Art. 27 StGB; applicability to commercial announcements and advertisements. The provision is not limited to printed matter protected by Art. 55 BV, but governs press publications in general according to their mode of commission and dissemination. Its purpose is to modulate criminal responsibility for mass-distributed printed matter; that rationale applies equally to commercial advertisements. The wording and legislative history do not support excluding commercial notices, and Art. 27 no. 4 StGB confirms that advertisements in newspapers and advertisement sheets fall within its scope (consid. 1).
Verfahren. bloss einen solchen Zwischenhalt einzuschalten, um das Verbot zu umgehen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 40 (Zug an unbewachtem Niveauübergang). Voir aussi no 40. III.VERFAHREN PROcEDURE Vgl. Nr. 42 (Verweisung auf kantonale Rechtsschriften). Voir no 42. IMPRDIBRIES REUNIBS S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
Strafgesetzbuch. No 45. kanntmachungen, die geschäftlichen Zwecken dienen und daher den Schutz des Art. 55 BV (Pressfreiheit) gemäss der Rechtsprechung der staatsrechtlichen Kammer (BGE 36 I 41, 42 I 81) nicht geniessen. Wenn auch gewisse Schranken, die Art. 55 BV, so wie ihn das Bundesgericht auslegt, dem kantonalen Strafgesetzgeber gezogen hat, dem eidgenössischen Strafgesetzgeber beim Erlass des Art. 27 StGB Vorbild waren, so ist doch diese Bestimmung nicht nur als Ausführungsvorschrift zu Art. 55 BV gedacht, die ausschliesslich auf Tatbestände anwendbar wäre, für die auch der verfassungsmässige Schutz der Pressfreiheit gilt. Art. 27 StGB will darüber hinaus allgemein die straf- rechtliche Verantwortlichkeit der Presse mit Rücksicht auf die besondere Art der Begehung (Beteiligung mehrerer Personen und Verbreitung des Erzeugnisses in grosser Zahl) teils verschärfen, teils mildern. Der Grundgedanke der Bestimmung trifft für geschäftliche Bekanntmachungen sogut zu wie für solche, die idealen Interessen dienen. Der Wortlaut schliesst denn auch die geschäftlichen Bekannt- machungen nicht aus, und auch die Gesetzesmaterialien lassen den Schluss nicht zu, dass sie der Bestimmung nicht unterstellt sein sollten. Art. 27 Ziff. 4 StGB behandelt die Verantwortlichkeit für die in einem Anzeigeblatt oder im Anzeigeteil einer Zeitung oder Zeitschrift erschienenen Inserate. Da diese mehrheitlich Geschäftsreklame sind, hätte der Gesetzgeber die geschäftlichen Bekanntmachun - gen ausdrücklich von der Anwendung des Art. 27 ausge- schlossen, wenn er das gewollt hätte. 45. Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1951 i. S. Bucheli gegen Schnyder. Art. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Umstände, welche die Ab- gabe von Schüssen auf einen fremden Hund rechtfertigen, der auf einem Grundstück Schaden anrichtet. Auch Hilfspersonen sind zur Tat berechtigt, wenn sie den Besitzer des Grundstücks vor Schaden bewahren wollen. Strafgesetzbuch. N 45. 195 Art. 57 al. 1 00, 32 et 145 OP. Circonstances qui autorisent a tirer sur un chien qui cause du dommage sur un immeuble. Des auxiliaires ont aussi le droit d'agir, pour preserver d'un dom- mage le possesseur de l'immeuble. Art. 57 cp. 1 00, Art. 32 e 145 OP. Circostanze ehe autorizzano di tirare con un'arma da fuoco contro un cane ehe causa del danno su un fondo. Anche degli ausiliari hanno il diritto di agire per preservare il proprietario del fondo da un danno. A. -Am Nachmittag des 5. März 1950 ging die Ehefrau des Emil Schnyder mit dessen Chow-Chow-Hündin auf den Dietschiberg spazieren. Bei der Dorenbach-Scheune drang das Tier in den hinter dem Wohnhaus stehenden offenen Hühnerhof des Anton Bucheli, Vater, ein, verfolgte die Hühner und biss eines tot. Die Ehefrau Buchelis rief ihren Mann und später auch ihren Sohn herbei. Vater Bucheli begab sich nach dem Hühnerhof, um den Hund einzu- fangen und seine Halsmarke abzulesen, was ihm aber nicht gelang, da sich das Tier angriffig, ja wild verhalten haben soll. Auch mit Hilfe eines Steckens erreichte Vater Bucheli sein Ziel nicht. Vielmehr sah er sich schliesslich genötigt, den Hund mit dem Stecken von sich fernzuhalten. In diesem Zeitpunkt erschien Anton Bucheli, Sohn, mit einem Revolver bei der Türe des Hühnerhofes. Weil er seinen Vater in bedrängter Lage sah, eilte er in die Stube und schoss von dort aus zweimal auf den Hund. Die Schüsse verletzten den Hund im oberen Halsgebiet durch zwei Einschuss- und zwei Ausschusswunden. Kurze Zeit nach Abgabe des zweiten Schusses erschien Frau Schnyder und nahm den Hund wieder an sich. B. -Auf rechtzeitigen Strafantrag des Emil Schnyder hin verurteilte das Amtsgericht Luzern-Stadt Anton Bucheli, Sohn, am I. März 1951 wegen Sachbeschädigung (Art. 145 StGB) zu einer Busse von Fr. 30.-. Den Kläger verwies es mit seiner Zivilforderung an den Zivilrichter. Es nahm an, Notntand liege nicht vor, da für die Abwen- dung der Gefahren die Verletzung des Hundes nicht not- wendig gewesen sei. 0. -Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit