38 Strassenverkehr. No 10.
jede aus einer unbedachten Bewegung des Kindes entste-
hende Gefahr bannen kann (Art. 25 Abs. 1 MFG), oder die
Kinder rechtzeitig und so deutlich zu warnen, dass sie
seine
Annäherung wahrnehmen, ehe sie sich der Gefahr
aussetzen (Art. 20 MFG). Der Fall liegt anders als der in
BGE 75 IV 186 veröffentlichte, wo die Kinder auf dem
Fussgängersteig, also auf einem auch für Kinder deutlich
erkennbar von der Strasse abgegrenzten Raume standen
und ruhig miteinander sprachen, sodass nichts vermuten
liess, es könnte eines von ihnen plötzlich auf die Strasse
laufen, ohne sich umzusehen. Auch Art. 40 Abs. l MFV
enthebt den Führer, der die Geschwindigkeit nicht herab-
setzen will, nicht der Pflicht, in Verhältnissen wie den vor-
liegenden einer
Gnfährdung der Kinder durch Gebrauch
der Warnvorrichtung vorzubeugen, zumal dann nicht,
wenn er sich, wie hier, ausserorts befindet (BGE 75 IV 31)
und daher nicht zu befürchten braucht, er belästige jeman-
den durch Lärm. Art. 40 Abs. l MFV verbietet nur den
grundlosen und den übermässigen Gebrauch der Warn-
vorrichtung. Warnt der Führer, um eine Gefahr abzu-
wenden,
mit der er rechnen muss, so handelt er nicht
grundlos )), und wenn er dabei nicht lauter und nicht län -
ger warnt, als dass er überzeugt sein darf, die Kinder
hätten ihn gehört, so ist der Gebrauch der Warnvorrichtung
nicht übermässig )).
2. -Die Beschwerdeführerin hat weder die Geschwindig-
keit so gemässigt, dass sie die aus unbedachten Bewegungen
der Kinder entstehende Gefahr hätte bannen können, noch
hat sie die Kinder genügend gewarnt. Nach ihrer eigenen
Aussage
vor Bezirksgericht gab sie nur ein ganz kurzes
Signal. Dass die Fussgänger daraufhin irgend ein Ver-
halten an den Tag gelegt hätten, aus dem sie hätte schlies-
sen dürfen, das Warnzeichen sei gehört worden, behauptet
sie selber nicht. Insbesondere haben weder die Kinder noch
Marie
Fuchs sich umgedreht oder dem Rande der Strasse
genähert, um zu erkennen zu geben, dass sie das Fahrzeug
wahrgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin hätte
Zollgesetz. N 11.
daher nochmals und stärker warnen oder die Geschwindig-
keit herabsetzen sollen. Dadurch hätte sie den Zusammen-
stoss
und damit den Tod des Knaben Bruggisser verhütet.
Dass insbesondere die Herabsetzung der Geschwindigkeit
auf 30 km/Std. genügt hätte, um rechtzeitig vor dem
Knaben anhalten zu können, ist von der Vorinstanz ver-
bindlich festgestellt ;
auf die Bestreitung der Beschwerde-
führerin
ist nicht einzutreten (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273
Abs. l
lit. b BStP). Germaine Leoni ist zu Recht wegen
fahrlässiger
Tötung verurteilt worden.
Demnach erkennt der Kassaticmshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
VI.
ZOLLGESETZ
LOI SUR LES DOUANES
11. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mjirz
i. S. Freuler und Handsehin gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Base1-Stadt.
- Art. 74 Zilf. 8, 76 Zilf. 3, 85 Abs. 2 ZG, Art. 52 Abs. 1 JYUStB,
Art. 317 StGB. Verhältnis der Zollübertretung mit Hilfe von
Fälschungen, des Bannbruches und der Hinterziehung der
Warenumsatzsteuer zur Urkundenfälschung durch Beamte
(Erw. 1).
- Art. 288 und 315 StGB sind auch anwendbar :
a) wenn Bestecher und Bestochener den Plan gemeinsam aus-
geheckt haben ; .
b) wenn die gegen die Amtspflicht verstossende Handlung mcht
Amtshandlung ist (Erw. 2).
- Art. 320 Zijf. 1 StGB, Art. 27, 28 Beamtengesetz. Pflicht zur
Geheimhaltung von Wahrnehmungen, die der Beamte kraft
seines Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat
und die sich auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen
(Erw. 3).
- Art. 9, 100 Abs. 2 ZG, Art. 333 Abs. 1 ZGB.
a) Welches Mass von Sorgfalt muss das Fa:milienhaupt. an
wenden, um die Einhaltung der Zollyorschriften durch emen
unmündigen Hausnenossen .beWirken ? .. .
b) Es ist nicht zulässig, das Famihenhaupt bnoss fur emen Teil
der vom unmündigen Hausgenossen verwITkten Busse haft-
bar zu erklären (Erw. 6, 7).
Zollgesetz. N° 11.
- Art. 74 eh. 8, 76 eh. 3, 85 al. 2 LD, 52 al. 1 AGhA et 317 GP.
Relation de la contravention douaniere avec falsifications, du
trafic prohibe et de la soustraction de l'impöt sur le chiffre
d'affaires avec le faux commis par un fonctionnaire (consid. 1).
- Les art. 288 et 315 GP s'appliquent aussi :
a) lorsque le corrupteur et la personne corrompue ont etabli
leur plan de concert ;
b) lorsque I'acte du fonctionnaire impliquant une violation
des devoirs de sa charge ne rentre pas dans ses fonctions
(consid. 2).
- Art. 320 eh. 1 GP, 27 et 28 StF. Devoir du fonctionnairede
garder le secret sur les constatations se rapportant a ses obli-
gations et qu'il a faites en raison de ses fonctions ou dans
l'accomplissement de son service (consid. 3).
- Art. 9, 100 al. 2 LD et 333 al. 1 GG.
a) Attention requise du chef de famille pour obtenir l'obser-
vation des prescriptions douanieres par un mineur place
sous son autorite domestique ;
b) il est inadmissible de ne declarer le chef de famille respon-
sable que d'une partie de l'amende encourue par le mineur
(consid. 6 et 7).
Art. 74 cifra 8, 76 cifra 3, 85 cp. 2 LD, art. 52 cp. 1 DCA, art. 317
OP. Relazione tra reati fiscali (contravvenzione doganale
mediante falsificazione di documenti, infrazione dei divieti,
sottrazione dell'imposta sulla cifra d'affari) e reato contro i
doveri d'ufficio (falsita in documenti commessa da un funzio-
nario). Consid. 1.
2. Gli art. 288 e 315 CP sono applicabili anche:
a) quando il corruttore e la persona corrotta hanno stabilito
il piano di comune accordo ;
b) quando l'atto del funzionario implicante una violazione dei
doveri di servizio non rientra nelle di lui funzioni (consid. 2).
3. Art. 320 cifra 1 GP, 27 e 28 StF. Dovere del funzionario di
serbare il segreto intorno a costatazioni attinenti ai suoi obblighi
e fatte in virtu del suo ufficio o nell'esercizio delle sue funzioni
(consid. 3).
4. Art. 9, 100 cp. 2 LD e 333 cp. 1 GG.
a) Diligenza richiesta dal capo di famiglia per far osservare le
prescrizioni doganali da un membro minorenne.
b) II capo di famiglia non puo essere dichiarato responsabile
soltanto di una parte della multa incorsa dal minorenne
(consid. 6 e 7).
A. -a) Ernst Freuler legte im Jahre 1947 während
der Dienstzeit als Kontrollbeamter des Zollamtes Rhein-
hafen St. Johann ein Notizbuch an, in das er anhand der
Zoll-und Frachtdokumente die Namen und Adressen von
in-und ausländischen Handelsleuten, die von ihnen
hauptsächlich gehandelten Warengattungen, die Preise,
Zollpositionen usw.
eintrug. Im Spätsommer 1947 übergab
er es wiederholt Ernst Handschin, Sohn, der bei der
Zollgesetz. N° 11.
Speditions-A.-G. im Rheinhafen St. Johann eine kauf-
männische Lehre machte und mit ihm befreundet war.
Ernst Handschin schrieb daraus im Einverständnis Freulers
für seine privaten Zwecke Namen, 'Varen, Preise usw.
ab. Das Notizbuch wurde in der Folge vom Zollamts-
vorstand entdeckt und unter Verwarnung Freulers be-
schlagnahmt.
Ab 1. November 1947 war Freuler Kontrollbeamter
beim Zollamt Muttenz. Hier legte er sich ein neues mit
Register versehenes Heft an. Die Einträge machte er zu
Hause, aber anhand der Originaldokumente, die ihm
dienstlich durch die Hände gingen und die er abends mit
sich nahm oder aus denen er tagsüber während der Arbeits-
zeit für sich Auszüge anfertigte. Im Winter 1947/48 und
Frühjahr 1948 übergab er Ernst Handschin, Sohn, häufig
dieses Heft, die entsprechenden Notizzettel und sogar
Fracht-und Zollurkunden, was Handschin beim Aufbau
seines Importgeschäftes ausnützte.
An einem Sonntagnachmittag im Frühjahr 1948 nahm
Freuler Handschin auf das Zollamt und erklärte ihm dort
anhand der Urkunden die ganze zolltechnische Abwicklung,
übergab ihm das Aktenheft mit den Einfuhrbewilligungen
und liess ihn daraus von 15 bis 18 % Uhr Abschriften
machen, die Freuler seinerseits nachher in sein Notiz-
buch eintrug. Freuler hatte damals auf dem Zollamt als
einziger Sonntagsdienst zu versehen.
b) Ernst Handschin, Sohn, geb. 1929, war bis im Juli
1947 im Basler Jugendheim versorgt gewesen. Noch vor
Beendigung seiner Lehre bei der Speditions-A.-G. konnte
er im Januar 1948 seinen Vater, der Milchhändler war,
bewegen, als
Zusatz zu seiner Firma c Import, Export und
Vertretungen von Waren aller Art )) in das Handelsregister
eintragen zu lassen. Es war beabsichtigt, dass der Sohn
Handschin solche Geschäfte im Namen seines Vaters
selbständig betreiben sollte. Ein erstes Geschäft, bestehend
in der Einfuhr schwedischer Heftmaschinen, das der Sohn
im Januar 1948 tätigte, endete mit Verlust und trug dem
Zollgesetz. No 11.
Sohne die Vorwürfe des Vaters ein. Der Sohn Handschin
kam daher auf den Gedanken, die Kosten seines kost-
spieligen Lebenswandels unter Ausnützung der amtlichen
Stellung Freulers, der selber unseriös lebte, durch illegale
Geschäfte
zu bestreiten.
Im Frühjahr 1948 besprachen und beschlossen er und
Freuler einen gemeinsamen Plan, wonach Ware mit
hohem Zollansatz, insbesondere Kaffee, unter Umgehung
der Zollpflicht in die Schweiz eingeführt und schweizeri-
schen Grossisten unter den handelsüblichen Preisen ver-
kauft werden sollte. Handschin sollte für den Kauf, den
Transport und den Absatz der Ware sorgen, Freuler deren
Einfuhr unter Umgehung der Zollpflicht technisch bewerk-
stelligen.
Handschin versprach dem Freuler für seine Mit-
wirkung rund 50 % des zu hinterziehenden Zollbetrages.
Ernst Handschin, Sohn, liess durch Otto Haab, einen
Angestellten
der Speditions-A.-G., in Holland auf den
Namen des Haab Kaffee bestellen und ihn vom Lieferan-
ten unter Einschaltung der Speditionsfirma Gehr. Gond-
rand A.-G., später der ROBA A.-G., mit der Bahn an
die Adresse des Ernst Handschin verfrachten. Zur Ab-
wicklung
der Geschäfte benützte Ernst Handschin, Sohn,
den Postcheckkonto und den Bankkonto seines Vaters.
Mit dessen Hilfe hob er ab diesen Konten das von den
Abnehmern der Ware vorausbezahlte Geld ab und leistete
daraus die Zahlungen an die Speditionsfirmen. Er liess
Geschäftspapier
mit dem Briefkopf des väterlichen Ge-
schäftes
drucken und verwendete den Firmenstempel seines
Vaters.
Der -Vater, in dessen Haus er lebte, liess ihn
unkontrolliert walten. Vater Handschin erkundigte sich
lediglich gelegentlich bei Haab und.bei der Gehr. Gondrand
A.-G., ob alles in Ordnung sei, ohne sich um die Einzel-
heiten der Geschäftsabwicklung zu bekümmern. Die
Geschäftspapiere seines Sohnes sah er nie ein. Zwei-
bis
dreimal holte er in Muttenz beim Spediteur den An-
kunftsfrachtbrief ab, wenn ein Wagen Ware eingetroffen
war,
und übergab ihn seinem Sohne.
I
Zollgesetz. N° 11. 43
Ernst Handschin, Sohn, liess alle Sendungen nach
Muttenz rollen, wo sie unter Zollkontrolle gestellt wurden.
Dann verlangte er vom Spediteur die Frachtdokumente
heraus unter der Vorgabe, er wolle selber die Ware ver-
zollen lassen.
Statt die Frachtdokumente dem Zollamt
Muttenz mit dem Antrag auf Verzollung abzugeben,
händigte er sie Freuler aus. Dieser begab sich damit
ausserhalb der Bureaustunden, meistens während der
Nacht, mit einem Dienstschlüssel in das Abfertigungs-
bureau des Zollamtes Muttenz und versah sie dort mit
einem Amtsstempel, der als Ausweis für die durchgeführte
Verzollung verwendet zu werden pflegte. Freuler wusste
kraft seiner Amtsstellung, wo der Schlüssel zum Stempel
kasten versteckt war. Er löschte den betreffenden Wagen
auf dem amtlichen Warenausweis (Ladeliste gemäss 10
Abs. 6 der Eisenbahnzollordnung), indem er in die letzte
Kolonne eine fingierte Kontrollgeleitschein-Nummer ein-
setzte.
Dadurch versetzte er die Zollbehörde in die Mei-
nung, der Wagen sei ordnungsgemäss zollamtlich abge-
fertigt worden. Die abgestempelten Frachtdokumente gab
er dem Sohne Handschin zurück. Dieser benützte sie als
Ausweis
über die Verzollung der Ware und erreichte, dass
die Bahnverwaltung die Wagen für den Inlandverkehr
freigab. In einzelnen Fällen begleitete er Freuler in das
Zollamt und besorgte die Löschung in den Warenausweisen
selbst durch Einsetzen der fingierten Kontrollgeleitschein-
Nummer.
Auf diese Weise gelang es Handschin, zwischen dem
26. Juni und dem 2. November 1948 zehn Wagen Kaffee
und einen Wagen Tee unter Umgehung der Zollpflicht
und der Pflicht zur Entrichtung der Warenumsatzsteuer
einzuführen. Der Inlandwert der eingeführten Waren
betrug Fr. 461,699.30. Der hinterzogene Zoll beläuft sich
auf Fr. 79,099.-, die hinterzogene Warenumsatzsteuer
auf Fr. 11,543.50. Ernst Handschin, Sohn, machte einen
reinen
Handelsgewinn von rund Fr. 60,000.-, wovon er
Freuler Fr. 20,700.-bis 22,000.-ausbezahlte.
Zollgesetz. No 11.
B. -Am 3. September 1949 erklärte das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt Freuler und Ernst Handschin,
Sohn, schuldig der fortgesetzten Zollübertretung, teilweise
in gleichzeitigem Zusammentreffen illit fortgesetztem Bann-
bruch und fortgesetzter Hinterziehung der Warenumsatz-
steuer. Es verurteilte Freuler zu einem Jahr Gefängnis und
zu Fr. 461,699.30 Busse, Handschin, Sohn, zu sechs Monaten
Gefängnis und Fr. 461,699.30 Busse und beide solidarisch
und unter sich zu gleichen Teilen zu den Kosten und
Gebühren der zollamtlichen Untersuchung von Fr. 635.60.
Es erklärte Ernst Handschin, Vater, für die dem Sohne
auferlegte
Busse und die Kosten der zollamtlichen Unter-
suchung solidarisch haftbar. Das Strafgericht verurteilte
Freuler ausserdem wegen fortgesetzter passiver Beste-
chung,
fortgesetzter Beamtenurkundenfälschung und wie-
derholter und fortgesetzter Verletzung des Amtsgeheim-
nisses
zu 3 % Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der
seit 19. November 1948 ausgestandenen Sicherheitshaft,
und stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehren-
fähigkeit ein. Den Sohn Handschin verurteilte es wegen
fortgesetzter
aktiver Bestechung, fortgesetzter Fälschung
öffentlicher Urkunden, Betruges und fortgesetzter Privat-
urkundenfälschung im Zusammentreffen mit fortgesetztem
Betrug zu 2 % Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der
seit 11. November 1948 ausgestandenen Sicherheitshaft.
Es entsetzte Freuler seines Amtes, erklärte ihn für fünf
Jahre als zu einem Amte nicht wählbar, erklärte die
beschlagnahmten Bestechungsgelder von Fr. 7000.-als
dem Staate verfallen und verurteilte Freuler gegenüber
dem Staate zur Bezahlung nicht mehr vorhandener
Bestechungsgelder von Fr. 13, 700.-.
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft, der beiden
Verurteilten und des Vaters Handschin änderte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Urteil
dahin teilweise ab, dass es die Busse gegenüber Freuler auf
Fr. 923,398.60 erhöhte und Handschin, Sohn, nicht der
Mittäterschaft, sondern der Gehülfenschaft bei der Ur-
Zollgesetz. No II.
kundenfälschung durch einen Beamten schuldig erklärte.
Im übrigen bestätigte es das Urteil des Strafgerichts.
G. -Freuler und die beiden Handschin führen gegen
das Urteil des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde.
Freuler beantragt, es sei aufzuheben und die Sache
zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er erblickt die Verletzung von Bundesrecht unter anderem
in der Verneinung der Gesetzeskonkurrenz im Sinne der
Konsumption bezüglich der zollrechtlichen Strafbestim -
mungen im Verhältnis zum gemeinen Strafrecht und in
der falschen Interpretation der gemeinrechtlichen Tat-
bestände der passiven Bestechung und der Amtsgeheimnis-
verletzung ll.
Handschin, Sohn, beantragt die Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das
kantonale Gericht zur neuen Beurteilung. Auch er macht
geltend, dass die zollrechtliche Bestrafung die Strafe für
die gemeinrechtlichen Tatbestände konsumiere. Ausner
dem ficht er die Verurteilung wegen fortgesetzter aktiver
Bestechung als unbegründet an.
Handschin, Vater, beantragt die Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils und die allfällige Rnckweisung der
Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Er sieht
Art. 9 und 100 des Zollgesetzes (ZG) als verletzt an. Für
den Fall, dass seine Verantwortlichkeit nicht ohne weite-
res verneint würde, wäre es nach seiner Meinung unge-
recht, bei der Bemessung der Bussen die Vernachlässigung
der Diligenzpflicht der Zollbehörde nicht zu berücksich-
tigen.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerden seien abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -Nach Art. 74 Ziff. 8 ZG begeht eine Zollüber-
tretung, wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet,
dass er andere unrichtige Angaben macht, Zoll-und
Ausweispapiere oder zollamtliche Erkennungszeichen oder
Zollgesetz. N 11.
Erkennungsmarken fälscht, verfälscht oder missbräuchlich
vern:endnt ll. Ob mit der Anwendung dieser Bestimmung,
da sie die Fälschung von Ausweisen als Mittel der Zoll-
übertretung ausdrücklich erwähnt, auch das in einer
solchen Fälschung liegende Verbrechen des Art. 251
StGB abgegolten wird, also ein Fall sogenannter unechter
Gesetzeskonkurrenz vorliegt, kann dahingestellt bleiben.
Freuler ist nicht wegen Urkundenfälschung nach Art. 251
StGB, sondern mit Recht wegen Urkundenfälschung nach
Art. 317 StGB verurteilt worden, und dem Sohne Hand-
schin hat die Vorinstanz zutreffend Gehülfenschaft zum
Verbrechen des Art. 317 StGB, nicht zu dem des Art. 251
StGB zur Last gelegt. Art. 74 Ziff. 8 ZG gilt die Urkunden-
fälschung eines Beamten und die Gehülfenschaft zu diesem
Verbrechen
nicht ab, denn diese Handlungen sind Ver-
brechen gegen die Amtspflicht (vgl. Überschrift zu Art.
312 ff. StGB), verletzen also ein Rechtsgut, das weder
nach dem Wortlaut noch nach dem Sinne des Art. 74
Ziff. 8 ZG durch diese Bestimmung mitgeschützt ist. Es
wäre auch schlechterdings nicht zu verstehen weshalb
ein Zollbeamter, der dem Staate in gleicher W;ise Treue
schuldet wie ein anderer Beamter, für die Verletzung seiner
Amtspflicht bloss mit der Strafe der Zollübertretung sollte
belegt werden können,
während ein anderer Beamter mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter
sechs Monaten (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) bestraft
werden muss, wenn er in Ausübung seines Amtes eine
Urkunde fälscht. Mit der Auffassung der Beschwerde-
führer,
dass Fiskaldelikte nach allgemei:rier Anschauung
weniger strafwürdig seien als gemeinrechtliche Verbrechen
und Vergehen, kann der Antrag auf Nichtanwendung des
Art. 317 StGB nicht begründet werden. Mit dieser Über-
legung könnte die Anwendung des gemeinen Strafrechts
höchstens dann ausgeschlossen werden, wenn die zur
Anwendung kommende Bestimmung des Fiskalrechtes
nach ihrem Sinn oder Wortlaut die Tat nach allen Seiten
erfasst, d. h. ein
Fall unechter Gesetzeskonkurrenz vor-
Zollgesetz. N 11.
liegt. Auch 'in andern Fällen bloss die Fiskalbestimmung
anzuwenden, verbietet Art. 85 Abs. 2 ZG, wonach-eine
Handlung, die gleichzeitig den Tatbestand eines Zollver-
gehens
erfüllt und gegen die Strafgesetzgebung des Bundes
oder der Kantone verstösst, sowohl nach dieser Gesetz-
gebung als
auch nach dem Zollgesetz gesühnt werden soll.
Aus
dem gleichen Grunde (Art. 85 Abs. 2 ZG) wäre
der Antrag auf Freisprechung von der Anklage der Urkun-
denfälschung bzw. der Gehülfenschaft dazu selbst dann
unbegründet, wenn die Urkundemalschung statt unter
Art. 317 unter Art. 251 StGB fiele. Nach den verbindlichen
Feststellungen der kantonalen Instanzen war die Ab-
stempelung der Frachtdokumente durch Freuler nicht
bloss Mittel zur Begehung einer Zollübertretung (Hinter-
ziehuμg des Zolles), sondern auch zur Begehung des
Bannbruches und zur Hinterziehung der Warenumsatz-
steuer, und diente die Verfälschung der Warenausweise
(Ladelisten)
zum vornherein nicht der Begehung der
Zollübertretung, sondern sollte die nachträgliche Ent-
deckung deraelben verhindern. Die Beschwerdeführer haben
mit der Urkundenfälschung bzw. der Gehülfenschaft dazu
einen über die von Art. 74 Ziff. 8 ZG erfasste Tat hinaus-
gehenden Zweck verfolgt.
Insoweit könnte ihre Handlung
zum vornherein Dicht als durch Art. 74 Ziff. 8 ZG abge-
golten gelten.
Art. 76 Ziff. 3 ZG und Art. 52 Abs. 1 BRB
vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB),
die auf die Beschwerdeführer angewendet worden sind,
gelten sie
aber ebenfalls nicht ab, weil sie die Fälschung
von Ausweisen als Mittel der Begehung des Bannbruches
bzw. der Hinterziehung der Warenumsatzsteuer nicht
erwähnen, unechte Gesetzeskonkurrenz also nicht vor-
liegen
kann. Bannbruch im Sinne des Art. 76 Ziff. 3 ZG
begeht, wer Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr,
Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren dadurch verletzt,
dass er über solche Waren, die unter Zollkontrolle stehen,
eigenmächtig verfügt und sie in den freien Verkehr bringt,
und nach Art. 52 Abs. 1 WUStB ist strafbar, wer die
48 Zollgesetz. No II.
Steuer durch unrichtige Deklaration der Ware, durch
Nichtanmeldung oder Verheimlichung der Ware oder in
irgendeiner andern Weise hinterzieht.
Freuler ist wegen Urkundenfälschung nach Art. 31 7
StGB auch verurteilt worden, weil er am 5. Oktober 1948
als
Beamter eine Zollforderungsurkunde gefälscht hat, um
sie dem Sohne Handschin zur Verwendung gegenüber
Vater Handschin zur Verfügung zu stellen. Diese Fäl-
schung diente weder der Zollübertretung, noch dem Bann-
bruche, noch der Hinterziehung der Warenumsatzsteuer.
Sie ist gleich wie die Verfälschung der Ladelisten auch
schon aus diesem Grunde durch die Verurteilung wegen
Zollübertretung,
Bannbruchs und Hinterziehung der Wa-
renumsatzsteuer nicht abgegolten. Ebensowenig gelten
diese Verurteilungen die Gehülfenschaft
ab, die der Sohn
Handschin dem Freuler bei der Fälschung der Zollforde-
rungsurkunde geleistet hat.
2. -Art. 288 StGB, nach dem der Sohn Handschin
verurteilt worden ist, bedroht wegen aktiver Bestechung
mit Strafe unter anderem, wer einem Beamten ((ein
Geschenk
oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht,
gibt oder zukommen lässt, damit er seine Amts-oder
Dienstpflicht verletze 11. Nach Art. 315 StGB, der auf
Freuler angewendet worden ist, sind strafbar unter anderem
Beamte, (( die für eine künftige, pflichtwidrige Amts-
handlung ein Geschenk oder einen andern ihnen nicht
gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich ver-
sprechen lassen . Hat der Täter infolge der Bestechung
die Amtspflicht verletzt, so wird er schärfer bestraft
(Abs. 2).
Zu Unrecht halten die Beschwerdeführer diese Bestim-
mungen nicht für anwendbar, weil sie als Mittäter im
Rahmen eines gemeinsam ausgeheckten Planes sich ver-
gangen hätten, Freuler durch Handschin nicht angestiftet
worden, sondern infolge seiner zum vornherein bestehenden
Bereitschaft tätig geworden sei. Art. 288 und 315 setzen
nicht voraus, dass der Bestecher den Bestochenen ange-
Zollgesetz. N° 11.
stiftet habe. Auch Fälle, in denen der Bestochene der
Anstifter ist, fallen unter diese Bestimmungen. Diese sind
sogar anwendbar, wenn keiner den andern angestiftet hat.
Ja aktive Bestechung setzt nicht einmal voraus, dass
auch eine passive Bestechung vorliege, wie umgekehrt
sich dieses Verbrechens ein Beamter auch schuldig machen
kann, ohne dass ihn jemand aktiv bestochen hat. Schon
das blosse cc Anbieten eines Vorteils ist aktive und das
blosse cc Fordern eines solchen ist passive Bestechung ;
das Angebot braucht seitens des Beamten nicht angenom-
men zu werden, wie anderseits der andere auf die Forde-
1 rung des Beamten nicht einzugehen braucht. Folglich
kann in Fällen, in denen sich beide vergehen, ebenfalls
nichts darauf ankommen, ob der eine den andern beein-
flusst
hat oder jeder von sich aus zur Tat entschlossen
gewesen
ist ; die gemeinsame Ausheckung des verbreche-
rischen
Planes steht der Bestrafung wegen aktiver und
passive Bestechung nicht im Wege. . .
Ebensowenig
hält der Einwand stand, Freuler sei mcht
für pflichtwidrige Amtshandlungen .belohnt worden, weil
er nicht im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt, da
er obwohl noch dem Zollamt Muttenz zugeteilt, vom 30.
Mnrz bis 30. September 1948 auf dem Zollamt Basel-SBB-
Eilgut und ab 1. Oktober 1948 auf dem Zollamt Rhein-
hafen-Kleinhüningen gearbeitet habe. Wie schon in BGE
72 IV 179 ff. entschieden wurde, ist Art. 315 StGB schon
anwendbar, wenn die Handlung, für die der Beamte einen
ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sic h
versprechen lässt, gegen die Amtspflicht verntösst ; sie
braucht nicht Amtshandlung zu sein. Desgleichen trifft
Art. 288 nicht bloss zu, wenn der angebotene, versprochene
oder gewährte Vorteil den Beamten zu einer pflichtwidrigen
Amtshandlung, sondern überhaupt wenn er ihn zur Verlet-
zung der Amtspflicht veranlassen soll. Dass Freuler zum
mindesten seine Amtspflicht verletzt hat, steht ausser
Frage. Ob seine pflichtwidrigen Handlungen Amtshand-
lungen waren, kann deshalb dahingestellt bleiben.
4 AS 77 IV -1951
50 Zollgesetz. No l l.
Die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen einer-
seits den Vorteilen, die Handschin dem Freuler versprach
und gewährte und die Freuler sich versprechen liess und
annahm, und .anderseits der Verletzung der Amtspflichten
durch Freuler ist von der Vorinstanz insofern verbindlich
bejaht worden, als zum indesten die Weiterführung der
amtspflichtwidrigen Tätigkeit Folge der Bestechungs-
gelder sei.
Das genügt zur Anwendung der Art. 288 und
315 Abs. 2 StGB. Nicht nötig ist, dass schon von Anfang
an die Vorteile, die Handschin anbot und Freuler sich
versprechen liess, nach der Absicht der Täter Belohnung
für die Verletzung der Amtspflicht sein sollten. Übrigens
steht die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten
den Plan gemeinsam ausgeheckt, der Annahme nicht im
Wege, dass Freuler schon von Anfang an nur unter der
Bedingung zur Tat bereit war, dass er an dem Gewinn
teilhabe, den Handschin durch sie machen konnte.
3. -Freuler ficht die Verurteilung wegen Verletzung
des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. I StGB) mit der
Begründung an, Namen und Adressen von Kaffeelieferan-
ten seien ihrer Natur nach nicht geheimzuhalten, ebenso-
wenig
die Warenpreise, die ja gedruckt und verbreitet
würden und denen durch die damals bestehende Preis-
kontrolle vollends die
Natur geheimzuhaltender Dinge
genommen worden sei.
Ob der Gegenstand der Mitteilungen Freulers an Hand-
schin schon seiner Natur nach geheim zu halten war,
kann indessen dahingestellt bleiben. Denn wenn dem
Beamten in Art. 28 des Bundesgesetzes über das Dienst-
verhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927 sogar
verboten wird, sich als Partei, Zeuge oder gerichtlicher
Sachverständiger über Wahrnehmungen, die er kraft seines
Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat und
die sich auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen )),
zu äussern, falls er nicht von der zuständigen Amtsstelle
dazu ermächtigt worden ist, so gilt diese Vorschrift umso-
mehrfürprivate Mitteilungen über solche Wahrnehmungen.
Zollgesetz. N° 11. 51
Dabei steht es dem Beamten nicht zu, sich selber von
der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, weil nach seiner
Meinung
oder Erfahrung die gleichen Mitteilungen auf
anderem Wege an Dritte gelangen. Was der Beschwerde-
führer nach dieser Richtung geltend macht, sind übrigens
allgemein
gehaltene Behauptungen, die unerheblich sind.
Trotz Preislisten und Preiskontrolle war es ihm schlechthin
verboten, seine dienstlich erworbene Kenntnis, dass be-
stimmte Firmen an bestimmte andere Firmen so und
soviel Ware zu dem und dem Preise geliefert hatten,
ganz oder teilweise weiterzugeben. Freuler hat die ihm
durch Art. 27 des Beamtengesetzes auferlegte Pflicht zur
Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten, die
gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind )),
verletzt.
6. -Nach Art. 100 Abs. 2 ZG haftet das Familienhaupt,
soweit es gemäss Art. 9 ZG verantwortlich ist, solidarisch
mit den seiner Hausgemeinschaft angehörenden Personen
für die von ihnen verwirkten Bussen und Kosten. Art.
9 ZG begründet die Verantwortlichkeit des Familien-
hauptes unter anderem für seine unmündigen Hausgenos-
sen,
und zwar in dem Sinne, dass es dafür zu sorgen hat,
dass sie die Zollvorschriften einhalten. Der Nachweis,
dass es seiner Sorgfaltspflicht genügt hat, ist vom Familien-
haupt zu erbringen. Der Entlastungsbeweis geht dahin,
dass es alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um
die Einhaltung der Vorschriften zu bewirken.
Die
Haftung ist derjenigen nach Art. 333 Abs. I ZGB
nachgebildet. Diese Bestimmung erlaubt dem Familien-
haupt, sich durch den Nachweis zu entlasten, dass es
das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von
Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat . Dnss
Art. 9 ZG einen strengeren Massstab anlegen wolle, ist
nicht anzunehmen, liegt doch der Grund der Haftung
des Familienhauptes für Zollbussen und Kosten nicht in
einem eigenen strafrechtlichen Verschulden des Haftenden,
Zollgesetz. No 11.
sondern in der Verletzung seiner Aufsichtspflicht. Dass
die Haftung gegenüber dem Fiskus besteht, bildet keinen
Grund, an die Sorgfaltspflicht des Familienhauptes stren-
gere Anforderungen zu stellen als nach Art. 333 Abs. l
ZGB. Alle
c erforderliche Sorgfalt im Sinne des Art. 9
ZG ist gewahrt, wenn das Familienhaupt das übliche und
durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt angewen-
det hat.
Die zivilrechtliche Haftung des Familienhauptes setzt
voraus, dass die Verletzung der Sorgfaltspflicht Ursache
des eingetretenen Schadens sei (BGE 57 II 130). Dieser
Zusammenhang ist auch Voraussetzung der Haftung nach
Art. 9 ZG ; die Nichtanwendung der erforderlichen
Sorgfalt
muss für die Nichteinhaltung der Vorschriften
durch den unmündigen Hausgenossen kausal sein, denn
die Sorgfaltspflicht wird dem Familienhaupt nicht um
ihrer selbst willen auferlegt, sondern weil sie die Einhal-
tung der Vorschriften bewirken soll (vgl. für den
analogen Fall der Haftung des Dienstherrn nach Art. 9
ZG : KmcHHOFER, Probleme des Zollstrafrechtes, ZStrR
48 171).
7. -Vater Handschin hat nicht nachgewiesen, dass
er das übEche und durch die Umstände gebotene Mass
von Sorgfalt angewendet hat, um seinen mit ihm in
Hausgemeinschaft lebenden unmündigen Sohn zur Ein-
haltung der Zollvorschriften zu veranlassen. E.r hat in
dieser Hinsicht überhaupt nichts unternommen, den Sohn
weder ermahnt noch beaufsichtigt. Dabei sprachen die
Umstände gebieterisch für eine Ermahnung und Beauf-
sichtigung des Burschen, dessen verbrecherische Neigung
dem Vater bekannt war. Der junge Handschin stahl
schon frühzeitig kleinere Geldbeträge aus der Ladenkasse
seines Vaters, der diesen Vorfällen nicht die nötige Bedeu-
tung bimass. Im Jahre 1946 stahl der Bursche seinem
Vater Obligationen im Werte von Fr. 10,000.-und
verlangte ihm weitere Fr. 5000.-auf betrügerische Weise
ab. Nachdem der Junge zu jel?-er Zeit auch noch einen
Zollgesetz. No ll.
Geschäftsfreund seines Vaters bedroht hatte, wurde ein
Verfahren eingeleitet undHandschin durch Beschluss des
Jugendrates vom 29. Januar 1947 für nahezu ein halbes
Jahr im Jugendheim Basel versorgt. Am 24. März, 25.
März und 2. April 1948 fälschte er drei Bankanweisungen
und verwendete sie, um ab dem Konto seines Vaters
beim Schweizerischen Bankverein insgesamt Fr. 2400.-
abzuheben. Von diesen Taten erhielt Vater Handschin
durch die Lastschriftzettel der Bank schon im Frühjahr
1948 Kenntnis. Die psychopathische Geltungs-und Ver-
gnügungssucht seines Sohnes, die sich in einem verschwen-
derischen
Lebenswandel äusserte (kostspielige Vergnü-
gungsreisen mit dem Flugzeug ins Ausland, Freihaltung
von Gästen in Bars und Wirtschaften), kann ihm ebenfalls
nicht verborgen geblieben sein. Die Sucht nach Geld
äusserte sich auch in der dem Vater bekannten Tatsache,
dass der Sohn, obschon er die kaufmännische Lehre noch
nicht beendet und ein Importgeschäft mit Heftmaschinen
bereits zu Verlusten geführt hatte, in grossem Ausmass
Kaffee und Tee aus dem Auslande einführte und absetzte.
Bei solcher Veranlagung war es geboten, seine Geschäfts-
führung zu beaufsichtigen. Dass der Sohn mit Haab
zusammenarbeitete, enthob den Vater dieser Pflicht nicht.
Vater Handschin wusste, dass der Sohn irgendwie auf
eigene Rechnung, nicht als Angestellter des Haab, han-
delte, gingen doch die Zahlungen der Kunden zuhanden
des Sohnes auf Postcheckkonto und Bankkonto des
Vaters ein. Hätte sich Vater Handschin bei Haab erkun-
digt, wie die Geschäfte abgewickelt würden, so hätte er
erfahren, dass Haab lediglich die Bestellungen im eigenen
Namen aufgab, die Ware aber an den Sohn Handschin
liefern liess, der sie unverzollt übernahm, einführte und
in der Schweiz absetzte. Erkundigungen bei der Gehr.
Gondrand A.-G. und der ROBA A.-G. hätten ergeben,
dass nicht diese Speditionsfirmen die Verzollung vornah-
men, sondern der Sohn sich angeblich selber damit befas-
sen wollte. Gewiss ist es nicht leicht, ganze Wagen Ware
Zollgesetz. No 11.
unter Umgebung der Zollpflicht in die Schweiz einzufüh-
ren. Da dem Vater die verbrecherische Neigung des
Sohnes
bekannt war, musste er aber damit rechnen, dass
dem Sohne auch das mit Hilfe von Verbrechen gelingen
könnte. Der Vater war gehalten, dafür zu sorgen, dass
der Sohn die Zollmeldepflicht erfülle. Gerade weil das
Gesetz die Wachsamkeit der Behörden für ungenügend
hält, um alle Zollvergehen zu verhindern, verpflichtet es
das Familienhaupt, mit aller erforderlichen Sorgfalt die
unmündigen Hausgenossen zur Einhaltung der Vorschriften
zu veranlassen. Ungenügende eigene Sachkenntnis enthob
Vater Handschin dieser Pflicht nicht. Wenn er die Sache
zu wenig verstand, hatte er einen Kundigen um Rat zu
fragen oder ihm die Beaufsichtigung des Sohnes zu über-
tragen. Das war ihm umsomehr zuzumuten, als er mit
Rücksicht auf die Importgeschäfte, die sein Sohn tätigen
wollte, den Handelsregistereintrag über die eigene Firma
hatte ergänzen lassen und damit nach aussen den Ein-
druck erweckte, er, Ernst Handschin Vater, sei der Ge-
schäftsherr, ein Eindruck, der noch dadurch verstärkt
wurde, dass die Zahlungen über seinen Portcheckkonto
und seinen Bankkonto gingen.
Das Strafgericht, auf dessen Ausführungen das Appel-
lationsgericht verweist, stellt verbindlich fest, dass Vater
Handschin die zollrechtlichen Verfehlungen seines Sohnes
von allem Anfang an entdeckt hätte, wenn er dessen
Buchhaltung und Belege geprüft und bei Raab in die
Einzelheiten gehende Erkundigungen eingezogen hätte.
Das leuchtet übrigens ein. Er hätte den Sohn nur aufzu -
fordern brauchen, ihm die Zollquittungen vorzuweisen.
Auch eine Anfrage beim Zollamt hätte genügt, um aufzu-
decken, dass der Sohn die Zollmeldepflicht und die Zoll-
zahlungspflicht nicht erfüllt hatte. Die Untätigkeit des
Vaters
war kausal für die Zollvergehen des Sohnes.
Vater Handschin macht subsidiär geltend, das ver-
antwortliche Familienhaupt brauche jedenfalls je nach
Umständen nur für einen Teil der verwirkten Bussen
Warenumsatzsteuer.
haftbar erklärt zu werden ; im vorliegenden Falle müsse
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, weil die
Zollbehörde
ihre Diligenzpflicht vernachlässigt habe. Er
verkennt, dass die dem Sohne auferlegte Busse nicht Scha-
denersatz ist, der in analoger Anwendung des Art. 44 OR
wegen Mitverschuldens des Geschädigten herabgesetzt wer-
den könnte. Zudem begnügt sich der Beschwerdeführer
mit dem allgemeinen Vorwurf der Vernachlässigung der
Sorgfaltspflicht durch die Zollbehörde, ohne zu sagen,
worin
er diese Pflichtvernachlässigung erblickt, inwiefern
die Zollbehörde insbesondere
verpflichtet gewesen sei, den
auf andern Zollämtern arbeitenden Freuler zu überwachen,
damit er sich nicht in das Zollamt Muttenz einschleiche
und dort Urkunden fälsche. Auch lässt sich den kantonalen
Urteilen in tatsächlicher Hinsicht nichts entnehmen, was
auf eine Nachlässigkeit der Zollbehörde schliessen liesse. Ob
und inwieweit Gründe der Billigkeit allenfalls rechtferti-
gen, Vater Handschin nur für einen Teil der Busse zu
belangen, wird die Vollzugsbehörde zu entscheiden haben.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
VII. WARENUMSATZSTEUER
IMPÖT SUR LE CHIFFRE D' AFFAIRES
Vgl. Nr. 11.-Voirn°11.