Art. 74 no. 8, 76 no. 3, 85(2) ZG; Arts. 288, 315, 317, 320 no. 1 StGB; Arts. 9, 100(2) ZG: relation between customs offenses and official document forgery, bribery, secrecy duty, and family-head liability. Customs offenses do not absorb a customs officer’s forgery of official documents or aiding thereto where the forged papers also serve other offenses or concealment purposes; Art. 85(2) ZG requires cumulative punishment. Arts. 288 and 315 StGB apply even to mutually devised bribery and where the unlawful conduct is not a formal official act but a breach of duty. The civil-service secrecy duty extends to private disclosure of observations made in the course of service. Under Art. 9 ZG, the family head must exercise the ordinary, circumstance-appropriate supervision; liability for customs fines presupposes causal failure of diligence and covers the full amount, not only a judicially apportioned part.
38 Strassenverkehr. No 10. jede aus einer unbedachten Bewegung des Kindes entste- hende Gefahr bannen kann (Art. 25 Abs. 1 MFG), oder die Kinder rechtzeitig und so deutlich zu warnen, dass sie seine Annäherung wahrnehmen, ehe sie sich der Gefahr aussetzen (Art. 20 MFG). Der Fall liegt anders als der in BGE 75 IV 186 veröffentlichte, wo die Kinder auf dem Fussgängersteig, also auf einem auch für Kinder deutlich erkennbar von der Strasse abgegrenzten Raume standen und ruhig miteinander sprachen, sodass nichts vermuten liess, es könnte eines von ihnen plötzlich auf die Strasse laufen, ohne sich umzusehen. Auch Art. 40 Abs. l MFV enthebt den Führer, der die Geschwindigkeit nicht herab- setzen will, nicht der Pflicht, in Verhältnissen wie den vor- liegenden einer Gnfährdung der Kinder durch Gebrauch der Warnvorrichtung vorzubeugen, zumal dann nicht, wenn er sich, wie hier, ausserorts befindet (BGE 75 IV 31) und daher nicht zu befürchten braucht, er belästige jeman- den durch Lärm. Art. 40 Abs. l MFV verbietet nur den grundlosen und den übermässigen Gebrauch der Warn- vorrichtung. Warnt der Führer, um eine Gefahr abzu- wenden, mit der er rechnen muss, so handelt er nicht grundlos )), und wenn er dabei nicht lauter und nicht län - ger warnt, als dass er überzeugt sein darf, die Kinder hätten ihn gehört, so ist der Gebrauch der Warnvorrichtung nicht übermässig )). 2. -Die Beschwerdeführerin hat weder die Geschwindig- keit so gemässigt, dass sie die aus unbedachten Bewegungen der Kinder entstehende Gefahr hätte bannen können, noch hat sie die Kinder genügend gewarnt. Nach ihrer eigenen Aussage vor Bezirksgericht gab sie nur ein ganz kurzes Signal. Dass die Fussgänger daraufhin irgend ein Ver- halten an den Tag gelegt hätten, aus dem sie hätte schlies- sen dürfen, das Warnzeichen sei gehört worden, behauptet sie selber nicht. Insbesondere haben weder die Kinder noch Marie Fuchs sich umgedreht oder dem Rande der Strasse genähert, um zu erkennen zu geben, dass sie das Fahrzeug wahrgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin hätte Zollgesetz. N 11.
daher nochmals und stärker warnen oder die Geschwindig- keit herabsetzen sollen. Dadurch hätte sie den Zusammen- stoss und damit den Tod des Knaben Bruggisser verhütet. Dass insbesondere die Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/Std. genügt hätte, um rechtzeitig vor dem Knaben anhalten zu können, ist von der Vorinstanz ver- bindlich festgestellt ; auf die Bestreitung der Beschwerde- führerin ist nicht einzutreten (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. l lit. b BStP). Germaine Leoni ist zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Demnach erkennt der Kassaticmshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. VI. ZOLLGESETZ LOI SUR LES DOUANES 11. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mjirz
i. S. Freuler und Handsehin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Base1-Stadt.
Zollgesetz. N° 11.
Art. 74 cifra 8, 76 cifra 3, 85 cp. 2 LD, art. 52 cp. 1 DCA, art. 317 OP. Relazione tra reati fiscali (contravvenzione doganale mediante falsificazione di documenti, infrazione dei divieti, sottrazione dell'imposta sulla cifra d'affari) e reato contro i doveri d'ufficio (falsita in documenti commessa da un funzio- nario). Consid. 1. 2. Gli art. 288 e 315 CP sono applicabili anche: a) quando il corruttore e la persona corrotta hanno stabilito il piano di comune accordo ; b) quando l'atto del funzionario implicante una violazione dei doveri di servizio non rientra nelle di lui funzioni (consid. 2). 3. Art. 320 cifra 1 GP, 27 e 28 StF. Dovere del funzionario di serbare il segreto intorno a costatazioni attinenti ai suoi obblighi e fatte in virtu del suo ufficio o nell'esercizio delle sue funzioni (consid. 3). 4. Art. 9, 100 cp. 2 LD e 333 cp. 1 GG. a) Diligenza richiesta dal capo di famiglia per far osservare le prescrizioni doganali da un membro minorenne. b) II capo di famiglia non puo essere dichiarato responsabile soltanto di una parte della multa incorsa dal minorenne (consid. 6 e 7). A. -a) Ernst Freuler legte im Jahre 1947 während der Dienstzeit als Kontrollbeamter des Zollamtes Rhein- hafen St. Johann ein Notizbuch an, in das er anhand der Zoll-und Frachtdokumente die Namen und Adressen von in-und ausländischen Handelsleuten, die von ihnen hauptsächlich gehandelten Warengattungen, die Preise, Zollpositionen usw. eintrug. Im Spätsommer 1947 übergab er es wiederholt Ernst Handschin, Sohn, der bei der Zollgesetz. N° 11.
Speditions-A.-G. im Rheinhafen St. Johann eine kauf- männische Lehre machte und mit ihm befreundet war. Ernst Handschin schrieb daraus im Einverständnis Freulers für seine privaten Zwecke Namen, 'Varen, Preise usw. ab. Das Notizbuch wurde in der Folge vom Zollamts- vorstand entdeckt und unter Verwarnung Freulers be- schlagnahmt. Ab 1. November 1947 war Freuler Kontrollbeamter beim Zollamt Muttenz. Hier legte er sich ein neues mit Register versehenes Heft an. Die Einträge machte er zu Hause, aber anhand der Originaldokumente, die ihm dienstlich durch die Hände gingen und die er abends mit sich nahm oder aus denen er tagsüber während der Arbeits- zeit für sich Auszüge anfertigte. Im Winter 1947/48 und Frühjahr 1948 übergab er Ernst Handschin, Sohn, häufig dieses Heft, die entsprechenden Notizzettel und sogar Fracht-und Zollurkunden, was Handschin beim Aufbau seines Importgeschäftes ausnützte. An einem Sonntagnachmittag im Frühjahr 1948 nahm Freuler Handschin auf das Zollamt und erklärte ihm dort anhand der Urkunden die ganze zolltechnische Abwicklung, übergab ihm das Aktenheft mit den Einfuhrbewilligungen und liess ihn daraus von 15 bis 18 % Uhr Abschriften machen, die Freuler seinerseits nachher in sein Notiz- buch eintrug. Freuler hatte damals auf dem Zollamt als einziger Sonntagsdienst zu versehen. b) Ernst Handschin, Sohn, geb. 1929, war bis im Juli 1947 im Basler Jugendheim versorgt gewesen. Noch vor Beendigung seiner Lehre bei der Speditions-A.-G. konnte er im Januar 1948 seinen Vater, der Milchhändler war, bewegen, als Zusatz zu seiner Firma c Import, Export und Vertretungen von Waren aller Art )) in das Handelsregister eintragen zu lassen. Es war beabsichtigt, dass der Sohn Handschin solche Geschäfte im Namen seines Vaters selbständig betreiben sollte. Ein erstes Geschäft, bestehend in der Einfuhr schwedischer Heftmaschinen, das der Sohn im Januar 1948 tätigte, endete mit Verlust und trug dem
Zollgesetz. No 11. Sohne die Vorwürfe des Vaters ein. Der Sohn Handschin kam daher auf den Gedanken, die Kosten seines kost- spieligen Lebenswandels unter Ausnützung der amtlichen Stellung Freulers, der selber unseriös lebte, durch illegale Geschäfte zu bestreiten. Im Frühjahr 1948 besprachen und beschlossen er und Freuler einen gemeinsamen Plan, wonach Ware mit hohem Zollansatz, insbesondere Kaffee, unter Umgehung der Zollpflicht in die Schweiz eingeführt und schweizeri- schen Grossisten unter den handelsüblichen Preisen ver- kauft werden sollte. Handschin sollte für den Kauf, den Transport und den Absatz der Ware sorgen, Freuler deren Einfuhr unter Umgehung der Zollpflicht technisch bewerk- stelligen. Handschin versprach dem Freuler für seine Mit- wirkung rund 50 % des zu hinterziehenden Zollbetrages. Ernst Handschin, Sohn, liess durch Otto Haab, einen Angestellten der Speditions-A.-G., in Holland auf den Namen des Haab Kaffee bestellen und ihn vom Lieferan- ten unter Einschaltung der Speditionsfirma Gehr. Gond- rand A.-G., später der ROBA A.-G., mit der Bahn an die Adresse des Ernst Handschin verfrachten. Zur Ab- wicklung der Geschäfte benützte Ernst Handschin, Sohn, den Postcheckkonto und den Bankkonto seines Vaters. Mit dessen Hilfe hob er ab diesen Konten das von den Abnehmern der Ware vorausbezahlte Geld ab und leistete daraus die Zahlungen an die Speditionsfirmen. Er liess Geschäftspapier mit dem Briefkopf des väterlichen Ge- schäftes drucken und verwendete den Firmenstempel seines Vaters. Der -Vater, in dessen Haus er lebte, liess ihn unkontrolliert walten. Vater Handschin erkundigte sich lediglich gelegentlich bei Haab und.bei der Gehr. Gondrand A.-G., ob alles in Ordnung sei, ohne sich um die Einzel- heiten der Geschäftsabwicklung zu bekümmern. Die Geschäftspapiere seines Sohnes sah er nie ein. Zwei- bis dreimal holte er in Muttenz beim Spediteur den An- kunftsfrachtbrief ab, wenn ein Wagen Ware eingetroffen war, und übergab ihn seinem Sohne. I Zollgesetz. N° 11. 43 Ernst Handschin, Sohn, liess alle Sendungen nach Muttenz rollen, wo sie unter Zollkontrolle gestellt wurden. Dann verlangte er vom Spediteur die Frachtdokumente heraus unter der Vorgabe, er wolle selber die Ware ver- zollen lassen. Statt die Frachtdokumente dem Zollamt Muttenz mit dem Antrag auf Verzollung abzugeben, händigte er sie Freuler aus. Dieser begab sich damit ausserhalb der Bureaustunden, meistens während der Nacht, mit einem Dienstschlüssel in das Abfertigungs- bureau des Zollamtes Muttenz und versah sie dort mit einem Amtsstempel, der als Ausweis für die durchgeführte Verzollung verwendet zu werden pflegte. Freuler wusste kraft seiner Amtsstellung, wo der Schlüssel zum Stempel kasten versteckt war. Er löschte den betreffenden Wagen auf dem amtlichen Warenausweis (Ladeliste gemäss 10 Abs. 6 der Eisenbahnzollordnung), indem er in die letzte Kolonne eine fingierte Kontrollgeleitschein-Nummer ein- setzte. Dadurch versetzte er die Zollbehörde in die Mei- nung, der Wagen sei ordnungsgemäss zollamtlich abge- fertigt worden. Die abgestempelten Frachtdokumente gab er dem Sohne Handschin zurück. Dieser benützte sie als Ausweis über die Verzollung der Ware und erreichte, dass die Bahnverwaltung die Wagen für den Inlandverkehr freigab. In einzelnen Fällen begleitete er Freuler in das Zollamt und besorgte die Löschung in den Warenausweisen selbst durch Einsetzen der fingierten Kontrollgeleitschein- Nummer. Auf diese Weise gelang es Handschin, zwischen dem 26. Juni und dem 2. November 1948 zehn Wagen Kaffee und einen Wagen Tee unter Umgehung der Zollpflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Warenumsatzsteuer einzuführen. Der Inlandwert der eingeführten Waren betrug Fr. 461,699.30. Der hinterzogene Zoll beläuft sich auf Fr. 79,099.-, die hinterzogene Warenumsatzsteuer auf Fr. 11,543.50. Ernst Handschin, Sohn, machte einen reinen Handelsgewinn von rund Fr. 60,000.-, wovon er Freuler Fr. 20,700.-bis 22,000.-ausbezahlte.
Zollgesetz. No 11. B. -Am 3. September 1949 erklärte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Freuler und Ernst Handschin, Sohn, schuldig der fortgesetzten Zollübertretung, teilweise in gleichzeitigem Zusammentreffen illit fortgesetztem Bann- bruch und fortgesetzter Hinterziehung der Warenumsatz- steuer. Es verurteilte Freuler zu einem Jahr Gefängnis und zu Fr. 461,699.30 Busse, Handschin, Sohn, zu sechs Monaten Gefängnis und Fr. 461,699.30 Busse und beide solidarisch und unter sich zu gleichen Teilen zu den Kosten und Gebühren der zollamtlichen Untersuchung von Fr. 635.60. Es erklärte Ernst Handschin, Vater, für die dem Sohne auferlegte Busse und die Kosten der zollamtlichen Unter- suchung solidarisch haftbar. Das Strafgericht verurteilte Freuler ausserdem wegen fortgesetzter passiver Beste- chung, fortgesetzter Beamtenurkundenfälschung und wie- derholter und fortgesetzter Verletzung des Amtsgeheim- nisses zu 3 % Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der seit 19. November 1948 ausgestandenen Sicherheitshaft, und stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehren- fähigkeit ein. Den Sohn Handschin verurteilte es wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, fortgesetzter Fälschung öffentlicher Urkunden, Betruges und fortgesetzter Privat- urkundenfälschung im Zusammentreffen mit fortgesetztem Betrug zu 2 % Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der seit 11. November 1948 ausgestandenen Sicherheitshaft. Es entsetzte Freuler seines Amtes, erklärte ihn für fünf Jahre als zu einem Amte nicht wählbar, erklärte die beschlagnahmten Bestechungsgelder von Fr. 7000.-als dem Staate verfallen und verurteilte Freuler gegenüber dem Staate zur Bezahlung nicht mehr vorhandener Bestechungsgelder von Fr. 13, 700.-. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft, der beiden Verurteilten und des Vaters Handschin änderte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Urteil dahin teilweise ab, dass es die Busse gegenüber Freuler auf Fr. 923,398.60 erhöhte und Handschin, Sohn, nicht der Mittäterschaft, sondern der Gehülfenschaft bei der Ur- Zollgesetz. No II.
kundenfälschung durch einen Beamten schuldig erklärte. Im übrigen bestätigte es das Urteil des Strafgerichts. G. -Freuler und die beiden Handschin führen gegen das Urteil des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Freuler beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erblickt die Verletzung von Bundesrecht unter anderem in der Verneinung der Gesetzeskonkurrenz im Sinne der Konsumption bezüglich der zollrechtlichen Strafbestim - mungen im Verhältnis zum gemeinen Strafrecht und in der falschen Interpretation der gemeinrechtlichen Tat- bestände der passiven Bestechung und der Amtsgeheimnis- verletzung ll. Handschin, Sohn, beantragt die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur neuen Beurteilung. Auch er macht geltend, dass die zollrechtliche Bestrafung die Strafe für die gemeinrechtlichen Tatbestände konsumiere. Ausner dem ficht er die Verurteilung wegen fortgesetzter aktiver Bestechung als unbegründet an. Handschin, Vater, beantragt die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und die allfällige Rnckweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Er sieht Art. 9 und 100 des Zollgesetzes (ZG) als verletzt an. Für den Fall, dass seine Verantwortlichkeit nicht ohne weite- res verneint würde, wäre es nach seiner Meinung unge- recht, bei der Bemessung der Bussen die Vernachlässigung der Diligenzpflicht der Zollbehörde nicht zu berücksich- tigen. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerden seien abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. -Nach Art. 74 Ziff. 8 ZG begeht eine Zollüber- tretung, wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er andere unrichtige Angaben macht, Zoll-und Ausweispapiere oder zollamtliche Erkennungszeichen oder
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liegt. Auch 'in andern Fällen bloss die Fiskalbestimmung anzuwenden, verbietet Art. 85 Abs. 2 ZG, wonach-eine Handlung, die gleichzeitig den Tatbestand eines Zollver- gehens erfüllt und gegen die Strafgesetzgebung des Bundes oder der Kantone verstösst, sowohl nach dieser Gesetz- gebung als auch nach dem Zollgesetz gesühnt werden soll. Aus dem gleichen Grunde (Art. 85 Abs. 2 ZG) wäre der Antrag auf Freisprechung von der Anklage der Urkun- denfälschung bzw. der Gehülfenschaft dazu selbst dann unbegründet, wenn die Urkundemalschung statt unter Art. 317 unter Art. 251 StGB fiele. Nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen war die Ab- stempelung der Frachtdokumente durch Freuler nicht bloss Mittel zur Begehung einer Zollübertretung (Hinter- ziehuμg des Zolles), sondern auch zur Begehung des Bannbruches und zur Hinterziehung der Warenumsatz- steuer, und diente die Verfälschung der Warenausweise (Ladelisten) zum vornherein nicht der Begehung der Zollübertretung, sondern sollte die nachträgliche Ent- deckung deraelben verhindern. Die Beschwerdeführer haben mit der Urkundenfälschung bzw. der Gehülfenschaft dazu einen über die von Art. 74 Ziff. 8 ZG erfasste Tat hinaus- gehenden Zweck verfolgt. Insoweit könnte ihre Handlung zum vornherein Dicht als durch Art. 74 Ziff. 8 ZG abge- golten gelten. Art. 76 Ziff. 3 ZG und Art. 52 Abs. 1 BRB vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB), die auf die Beschwerdeführer angewendet worden sind, gelten sie aber ebenfalls nicht ab, weil sie die Fälschung von Ausweisen als Mittel der Begehung des Bannbruches bzw. der Hinterziehung der Warenumsatzsteuer nicht erwähnen, unechte Gesetzeskonkurrenz also nicht vor- liegen kann. Bannbruch im Sinne des Art. 76 Ziff. 3 ZG begeht, wer Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren dadurch verletzt, dass er über solche Waren, die unter Zollkontrolle stehen, eigenmächtig verfügt und sie in den freien Verkehr bringt, und nach Art. 52 Abs. 1 WUStB ist strafbar, wer die
48 Zollgesetz. No II. Steuer durch unrichtige Deklaration der Ware, durch Nichtanmeldung oder Verheimlichung der Ware oder in irgendeiner andern Weise hinterzieht. Freuler ist wegen Urkundenfälschung nach Art. 31 7 StGB auch verurteilt worden, weil er am 5. Oktober 1948 als Beamter eine Zollforderungsurkunde gefälscht hat, um sie dem Sohne Handschin zur Verwendung gegenüber Vater Handschin zur Verfügung zu stellen. Diese Fäl- schung diente weder der Zollübertretung, noch dem Bann- bruche, noch der Hinterziehung der Warenumsatzsteuer. Sie ist gleich wie die Verfälschung der Ladelisten auch schon aus diesem Grunde durch die Verurteilung wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Wa- renumsatzsteuer nicht abgegolten. Ebensowenig gelten diese Verurteilungen die Gehülfenschaft ab, die der Sohn Handschin dem Freuler bei der Fälschung der Zollforde- rungsurkunde geleistet hat. 2. -Art. 288 StGB, nach dem der Sohn Handschin verurteilt worden ist, bedroht wegen aktiver Bestechung mit Strafe unter anderem, wer einem Beamten ((ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er seine Amts-oder Dienstpflicht verletze 11. Nach Art. 315 StGB, der auf Freuler angewendet worden ist, sind strafbar unter anderem Beamte, (( die für eine künftige, pflichtwidrige Amts- handlung ein Geschenk oder einen andern ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich ver- sprechen lassen . Hat der Täter infolge der Bestechung die Amtspflicht verletzt, so wird er schärfer bestraft (Abs. 2). Zu Unrecht halten die Beschwerdeführer diese Bestim- mungen nicht für anwendbar, weil sie als Mittäter im Rahmen eines gemeinsam ausgeheckten Planes sich ver- gangen hätten, Freuler durch Handschin nicht angestiftet worden, sondern infolge seiner zum vornherein bestehenden Bereitschaft tätig geworden sei. Art. 288 und 315 setzen nicht voraus, dass der Bestecher den Bestochenen ange- Zollgesetz. N° 11.
stiftet habe. Auch Fälle, in denen der Bestochene der Anstifter ist, fallen unter diese Bestimmungen. Diese sind sogar anwendbar, wenn keiner den andern angestiftet hat. Ja aktive Bestechung setzt nicht einmal voraus, dass auch eine passive Bestechung vorliege, wie umgekehrt sich dieses Verbrechens ein Beamter auch schuldig machen kann, ohne dass ihn jemand aktiv bestochen hat. Schon das blosse cc Anbieten eines Vorteils ist aktive und das blosse cc Fordern eines solchen ist passive Bestechung ; das Angebot braucht seitens des Beamten nicht angenom- men zu werden, wie anderseits der andere auf die Forde- 1 rung des Beamten nicht einzugehen braucht. Folglich kann in Fällen, in denen sich beide vergehen, ebenfalls nichts darauf ankommen, ob der eine den andern beein- flusst hat oder jeder von sich aus zur Tat entschlossen gewesen ist ; die gemeinsame Ausheckung des verbreche- rischen Planes steht der Bestrafung wegen aktiver und passive Bestechung nicht im Wege. . . Ebensowenig hält der Einwand stand, Freuler sei mcht für pflichtwidrige Amtshandlungen .belohnt worden, weil er nicht im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt, da er obwohl noch dem Zollamt Muttenz zugeteilt, vom 30. Mnrz bis 30. September 1948 auf dem Zollamt Basel-SBB- Eilgut und ab 1. Oktober 1948 auf dem Zollamt Rhein- hafen-Kleinhüningen gearbeitet habe. Wie schon in BGE 72 IV 179 ff. entschieden wurde, ist Art. 315 StGB schon anwendbar, wenn die Handlung, für die der Beamte einen ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sic h versprechen lässt, gegen die Amtspflicht verntösst ; sie braucht nicht Amtshandlung zu sein. Desgleichen trifft Art. 288 nicht bloss zu, wenn der angebotene, versprochene oder gewährte Vorteil den Beamten zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung, sondern überhaupt wenn er ihn zur Verlet- zung der Amtspflicht veranlassen soll. Dass Freuler zum mindesten seine Amtspflicht verletzt hat, steht ausser Frage. Ob seine pflichtwidrigen Handlungen Amtshand- lungen waren, kann deshalb dahingestellt bleiben. 4 AS 77 IV -1951
50 Zollgesetz. No l l. Die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen einer- seits den Vorteilen, die Handschin dem Freuler versprach und gewährte und die Freuler sich versprechen liess und annahm, und .anderseits der Verletzung der Amtspflichten durch Freuler ist von der Vorinstanz insofern verbindlich bejaht worden, als zum indesten die Weiterführung der amtspflichtwidrigen Tätigkeit Folge der Bestechungs- gelder sei. Das genügt zur Anwendung der Art. 288 und 315 Abs. 2 StGB. Nicht nötig ist, dass schon von Anfang an die Vorteile, die Handschin anbot und Freuler sich versprechen liess, nach der Absicht der Täter Belohnung für die Verletzung der Amtspflicht sein sollten. Übrigens steht die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten den Plan gemeinsam ausgeheckt, der Annahme nicht im Wege, dass Freuler schon von Anfang an nur unter der Bedingung zur Tat bereit war, dass er an dem Gewinn teilhabe, den Handschin durch sie machen konnte. 3. -Freuler ficht die Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. I StGB) mit der Begründung an, Namen und Adressen von Kaffeelieferan- ten seien ihrer Natur nach nicht geheimzuhalten, ebenso- wenig die Warenpreise, die ja gedruckt und verbreitet würden und denen durch die damals bestehende Preis- kontrolle vollends die Natur geheimzuhaltender Dinge genommen worden sei. Ob der Gegenstand der Mitteilungen Freulers an Hand- schin schon seiner Natur nach geheim zu halten war, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn wenn dem Beamten in Art. 28 des Bundesgesetzes über das Dienst- verhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927 sogar verboten wird, sich als Partei, Zeuge oder gerichtlicher Sachverständiger über Wahrnehmungen, die er kraft seines Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat und die sich auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen )), zu äussern, falls er nicht von der zuständigen Amtsstelle dazu ermächtigt worden ist, so gilt diese Vorschrift umso- mehrfürprivate Mitteilungen über solche Wahrnehmungen. Zollgesetz. N° 11. 51 Dabei steht es dem Beamten nicht zu, sich selber von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, weil nach seiner Meinung oder Erfahrung die gleichen Mitteilungen auf anderem Wege an Dritte gelangen. Was der Beschwerde- führer nach dieser Richtung geltend macht, sind übrigens allgemein gehaltene Behauptungen, die unerheblich sind. Trotz Preislisten und Preiskontrolle war es ihm schlechthin verboten, seine dienstlich erworbene Kenntnis, dass be- stimmte Firmen an bestimmte andere Firmen so und soviel Ware zu dem und dem Preise geliefert hatten, ganz oder teilweise weiterzugeben. Freuler hat die ihm durch Art. 27 des Beamtengesetzes auferlegte Pflicht zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten, die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind )), verletzt. 6. -Nach Art. 100 Abs. 2 ZG haftet das Familienhaupt, soweit es gemäss Art. 9 ZG verantwortlich ist, solidarisch mit den seiner Hausgemeinschaft angehörenden Personen für die von ihnen verwirkten Bussen und Kosten. Art. 9 ZG begründet die Verantwortlichkeit des Familien- hauptes unter anderem für seine unmündigen Hausgenos- sen, und zwar in dem Sinne, dass es dafür zu sorgen hat, dass sie die Zollvorschriften einhalten. Der Nachweis, dass es seiner Sorgfaltspflicht genügt hat, ist vom Familien- haupt zu erbringen. Der Entlastungsbeweis geht dahin, dass es alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um die Einhaltung der Vorschriften zu bewirken. Die Haftung ist derjenigen nach Art. 333 Abs. I ZGB nachgebildet. Diese Bestimmung erlaubt dem Familien- haupt, sich durch den Nachweis zu entlasten, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat . Dnss Art. 9 ZG einen strengeren Massstab anlegen wolle, ist nicht anzunehmen, liegt doch der Grund der Haftung des Familienhauptes für Zollbussen und Kosten nicht in einem eigenen strafrechtlichen Verschulden des Haftenden,
Zollgesetz. No 11. sondern in der Verletzung seiner Aufsichtspflicht. Dass die Haftung gegenüber dem Fiskus besteht, bildet keinen Grund, an die Sorgfaltspflicht des Familienhauptes stren- gere Anforderungen zu stellen als nach Art. 333 Abs. l ZGB. Alle c erforderliche Sorgfalt im Sinne des Art. 9 ZG ist gewahrt, wenn das Familienhaupt das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt angewen- det hat. Die zivilrechtliche Haftung des Familienhauptes setzt voraus, dass die Verletzung der Sorgfaltspflicht Ursache des eingetretenen Schadens sei (BGE 57 II 130). Dieser Zusammenhang ist auch Voraussetzung der Haftung nach Art. 9 ZG ; die Nichtanwendung der erforderlichen Sorgfalt muss für die Nichteinhaltung der Vorschriften durch den unmündigen Hausgenossen kausal sein, denn die Sorgfaltspflicht wird dem Familienhaupt nicht um ihrer selbst willen auferlegt, sondern weil sie die Einhal- tung der Vorschriften bewirken soll (vgl. für den analogen Fall der Haftung des Dienstherrn nach Art. 9 ZG : KmcHHOFER, Probleme des Zollstrafrechtes, ZStrR 48 171). 7. -Vater Handschin hat nicht nachgewiesen, dass er das übEche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt angewendet hat, um seinen mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden unmündigen Sohn zur Ein- haltung der Zollvorschriften zu veranlassen. E.r hat in dieser Hinsicht überhaupt nichts unternommen, den Sohn weder ermahnt noch beaufsichtigt. Dabei sprachen die Umstände gebieterisch für eine Ermahnung und Beauf- sichtigung des Burschen, dessen verbrecherische Neigung dem Vater bekannt war. Der junge Handschin stahl schon frühzeitig kleinere Geldbeträge aus der Ladenkasse seines Vaters, der diesen Vorfällen nicht die nötige Bedeu- tung bimass. Im Jahre 1946 stahl der Bursche seinem Vater Obligationen im Werte von Fr. 10,000.-und verlangte ihm weitere Fr. 5000.-auf betrügerische Weise ab. Nachdem der Junge zu jel?-er Zeit auch noch einen Zollgesetz. No ll.
Geschäftsfreund seines Vaters bedroht hatte, wurde ein Verfahren eingeleitet undHandschin durch Beschluss des Jugendrates vom 29. Januar 1947 für nahezu ein halbes Jahr im Jugendheim Basel versorgt. Am 24. März, 25. März und 2. April 1948 fälschte er drei Bankanweisungen und verwendete sie, um ab dem Konto seines Vaters beim Schweizerischen Bankverein insgesamt Fr. 2400.- abzuheben. Von diesen Taten erhielt Vater Handschin durch die Lastschriftzettel der Bank schon im Frühjahr 1948 Kenntnis. Die psychopathische Geltungs-und Ver- gnügungssucht seines Sohnes, die sich in einem verschwen- derischen Lebenswandel äusserte (kostspielige Vergnü- gungsreisen mit dem Flugzeug ins Ausland, Freihaltung von Gästen in Bars und Wirtschaften), kann ihm ebenfalls nicht verborgen geblieben sein. Die Sucht nach Geld äusserte sich auch in der dem Vater bekannten Tatsache, dass der Sohn, obschon er die kaufmännische Lehre noch nicht beendet und ein Importgeschäft mit Heftmaschinen bereits zu Verlusten geführt hatte, in grossem Ausmass Kaffee und Tee aus dem Auslande einführte und absetzte. Bei solcher Veranlagung war es geboten, seine Geschäfts- führung zu beaufsichtigen. Dass der Sohn mit Haab zusammenarbeitete, enthob den Vater dieser Pflicht nicht. Vater Handschin wusste, dass der Sohn irgendwie auf eigene Rechnung, nicht als Angestellter des Haab, han- delte, gingen doch die Zahlungen der Kunden zuhanden des Sohnes auf Postcheckkonto und Bankkonto des Vaters ein. Hätte sich Vater Handschin bei Haab erkun- digt, wie die Geschäfte abgewickelt würden, so hätte er erfahren, dass Haab lediglich die Bestellungen im eigenen Namen aufgab, die Ware aber an den Sohn Handschin liefern liess, der sie unverzollt übernahm, einführte und in der Schweiz absetzte. Erkundigungen bei der Gehr. Gondrand A.-G. und der ROBA A.-G. hätten ergeben, dass nicht diese Speditionsfirmen die Verzollung vornah- men, sondern der Sohn sich angeblich selber damit befas- sen wollte. Gewiss ist es nicht leicht, ganze Wagen Ware
Zollgesetz. No 11. unter Umgebung der Zollpflicht in die Schweiz einzufüh- ren. Da dem Vater die verbrecherische Neigung des Sohnes bekannt war, musste er aber damit rechnen, dass dem Sohne auch das mit Hilfe von Verbrechen gelingen könnte. Der Vater war gehalten, dafür zu sorgen, dass der Sohn die Zollmeldepflicht erfülle. Gerade weil das Gesetz die Wachsamkeit der Behörden für ungenügend hält, um alle Zollvergehen zu verhindern, verpflichtet es das Familienhaupt, mit aller erforderlichen Sorgfalt die unmündigen Hausgenossen zur Einhaltung der Vorschriften zu veranlassen. Ungenügende eigene Sachkenntnis enthob Vater Handschin dieser Pflicht nicht. Wenn er die Sache zu wenig verstand, hatte er einen Kundigen um Rat zu fragen oder ihm die Beaufsichtigung des Sohnes zu über- tragen. Das war ihm umsomehr zuzumuten, als er mit Rücksicht auf die Importgeschäfte, die sein Sohn tätigen wollte, den Handelsregistereintrag über die eigene Firma hatte ergänzen lassen und damit nach aussen den Ein- druck erweckte, er, Ernst Handschin Vater, sei der Ge- schäftsherr, ein Eindruck, der noch dadurch verstärkt wurde, dass die Zahlungen über seinen Portcheckkonto und seinen Bankkonto gingen. Das Strafgericht, auf dessen Ausführungen das Appel- lationsgericht verweist, stellt verbindlich fest, dass Vater Handschin die zollrechtlichen Verfehlungen seines Sohnes von allem Anfang an entdeckt hätte, wenn er dessen Buchhaltung und Belege geprüft und bei Raab in die Einzelheiten gehende Erkundigungen eingezogen hätte. Das leuchtet übrigens ein. Er hätte den Sohn nur aufzu - fordern brauchen, ihm die Zollquittungen vorzuweisen. Auch eine Anfrage beim Zollamt hätte genügt, um aufzu- decken, dass der Sohn die Zollmeldepflicht und die Zoll- zahlungspflicht nicht erfüllt hatte. Die Untätigkeit des Vaters war kausal für die Zollvergehen des Sohnes. Vater Handschin macht subsidiär geltend, das ver- antwortliche Familienhaupt brauche jedenfalls je nach Umständen nur für einen Teil der verwirkten Bussen Warenumsatzsteuer.
haftbar erklärt zu werden ; im vorliegenden Falle müsse von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, weil die Zollbehörde ihre Diligenzpflicht vernachlässigt habe. Er verkennt, dass die dem Sohne auferlegte Busse nicht Scha- denersatz ist, der in analoger Anwendung des Art. 44 OR wegen Mitverschuldens des Geschädigten herabgesetzt wer- den könnte. Zudem begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Vorwurf der Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch die Zollbehörde, ohne zu sagen, worin er diese Pflichtvernachlässigung erblickt, inwiefern die Zollbehörde insbesondere verpflichtet gewesen sei, den auf andern Zollämtern arbeitenden Freuler zu überwachen, damit er sich nicht in das Zollamt Muttenz einschleiche und dort Urkunden fälsche. Auch lässt sich den kantonalen Urteilen in tatsächlicher Hinsicht nichts entnehmen, was auf eine Nachlässigkeit der Zollbehörde schliessen liesse. Ob und inwieweit Gründe der Billigkeit allenfalls rechtferti- gen, Vater Handschin nur für einen Teil der Busse zu belangen, wird die Vollzugsbehörde zu entscheiden haben. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. VII. WARENUMSATZSTEUER IMPÖT SUR LE CHIFFRE D' AFFAIRES Vgl. Nr. 11.-Voirn°11.