34 Kriegsmaterial. No 9.
den Verdacht auf sich ziehen, dass sie kriegsführende oder
vor einem Kriege stehende fremde Staaten unterstütze,
i11dem sie unbeschränkt Kriegsmaterial aus ihrem Gebiete
auszuführen oder durch dasselbe durchzuführen erlaube.
Was die Ausfuhr betrifft, war die Aufsichtspflicht unbe-
stritten ; die Auffassung, dass jeder Staat zu wachen habe,
wohin
das in seinem Gebiete erzeugte Kriegsmaterial
gelange, wurde anerkannt. Inwieweit er auch verpflichtet
sei, die
Durchfuhr zu überwachen, war dagegen umstritten.
Die Auffassung drang durch, dass die Schweiz, wenn sie
diese Pflicht
unbeschränkt guthiesse, sich in fremde Ange-
legenheiten einmischen
und ständig eine Verantwortung
tragen würde, die zu übernehmen nur unter ausserordent-
lichen Verhältnissen nötig sei (vgl. StenBull. NatR 1937
856 ff., Votum Oeri). Entgegen dem Antrage des Bundes-
rates wurde daher der Bund nur perechtigt (nicht ver-
pflichtet)
erklärt, die Durchfuhr von einer Bewilligung
abhängig zu machen. Die Zurückhaltilng, die der Verfas-
1 sungsgeber sich auferlegte, kommt darin deutlich zum Aus-
1 druck. Sie steht der Auffassung im Wege, dass auch Ab-
, schluss und Vermittlung von Geschäften über Kriegs-
! material, das im Auslande hergestellt wir,d und in andere
1 ausländische Staaten geliefert werden soll, ohne das
1 schweizerische Gebiet jemals zu berühren, einer Bewilli-
gung des eidgenössischen Militärdepartementes bedürfen.
l Hatte man schon Bedenken, dem Bunde für normale Zei-
l ten das Recht und die Pflicht zur Beaufsichtigung der
Durch/Uhr von Kriegsmaterial aufzuerlegen, so steht ausser
Frage, dass die Verfassungsbestimmung ihm nicht ein noch
weiter gehendes Recht zur Einmischung in fremde An-
gelegenheiten geben und ihn beauftragen wollte, darüber
zu wachen, dass schweizerisches Gebiet nicht ohne Be-
willigung
zum blossen Abschluss oder zur blossen Ver-
mittlung von Geschäften über fremdes Kriegsmaterial,
das nie durch die Schweiz geführt werden soll, benutzt
werde. Daran ändert Art. 41 Abs. 2 BV nichts ; der inter-
nationale Handel mit Kriegsmaterial wird von dieser Be-
Strassenverkehr. N° 10.
stimmung nicht weiter erfasst als von Art. 41 Abs. 3, der
sich ausdrücklich mit den internationalen Fällen befasst. ,/
Es wäre der Schweiz auch praktisch gar nicht möglich,
.
wirksam zu verhindern, dass auf schweizerischem Gebiete
mündlich oder schriftlich über Geschäfte verhandelt werde,
die
im Auslande vollzogen werden sollen. Wenn sie solche
Verhandlungen
auf schweizerischem Gebiete verhindern
könnte, so wäre das übrigens unnütz, weil damit der inter-
nationale Handel mit Kriegsmaterial nicht im geringsten
erschwert, geschweige
denn verhindert würde. Wenn die
Staaten, aus denen das Material kommt und in die es
gelangen soll, die Lieferung zulassen,
so vermag die Schweiz
durch Untersagung von Verhandlungen auf schweizeri-
schem Gebiet daran nichts zu ändern.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
V. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
10. Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951
i. S. Leoni gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art.117 StGB, Art. 20 Abs.1, 25 Abs.1 MFG, Art. 40 Abs.1 MFV.
Geschwindigkeit beim Ueberholen von Kindern, Pflicht zu
warnen.
Art. 117 OP, 20 al. 1, 25 al. 1 LA, 40 al. 1 RA. Vitesse du vehicule
qui depasse des enfants ; obligation d'avertir.
Art.117 OP, art. 20 cp.1, 25 cp. 1 LA e art. 40 cp. 1 RLA. Velocita
del veicolo ehe sorpassa dei bambini ; obbligo di avvertire.
A. -Am 21. März 1950 führte Germaine Leoni einen
Personenwagen
auf der vom Regen nassen 8 m breiten
Strasse von Würenlos gegen Wettingen. Etwa um 16.30 Uhr
näherte sie sich bei den ersten Häusern von Wettin.gen der
Strassenverkehr. No 10,
in gleicher Richtung marschierenden Marie Fuchs, die mit
sechs Kindern im Alter von sechs bis acht Jahren von
einem Spaziergang heimkehrte. Die Gruppe ging dem
rechten Rand der Strasse entlang, wobei Frau Fuchs drei
Mädchen an ihren Händen führte, während die drei Knaben
mit Abständen von etwa 2 m gestaffelt vor ihr hergingen.
Germaine Leoni warnte ganz kurz und behielt, obschon sie
keine
Reaktion der Fussgänger feststellte, ihre Geschwin-
digkeit von 45 km/Std. bei, um zu überholen. Plötzlich
bemerkte sie aus 25,5 m Entfernung, dass der achtjährige
Peter Bruggisser gegen links lief, um die Strasse zu über-
queren. 13 m vom Knaben entfernt begann sie zu bremsen.
Sie stiess mit ihm zusammen. Das Fahrzeug, das sich in
einer länglichen Schleuderbewegung um etwa 1800 drehte,
kam erst rund 18 m nach dem Zuaammenstoss zum Stehen.
Am 20. April 1950 erlag Peter Bruggisser den erlittenen
Verletzungen.
B. -Am 29. August 1950 verurteilte das Bezirksgericht
Baden Germaine Leoni wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117
StGB)
zu Fr. 80.-Busse.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 22. De-
zember 1950 die Beschwerde der Verurteilten ab. Es warf
der Beschwerdeführerin vor, sie habe durch ungenügendes
Warnen Art. 20 MFG verletzt; si.e hätte so stark warnen
sollen, dass die Fussgänger das Zeichen hätten wahrneh-
men können. Ferner sei sie in Übertretung des Art. 25
Abs. 1
MFG zu schnell gefahren. Wenn sie die Geschwindig-
keit auf 30 km/Std. herabgesetzt hätte, hätte sie das Fahr-
zeug innerhalb einer Strecke von 20-25 m anhalten und
den Zusammenstoss vermeiden können. Die ungenügende
Warnung und die übersetzte Geschwindigkeit seien für
den Zusammenstoss und dessen Folgen kausal.
0. -Germaine Leoni führt gegen das Urteil des Ober-
gerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP
mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Beschwerde-
führerin von Schuld und Strafe freizusprechen. Sie macht
geltend, sie hätte sich selbst dann nicht strafbar gemacht,
Strassenverkehr. No 10.
wenn sie überhaupt nicht gewarnt hätte, denn sie habe
beachtliche Gründe gehabt, die Abgabe eines Signals zu
unterlassen. Die Auffassung des Obergerichts, dass bei
Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/Std. der
Zusammenstoss vermieden worden wäre, beruhe auf einer
unrichtigen
tatsächlichen Annahme, indem das Gericht
davon ausgehe, das Fahrzeug habe nach dem Zusammen-
stoss nur noch 18 m zurückgelegt, während die Strecke in
Wirklichkeit mindestens 22 m betragen habe. Übrigens
habe die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen müssen,
dass eines der Kinder über die Strasse laufen könnte, ohne
sich umzusehen. Der Unfall sei nicht voraussehbar ge-
wesen, weshalb
die Beschwerdeführerin kein Verschulden
treffe.
Eine Geschwindigkeit von 45 km/Std. ausserorts
müsse als ausgesprochen gering bezeichnet werden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -Eine Geschwindigkeit von 45 km/Std. zum Über-
holen einer am rechten Rande gehenden Gruppe von Kin-
dern im Alter von sechs bis acht Jahren, die von einer
erwachsenen Person begleitet sind, ist auf einer gut ausge-
bauten 8 m breiten Strasse nicht übersetzt, wenn der
Führer überzeugt sein darf, dass die Kinder das Fahrzeug
wahrgenommen haben oder von der erwachsenen Person
auf es aufmerksam gemacht worden sind. Unter solchen
Umständen braucht nicht damit gerechnet zu werden, dass
ein Kind unversehens vor das Fahrzeug laufe. Die er-
wähnte Geschwindigkeit ist aber dann übersetzt, wenn der
Führer daran zweifeln muss, dass alle Kinder über die
Annäherung des Fahrzeuges unterrichtet seien. Es kommt
bei der allgemein bekannten Sorglosigkeit der Kinder
immer wieder vor, dass ein Kind, selbst wenn es scheinbar
einem bestimmten Ziele zustrebt und von Erwachsenen
begleitet ist, die es beaufsichtigen, plötzlich seine Richtung
ändert, insbesondere über die Strasse läuft, ohne sich um-
zusehen. Der Motorfahrzeugführer ist daher verpflichtet,
entweder seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass er
Strassenverkehr. No 10.
jede aus einer unbedachten Bewegung des Kindes entste-
hende Gefahr bannen kann (Art. 25 Abs. l MFG), oder die
Kinder rechtzeitig und so deutlich zu warnen, dass sie
seine
Annäherung wahrnehmen, ehe sie sich der Gefahr
aussetzen (Art.
20 MFG). Der Fall liegt anders als der in
BGE 75 IV 186 veröffentlichte, wo die Kinder auf dem
Fussgängersteig, also auf einem auch für Kinder deutlich
erkennbar von der Strasse abgegrenzten Raume standen
und ruhig miteinander sprachen, sodass nichts vermuten
Iiess, es könnte eines von ihnen plötzlich auf die Strasse
laufen, ohne sich umzusehen. Auch Art. 40 Abs. l MFV
enthebt den Führer, der die Geschwindigkeit nicht herab-
setzen will, nicht der Pflicht, in Verhältnissen wie den vor-
liegenden einer
Gnfährdung der Kinder durch Gebrauch
der Warnvorrichtung vorzubeugen, zumal dann nicht,
wenn er sich, wie hier, ausserorts befindet (BGE 75 IV 31)
und daher nicht zu befürchten braucht, er belästige jeman-
den durch Lärm. Art. 40 Abs. l MFV verbietet nur den
grundlosen und den übermässigen Gebrauch der Warn-
vorrichtung. Warnt der Führer, um eine Gefahr abzu-
wenden,
mit der er rechnen muss, so handelt er nicht
grundlos )), und wenn er dabei nicht lauter und nicht län -
ger warnt, als dass er überzeugt sein darf, die Kinder
hätten ihn gehört, so ist der Gebrauch der Warnvorrichtung
nicht übermässig )).
2. -Die Beschwerdeführerin hat weder die Geschwindig-
keit so gemässigt, dass sie die aus unbedachten Bewegungen
der Kinder entstehende Gefahr hätte bannen können, noch
hat sie die Kinder genügend gewarnt. Nach ihrer eigenen
Aussage
vor Bezirksgericht gab sie nur ein ganz kurzes
Signal. Dass die Fussgänger daraufhin irgend ein Ver-
halten an den Tag gelegt hätten, aus dem sie hätte schlies-
sen dürfen, das Warnzeichen sei gehört worden, behauptet
sie selber nicht. Insbesondere haben weder die Kinder noch
Marie
Fuchs sich umgedreht oder dem Rande der Strasse
genähert, um zu erkennen zu geben, dass sie das Fahrzeug
wahrgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin hätte
Zollgesetz. N 11. 39
daher nochmals und stärker warnen oder die Geschwindig-
keit herabsetzen sollen. Dadurch hätte sie den Zusammen-
stoss
und damit den Tod des Knaben Bruggisser verhütet.
Dass insbesondere die Herabsetzung der Geschwindigkeit
auf 30 km/Std. genügt hätte, um rechtzeitig vor dem
Knaben anhalten zu können, ist von der Vorinstanz ver-
bindlich festgestellt ;
auf die Bestreitung der Beschwerde-
führerin
ist nicht einzutreten (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273
Abs. l lit. b BStP). Germaine Leoni ist zu Recht wegen
fahrlässiger
Tötung verurteilt worden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
VI.
ZOLLGESETZ
LOI SUR LES DOUANES
11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mjirz
i. S. Freuler und Handschin gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Base1-Stadt.
- Art. 74 Ziff. 8, 76 Ziff. 3, 85 Abs. 2 ZG, Art. 52 Abs. 1 WUStB,
Art. 317 StGB. Verhältnis der Zollübertretung mit Hilfe von
Fälschungen, des Bannbruches und der Hinterziehung der
Warenumsatzsteuer zur Urkundenfiilschung durch Beamte
(Erw. 1).
- Art. 288 und 315 StGB sind auch anwendbar:
a) wenn Bestecher und Bestochener den Plan gemeinsam aus-
geheckt haben ; .
b) wenn die gegen die Amtspflicht verstossende Handlung mcht
Amtshandlung ist (Erw. 2).
- Art. 320 Zi/f. 1 StGB, Art. 27, 28 Beamtengesetz. Pflicht zur
Geheimhaltung von Wahrnehmungen, die der Beamte kraft
seines Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat
und die sich auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen
(Erw. 3).
- Art. 9, 100 Abs. 2 ZG, Art. 333 Abs. 1 ZGB.
a) Welches Mass von Sorgfalt muss das Fa:milienhaupt. an-
wenden, um die Einhaltung der Zollyorschr1ften durch emen
unmündigen Hausgenossen zu bewirken ? . .
b) Es ist nicht zulässig, das Familienhaupt bnoss für emen Teil
der vom unmündigen Hausgenossen verwirkten Busse haft-
bar zu erklären (Erw. 6, 7).