Art. 49 Ziff. 4 StGB; Art. 105 StGB; criminal register entry of fines below CHF 50 and duration of probation period for deletion of the entry: a fine below the threshold for central registration may nevertheless be recorded cantonally, and the special deletion rule of Art. 49 Ziff. 4 StGB remains applicable. The cantonal record may not place the offender in a worse position than the holder of a fine entered in the central register. By analogy with the probation period for suspended custody in contravention cases under Art. 105 StGB, the probation period for deletion is one year, not two (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. N 47. Roth wurde vom Obergericht des Kantons Appenzell- A. Rh. in Anwendung von Art. 154 Ziff. 2 StGB mit Fr. 40.-gebüsst. Das Obergericht verfügte, dass der Eintrag der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 ZifI. 4 StGB zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren bewähre. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde teilweise gutgeheissen. Aus den Erivägungen : Nach Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Straf- register wird die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Busse, weil sie Fr. 50.-nicht erreicht, nicht in das Zentral- strafregister aufgenommen. Dagegen bleibt dem Kanton vorbehalten, sie in eine kantonale Kontrolle einzutragen (Art. 30 Abs. 1 Strafregisterverordnung). Das steht der Anwendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB nicht im Wege. Es geht nicht an, dass eine Busse von unter Fr. 50.-für eine Übertretung eidgenössischen Rechts unter Voraus- setzungen, unter denen eine höhere Busse im Zentral- strafregister gelöscht werden müsste, in der kantonalen Strafkontrolle bleibe. Wer wegen einer Übertretung eid- genössischen Rechts zu einer Busse von unter Fr. 50.- verurteilt wird, wäre sonst schlechter gestellt als jemand, der mit mindestens Fr. 50.-gebüsst wird. Die Vorinstanz hat jedoch das Gesetz insofern falsch angewendet, als sie die Probezeit, nach deren Ablauf die Busse gelöscht werden soll, auf zwei Jahre bemessen hat. Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die für eine Über- tretung ausgesprochen wird (Haft), bedingt aufgeschoben, so beträgt nach Art. 105 StGB die Probezeit ein Jahr. Diese Bestimmung ist analog anzuwenden auf die Fälle des Art. 49 Ziff. 4 StGB, wenn die Busse für eine Über- tretung ausgefällt wird; der Eintrag ist im Strafregister schon nach einem Jahre zu löschen, wenn sich der Ver- urteilte bewährt. Der zu Haft Verurteilte, der die Bewäh- ' li Strafgesetzbuch. N 48. rungsprobe besteht, stünde sonst nach Ablauf eines Jahres günstiger da als der zu Busse Verurteilte (vgl. Art. 41 Ziff. 4 StGB). 48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Novem- ber 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Eheleute Dällenbach. Art.159 StGB. Wann hat sich jemand vertraglich verpflichtet, für fremdes Vermögen zu sorgen ? Art. 159 OP. Quand y a-t-il obligation contractuelle de veiller sur les interets pecuniaires d'autrui ? Art. 159 OP. Quando una persona si e obbligata per contratto a curare il patrimonio altrui ! Als Fürsprecher Dr. Dällenbach im Jahre 1944 im Kan- ton Appenzell-A.Rh. ein Hotel kaufen wollte, um sich als Naturarzt niederzulassen, versprach ihm Metzger Märki in Windisch ein durch einen Inhaberschuldbrief im zweiten Range sicherzustellendes Darlehen von Fr. 50,000.-und verpflichtete sich, ihm den Schuldbrief zur Verfügung zu stellen, damit Dällenbach ihn von einer Bank zwecks An- schaffung von Mobiliar mit höchstens Fr. 20,000.-be- lehnen lassen könne. In der Folge entschloss sich Dällen- bach statt eines Inhaberschuldbriefes eine Grundpfand- vers;hreibung zu errichten, weil der Schuldbrief nach Art. 169 EG ZGB Abzahlungen erfordert hätte. Am 14. Juni 1944 ermächtigte Märki seine Ehefrau, das Proto- koll über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung und die Erklärung über die Abtretung des Pfandtitels an Dällenbach zu unterschreiben. Am 22. Juni 1944 unter- zeichnete Frau Märki den Pfandvertrag. Da Dällenbach erfuhr, dass bei Abtretung der Grundpfandverschreibung an ihn Forderung und Pfandrecht untergingen, liess er Frau Märki als Bevollmächtigte ihres Ehemannes am gleichen Tage eine Erklärung unterschreiben, wonach Märki Forderung und Pfandrecht an Marie Dällenbach, Ehefrau des Schuldners, abtrete. Anfangs August 1944
204 Strafgesetzbuch. No 48. bestellte Marie Dällenbach der Schweizerischen Volksbank an der Forderung ein Pfandrecht, um die Bank für ein Darlehen sicherzustellen, das diese Dr. Dällenbach ge- währte. Die Forderung der Bank betrug schon im Jahre 1944 Fr. 25,000.-und wurde später auf Fr. 28,000.- erhöht. Im Jahre 1948 löste die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank das Darlehen der Schweizerischen Volks- bank ab und verlangte Löschung der Grundpfandver- schreibung und Errichtung einer Maximalhypothek im Betrage von Fr. 34,000.-. Dr. Dällenbach veranlasste seine Ehnfrau am 2. Dezember 1948, die Löschungsbewilli- gung zu erteilen, und stimmte dieser als Ehemann zu. Die Eheleute Dällenbach wurden wegen ungetreuer Ge- schäftsführung angeklagt, vom Bezirksgericht Brugg und vom Onergericht des Kantons Aargau jedoch freigespro- chen. Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zur Bestrafung der Ange- klagten wegen ungetreuer Geschäftsführung an das Ober- gericht zurückzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 159 Abs. l StGB ist strafbar, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlich oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll 11. Das Gesetz bezeichnet dieses Vorgehen als ungetreue schäftsführung , gestion deloyale , amministrazione nfnele (vnl. Randtitel und Absatz 3). Geschäftsführung m Smne dieser Bestimmung liegt nicht jedesmal vor, wenn Jnmand auf Grund eines Vertrages fremdes Vermögen in die Hand erhält, über das er nicht restlos nach freiem Belieben verfügen darf. Wer fremdes Vermögen nicht zwecks Wahrnehmung der fremden Interessen, sondern ausschliesslich im eigenen Interesse übernimmt, wie z.B. der Entlehner oder Mieter, ist nicht Geschäftsführer. Die Pflicht, die fremden Interessen wahrzunehmen oder sie wenigstens nicht zu verletzen, ist hier nicht Gegenstand des Vertrages, sondern nur die notwendige Folge der Be- Strafgesetzbuch. No 48. 206 schränkung des Rechts, das deni Empfänger am fremden Vermögen eingeräumt wird. Wenn der Empfänger das ihm anvertraute Vermögensstück vertragswidrig gebraucht, verletzt er nich eine Pflicht zur Besorgung fremder Ge- schäfte, sondern überschreitet lediglich das Recht, das ihm der andere am Vermögensstück eingeräumt hat. Strafbar kann er sich dadurch unter den Voraussetzungen des Art. 140 StGB (Veruntreuung) machen. Art. 159 StGB dagegen trifft nicht zu .. Dr. Dällenbach hatte in bezug auf die grundpfandver- sicherte Forderung, die Märki an Frau Dällenbach abtrat, eine Stellung inne, die sich, soweit die Anwendung des Art. 159 StGB in Frage steht, nicht von der Stellung des Entlehners einer Sache unterscheidet. Wäre die Forderung statt in einer Grundpfandverschreibung in einem Inhaber- schuldbrief verurkundet worden, wie das ursprünglich vor- gesehen war, so träfen Art. 305 ff. OR unmittelbar zu. Märki hätte den Schuldbrief dem Dr. Dällenbach über- geben, damit er in eigenem Interesse davon einen be- stimmten beschränkten Gebrauch mache, nämlich ihn als Faustnfand für ein bei einem Dritten (Bank) auf.zuneh- mendes Darlehen von höchstens Fr. 20,000.-bestelle. Andere als die sich aus Art. 306 OR ergebenden, auf dem beschränkten Gebrauchsrecht beruhenden Pflichten hätte er damit nicht übernommen. Dass die Forderung statt in einem Schuldbrief in einer Grundpfandverschreibung ver- brieft wurde, hatte lediglich zur Folge, dass das Gebrauchs- recht, das Märki dem Dällenbach daran einräumte, nicht Recht an einer Sache (Wertpapier , sondern als echt an einer Forderung zu beurteilen war und dass, da Dr. Dällenbach selber Schuldner dieser Forderung war, die Abtretung nicht an ihn, sondern fiduziarisch an seine Ehefrau erfolgte. Zum Geschäftsführer in bezug auf die Forderung wurde Dällenbach dadurch nicht, und auch Frau Dällenbach verpflichtete sich nicht, für fremde Ver- mögensinteressen zu sorgen, jedenfalls nicht gegenüber Märki, denn sie war Beauftragte ihres Ehemannes, nicht
Strafgesetzbuch. N° 49. des Märki. Ob dem Dr. Dällenbach besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde, weil er Fürsprecher ist, ist un- erheblich. Die Forderung wurde an Frau Dällenbach nicht abgetreten, damit Dällenbach in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt eine im Interesse des Märki liegende Rechts- handlung vornehme, insbesondere die Forderung verwalte, sondern damit er zwecks Anschaffung von Mobiliar, das er als Naturarzt brauchte, im eigenen Interesse in beschränk- tem Umfange darüber verfüge. Die Eheleute Dällenbach sind daher zu Recht von der Anklage der ungetreuen Geschäftsführung freigesprochen worden. 49. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1951 i. S. Bau- mann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. l. Art. 337 StGB. Die unter altem Recht verübte Tat verjährt nach altem Recht, wenn dieses milder ist als das neue. 2. Art. 71 StGB. Der Tag, mit dem die Verjährungsfrist beginnt, wird mitgezählt.
Der Kassationshof zieh,t in Erwägung : l. -Widerhandlungen gegen Art. 25 Abs. 1 MFG sind mit Übertretungsstrafe bedroht (Art. 58 Abs. 1 MFG, Art. 101 StGB). Nach Art. 109 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in der alten Fassung verjährten Übertretungen in sechs Monaten und absolut in einem Jahre. Diese Fristen galten auch für Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes (Art. 334 StGB in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 MFG und Art. 398 Abs. 2 lit. a StGB). Durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des StGB, in Kraft seit 5. Januar 1951, sind sie auf ein Jahr (ordent- liche Verjährungsfrist) bezw. zwei Jahre (absolute Ver- jährungsfrist) verlängert worden (Art. 109, 72 Ziff. 2 Abs. 2 rev. StGB). Im vorliegenden Falle kommen jedoch die alten Fristen zur Anwendung, da die Tat unter der Herrschaft des alten Rechts begangen worden ist. Das ergibt sich aus Art. 337 StGB, der analog anzuwenden ist. Dieser Artikel erklärt die Bestimmungen des Strafgesetz- b.uches über die Verfolgungsverjährung für anwendbar, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden und das neue Recht für den Täter das mildere ist. Damit ist zugleich gesagt, dass. die unter altem Recht verübte Tat nach altem Recht verjährt, wenn die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts für den Täter nicht milder sind. Ob die Verfolgung beim Inkrafttreten des neuen Rechts schon verjährt war oder nicht, erlaubt Art. 337 StGB nicht zu unterscheiden. Dass eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist durch das In- krafttreten eines neuen Gesetzes mangels einer ausdrück- lichen Bestimmung nicht wieder in Gang gesetzt wird, versteht sich von selbst ; das brauchte in Art. 337 nicht gesagt zu werden. Die in dieser Bestimmung enthaltene Norm, wonach das mildere Recht anzuwenden ist, kann nur für Fälle aufgestellt worden sein, in denen beim Inkrafttreten des neuen Rechts die Verjährungsfrist des alten Rechts noch nicht abgelaufen war.