Art. 41 Abs. 2-4 BV; Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 BRB vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial; Bewilligungspflicht für Vermittlungsgeschäfte betreffend im Ausland hergestelltes und von einem fremden Staat in einen anderen zu lieferndes Kriegsmaterial. Der verfassungsrechtliche und verordnungsrechtliche Geltungsbereich erfasst Herstellung, Beschaffung, Vertrieb sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, nicht aber Geschäfte, die sich ausschliesslich zwischen ausländischen Staaten abspielen und das schweizerische Gebiet nie berühren. Die Erwähnung der auswärtigen Interessen und der Neutralität in der Präambel vermag den klar umschriebenen Geltungsbereich nicht zu erweitern. Aus Art. 7 KMB folgt lediglich, dass auch die blosse Vermittlung bewilligungspflichtig ist, nicht aber, dass jedes in der Schweiz geführte Gespräch über ausländische Kriegsmaterialgeschäfte erfasst würde. Entscheidend bleibt die territoriale Anknüpfung an die in Art. 41 BV genannten Vorgänge (consid. 1-2).
Kriegsmaterial. N° 9. Kauf zwischen Wenger und Grazia zustande zu bringen. In Stein verlangten sie, dass Wenger ein Muster des angebotenen Morphiums beschaffe, und nach der Zusam- menkunft verhandelten sie weiter mit ihm, Fleisch un- mittelbar und Giudicetti durch Vermittlung des Fleisch. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom l. September 1950 aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. IV. KRIEGSMATERIAL MATERIEL DE GUERRE 9. Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Michoud und Mitbesehuldigte. Art. 41 Abs. 2-4 BV, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 BRB vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial. Geschäfte über Kriegsmaterial, das im Ausland hergestellt wird und in andere Staaten geliefert werden soll, ohne das schwei- zerische Gebiet zu berühren, dürfen ohne Bewilligung des eidgenössischen Militärdepartements abgeschlossen oder ver- mittelt werden. - Art. 41 al. 2 a 4 Ost., 3 al. 1 et 7 AOF du 28 mars 1949 concernant le materiel de guerre. Des affaires relatives a du materiel de guerre qui, fabrique b. l'etranger, doit etre livre dans d'autres Etats, sans toucher le territoire suisse, peuvent etre negociees sans autorisation du Departement militaire fäderal. Art. 41 cp. 2 a 4 OF, art. 3 cp. 1, art. 7 del DGF 28 marzo 1949 concernente il materiale da guerra. Per la conclusione di affari concernenti del materiale bellico fabbricato in paese estero e da fornirsi ad uri altro paese estero, senza passare sul territorio svizzero, non occorre l'autorizza- zione del Dipartimento militare federale. A. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte am 23. Mai 1950 ein Strafverfahren ein, in welchem ' ' t
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Kriegsmaterial. No 9. 31 dem Marcel Michoud und zwölf Mitnngeschuldigten unter anderem vorgeworfen worden war, sie hätten sich gegen Art. 7 Abs. l lit. c und Art. 18 des Bundesratsbeschlusses vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial (KMB) ver- gangen, indem sie in der Schweiz ohne Bewilligung des eidgenössischen Militärdepartementes als Vermittler ver- handelt hätten, um zu erreichen, dass im Ausland herge- stelltes und dort liegendes Kriegsmaterial in andere aus- ländische Staaten geliefert werde. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, die erwähnte Tätigkeit der Angeschul- digten falle nicht unter diese Bestimmung ; strafbar sei nur, wer in der Schweiz liegendes Kriegsmaterial ohne Be- willigung vermittle. Die Bundesanwaltschaft, die diese Auf- fassung nicht gelten lassen wollte, beschwerte sich bei der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Diese pflichtete am 23. September 1950 der Staatsanwaltschaft bei und bestätigte den Einstellungsbeschluss. B. -Die Bundesanwaltschaft führt gegen den Beschluss der Überweisungsbehörde Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Sache zur Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass Art. 41 BV, auf den sich der Bundesratsbeschluss stütze, die Herstellung, die Beschaf- fung und den Vertrieb, somit das ganze Waffenhandels- geschäft im Gebiete der Schweiz vermittels der Bewilli- gungspflicht unter staatliche Kontrolle stelle. Zwar sei der Waffenhandel nicht allgemein verboten; auf Grund der Neutralitätspolitik und r Unterbindung von Waffen- schiebereien aller Art sei jedoch die Konzessionspflicht ein- geführt worden. Nach dem genannten Verfassungsartikel solle der Bundesrat die Möglichkeit haben, die unseriösen Elemente, die sich im Zeichen der Konjunktur zum Scha- den des seriösen Gewerbes breitzumachen pflegten, ver- mittels der Bewilligungspflicht auszuschalten. Der Bundes- rat habe den Beschluss auch auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV gestützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Be-
32 Kriegsmaterial No 9. schluss ganz allgemein auch der Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, namentlich ihrer völkerrechtlichen Beziehungen, sowie der äussem Sicher- heit, der Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz diene. Der Sinn von Vermittlung in Art. 7 Abs. 1 lit. c KMB könne somit nur der sein, dass jeder- mann, der sich im Gebiete der Eidgenossenschaft mit sol- chen Geschäften befasst, einer Bewilligung bedürfe. Ob das Kriegsmaterial in der Schweiz liege oder nicht, spiele für die Strafbarkeit der Vermittlertätigkeit keine Rolle. 0. -Die Angeschuldigten beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
beruft sich der Bundesratsbeschluss in der Einleitung auch auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV, wonach der Bundesrat die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, wahrt, die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt besorgt und für die äussere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz wacht. Allein damit ist weiter nichts gesagt, als dass der Bundesrat den Beschluss zugleich als Mittel zur Erfüllung der ihm durch Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV übertragenen Aufgaben ansieht. Hätte er in der Er- füllung dieser Aufgaben über Art. 41 BV hinaus gehen wollen, so wäre das in der Umschreibung des Geltungsbe- reiches des Beschlusses zum Ausdruck gekommen. Der Richter hat deshalb davon auszugehen, dass der Bundes- ratsbeschluss, was den Geltungsbereich betrifft, nicht wei- ter geht als Art. 41 Abs. 2 und 3 BV. Zu keinem anderen Schluss führt Art. 7 Abs. l lit. c KMB, wonach eine Bewilligung einzuholen hat, wer die Be- schaffung oder den Vertrieb von Kriegsmaterial vermitteln will l. Damit ist nur gesagt, dass einer Bewilligung nicht nur bedarf, wer Geschäfte über die Beschaffung oder den Vertrieb von Kriegsmaterial selber abschliesst, sondern auch, wer sie blass vermittelt. Unter welchen Voraus- setzungen das abgeschlossene oder vermittelte Geschäft unter den Bundesratsbeschluss fällt, lässt sich dem Art. 7 nicht entnehmen. 2. -Art. 41 BV wurde in der Volksabstimmung vom 20. Februar 1938 in Gutheissung eines Gegenentwurfes der Bundesversammlung zum Volksbegehren gegen die private Rüstungsindustrie angenommen. Während das Volks- begehren das bestehende Pulverregal auf alles Kriegs- material ausdehnen wollte, war der Gegenentwurf bestrebt, dem Bunde nur die Aufsicht über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Kriegsmaterial einzuräumen. Einbezogen wurde die Aufsicht über die Einfuhr, Ausfuhr und Durch- fuhr von Wehrmitteln. Hiefür waren internationale Rück- sichten massgebend. Insbesondere wollte die Schweiz nicht 3 AS 77 IV -1951
34 Kriegsmateria1. No 9. den Verdacht auf sich ziehen, dass sie k.riegsführende oder vor einem Kriege stehende fremde Staaten unterstütze, indem sie unbeschränkt Kriegsmaterial aus ihrem Gebiete auszuführen oder durch dasselbe durchzuführen erlaube. Was die Ausfuhr betrifft, war die Aufsichtspflicht unbe- stritten; die Auffassung, dass jeder Staat zu wachen habe, wohin das in seinem Gebiete erzeugte Kriegsmaterial gelange, wurde anerkannt. Inwieweit er auch verpflichtet sei, die Durchfuhr zu überwachen, war dagegen umstritten. Die Auffassung drang durch, dass die Schweiz, wenn sie diese Pflicht unbeschränkt guthiesse, sich in fremde Ange- legenheiten einmischen und ständig eine Verantwortung tragen würde, die zu übernehmen nur unter ausserordent- lichen Verhältnissen nötig sei (vgl. StenBull. NatR 1937
ff., Votum Oeri). Entgegen dem Antrage des BUn.des- rates wurde daher der Bund nur "f erechtigt (nicht ver- pflichtet) erklärt, die Durchfuhr von einer Bewilligung abhängig zu machen. Die Zurückhaltllng, die der Verfas-
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' ausländische Staaten geliefert werden soll, ohne das schweizerische Gebiet jemals zu berühren, einer Bewilli- gung des eidgenössischen Militärdepartementes bedürfen. Hatte man schon Bedenken, dem Bunde für normale Zei- ten das Recht und die Pflicht zur Beaufsichtigung der Durchfuhr von Kriegsmaterial aufzuerlegen, so steht ausser Frage, dass die Verfassungsbestimmung ihm nicht ein noch weiter gehendes Recht zur Einmischung in fremde An- gelegenheiten geben und ihn beauftragen wollte, darüber zu wachen, dass schweizerisches Gebiet nicht ohne Be- willigung zum blossen Abschluss oder zur blossen Ver- mittlung von Geschäften über fremdes Kriegsmaterial, das nie durch die Schweiz geführt werden soll, benutzt werde. Daran ändert Art. 41 Abs. 2 BV nichts; der inter- nationale Handel mit Kriegsmaterial wird von dieser Be- Strassenverkehr. No 10.
stimmung nicht weiter erfasst als von Art. 41 Abs. 3, der sich ausdrücklich mit den internationalen Fällen befasst. ; ... I Es wäre der Schweiz auch praktisch gar nicht möglich, wirksam zu verhindern, dass auf schweizerischem Gebiete I" mündlich oder schriftlich über Geschäfte verhandelt werde, . die im Auslande vollzogen werden sollen. Wenn sie solche Verhandlungen auf schweizerischem Gebiete verhindern könnte, so wäre das übrigens unnütz, weil damit der inter- nationale Handel mit Kriegsmaterial nicht im geringsten erschwert, geschweige denn verhindert würde. Wenn die Staaten, aus denen das Material kommt und in die es gelangen soll, die Lieferung zulassen, so vermag die Schweiz durch Untersagung von Verhandlungen auf schweizeri- schem Gebiet daran nichts zu ändern. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. V. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE 10. Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951 i. S. Leoni gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art.117 StGB, Art. 20 Abs.1, 25 Abs. 1 MFG, Art. 40 Abs.1 MFV. Geschwindigkeit beim Ueberholen von Kindern, P.ßicht zu warnen. Art. 117 OP, 20 al.1, 25 al. 1 LA, 40 al. 1 RA. Vitesse du vehicule qui depasse des enfants; obligation d'avertir. Art.117 OP, art. 20 cp. l, 25 cp. 1 LA e art. 40 cp. 1 RLA. Velocita del veicolo ehe sorpassa dei bambini ; obbligo di avvertire. A. -Am 21. März 1950 führte Germaine Leoni einen Personenwagen auf der vom Regen nassen 8 m breiten Strasse von Würenlos gegen Wettingen. Etwa um 16.30 Uhr näherte sie sich bei den ersten Häusern von Wettingen der