Art. 237 Ziff. 2, 238 Abs. 2, 18 Abs. 3 StGB; unguarded level crossing, duty to warn, service speed rules, causation with concurrent fault. Railways retain priority at unguarded crossings, but the train driver must nevertheless take appropriate precautionary measures, in particular give a clear acoustic warning; the stricter the visibility conditions, the more sustained and forceful the warning must be (consid. 1). Internal service instructions on speed are binding where they are issued to meet operational and third-party dangers; breach of such instructions may constitute negligence toward road users as well as the railway (consid. 2). For negligent endangerment, it suffices that the accused's breach was a contributory cause of the collision; causation is broken only by conduct of the other party that lies wholly outside ordinary experience and could not reasonably have been foreseen (consid. 3).
Strafgesetzbuch. NO 40. 40. Urteil des Kassationshofes vom 29. Juni 1951 i. S . .Mohler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. j Art. 237 Zi//. 2; 238 Abs. 2, 18 Abs. 3 StGB. . .. .. a) Eise.nbahnen sind auch an unbewachten N1veauubergangen vortrittsberechtigt (Erw. 1). . . b) Warnpflicht des Führers eines Zuges, der s10h emem unbe- wachten Übergan nähert (E . 1)... . . rr c) Bedeutung von Dienstvorschriften über die Fahrgeschwmdig- keit von Zügen (Erw. 2). d) Kausalzusammenhang bei Mitverschulden (Erw. 3). Art 237 eh. 2, 238 al. 2et18 al. 3 OP. aJ i.e chemm de rer jouit. aussi de 1a priorite aux passages a niveau non gardes (cons1d. 1). . b) Le conducteur d'un train qui s'approche d'un passage a mveau non garde est tenu d'avertir (consid. 1). . . c) Portee des prescriptions de service sur la. vitesse des tralilS (consid. 2). . d 3) d) Rapport de causaJite en cas de faute concom1tante cons1 . Art. 237 cifra 2, 238 cp. 2 e 18 cp. 3 OP. . . a) Le strade ferrate hanno la precedenza anche ru passagg1 a livello incustoditi (consid. 1). . b) II conduttore della locomotiva ehe s avv!ci ad un passagg10 a livello incustodito deve preannunciare 1 arr1vo con un segnaJe acustico (consid. 1). . . . c) Portata delle istruzioni di servizio sulla veloc1ta dei trem (consid. 2). . "d 3 d) N esso causale quando ricorre una colpa conconntante ( cons1 A. -Mohler führte am Vormittag des 12. Februar 1950 aushilfsweise einen Tramzug, bestehend aus einem Motor- wagen und zwei Anhängern, von Pratteln gegen Basel. Bei der Haltestelle Güterbahnhof in Pratteln schaltete er den Strom aus und gab ein Glockenzeichen, hielt aber nicht an, da kein Fahrgast zu sehen war. Er fuhr mit unvermin- derter Geschwindigkeit von 39 km/Std. auf den unmittel- bar nach der Haltestelle liegenden unbewachten Niveau- übergang der Gempenstrasse zu, obschon die Sicht nach rechts in die Gempenstrasse durch eine 1,95 m hohe Mauer behindnrt war. Plötzlich bemerkte Mohler ein von rechts gegen den Niveauübergang fahrendes Personenautomobil. Er bremste sofort, konnte jedoch nicht verhindern, dass der Tramzug mit dem Automobil zusammenstiess und es umwarf. Das den Niveauübergang kennzeichnende Signal Strafgesetzbuch. N° 40.
wurde abgeknickt. Am Automobil entstand für Fr. 4800.- Sachschaden. Der Führer des Automobils, Reno Ulm.er, erlitt leichte Schürfungen. B. -Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte Mohler am 19. Dezember 1950 wegen fahrläs- siger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-. 0. -Mohler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP. Sie zielt auf Freisprechung ab. Der Be- schwerdeführer bestreitet, sich fahrlässig verhalten zu haben. D. -Der Staatsanwalt des Kantons Basel-Landschaft verzichtet auf Gegenbemerkungen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
la Strafgesetzbuch. No 40. der Zug mit jeder beliebigen Geschwindigkeit und ohne jegliche Vorsicntsmassnahme die Strasse kreuzen dürfe. Der Führer eines Zuges, der sich einem unbewachten Über- gange nähert, hat die Strassenbenützer durch ein deut- liches akustisches Signal zu warnen, namentlich dann, wenn der Blick von der Strasse auf den Zug und umgekehrt durch Häuser, Mauern, Sträucher und dgl. verdeckt ist. Je schlechter die Sichtverhältnisse bei einem Übergang sind, desto länger und kräftiger muss gewarnt werden (BGE 71 II 124). Der Beschwerdeführer hat diese Vorsichtspflicht ver- letzt. Das einfache Glockensignal, das er gegeben hat und das der Führer des Automobils nicht gehört haben. will, genügte angesichts der schlechten Sichtverhältnisse an der Kreuzung mit der Gempenstrasse nicht. Der Beschwer- deführer hätte wiederholt und kräftig mit der Glocke warnen sollen. 2. -Der Beschwerdeführer handelte pflichtwidrig auch dadurch, dass er mit 39 km/Std. auf den Niveauübergang zu fuhr. Nach den Dienstvorschriften der Basler Verkehrs- betriebe dürfen die Tramzüge auf der Strecke Pratteln- Freidorf mit höchstens 36 km/Std. fahren. Diese Vor- schriften waren für den Beschwerdeführer verbindlich. Sie waren erlassen worden, um den Gefahren zu begegnen, welche zu schnelles Fahren für die Bahn und für die Stras- senbenützer mit sich bringt. Die Basler Verkehrsbetriebe sind am besten in der Lage, durch solche Weisungen den Gefahren, die von Strecke zu Strecke wechseln, Rechnung zu tragen. Indem der Beschwerdeführer sich darüber hin- wegsetzte, verletzte er seine Pflicht nicht nur im Verhältnis zur Bahn, sondern allgemein, insbesondere dem Strassen- benützer gegenüber. Der Einwand des Beschwerdeführers, die kleine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit um 3 km/Std. sei für ihn nicht feststellbar gewesen, da er ohne Tachometer gefahren sei, hilft nicht, denn der Beschwerdeführer hat auch die weitere Weisung übertreten, wonach an Niveauübergängen die Geschwindigkeit unter Strafgesetzbuch. No 40.
das zulässige Höchstmass herabzusetzen ist. Dass er nicht mit der auf der Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Übergang zu fahren durfte, hätte er sich übrigens bei pflichtgemässer Überlegung selber sagen sollen, da der Übergang unübersichtlich ist und der Bremsweg des Tram- zuges bei der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Ge- schwindigkeit 41 m betrug. Weder das Vortrittsrecht des Zuges, noch das abgegebene Glockensignal, das übrigens ungenügend war, berechtigten den Beschwerdeführer, den Übergang unbekümmert um den Strassenverkehr zu be- fahren. Er hatte sich durch Herabsetzung der Geschwin- digkeit vorzusehen, dass er einem in angemessener Fahrt sich dem Übergang nähernden Strassenbenützer die Beach- tung des Vortrittsrechtes der Bahn nicht verunmöglichte. 3. -Ob auch Ulm.er fehlerhaft gefahren ist, kann dahin- gestellt bleiben. Für die Anwendung der Art. 237 Ziff. 2 und 238 Abs. 2 StGB genügt, dass das pflichtwidrige Ver- halten des Beschwerdeführers jedenfalls Mitursache des Zusammenstosses und damit der Gefährdung des öffent- lichen Verkehrs wie des Eisenbahnverkehrs war (BGE 68 IV 19). Nur wenn das Verhalten Ulmers ausserhalb nor- malen Geschehens gelegen hätte, sodass damit unmöglich hätte gerechnet werden können, würde es am rechtserheb- lichen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler des Beschwerdeführers und dem Zusammenstoss fehlen. Es bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte, dass Ulm.er derart unsinnig gegen den Niveauübergang gefahren wäre, dass mit seinem Verhalten schlechterdings nicht hätte gerechnet werden können. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.