. Darauf brach Trottmann aus der Anstalt aus und beging weitere strafbare Handlungen, namentlich Diebstähle. Am 4. April 1951 wurde Tröttmann vom Kriminal- gericht des Kantons Aargau wegen wiederholter Unzucht mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. 1 und 2 StGB) und wegen Vorzeigens unzüchtiger Veröffentlichungen (Art. 204 Ziff. 2 StGB), begangen vor der Verurteilung vom 25. Januar 1950, sowie wegen einfachen und gewerbsmässigen Dieb- stahls (Art. 137 Ziff. 1 und 2 StGB), Veruntreuung (Art. 140 Zi:ff. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 145 Abs. 1 StGB), begangen nach dem ersten Urteil, mit 15 Monaten Zuchthaus (abzüglich 152 Tage Untersuchungshaft) be- straft und für drei Jahre über die Strafzeit hinaus in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt. Unter Hinweis auf BGE 69 IV 59 Erw. 4 ging das Kriminalgericht davon aus, dass das Urteil vom 25. Januar 1950 -und damit auch die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt - bestehen bleibe, für die vor und seit der letzten Verur- teilung verübten Straftaten jedoch eine Gesamtstrafe auszufällen sei (Art. 68 Ziff. 2 StGB). B. -Trottmann erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Ergänzung des angefochtenen Urteils in Strafgesetzbuch. No 33.
dem Sinne, dass die am 25. Januar 1950 ausgefällte Ge- fängnisstrafe unter Abzug der 96 Tage Untersuchungshaft und unter ganzem oder teilweisem Abzug der sechs Mo- nate, die er in der Arbeitserziehungsanstalt verbracht habe, im Anschluss an die am 4. April 1951 verhängte Zucht- hausstrafe zu vollziehen und demgemäss von einem weite- ren Vollzug der Arbeitserziehungsmassnahme abzusehen sei. Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB sei die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ausgeschlossen, wenn der Täter vorher zu Zuchthaus verurteilt worden sei. Dasselbe müsse gelten, wenn die mit Zuchthaus bestrafte Tat vor jener Verfehlung begangen worden sei, die zur Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt geführt habe. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be- antragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Warum und in welchem Um- fange nicht einzutreten wäre, wird nicht gesagt. Der Kassationslwf zieht in Erwägung :
IM Strafgesetzbuch. No 33. a) Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 4 StGB kann ein zu Zuchthaus Verurteilter nicht in eine Arbeitserziehungs- anstalt eingewiesen werden. Somit entfällt eine der ge- setzlichen Voraussetzungen für diese Massnahme, wenn der Täter zwar zunächst zu Gefängnis verurteilt und unter Aufschub der Strafe in eine Arbeitserziehungsanstalt ein- gewiesen, hierauf aber wegen eines vor dem ersten Urteil begangenen Verbrechens mit Zuchthaus bestraft wird. Es rechtfertigt sich daher in diesem Falle, die Anstaltsein- weisung zu widerrufen und die aufgeschobene Strafe zu vollziehen, wie das nach Art. 43 Ziff. 4 StGB zu geschehen hat, wenn sich eine andere Voraussetzung des Art. 43 Ziff. 1 StGB, nämlich die Erziehbarkeit des Täters zur Ar- beit, als nicht bestehend herausstellt. Wäre das mit Zuchthaus bestrafte Verbrechen (hier Unzucht mit einem Kinde; Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schon zur Zeit des ersten Urteils bekannt gewesen, wären der Strafaufschub und die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt von Anfang an ausgeschlossen gewesen. Wieso es anders ge- halten und die Massnahme des Art. 43 StGB trotz Fehlens einer der gesetzlichen Voraussetzungen aufrechterhalten werden sollte, wenn das eine Zuchthausstrafe begrün dende Delikt erst nachträglich entdeckt und beurteilt wird, ist nicht einzusehen. b) Obwohl das Gesetz für den Fall, dass der Täter aus der Arbeitserziehungsanstalt ausbricht und neue Straf- taten begeht, die Möglichkeit der Anordnung des Straf- vollzuges nicht ausdrücklich vorsieht, kann nicht ange- nommen werden, dass ein solches Verhalten des zur Ar- . beitserziehung Eingewiesenen unter dem Gesichtspunkte des Art. 43 StGB ohne Bedeutung sei. Wenn der Richter nach dem rev. StGB (Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2) bei neuen Verbrechen oder Vergehen des bedingt Entlassenen wäh- rend der Probezeit zu entscheiden hat, ob und wieweit die aufgeschobene Strafe zu vollziehen sei, drängt sich eine Entscheidung hierüber erst recht auch auf, wenn der Täter in der Anstalt selber oder nach der Flucht aus dieser Strafgesetzbuch. No 33.
solche Straftaten begeht, bevor es überhaupt zur bedinnn Entlassung kommt. 2. -Da Trottmann schon in der Anstalt veruntreut und einen Diebstahl verübt und nach der Flucht gewerbs- mässig weitere Diebstähle begangen hat, müsste auch aus diesen Gründen (Erw. 1 lit. b) die Anordnung des nach- träglichen Strafvollzuges geprüft werden, wenn die Ar- beitserziehungsmassnahme nicht schon mit Rücksicht auf die im Urteil vom 4. April 1951 ausgesprochene Zuchthaus- strafe zu widerrufen wäre (Erw. 1 lit. a). Dabei wird der Richter zu entscheiden haben,. wieweit die am 25. Januar 1950 ausgefällte Strafe von 15 Monaten Gefängnis noch zu vollziehen ist. Dass sie notwendig ganz zu vollziehen wäre, ergibt sich weder aus der Zuchthausstrafe noch aus den neuen Delikten, vielmehr hat der Richter das Mass in analoger Anwendung cles rev. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 StGB zu bestimmen. Ob der Richter die Entscheidung zu treffen hat, der die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt verfügte, oder derjenige, der das neue Urteil fällt, kann dahingestellt bleiben ; im vorliegenden Falle sind die beiden Richter identisch; 3. - Da die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zur Frage des Widerrufs der Arbeitserziehungsmassnahme nicht Stellung genommen und auch der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren den Vollzug der aufgeschobenen Strafe nicht beantragt hat, fragt sich, ob in diesem Punkte überhaupt ein anfechtbarer Entscheid vorliege (Art. 268 BStP). Das ist aber zu bejahen, denn in einem Falle wie dem vorliegenden hat der Richter von Amtes wegen - also ohne dass ein Antrag des Verurteilten, noch ein solcher der kantonalen Behörde erforderlich wäre -über den Vollzug der früher ausgesprochenen Strafe zu entscheiden. Einen Antrag der kantonalen Behörde brauchte es nach Analogie von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 und 3 StGB nur, wenn es nicht ohnehin zu einem neuen gerichtlichen Verfahren gekommen wäre.
11 6 Strafgesetzbuch. No 34. Hätte somit die Vorinstanz die Entscheidung von Amtes wegen treffen sollen, so ist gegen die Unterlassung die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Kriminalgericht des Kantons Aargau angewiesen wird, die im Urteil vom 25. Januar 1950 verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt zu widerrufen und zu bestimmen, wieweit die Strafe von 15 Monaten Gefängnis zu vollziehen ist. 34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15 .Juni
i. S. Diethelm gegen StaatsanwaJtschaft des Kaatons Ziirich. .Art. 139 Ziff. 2 4bs: 4 St.GB. Umstände des Raubes, welche die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbaren. .Art. 13? c : 2 al. 4 OP. Circonstances denotant que l'auteur est part1cuherement dangereux. Ärl. 13? cifra 2 cp. 4 OP. Circostanze ehe rivelano 1a pericolositA spec1ale dell'autore. .A. -Richard Diethelm. und Viktor Mächler begaben sich am 27. August 1950 von Zürich aus, wo sie arbeiteten nnd wohnten, nach Winterthur-Seen, um dort den Nacht- wächter der Imprägnierwerke Blum A. G., in deren Betrieb Diethelm gearbeitet hatte und sich deshalb auskannte Zu überfallen und zu bestehlen. Sie schlichen sich bei Nacht in den Werkplatz ein. Diethelm zog Rock, Hemd, Schuhe und Strümpfe aus, um sich freier bewegen zu können, und übergab diese Kleidungsstücke dem Mächler, der sich als Aufpasser in seiner Nähe aufstellte. Diethelm lauerte in der Finsternis bei der in einem offenen Schopf stehenden Pumpanlage, wo er zuvor das Licht abgelöscht hatte, auf den Nachtwächter. Als dieser in den Schopf eintreten wollte und im Begriffe war, das Licht einzuschalten, fiel Strafgesetzbuch. No 34. Ili7 Diethelm ihn von hinten an, warf ihn rücklings zu Boden, kniete auf ihn und schlug ihn mit den Fäusten auf den Kopf. Da der Nachtwächter um Hilfe schreien wollte ' steckte ihm Diethelm drei Finger in den Rachen. Gleich- zeitig griff der Räuber dem Nachtwächter in die hintere Hosentasche, um ihm daraus einen Geldbeutel mit Fr. 208.40 und eine Darlehensquittung über Fr. 300.-, die auf Diethelm lautete, wegzunehmen. Er konnte aber nur die Quittung, einen Brief und drei leere Zahltags- täschchen erwischen, da er durch den zu Hilfe eilenden Werkmeister gestört und zur Flucht veranlasst wurde. Mit Diethelm floh auch Mächler vom Tatort. Der Nachtwächter blieb verletzt und bewusstlos liegen. Er war vier bis fünf Wochen arbeitsunfähig. Der Würge- griff, den Diethelm. ausgeführt hatte, wurde vom Arzt auf Grund der Verletzungen als ausserordentlich heftig und allenfalls lebensgefährlich bezeichnet . B. -Das Obergericht des Kantons Zürich würdigte die Tat Diethelms als Raub im Sinne des Art. 139 Zi:ff. 2 Abs. 4 StGB. Es verurteilte Diethelm am 31. Januar 1951 wegen dieser und anderer strafbarer Handlungen zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, rechnete ihm 156 Tage Untersuchungshaft auf die Strafe an und stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. C. -Diethelm führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es den Raub bloss nach Art. 139 Ziff. 1 StGB bestrafe. Der Kassationshof zieht in Erwägung : 3. -Der einfache Raub besteht nach Art. 139 Zi:ff. 1 StGB darin, dass jemand in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, u an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand umähig macht . Wegen ausgezeichneten Raubes darf der Täter somit nicht