Art. 69 StGB; Anrechnung von Untersuchungshaft nur bei Haft wegen derjenigen Handlung, für welche die Verurteilung erfolgt. Die Anrechnung setzt voraus, dass die erstandene Haft in einem Kausalzusammenhang mit dem abgeurteilten Delikt steht; Haft wegen anderer, nicht angeklagter oder nicht zur Verurteilung führender Handlungen fällt nicht darunter. Ist die Nichtanrechnung aus den Akten und den Parteivorbringen ohne Weiteres ersichtlich, kann von einer Rückweisung zur Begründungsergänzung abgesehen werden (vgl. Art. 277 BStP). Der Ausgleich für wegen eingestellter Taten erstandene Haft ist gegebenenfalls auf dem Entschädigungsweg zu suchen.
Strafgeaetzbueh. No 2. 2. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 30. März 1951 i. S. Haas gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 69 StGB. Untersuchungshaft kann nur angerechnet werden, w enn sie wegen .einer Handlung ausgestanden . worden ist, für die der Beschuldigte bestraft wird. Art. 69 OP. La detention preventive ne peut etre imputee que si elle a ete subie pour une infraction punie par la. conda.mnation. Art. 69 OP. Il carcere preventivo puo essere computato nella pena soltanto se e stato sofferto a motivo di un'infrazione per la quale il colpevole e punito. Aus den Erwägungen : Der Beschwerdefü.hrer verlangt, dass ihm die vom 14. Oktober bis 24. Dezember 1946 ausgestandene Unter- suchungshaft auf die Strafe angerechnet werde. Über die Gründe der Nichtanrechnung sagt das angefochtene Urteil nichts, obwohl sich der Sachrichter darüber aussprechen sollte, um dem Kassationshof die Überprüfung der Rechts- anwendung zu ermöglichen, wenn der Verurteilte die Nicht- anrechnung von Untersuchungshaft mit der Nichtigkeits- beschwerde anficht. Im vorliegenden Falle kann indessen davon abgesehen werden, die Sache nach Art. 277 BStP an das Schwurgericht zurückzuweisen, denn aus der Ver- nehmlassung der Staatsanwaltschaft und den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdefü.hrer die erwähnte Haft zwei- fellos deshalb nicht auf die Strafe angerechnet wurde, weil sie ausschliesslich wegen Handlungen verhängt worden ist, deretwegen nicht Anklage erhoben wurde. Der Be- schwerdeführer hat die Handlungen, die ihm die Anklage zur Last legte und die zu seiner Verurteilung führten, erst nach der Haftentlassung vom 24. Dezember 1946 begangen, ausgenommen jene im Falle Brender. Im Falle Brender aber, in welchem die Strafklage im Jahre 1945 einging wäre der Beschwerdefü.hrer nach der massgebenden Er- klärung der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht in Haft gesetzt oder behalten worden, weil er sofort ein Geständnis ablegte. Wird die Untersuchung wegen Handlungen, die 1 Strafgesetzbuch. N 3.
allein zur Verhaftung oder Haftbelassung des Beschuldigten Anlass gegeben haben, eingestellt, der Beschuldigte dagegen wegen anderer Handlungen verurteilt, so kann nach der Rechtsprechung des Kassationshofes die Haft nicht auf die Strafe angerechnet werden ; die Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung von Untersuchungshaft stellt sich nur insoweit, als die Haft wegen einer Handlung ausge- standen worden ist, für die der Beschuldigte bestraft wird Urteile des Kassationshofes vom 10. Oktober 1947 i. S. Lutz und vom 31. Oktober 1947 i. S. Michel). Der Ausgleich für die Haft, die wegen der von einem Einstellungsbeschluss erfassten Handlungen ausgestanden wurde, kann dem Be- schuldigten höchstens in Form einer Entschädigung gege- ben werden. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzu- sprechen sei, im Einstellungsbeschluss vom 15. Juni 1950 Stellung genommen und sie verneint. Wenn der Beschwer- deführer sich mit diesem Entscheide nicht abfinden wollte, hätte er ihn nach 44 zürch. StPO weiterziehen sollen. 3. Arrnt de Ja Cour de cassation penaJe du 23 janvier 1951 dans la cause Rey contre Mlnistere pnblle du canton de Fribourg. Art. 119 eh. 3, 70 al. 3 et 71 al. 3 OP.
La prescription de l'action penale et son pomt de depart. Art. 119 Ziff. 3, 70 Abs. 3, 71 Abs. 3 StGB.