a Strafgesetzbuch. No 17.
17. Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1951 i. S. Deller
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Art. 49 Zifl. 3 StGB. Darf die Busse in Haft umgewandelt werden,
solange der mittellose Verurteilte eine Freiheitsstrafe oder
Massnahme verbüsst?
Art. 49 eh. 3 OP. L'amende peut-elle etre convertie en arrets tant
que le condamne, depourvu de ressources, subit une peine pri-
vative de liberte ou est interne ?
Art. 49 cifra 3 OP. La multa puo essere commutata in arresto fin
tanto ehe il condannato, sprovvisto di mezzi, sconta una pena
privativa della liberta 0 e internato ?
A. -Das Obergericht des Kantons Solothurn verur-
teilte Hans Deller am 25. März 1950 wegen gewerbsmässi-
gen
Betruges und anderer strafbarer Handlungen zu drei-
einhalb Jahren Zuchthaus und Fr. 500.-Busse. An die
Stelle der Freiheitsstrafe, auf die es 354 Tage Unter-
suchungshaft anrechnete, liess es im Sinne des Art. 42
StGB Verwahrung auf unbestimmte Zeit treten.
Am 16. November 1950 stellte das Oberamt Buchegg-
berg-Kriegstetten beim Obergericht den Antrag, die Geld-
busse in Anwendung von Art. 49 StGB in Haft umzu-
wandeln. Der Verurteilte sei vollständig mittellos und
bleibe auf unbestimmte Zeit erwerbslos, sodass die Busse
inzwischen
verjähren würde.
Deller
machte dem gegenüber geltend, er möchte die
Busse
nach Verbüssung der Strafe bezahlen. Er ersuchte
um Einräumung einer Frist, damit es ihm auch wirklich
möglich sei, diese
Schuld in Raten zu tilgen.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wandelte die
Busse am 22. Dezember l 95Ö in fünfzig Tage Haft um.
Zur Begründung führte es aus, die Busse unterliege einer
Verjährungsfrist von
fünf Jahren. Deller könne gemäss
Art. 42 Ziff. 5 StGB frühestens nach dreieinhalb Jahren
aus der Verwahrung bedingt entlassen werden. Es sei
deshalb fraglich, ob er die Busse innerhalb der Verjäh-
rungsfrist würde bezahlen können. Da er vollständig mittel-
los sei, wäre eine Betreibung ohne Erfolg. Wegen der
Strafgesetzbuch. N 17
Verwahrung könne die Busse auch nicht in freier Arbeit
.abverdient werden. Dem Gesuche des Oberamtes sei zu
entsprechen, weil Deller selber keine Entschuldigungs-
gründe für die Nichtbezahlll)lg geltend mache und die
Verbüssung
der Freiheitsstrafe nach ständiger oberge-
richtlicher Praxis kein Grund sei, um die Umwandlung
der Busse in Haft auszuschliessen.
B. -Deller beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde an
den Kassationshof des Bundesgerichts die Aufhebung des
Entscheides vom 22. Dezember 1950. Er macht geltend,
infolge
der Anrechnung der Untersuchungshaft habe er
nur etwa zweieinhalb Jahre in Verwahrung zu bleiben,
sodass ihm noch etwa zwei Jahre der Verjährungsfrist zur
Verfügung stehen würden, um die Busse zu bezahlen. Er
bittet um eine angemessene Frist zur Bezahlung oder um
Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach der Strafverbüssung
zum Abverdienen in freier Arbeit.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
.stellt keinen Antrag. Sie weist darauf hin, dass weder der
für den Bussenvollzug zuständige Regierungsrat noch das
Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Zahlung
der Busse gesetzt haben, wie es nach BGE 74: IV 18 nötig
gewesen wäre. Da aber der Beschwerdeführer den Mangel
nie gerügt habe, könne er gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b
:BStP diese Rüge nicht mehr nachholen.
Der Kas801ionshof zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 49 StGB darf die Busse erst in Haft
umgewandelt werden, nachdem die Behö:rde dem Ver-
mteilten Frist gesetzt hat, sie zu bezahlen oder durch
freie Arbeit abzuverdienen. Das Geset steht also auf
dem Boden, dass der Verurteilte zunrst Gelegenheit haben
:soll, die-Busse zu bezahlen oder abzuverdienen. Wenn der
Mittellose eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme zu
erbüssen hat, darf daher die Busse grundsätzlich nicht
umgewandelt werden, ehe er Gelegenheit gehabt hat; in
der ll'reiheit dem Erwerbe nachzugehen oder die Busse
iiJ AS 77 IV -1951
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in freier Arbeit abzuverdienen. Der Mittellose wäre sonst
ohne sein Verschulden schlechter gestellt als der Bemittelte,
was dem Sinn des Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB widerspräche
wonach der Richter die Umwandlung ausschliessen kann,
wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausser-
stande ist, die Busse zu bezahlen. Die Nichtbezahlung
infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe oder einer Mass-
nahme, die den Mittellosen hindert, dem Verdienste nach-
zugehen, ist ihm nicht zum Verschulden anzurechnen.
Bloss
wenn der Verurteilte zum vornherein den Willen
nicht hat, nach Wiedererlangung der Freiheit die Busse
zu bezahlen oder abzuverdienen, oder wenn mit Sicherheit
zu erwarten ist, dass ihm die Tilgung auf diese Weise
trotz guten Willens nicht vor Eintritt der Verjährung
möglich sein wird, braucht der Richter mit der Umwand-
lung nicht zuzuwarten. Im ersten Falle geschieht dem
Verurteilten nicht Unrecht, wenn die Umwandlung nicht
hinausgeschoben wird, und im zweiten Falle kann das,
Umwandlungsverfahren deshalb nicht verschoben wer-
den, weil die
Umwandlung verjährter Bussen ausgeschlos-
sen ist, der mittellose Verurteilte somit dank seiner
Freiheitsberaubung zum vornherein der Pflicht enthoben
wäre, die Busse bezahlen oder abverdienen oder an ihrer
Stelle eine Haftstrafe verbüssen zu müssen.
2. -
Der Beschwerdeführer ist mittellos, hat aber den
Willen bekundet, nach Wiedererlangung der Freiheit die.
Busse
durch freie Arbeit abzuverdienen oder aus seinem
Erwerbe zu bezahlen. Dass die Busse verjähren werde
wenn ihm diese Möglichkeit gelassen wird, i.Bt nach dem
heutigen Stand der Dinge nicht zu befürchten. Zwar ist
der Beschwerdeführer mindestens drei Jahre lang zu.
verwahren, nicht bloss rund zweieinhalb, wie er meint,
denn nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes
wird die gesetzliche Mindestzeit der Verwahrung von drei
Jahren (Art. 42 Zi:ff. 5 StGB) selbst dann nicht verkürzt
wenn eine längere Strafe ausgesprochen wird, die u.nver-
büsste Strafdauer aber infolge Anrechnung von Unter;..
Strafgesetzbuch. N° 18.
suchungshaft weniger als drei Jahre beträgt (gleicher
.Meinung
H. F. PFENNINGER in SJZ 47 33 :ff.). Allein auch
so wird reichlich Zeit bleiben, dass der Beschwerdeführer
die Busse vor der Verjährung bezahle oder abverdiene.
Die Busse
verjährt gemäss Art. 73 Zi:ff. 1 StGB in fünf
Jahren, da sie hier nicht Übertretungsstrafe ist, für die
Art. 109 StGB in Betracht fiele. Die absolute Verjährung
tritt sogar erst in siebeneinhalb Jahren ein (Art. 75 Abs. 2),
wobei die Verjährungsfrist
durch jede auf Vollstreckung
der Busse gerichtete Handlung der Vollstreckungsbehörde
unterbrochen werden kann (Art. 75 Abs. 1). Sollte sich
im Laufe der Zeit zeigen, dass voraussichtlich trotzdem
die Busse nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht
werden kann, z. B. weil der Beschwerdeführer länger als
drei Jahre in Verwahrung behalten würde, so könnte
die Busse immer noch in Haft umgewandelt werden.
Zur Zeit besteht noch kein berechtigter Anlass zur Um-
wandlung.
Demna.ch erkennt der Kas8ation8hof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen,
das Ur-
teil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 22.
Dezember
1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht
zurückgewiesen.
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April
1951 i. S. Ott gegen Generalprokurator des Kantons Be?I
Art. 148 Abs. 1 StGB. Betrug durch Einkauf auf Kredit im Namen
einer nicht bestehenden Person. Ist dem Verkäufer zuzumuten,
die Angaben des Täters zu überprüfen ?
Art. 148 al. 1 CP. Escroquerie consistant dans un achat a cremt
au nom d'une personne inexistante. Peut-on exiger du vendeur
qu'il verifie les allegations de l'auteur 1
Art. 148 cp. 1 CP. Truffä consistente nella compera a credito al
nome di una persona inesistente. Si puo esigere dal venditore
ehe accerti le indicazioni fornite dall'autore T