Art. 139 No. 2 para. 4 StGB; aggravated robbery through circumstances revealing special dangerousness; the qualification does not require that the robbery as such endangered life or limb, but that the facts of preparation, execution, or closely connected post-offense conduct disclose the offender's special dangerousness. Elements already covered by basic robbery may still be assessed in their concrete manner of execution, and several circumstances may be combined. The decisive question is whether, taken together, the circumstances evince a particularly dangerous disposition, not whether a single fact suffices (consid. 3-4).
Strafgesetzbuch. No 34. Hätte somit die Vorinstanz die Entscheidung von Amtes wegen treffen sollen, so ist gegen die Unterlassung die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Kriminalgericht des Kantons Aargau angewiesen wird, die im Urteil vom 25. Januar 1950 verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt zu widerrufen und zu bestimmen, wieweit die Strafe von 15 Monaten Gefängnis zu vollziehen ist. 34. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni 1951 i. S. Diethelm gegen Staatsanwaltsehaft des Kaatons Zürich. Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Umstände des Raubes welche die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbaren. ' Art. 139 eh. 2 al. 4 OP. Circonsta.nces denota.nt que l'auteu.r est particulierement dangereux. Art. 13? cifra 2 cp. 4 OP. Circostanze ehe rivela.no la pericolosita speciale dell'autore. A. -Richard Diethelm und Viktor Mächler begaben sich am 27. August 1950 von Zürich aus, wo sie arbeiteten nnd wohnten, nach Winterthur-Seen, um dort den Nacht- wächter der Imprägnierwerke Blum A. G., in deren Betrieb Diethelm gearbeitet hatte und sich deshalb auskannte zu überfallen und zu bestehlen. Sie schlichen sich bei Nacht in den Werkplatz ein. Diethelm zog Rock, Hemd, Schuhe und Strümpfe aus, um sich freier bewegen zu können, und übergab diese Kleidungsstücke dem Mächler, der sich als Aufpasser in seiner Nähe aufstellte. Diethelm lauerte in der Finsternis bei der in einem offenen Schopf stehenden Pumpanlage, wo er zuvor das Licht abgelöscht hatte, auf den Nachtwächter. Als dieser in den Schopf eintreten wollte und im Begriffe war, das Licht einzuschalten, fiel Strafgesetzbuch. No 34. 157 Diethelm ihn von hinten an, warf ihn rücklings zu Boden, kniete auf ihn und schlug ihn mit den Fäusten auf den Kopf. Da der Nachtwächter um Hilfe schreien wollte steckte ihm Diethelm drei Finger in den Rachen. Gleich zeitig griff der Räuber dem Nachtwächter in die hintere Hosentasche, um ihm daraus einen Geldbeutel mit Fr. 208.40 und eine Darlehensquittung über Fr. 300.-, die auf Diethelm lautete, wegzunehmen. Er konnte aber nur die Quittung, einen Brief und drei leere Zahltags- täschchen erwischen, da er durch den zu Hilfe eilenden Werkmeister gestört und zur Flucht veranlasst wurde. Mit Diethelm floh auch Mächler vom Tatort. Der Nachtwächter blieb verletzt und bewusstlos liegen. Er war vier bis fünf Wochen arbeitsunfähig. Der Würge- griff, den Diethelm ausgeführt hatte, wurde vom Arzt auf Grund der Verletzungen als ausserordentlich heftig und allenfalls lebensgefährlich bezeichnet. B. -Das Obergericht des Kantons Zürich würdigte die Tat Diethelms als Raub im Sinne des Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Es verurteilte Diethelm am 31. Januar 1951 wegen dieser und anderer strafbarer Handlungen zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, rechnete ihm 156 Tage Untersuchungshaft auf die Strafe an und stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. 0. -Diethelm führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es den Raub bloss nach Art. 139 Ziff. l StGB bestrafe. Der Kassationshof zieht in Erwägung : 3. -Der einfache Raub besteht nach Art. 139 Ziff. l StGB darin, dass jemand in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, an einer Person Gewalt verübt, sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig macht . Wegen ausgezeichneten Raubes darf der Täter somit nicht
Strafgesetzbuch. No 34,. schon deshalb verurteilt werden, weil er Gewalt verübt, jemanden mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder das Opfer in anderer Weise zum Widerstand unfähig gemacht hat ; diese Merkmale werden durch Art. 139 Ziff. 1 StGB abgegolten, und die Anwen- dling der Ziff. 2, die schärfere Strafe androht, erfordert etwas Besonderes : eine Bedrohung mit dem Tode oder eine schwere Körperverletzung (Ziff. 2 Abs. 2), die Be- gehung des Raubes als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Ziff. 2 Abs. 3), oder Tatumstände, die auf andere Weise die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbaren (Ziff. 2 Abs. 4). Allein das heisst nicht, dass die den Raub auszeichnenden Umstände nicht in der Art und Weise, wie der Täter die Gewalt verübt, wie er jemanden mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht oder wie er das Opfer zum Widerstand unfähig macht, gesehen werden dürfen. Es ist z. B. nicht das gleiche, ob der Täter das Opfer einfach überwältigt oder ob er dabei grausam vorgeht, es rücksichtslos nieder- schlägt und dgl. Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er geltend macht, eine Reihe von Tatumständen dürften nicht zur Anwendung des Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 Anlass geben, weil sie schon im Tatbestand des einfachen Raubes eingeschlossen seien, so das Niederschlagen, das Schlagen, das Würgen und das Verletzen des Opfers. Auch die Auffassung hält nicht stand, andere Tat- umstände fielen als auszeichnende Merkmale ausser Be- tracht, weil sie bei Raub häufig anzutreffen seien, so die Begehung zur Nachtzeit, das Auskundschaften des Tat- ortes, die Wahl des Opfers. Diese Umstände gehören nicht begriffsnotwendig zum Raub. Dass sie mehr oder weniger häufig verwirklicht werden, ist kein Hindernis, das Gesetz auf den Beschwerdeführer so anzuwenden, wie es nach seinem Sinne angewendet sein will. Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB setzt auch nicht voraus, dass die Tat als solche gef°ährlich gewesen sei, insbesondere Strafgesetzbuch. No 34.
dass sie Leib und Leben des Opfers in Gefahr gebracht habe. Sie braucht bloss die besondere Gefährlichkeit Täters zu offenbaren. Dabei darf auf diese Gefährlichkeit nicht bloss aus den Ausführungshandlungen des Raubes geschlossen werden, sondern auch aus Umständen, die in das Gebiet der Vorbereitung gehören, und aus dem Ver- halten des Täters unmittelbar nach Vollendung des Ver- brechens, soweit es mit diesem zusammenhängt. Auch ist nicht nötig, dass schon ein einzelner Umstand die beson- dere Gefährlichkeit des Täters offenbare ; es genügt, wenn mehrere zusammen genommen sie verraten. 4. -Der Raub, den der Beschwerdeführer begangen hat, offenbart die besondere Gefährlichkeit des Täters. Sie ergibt sich aus den eingehenden Vorbereitungen, die der Beschwerdeführer traf, und aus der Brutalität, mit der er die Tat ausführte. Der Beschwerdeführer war darauf bedacht, das Opfer, den Tatort und die Zeit der Begehung möglichst günstig auszuwählen. Er beging die Tat zur späten Nachtzeit, wo sein Opfer aller Voraussicht nach nicht auf Hilfe hoffen konnte. Er verbesserte die Umstände, indem er das Licht auslöschte und sich der Schuhe und weiterer Kleidungsstücke entledigte, um das Opfer unbemerkt anschleichen und freier handeln zu können und weniger gut erkannt zu werden. Er bediente sich des Mächler, um aufzupassen und seine Kleider zu tragen. Er vollzog den Überfall im Augenblick, als das Opfer über eine kleine Treppe den Schopf betreten wollte, also in einer zum Widerstand besonders ungünstigen Lage war. Er versuchte den Widerstand ferner dadurch aus- zuschalten, dass er sich dem Opfer von hinten näherte und es rücklings zu Boden riss. Er versetzte ihm brutale Faustschläge ins Gesicht und verhinderte es durch einen rücksichtslosen, ja lebensgefährlichen Griff in den Rachen mit Würgwirkung am Schreien. Solche Roheit in Ver- bindung mit der eingehenden Planung und Vorbereitung des Verbrechens zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht weniger gefährlich ist als z.B. ein Räuber, der seinem
Strafgesetzbuch. No 35. Opfer eine schwere Körperverletzung zufügt und sich dadurch nach Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2 des ausgezeichneten Raubes schuldig macht. Demnach erkennt las Bundesgericht : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 35. Extrait de l'ardt de la Cour de eassation penale du 18 mai 1951 dans la cause Beauverd cont! e Ministere public du canton de Vaud. Art. 143 et 22 CP. Delit manque de soustraction sans dessein d'enri- chissement.
Que faut-il entendre par dommage ? (consid. 2). 3. Y a-t-il repentir a.ctif? (consid. 3). Art. 143 und 22 StGB. Vollendeter Versuch der Sachentziehung.
Was ist unter Schaden zu verstehen? (Erw. 2). 3. Liegt tätige Reue vor ? (Erw. 3). Art. 143 e 22 CP. Reato mancato di sottrazione senza fine di lucro.
Nozione del danno (consid. 2). 3. Pentimento attivo ? (consid. 3). A. -En mars 1949, Beauverd a ete engage, a titre provisoire, comme gardien aux etablissements de deten- tion de la plaine de l'Orbe. Cet emploi ne lui convenant pas, il l'a resigne le 2 decembre 1949 pour la fin du mois. Le 16 decembre, il passa toute fo, soiree, contrairement a la consigne, dans un cafä d'Orbe. Il regagna le penitencier peu apres minuit en etat d'ebriete, se querella avec Ie gardien qu'il aurait du remplacer et le mena9a d'un revol- ver. Il se rendit au corps de garde, s'y empara de six revolvers et de 48 cartouches. Muni de ces armes et de son propre revolver, il quitta l'etablissement a bicyclette, emportant en outre le trousseau de clefs du veilleur de nuit et celui qui lui avait ete confie pour son usage person- nel. Sur la route de Lausanne, il tira deux coups de feu. Strafgesetzbuch. No 35.
Au quai d'Ouchy, il dissimula les six revolvers au pied d'un arbre et se rendit chez ses parents a. Nyon. Exposant a sa mere ce qu'il avait fait, il lui remit le revolver qu'il avait encore, les cartouches et les deux trousseaux de clefs. II lui indiqua oll. il avait cache les six autres armes. II fut arrete le meme jour, alors qu'il s'appretait a franchir la frontiere. Entre-temps, sa mere avait in.forme le penitencier de Bochuz, par telephone, de tout ce que son fils lui avait revele. Un ouvrier de la voirie avait deja retrouve les revolvers, de sorte que le penitencier rentra le 17 decembre en possession des objets enleves. B. -Le 4 decembre 1950, le Tribunal de police cor- rectionnelle du district d' Aubonne a inflige a Beauverd 30 jours d'emprisonnement en vertu de l'art. 143 CP. La Cour de cassation vaudoise a maintenu ce jugement le 15 janvier 1951. Elle admet avec les premiers juges que, les mobiles du prevenu n'ayant pu etre determines, l'intention de se procurer un enrichissement illegitime n'est pas etablie. L'art. 143 CP ne vise pas seulement le dommage materiel, mais aussi celui qui consiste, par exemple, dans une atteinte a la securite. Or, en privant, meme momentanement et pour une duree qu'il n'a pas d'emblee voulue tres courte, l'etablissement de l'usage des armes et des clefs, Beauverd a nui a sa securite. TI lui a, au surplus, cause un prejudice materiel en tirant deux coups de feu. G. -Contre cet arret, le condamne s'est pourvu en nullite au Tribunal fooeral. Contestant avoir lese le peni- tencier, il estime devoir etre liMre. Le Ministere public a conclu au rejet du pourvoi. Gonsiderant en droit :