Art. 110 Ziff. 5, Art. 317 Ziff. 1, Art. 153 StGB; postmark and cancelled postage stamp as document or false certification. A postmark is not a document, since it is merely a technical instrument for producing an imprint and is neither intended nor suitable to prove a legally relevant fact. A postal employee who backdates the postmark on withdrawn postage stamps, at the owner's request, neither falsifies the stamps nor commits false certification where the imprint does not attest a legally relevant fact. After withdrawal from circulation, the stamps lose their character as official value signs and become mere goods; any misleading collector value does not suffice for document or certification offenses. The act may only fall under merchandise falsification if done to deceive in commerce (consid. 1-3).
Strafgesetzbuch. No 39. wenn der Täter versuche, mit seinem Gliede in die Scheide eines Mädchens einzudringen, ihm dies jedoch nicht ge- linge, weil das Mädchen nicht genügend entWickelt ist. Aber auch diese beiden Entscheide stehen der Annahme von Beischlaf im vorliegenden Falle keineswegs entgegen, da es -anders als hier -weder im einen noch im andern dieser beiden Fälle von beischlafsähnlichen Handlungen zu einer, wenn auch nur losen, Verbindung bzw. Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist ; jedenfalls lässt sich den angeführten Entscheiden nicht entnehmen, dass der Täter mit seinem Gliede auch nur in den Scheidenvorhof eingedrungen sei. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird auch der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung nicht gegen- standslos, wenn schon die lose Vereinigung -nicht aber die äusserliche Berührung -der Geschlechtsteile als Bei- schlaf betrachtet wird. Es bleibt dann immer noch übrig, das Einführen des Gliedes in eine andere Körperöffnung, das Stossen inter femora und die blosse Berührung der Geschlechtsteile als beisclilafsähnliche Angriffe zu verfol- gen, während ohne diesen Begriff die eben erwähnten Ver- fehlungen als einfache Unzuchtshandlungen gelten müss- ten. 3. -J?ie Anwendung von Art. 213 StGB verletzt also eidg. Recht nicht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 39. Urteil des Kassationshofes vom 22. Juni 1951 i. S. Huber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrieh.
Strafgesetzbuch. No 39. dafür bestimmter Form, also wiederum im Sinne eiller Urkunde, unrichtigerweise. bescheinigt, dass die Marken auf Poststücken, die das betreffende Postamt am angege- benen Tage entgegengenommen habe, in Verkehr gegeben worden seien. Diese Tatsache sei von erheblicher rechtlicher Bedeutung, z.B. als Beweis für die rechtzeitige Aufgabe zur Einhaltung einer Frist oder für den Sammlerwert der Postmarke. Im Strafmass wurde Huber zugute gehalten, dass er aus seinen Verfehlungen keinen Gewinn gezogen habe und dass er der Meinung gewesen sei, Koch würde die Marken der eigenen Sammlung einverleiben. 0. -Huber führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei- sprechung an das Obergericht zurückzuweisen. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich be- antragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie macht geltend, dass nicht eine Fälschung der Briefmarken, wohl aber eine solche der Stempel in Frage stehe. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
beabsichtigt, mit dem veränderten Stempel etwas abzu- stempeln; darin liegt lediglich eine Vorbereitung für die Anfertigung eines inhaltlich unwahren Stempelabdruckes. Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht wegen Verfälschung eines Poststempels bestraft worden.
.. -Die Postmarke ist ein amtliches Wertzeichen, dessen Verfalschung im allgemeinen unter die Sonderbe- sthnmung des Art. 245 StGB fällt. Ob dieser Artikel auch anzuwenden ist, wenn die Tat vnn einem Beamten began- gen wird, oder ob in diesem Falle Art. 317 StGB zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn Huber hat durch die Abstempelung die Postmarken nicht verfalscht . Die Eigenschaft als amtliche Wertzeichen hatten sie nicht mehr, seitdem sie ausser Kurs waren; sie hatten keinen amtlichen Wert mehr, sondern nur noch Sammler- wert; sie waren zur blossen Ware geworden. Durch die Abstempelung wurden sie als Ware, nicht als amtliche Wertzeichen, verändert. Aber selbst wenn sie die Eigen- schaft als Wertzeichen noch gehabt hätten, wären sie durch die Abstempelung nicht verfälscht, sondern lediglich entwertet worden. Die Abstempelung hätte keinen gedank- lichen Inhalt vorgetäuscht, den die Marken in Wirklich- keit nicht hatten, sondern hätte ihnen offen ihre Eigen- schaft als amtliche Wertzeichen genommen, sie zu einem blossen Stück Papier gemacht, das im Verhältnis zur Post keinerlei Wert mehr hatte, kurz gesagt, sie als Wert- zeichen vernichtet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 317 StGB sind sie nicht verfälscht worden. Nachdem sie ausser Kurs gesetzt waren, ging ihnen der Urkundencharakter ab, wenn sie ihn überhaupt jemals gehabt hatten ; sie bewiesen keine rechtserhebliche Tatsache mehr. Die rechtliche Er- heblichkeit hätte ja lediglich darin bestehen können, dass der Besitzer der Marke gegenüber der Post Anspruch auf Beförderung eines Poststückes oder auf Rückerstattung der Gebühr (gegen Rückgabe der Marke) gehabt hätte, diese Ansprüche aber waren durch Ablauf der Gültigkeits- dauer der Marken (Ausserkurssetzung) untergegangen.
Strafgesetzbuch. No 39. Aber sogar wenn die ausser Kurs gesetzten Marken immer noch die Eigenschaft von Urkunden gehabt hätten, wären sie durch die Abstempelung nicht verfälscht worden. Der Stempelaufdruck täuschte keinen anderen gedanklichen Inhalt vor, sondern nahm ihnen offen den Urkundencha- rakter, in dem Sinne, dass die Tatsachen, die sie bewiesen hatten (Bezahlung der Gebühr, Anspruch auf Beförderung eines Poststückes), fortan nicht mehr rechtserheblich waren. Der Stempelaufdruck verfälschte die Urkunde nicht, sondern vernichtete sie, wenn die Marke überhaupt jemals Urkunde war. Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht wegen Verfälschung von Postmarken bestraft worden. 3. - Nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind strafbar Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vor- sätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift be- glaubigen l . Beurkundet ist eine Tatsache nur, wenn die Schrift oder das Zeichen bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139; 73 IV 50, 109). Der Beschwerdeführer hat sich daher durch Abstempelung der Postmarke nicht schon dann der Falschbeurkundung schuldig gemacht, wenn ein Stempel- abdruck auf einer Briefmarke im allgemeinen bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, sondern nur dann, wenn im vorliegenden Falle die angebrachten Stempelaufdrucke bestimmt oder geeignet waren, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Dass ein Poststempel sich im allgemeinen eignet, die Aufgabe eines bestimmten Poststückes und deren Datum zu beweisen, macht deshalb die Tat des Beschwerde- führers nicht zur Falschbeurkundung. Der Beschwerde- führer hat nicht Poststücke, sondern bloss Briefmarken abgestempelt. Die von ihm angebrachten Stempelauf- drucke waren weder bestimmt noch geeignet, die Aufgabe Strafgesetzbuch. No 39.
oder das Datum der Aufgabe eines Poststückes zu be- weisen. Dem Stempelaufdruck auf den Marken konnte lediglich entnommen werden, dass die Marken an einem bestimmten Tage entwertet worden seien. Die Entwertung als solche war jedoch rechtlich schon deshalb bedeutungs- los, weil die Marken ausser Kurs waren. Sie war auch ohnehin keine Falschbeurkundung, weil der Eigentümer der Marken selbst ihre Entwertung verlangte, die Ab- stempelung also eine wahre Tatsache, eben die der recht- mässigen Entwertung, bescheinigte. Auch auf den Zeit- punkt der Entwertung konnte rechtlich nichts ankommen. Selbst für den Sammler waren Stempelaufdruck und Datum desselben nicht Tatsachen, die rechtlich irgendwie erheblich gewesen wären und die er mit den abgestempel- ten Marken hätte beweisen können oder wollen. Sowenig wie die Postmarken erfüllte der Stempelaufdruck auf denselben in der Hand des Sammlers die Aufgabe eines Beweismittels. Für den Sammler ist die Marke allein oder zusammen mit dem Stempelaufdruck blosse Handels- ware. Die Anbringung eines unwahren Stempelaufdrucks ist eine Warenfälschung, wenn sie zum Zwecke der Täu- schung im Handel und Verkehr erfolgt (Art. 153 StGB). Im vorliegenden Falle kann jedoch diese Bestimmung nicht angewendet werden, da das Obergericht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, Koch würde die Marken der eigenen Sammlung einverleiben. Der Beschwerdeführer ist daher freizusprechen. 4. - Eine Entschädigung für das Verfahren vor Bun- desgericht gebührt dem Beschwerdeführer nicht, da sein Vorgehen nicht korrekt war .. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 1951 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückgewiesen. 12 AS 77 IV -1951