Verfahren. No 13.
Beschwerdegegnerin wollte ihren Ehemann töten, um den
Geliebten, mit dem sie ein ehebrecherisches Verhältnis
unterhielt, heiraten zu können. Dazu hat die unaufrichtige,
geltungssüchtige und gemütskalte Psychopathin ihren Plan
mit seltener Überlegung und BehaITlichkeit durchgeführt.
Die schweren Folgen des ersten Mordversuches haben sie
nicht von der Wiederholung abgeschreckt. Kaum hatte
sich Hans Eggmann nach langer Krankheit erholt, wäh-
rend welcher die Beschwerdegegnerin ihr Verbrechen durch
aufmerksame Pflege des Opfers tarnte, wiederholte sie den
Versuch mit wirksameren Mitteln. Auch die Verwendung
von Gift spricht für ihre Heimtücke.
Das angefochtene Urteil ist somit wegen falscher recht-
licher Würdigung der Taten aufzuheben und die Sache
zur Bestrafung der Beschwerdegegnerin wegen vollendeten
Mordversuches an das Schwurgericht zurückzuweisen.
Auszusprechen sind mindestens zehn (Art. 112, 22 Abs. 1,
65 Abs. 2
StGB) und -entsprechend dem Sinn des Be-
schwerdeantrages der Staatsanwaltschaft -höchstens
zwanzig Jahre Zuchthaus. Damit wird die Frage gegen-
standslos, ob die angefochtene Strafe auch aus.den von der
Beschwerdeführerin angerufenen Gründen das Gesetz ver-
letze.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Schwurgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Sep-
tember 1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
IMPRIMERIBS REUNIES S. A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Urteil cles Kassationshofes vom 18. :Hai 1951 i. S. Staats-
anwaltsehaft des Kantons Luzern gegen Blum.
Art. 41 Ziff. 1 StGB. Umstände, die zum Schluss zwingen, dass
der Verurteilte durch den bedingten Aufschub des Strafvoll-
zuges sich nicht dauernd von weiteren Vergehen abhalten
liesse. '
Art. 41 eh. 1 OP. Circonstances qui obligent a conclure que le
sursis ne detoU?Ilera pas durablement le condamne de com-
mettre de nouvelles infractions.
Art. 41cifra1 OP. Circostanze ehe debbono indurre a concludere
ehe la sospensione condizionale della pen no ti:atterra durevol-
mente il colpevole dal commettere nuov1 dehtti.
A. -Dr. Herbert Blum, Arzt in Wolhusen, wollte sich
.am Abend des 1. Mai 1950 mit seinem Personenautomobil,
das stark abgefahrene Reifen und mangelhafte Beleuchtung
hatte, zu einem Krankenbesuch nach Gunterswil begeben.
Auf der Fahrt begegnete er gegen 22 Uhr zwischen Willisau
und Wydenmatt einem Motorwagen. Wegen des Lichtes
dieses Fahrzeuges, schlechter eigener Beleuchtung, auf
Ermüdung zurückzuführender mangelhafter Aufmerksam-
keit und übersetzter Geschwindigkeit sah er nicht oder zu
spät, dass er zwei am rechten Strassenrande gehende Fuss-
gängerinnen einholte. Er fuhr die eine von ihnen, die neun-
zehnjährige Rosa Bussmann, von hinten an. Sie wurde auf
die Seite geschleudert und starb einige Minuten später an
den erlittenen Verletzungen. Durch den Zusammenstoss
wurde die Windschutzscheibe des Automobils zertrüm-
mert und der eine Scheinwerfer unbrauchbar. Dr. Blum
wurde sich bewusst, dass sich ein schwerer Unfall ereignet
habe. Er hielt nicht an, sondern beschleunigte die Fahrt
:So stark er konnte, um sich der Verantwortung zu ent-
ziehen. Er fuhr auf grossen Umwegen, durch Haupt-und
1i AS 77 IV -1951
Strafgesetzbuch. No 14.
Nebenstrassen, auf den Menzberg und machte dort einer
Kranken ruhig eine Einspritzung. Als er gegen 23 Uhr
nach Menznau zurückkam und ohne Licht fuhr, wurde er
von der Polizei festgenommen. Er bestritt, am erwähnten
Unfalle beteiligt zu sein. Die Beschädigungen an seinem
Wagen seien
durch Anfahren an einen Baum entstanden.
In der Untersuchungshaft leugnete er weiter. Erst am
6. Mai 1950 gestand er, nachdem ein erdrückender Indi-
zienbeweis gesammelt war.
B. -Am 8. März 1951 erklärte das Obergericht des
Kantons Luzern als Appellationsinstanz Dr. Blum der fahr-
lässigen Tötung (Art. 117 StGB), des Imstichelassens einer
Verletzten (Art. 128 StGB) und der Störung des öffent-
lichen Verkehrs
(Art. 237 Ziff. 1 und 2 StGB) schuldig und
verurteilte ihn zu sieben Monaten Gefängnis. Im Gegen-
satz zur ersten Instanz schob es den Vollzug der Strafe
bedingt auf.
In den Erwägungen zum Strafmass führte das Ober-
gericht aus, der Unfall sei auf einen ganz groben Mangel
pflichtgemässer Aufmerksamkeit
und Sorgfalt Blums zu-
rückzuführen. Mit dem Psychiater sei anzunehmen, dass
Blum zufolge .der beruflichen Beanspruchung unter starken
Ermüdungserscheinungen gelitten habe. Verminderte Zu-
rechnungsfähigkeit vermöchten diese nicht zu begründen,
dagegen seien sie nach Art. 63 StGB zu würdigen. Unter
dem Gesichtspunkt des Art. 128 StGB sei zu sagen, dass
die Flucht naturgemäss einen peniblen Eindruck habe
machen müssen, dass aber Blum dabei mit wenig Über;.
legung gehandelt habe, hätte er doch leicht erkennen
können, dass sie zwecklos sei. Blum habe nach der Fest-
stellung des Psychiaters eine schwache, nervöse Konsti-
tution, und es sei deshalb glaubhaft, dass er einen Schock
erlitten habe und in Schrecken geraten, also in der Ent-
schlusskraft gehemmt gewesen sei. Der Angstzustand
während der Flucht habe schliesslich auch das Verschulden
inbezug
auf di!( Störung des öffentlichen Verkehrs vermin-
dert. Den erwähnten Strafminderungsgründen komm
Strafgesetzbuch. No 14.
aber doch nur mässige Bedeutung zu. Blum, von dem als
praktizierendem Arzt ein hohes Mass von Verantwortungs-
gefühl gefordert werden müsse, habe sich in einer Weise
verhalten, die
enttäuschen musste und Aufsehen erweckt
habe. Sein Verschulden sei schwer.
Den bedingten Strafvollzug bewilligte das Obergericht
mit folgender Begründung : Die Flucht und das anfäng-
liche Leugnen
Blums würden ernstliche Bedenken erwecken,
wenn nicht die besonderen Umstände vorhanden wären.
Das Leugnen habe noch weniger Sinn gehabt als die Flucht ;
das eine wie das andere hänge mit einer Angstpsychose zu-
sammen, so dass daraus nicht auf einen brutalen Charak-
ter, auf Gewissenlosigkeit oder verbrecherische Gesinnung
eschlossen werden könne. Vorstrafen weise Blum mit Aus-
nahme einer Busse von Fr. 10.--:-wegen Autofahrens mit
ungenügender Beleuchtung nicht auf. Soweit der Schaden
ersetzbar sei, habe er ihn grosszügig gutgemacht. Der
Psychiater stelle eine gute Prognose inbezug auf das
künftige Verhalten Blums. Die nähere Betrachtung des
Falles rechtfertige
somit die Annahme, dass Blum durch
die Strafuntersuchung mit der Inhaftierung und die be-
dingte Bestrafung von weiteren strafbaren Handlungen
abgehalten werde.
Das Obergericht beschloss, das Urteil zur Prüfung der
Frage des Entzuges des Führerausweises dem Militär-und
Polizeidepartement mitzuteilen, denn das Gutachten stelle
fest,
dass Blum zufolge der Neigung zu Ermüdungser-
scheinungen und zu angstneurotischen Zuständen als Auto-
fahrer die öffentliche Sicherheit gefährde.
G. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei
mit bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges
aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Ober-
gericht
habe durch den bedingten Aufschub des Strafvoll-
zuges das Ermessen überschritten und damit Art. 41 StGB
verletzt.
Strafgesetzbuch. No 14.
D. -Dr. Blum beantragt, die Beschwerde sei abzu-
weisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der bedingte Aufschub des Strafvollzuges setzt
unter anderem voraus, dass Vorleben und Charakter des
Verurteilten erwarten lassen, er werde durch diese Mass-
nahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten
(Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB). Ob sich diese Erwartung
rechtfertige, ist Ermessensfrage (BGE 68 IV 77; 69 IV 113,
201; 73IV111; 74IV 158). Art. 41 Ziff. l StGB gibt sodann
dem richterlichen Ermessen auch dadurch Raum, dass auf
Grund des Abs. 1 selbst dann, wenn die in Abs. 2-4 aufge-
zählten Voraussetzungen erfüllt sind, der bedingte Auf-
schub des Strafvollzuges aus Überlegungen, die sich auf
die Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen
Verhältnisse des
Täters stützen und dem Grundgedanken
der Massnahme nicht widersprechen, abgelehnt werden
kann (BGE 73 IV 77, 84; 74IV137; 76 IV 72). Der Richter
ist verpflichtet, den Fall stets auch unter diesem Gesichts-
punkt zu prüfen, wenn er findet, die übrigen Voraussetzun-
gen der Massnahme seien erfüllt. Das Obergericht hat das,
wenn auch nicht ausdrücklich, so doch im Ergebnis getan,
indem es zu Umständen des vorliegenden Falles Stellung
genommen hat, die weder zum Vorleben noch zum
Charakter ii des Beschwerdegegners gezählt werden kön -
nen.
- -Die Betrachtungen des Obergerichts sind jedoch
nicht vollständig, noch bleiben sie im Rahmen des Er-
messens.
Aus dem Vorleben ist nicht nur hervorzuheben, dass der
Beschwerdegegner bereits wegen Autofahrens mit unge-
nügender Beleuchtung mit Fr. 10.-gebüsst worden ist,
sondern auch, dass er, was das Obergericht übergeht, am
- Mai 1947 vor dem Amtsgericht Luzern-Land unter der
Anklage der fahrlässigen Verkehrsgefährdung sich zu ver-
antworten hatte, weil er am 21. Oktober 1946 nach Ein-
Strafgesetzbuch. N° 14.
bruch der Dunkelheit sich vom Auftauchen eines unbe-
leuchteten Milchkarrens hatte überraschen lassen, an einen
Gartenzaun gefahren war und eine im Automobil mit-
fahrende Patientin tödlich verletzt hatte. Der Beschwerde-
gegner
wurde damals freigesprochen, doch betonte das
Gericht, dass seine Fahrgeschwind igkeit an der Grenze des
Zulässigen gelegen habe, und auferlegte ihm einen Teil der
Kosten. Dieses Verfahren hätte den Beschwerdegegner
warnen sollen.
Was den Charakter betrifft, begnügt sich das Oberge-
richt damit, aus der Flucht und dem Leugnen des Be-
schwerdegegners
nicht auf Brutalität, Gewissenlosigkeit
und verbrecherische Gesinnung zu schliessen. Dass der
psychiatrische Sachverständige das hartnäckige Leugnen
auf einen schizoiden Charakter und auf egozentrische Ein-
stellung des Beschwerdegegners zurückführt, übergeht es
in den Erwägungen über den bedingten Strafvollzug. Ein
so veranlagter Mann ist bestrebt, sein eigenes Wohlergehen
über die Interessen der Mitmenschen zu stellen, und ist
daher der Versuchung besonders ausgesetzt, selbst dort nur
an sich zu denken, wo das Strafgesetz eine andere Haltung
gebietet. Das schandbare Benehmen des Beschwerdegegners
am Abend des 1. Mai 1950 und sein Leugnen beweisen, wie
weit ihn der Egoismus treiben kann. Gewiss nehmen Psy-
chiater und Obergericht an, er habe sich unter dem Ein-
fluss einer Angstpsychose geflüchtet. Das war aber keine
Ausnahmeerscheinung,
geht doch das Obergericht, was es
in den Erwägungen zum bedingten Strafvollzug nicht er-
wähnt, in anderem Zusammenhang selber davon aus, der
Beschwerdegegner neige zu angstneurotischen Zuständen
und gefährde deshalb und wegen seiner Neigung zu Er-
müdungserscheinungen als Autofahrer die öffentliche Si-
cherheit. Bei dieser Veranlagung kann dem Beschwerde-
gegner
das Vertrauen, dass er sich durch den bedingten
Strafaufschub für immer (vgl. BGE 69 IV 201; 74 IV 195)
von weiteren Vergeben abhalten liesse, schlechterdings
nicht entgegengebracht werden. Seine Schuld mag wegen
Strafgesetzbuch. N 14.
der Angstpsychose etwas gemindert sein. Gerade der
Umstand, dass die Überwindung solcher Psychosen eine
besondere Willensanstrengung erfordert,
drängt aber Zwei-
fel
am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdegegners
auf. Der Kassationshof hat schon öfters verminderte Zu-
rechnungsfähigkeit als
Grund zu einer ungünstigen Pro-
gnose anerkannt. Im übrigen verkennt das Obergericht,
dass
der Angstzustand den Beschwerdegegner nicht ge-
hindert hat, weniger als eine Stunde nach dem Unfall in
aller Ruhe einer Patientin eine Einspritzung zu machen.
Der Psychiater hält nicht für wahrscheinlich, dass der
durch den Unfall hervorgerufene psychische Schock des
Beschwerdegegners bis
zur Verhaftung oder sogar bis zum
Geständnis angedauert habe. Das hartnäckige Leugnen
erklärt er nicht aus einem Angstzustand, sondern, wie
schon gesagt,
aus dem schizoiden Charakter und der ego-
zentrischen
Einstellung des Beschwerdegegners. Dass der
Beschwerdegegner, nachdem die Angstpsychose abgeklun-
gen war,
mit ruhiger Überlegung sich durch Leugnen seiner
Verantwortung weiterhin zu entziehen versuchte,
rückt
seinen Charakter in ein bedenkliches Licht, das nicht da-
durch verbessert wird, dass er später den Schaden gross-
zügig
gutmachte. Dass das Leugnen wenig Sinn hatte,
wie das Obergericht annimmt, macht eine günstige Pro-
gnose nicht haltbarer. Gerade Bestreitungen gegen alle
Offenkundigkeit dürfen, wie
der Kassationshof schon oft
ausgeführt hat, als Anzeichen schlechter Besserungsaus-
sichten gewürdigt werden.
Der Beschwerdegegner steht also als rücksichts-und ge-
wissenloser
Egoist da. Sein Verhalten nach dem Unfalle
war umso erbärmlicher, als er Arzt und Offizier ist, der für
Hilfsbereitschaft, auch wo sie ein Opfer bedeutet, Ver-
ständnis haben sollte. Als Arzt hätte ihm die Pflicht, der
Verunfallten sofort zu helfen, besonders zum Bewusstsein
kommen sollen. Nach der Rechtsprechung des Kassations-
hofes soll einem Motorfahrzeugführer, der durch Führen
in angetrunkenem Zustande jemanden tötet oder verletzt
Strafgesetzbuch. N 15.
oder den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, wegen
seines hemmungs-und gewissenlosen, Leib und Leben
anderer missachtenden Verhaltens der bedingte Aufschub
des Strafvollzuges grundsätzlich verweigert werden, wenn
nicht besondere Umstände vorliegen, die trotzdem das
Vertrauen rechtfertigen, er werde auch ohne den Vollzug
der Strafe künftig ähnlichen Versuchungen widerstehen
(BGE
74IV196). Die gleiche Würdigung verdient der Fall,
wo
der Führer seine Rücksichts-und Gewissenlosigkeit
durch Imstichelassen des Verletzten bekundet. Auch hier
müssten besondere Umstände ergeben, dass der bedingte
Aufschub des Strafvollzuges
den Schuldigen voraussicht-
lich
trotz seines ruchlosen, gegen elementare Grundsätze
der Menschlichkeit verstossenden Verhaltens von weiteren
Vergehen
abhalten werde. Solche Umstände vermag die
Vorinstanz
im Rahmen des richterlichen Ermessens keine
zu nennen und ergeben sich auch keine aus den Akten.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. März
1951 aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des be-
dingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurückgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes vom 21. 1'1ärz 1951
i. S. Bfth1er gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau.
Art. 41 Ziff. 2 StGB. Die mit dem bedingten Aufschub des Straf-
vollzuges verbnndene Weisung an den Ve:.urteilU:n, wänd
bestimmter Zeit kem Motorfahrzeug zu führen, IBt zulassig.
und zwar selbst dann, werin sie auf einen Teil der Probezeit
beschränkt wird.
Art. 41 eh. 2 CP. L'obligation posee a'; ;ondamne qui bnneficie
du sursis de ne pas condwre de veh1cules automobiles est
admissible meme si elle prend fin avant le delai d'epreuve.
Art. 41 cifra 2 CP. L'obbligo imposto al condannato c!1e fruisc.e
della sospensione condizionale di non cond degh autnve1-
coli e arnmissibile anche se esso prende fine prima del penodo
di prova.