Art. 24 ff. StGB; Mittäterschaft and indirect authorship distinguished: indirect perpetration requires use of another as a non-intentional or will-less instrument, whereas decisive participation in the criminal decision suffices for co-perpetration even without execution acts. Art. 153 and 154 StGB; who adulterates goods and subsequently places them on the market is punishable under both provisions; the prior adulteration is not absorbed by the marketing offense, and the sentence for marketing may be aggravated by the prior act. Art. 269 Abs. 1 BStP; a cassation complaint is inadmissible if it could lead only to correction of the grounds, including the guilt finding, but not to alteration of the operative legal consequences such as sentence or publication.
Strafgesetzbuch. No 20. gemeine Gesinnung abstellt, spricht es nicht von Bosheit (vgl. Art. 145 Abs. 2). Letztere weist auf den Beweggrund der Schädigung hin. Bosheit liegt vo:r, wenn der Täter die Tat begeht, weil ihm der Schaden oder die Unannehmlich- keiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten. Dieses Merkmal erfüllt z.B., wer einen Arzt, um ihm einen Streich zu spielen, des Nachts mit der Behauptung, es gelte ein Menschenleben zu retten, zu einer Person schickt, die ihn nicht verlangt hat und seiner nicht bedarf, oder wer einen Gastwirt, um ihn zu schädigen oder zu ärgern, unter falschem Namen beauftragt, auf einen bestimmten Zeit- punkt ein Festmahl zuzubereiten (ZÜRCHER, Erläuterun- gen zum VE 452). Geht man von diesem Begriffe der Bosheit aus, so hat der Beschwerdeführer, wie er mit Recht geltend macht, den Tatbestand des Art. 149 StGB nicht erfüllt. Die Vor- instanz wirft ihm lediglich vor, er habe es zugelassen, dass Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Veranstaltungen traf, obschon er sich habe bewusst sein müssen, dass eine Trauung bis auf weiteres nicht in Frage kommen konnte. Dass er aus Freude am Nachteil, der ihr aus der Anschaffung des Hoch- zeitskleides entstand, ihren Irrtum hervorgerufen oder nicht beseitigt habe, ist nicht festgestellt und kann offensichtlich nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist da- her von der Anschuldigung der boshaften Vermögens- schädigung freizusprechen. 20. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Brüllmann gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau. I. Art. 24 ff. StGB. Begriff der Mittäterschaft, Abgrenzung von der mittelbaren Täterschaft (Erw. 1). 2. Art. 153, 154 StGB. a) Wer Waren fälscht und sie in Verkehr bringt, ist nach beideJJ. Bestimmungen zu bestrafen (Erw. 2). b) Gegenstand der Veröffentlichung des Urteils (Erw. 3). 3. Art. 269 Ab8. 1 BStP. Auf die Nichtigkeitsbeechwerde ist nicht einzutreten, wenn sie höchstens zur Berichtigung der Urteils-
gründe (inbegriffen Schuldspruch), nieht auch Z1;11' derun der ausgesprochenen Rechtsfolgen (Strafe, Urteilsveroffenth- chung usw.) führen könnte (Erw. 3).
Art. 269 cp.1 PPF. Irricevibilit8. del ricorso ehe comporterebbe tutt'al piU 1a rettifica. dei motivi della sentnnza (comp 8: !a dichia.razione di colpevolezza), Il?-a non una r1forma del gmdiz10 (pena, pubblicazione ecc) (cons1d. 3). A. -Im Betriebe der Mosterei und Obstverwertungs- genossenschaft Märwil, die seit 1930 nebenbei mit Weinen handelt mischte das Kellerpersonal am 14. Januar 1947 auf Welsung des kaufmännischen Betriebsleiters Gottfried Brüllmann -dem der Küfer Ernst Blum einen entsprechen- den Vorschlag gemacht hatte, 22 272 Liter ungarischen Rotwein mit 1600 Liter Wasser. Brüllmann brachte das Gemisch bei gleichbleibendem Verkaufspreis in den Handel und erzielte für die Genossenschaft einen Mehrgewinn von Fr. 2688.-. 3180 Liter des verwässerten ungarischen Rot- weines liess er zum Verschnitt von insgesamt 40 931 Liter verschiedener Tiroler Weine verwenden. Im Oktober 1947 und Januar 194.8 liess er 1884 Liter Hallauer zu Fr. 2.25 mit 700 Liter Gächlinger zu Fr. 2.-und 500 Liter Oeden- burger zu Fr. 1.40 verschneiden und verkaufne das ?8- misch als Hallauer zu Fr. 2.05 je Liter. Im Jum 1948 liess er aus 1545 Liter rotem Buchtaler zu Fr. 2.20 und 400 Liter weissem Elbling zu Fr. 1.25 Buchtaler herstellen und brachte ihn zu Fr. 2.-je Liter in den Handel. Seit I. September 1945 liess er ferner 1221 Liter Malnga 301 Liter Malvoisie zusetzen und verkaufte das Gemisch als Malaga .
Strafgesetzbuch. N° 20. Auf der Sortenkarte für Ungar-Rotwein fanden die In- spektoren der eidgenössischen Weinhandelskommission im März 1949 die Eintragung: 15. l. 1949 Wasserzusatz 1200 Liter )). Das Kellerbüchlein enthielt ein von E. Blum unterschriebenes Blatt, das den Bestand des Ungar-Rot- weines am 14. Januar 1947 mit 23 872 inkl. 1600 lt. an- gab. Die Prüfung ergab, dass bei 1600 lt.)) das Wort Wasser ausradiert worden war. Auf dem Durchschreibe- Doppel des betreffenden Blattes stand dieses Wort noch, dngegen war dort die Zahl 1600 durch UeberschreibeP. in 1200 abgeändert worden, um die Übereinstimmung mit der Sortenkarte herzustellen. Die Abänderungen waren von Brüllmann vorgenommen worden. B. -Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte Brüll- mann wegen Anstiftung zu Warenfälschung, gewerbsmäs- sigen Inverkehrsbringens gefälschter Waren und Fälschung von Privaturkunden, Blum wegen wiederholter Fälschung von Waren und den Kellermeister Jakob Kaspar wegen Gehülfenschaft bei wiederholter Warenfälschung. Brüllmann legte Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte ihn am 13. März 1951 wegen gewerbsmässiger Warenfälschung (Art. 153 StGB), gewerbs- mässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154 StGB) und Fälschung einer Privaturkunde (Art. 251 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu Fr. 500.-Busse. Es verfügte, dass das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt des Kantons Thurgau zu veröffentlichen sei. C. -Brüllmann führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP. Er beantragt, das Urteil des Oberge- richts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit sie ihn von der Anklage auf gewerbs- mässige Warenfälschung und auf Fälschung einer Privat- urkunde freispreche und demgemäss die Strafe herabsetze. Der Kassationshof zieht in Erwägung : l. -Das Obergericht führt zur Begründung des Schuld- befundes wegen gewerbsmässiger Warenfälschung aus, Strafgesetzbuch. N° 20. IH Brüllmann sei als Mittäter zu betrachten, und zwar als sogenannter mittelbarer Täter )). Mit dieser Würdigung widerspricht es sich. Nach Rechtsprechung und Lehre, auch nach dem vom Obergericht zitierten Autor (GERMANN, Verbrechen 196), ist mittelbarer Täter, wer einen andern Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vor- sätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 7l IV 136). Wer auf Veranlassung eines mittelbaren Täters handelt, ist nicht strafbar, also nicht Mittäter des Auftraggebers, und der Auftraggeber seinerseits ist nicht Mittäter des Handelnden. Niemand kann im Verhältnis zum Ausführenden Mittäter und mittelbarer Täter zugleich sein. Brüllmann hat sich nicht als mittelbarer Täter vergan- gen, denn auch das Obergericht geht davon aus, dass Blum und Kaspar sich mit ihm vorsätzlich der Waren- fälschung bzw. der Gehülfenschaft dazu schuldig gemacht haben. Brüllmann und Blum waren Mittäter. Der Be- schwerdeführer will das nicht gelten lassen, weil er nur Weisungen erteilt, keine Ausführungshandlungen vorge- nommen habe. Er irrt sich. Nach der vom Kassationshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten subjektiven The- orie ist Mittäter nicht bloss, wer an der Ausführung, son- dern auch, wer bloss am Entschlusse, aus dem die straf- bare Handlung hervorgeht, so intensiv teilnimmt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht BGE 69 IV 97; 70 IV 102; 76IV106). Am Entschlusse, aus dem die Warenfälschungen hervorgegangen sind, hat der Beschwerdeführer entschei- dend teilgenommen. Nach seinen eigenen Aussagen, auf welche die kantonalen Instanzen abgestellt haben, hat das Kellerpersonal kein Recht gehabt, ohne ausdrückliche Wei- sungen des Beschwerdeführers, die er schriftlich zu er- teilen pflegte, am Wein irgendwelche Manipulationen)) vorzunehmen, und haben Blum und Kaspar in seinem Auf- trage gehandelt. Dass der Vorschlag zur Verwässerung des ungarischen Rotweines von Blum gemacht wurde, ändert nichts. Zur Ausführung kam es auch in diesem Falle nur
92 Strafgesetzbueh. N 20. dank der unerlässlichen Weisung des Beschwerdeführers. 2. - Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf BGE 69 IV 42 geltend, er dürfe, auch wenn er der Waren- fälschung schuldig sei, nur wegen des lnverkehrsbringens der gefälschten Waren bestraft werden. Im erwähnten Entscheid hat die Anklagekammer des Bundesgerichts in Anlehnung an ihre unter der Herrschaft der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes betreffend den Ver- kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ein- geleitete Rechtsprechung angenommen, Art. 153 und 154- StGB stünden zueinander im Verhältnis unechter Gesetzes- konkurrenz; wer Waren verfälsche und sie selber in Ver- hr bringe, dürfe daher nur des lnverkehrbringens ge- fnc?ter Waren schuldig erklärt werden. Diese Auffassung halt mdessen näherer Prüfung nicht stand, und die Ankla- gekammer hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 1951 einver- standen erklärt, dass davon abgewichen werde. Die Theorie, wonach die sogenannte Vortat (oder die Nachtat) straflos sei, ist vom Kassationshof schon wiederholt abgelehnt wor- den (BGE 71 IV 205 ; 72 IV 8, 115 ; 77 IV 16). Wer beide Taten verübt, macht sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als auch unter dem der Schuld mehr als jemand, der nur entweder die Vortat oder die Nachtat begeht Das gilt insbesondere auch bei der Warenlalschung und dem Inverkehrbringen der gefälschten Waren. Die Strafe für das Inverkehrbringen muss wegen der vorausgegange- nen, vom Täter selber vorgenommenen Fälschung erhöht erden. Ob das bloss auf Grund des Art. 63 StGB geschehe, m der Annahme, beide Vorgänge bildeten eine einzige strafbare Handlung, oder ob Art. 68 StGB angewendet werde, weil mehrere Bestimmungen als verletzt anzusehen seien, kommt im Ergebnis auf das gleiche heraus weil der Richter auch nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB das gnsetzliche Höchstmass der Strafart, also drei Jahre Gefängnis (Art. 36 Ziff. 1 StGB), nicht überschreiten kann und anderseits schon bei blosser Anwendung des Art. 154 oder 153 auf dieses Mass erkannt werden darf. Die Anwendung sowohl Str fgesetzbueh. N° 20;
des Art. 154 als auch des Art. 153 kann daher zum vorn- herein nicht unbillig sein. Aber selbst wenn auf Grund des Art. 68 StGB der Strafrahmen weiter wäre als nach der Theorie der straflosen Vortat oder Nachtat, liesse sich diese Theorie nach der erwähnten eingehend begründeten Rechtsprechung des Kassationshofes, gegen die der Be- .schwerdeführer nichts vorbringt, nicht halten. Dass der :Beschwerdeführer es als seinen Interessen abträglich be- trachtet, wenn in dem zu veröffentlichenden Strafurteil ausser dem Inverkehrbringen des gefälschten Weines auch die Fälschung bekanntgegeben wird, ist kein Grund, bloss Art. 154 anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht nur für das gewerbsmässige Inverkehrbringen, sondern auch für die gewerbsmässige Fälschung des Weines verantwort- lich ist, muss er es auf sich nehmen, dass auch diese der Öffentlichkeit bekanntgegeben werde, wie Art. 153 Abs. 2 es vorschreibt. 3. - Das Obergericht sieht im Kellerbüchlein der Moste- rei und Obstverwertungsgenossenschaft Märwil eine Ur- kunde im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB und in der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abänderung der Eintragungen eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Kellerbüchlein sei nicht bestimmt oder geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, stelle also keine Urkunde dar. Diese Frage muss indessen offen bleiben, denn das Obergericht führt in den Erwägungen des angefochtenen Urteils aus, L;i.ss es selbst im Falle der Verneinung der Ur- kundenfälschung die Strafe nicht herabsetzen würde, weil es bloss wegen des Verbotes der reformatio in peius die vom Bezirksgericht ausgefällte Strafe nicht verschärfe. Die Freisprechung von der Anklage der Urkundenfälschung würde dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis nichts nützen.: Auch die vom Obergericht beschlossene Ver- öffentlichung des Urteils würde dadurch für. ihn nicht günstiger ausfiilien; denn aus den Erwägungen des ange- fochtenen Urteils ergibt sfoh, dass die Veröffentlichung nur
Strafgesetzbuch. No 21. wegen der Gewerhsmässigkeit der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren beschlossen worden ist und sich, obwohl das im Urteilsspruch nicht gesagt wird, nur auf die Tatbestände der Art. 153 und 154 StGB beziehen wird, was übrigens durchaus der gesetzlichen Ordnung entspricht. Die Verneinung der Urkundenfäl- schung liefe somit auf eine blosse Berichtigung der Erwä- gungen hinaus, zu denen nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes auch die sogenannte Schuldigerklä- rung gehört, selbst wenn sie, wie es in gewissen Kantonen nicht überall, geschieht, in die Urteilsformel aufgenomme wird. Zur blossen Aenderung der Urteilsgründe aber ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben (BGE 69 IV 113, 150; 70 IV 50, 72 IV 188 ; 73 IV 263 ; 75 IV 180; 77 IV 61). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1951 i. S. AJlgöwer gegen ßaggenbass. Arl.177 StGB. l. Verhältnis zur Pressfreiheit (Erw. 3). 2. Abgrenzung der Beschimpfung von der üblen Nachrede und der Verleumd , .Schutz des Ehrgefühls (Erw. 1). 3. Snbarke1t emes beschimpfenden Werturteils, das an eine mcht ehrverlntnnd Tatsachenbehauptung geknüpft wird (Erw. 3). Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises. Wann ist er erbracht ? (Erw. 4). Art. 177 OP. l. Relatiol?-8;Ye!l la li be;te de 1a pnesse (consid. 3). 2. En qu ?1 l mJure re de la diffamation et de la calomnie ; protectI ?n du sentnent de l'honneur (consid. 1). 3. Pu;nJ.BBabne !lil Jugement de valeur injurieux fonde sur une allegation qm n entame pas l'honneur de la victime (consid. 2). Preuve de la ver1te. Quand est-elle rapportee y (consid. 4). Art. 177 OP. l. Relazion 00!1 la . ibe;tä: della stampa (consid. 3). 2. In ehe diffensce l mgmna dalla diffamazione e daJla calunnia ; protezione del sentimento dell'onore (oonsid. 1). Strafgesetzbuch. No 21.