Art. 88 OG; standing to bring a public law complaint and scope of cantonal appellate review; a simple partnership lacks procedural capacity in the absence of legal personality, but the complaint may be received as brought by the individually named partners if they are otherwise entitled to complain. In cantonal administrative appeal, where the reviewing authority enjoys free examination, it is not bound by the reasoning of the first instance and may confirm the challenged decision on another ground, even one previously rejected below. The reasons of a decision do not, save exceptional cases, attain res judicata; only the operative part is binding (consid. 1-2).
04 Staatsrecht. messers auf 18 m sich im Rahmen dessen halte, was nach den Vorschriften der Motorfahrzeuggesetzgebung und insbesondere des Art. 12 MFV zulässig und mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs auf den teilweise engen und kurvenreichen schweizerischen Strassen geboten ist, lässt sich mit ernsthaften Gründen vertreten, ist also nicht willkürlich. Sie wird gestützt durch den Befund von Sach- verständigen (Ausschuss der kantonalen amtlichen Auto- mobilexperten der Schweiz und Motorfahrzeugtypen-Prü- fungskommission). Es war auch keineswegs unzulässig, zum Vergleich die Verfügungen des eidg. Militärdepartemen- tes betreffend technische Anforderungen für armeetaug- liche Motorlastwagen heranzuziehen. Die kantonale Be- hörde hat nicht übersehen, dass Zivilfahrzeuge nicht so wendig zu sein brauchen wie Armeefahrzeuge ; sie hat denn auch die obere Grenze des Wendekreisdurchmessers nicht, wie das eidg. Militärdepartement, auf 15 m, sondern auf 18 m festgelegt. Die nach dem Kriege eingeführten G.M.C.-Lastwagen, bei denen der Wendekreisdurchmesser 18 m übersteigt, sind im Kanton Zürich, wie der Regie- rungsrat in der Vernehmlassung darlegt, nicht allgemein zugelassen, sondern dürfen nur auf den gemäss BRB vom 16. Januar 1948 (AS 1948 S. 29 ff.) für Motorwagen bis zu 2,4 m Breite geöffneten Strassen verkehren. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 14. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Lempen und Konsorten gegen Gemeinde Nidau und Regierungsrat des Kantons Dern.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14. lOS
November 1947 rechtskräftigen Zonenvorschriften des Alignementsplanes für den Umlegungskreis Aalmatten- Weidteile . Die in der Legende dieses Planes enthaltenen baupolizeilichen Vorschriften über die Geschosszahl seien für die vom Plan erfassten Gebiete allgemein verbindlich und massgebend, da der Alignementsplan gemäss den Bestimmungen des Alignementsgesetzes aufgestellt, vom Regierungsrat genehmigt worden und rechtlich einem Baureglement gleichzustellen sei. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt. die aus Dr. Lempen, Taini, Bezzola und Bünzli bestehende Gesellschaft Neue Bernstrasse , diesen Ent- scheid des bernischen Regierungsrates wegen Willkür auf- zuheben und den Regierungsrat anzuweisen, den Be- schwerdeführern die Baubewilligung zu erteilen. Zur Begründung wird unter anderm geltend gemacht : Da der Gemeinderat von Nidau nicht rekurriert habe, sei der Entscheid des Regierungsstatthalters rechtskräftig geworden mit Ausnahme des von den Beschwerdeführern angefochtenen Teils, des Entscheids über den Weg an- schluss. Nur diese Frage habe daher Gegenstand des Ver- fahrens beim Regierungsrat bilden können. Dieser habe willkürlich gehandelt, wenn er den zweifellos rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Entscheid über die Geschoss- zahl zum Gegenstand seiner ablehnenden Entscheidung gemacht habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
mit Namen genannten vier Gesellschafter angesehen und entgegengenommen werden, die als Einzelpersonen zur Beschwerde berechtigt sind und sie denn auch durch den Beschwerdeantrag für sich zu führen erklären (BGE 71 I 183/84, nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. September 1946 i. S. Romwerk-Konsortium S. 10 f.). 2. - Die Beschwerdeführer werfen dem Regierungsrat als Willkür in erster Linie eine Verletzung der Rechts- kraft eines Teils des erstinstanzlichen Entscheids vor. Diese Rüge geht, wie der Regierungsrat in der Beschwerde- antwort mit Recht bemerkt, vollständig fehl. Da die Be- schwerdeführer gemäss 13 des Dekretes vom 13. März 1900 betreffend das Verfahren zur Erlangung von Bau- bewilligungen Rekurs erhoben hatten gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters, hatte an dessen Stelle der Regierungsrat zu entscheiden, ob die Einsprache des Gemeinderates gegen das Baugesuch begründet sei. Dafür, dass der Regierungsrat dabei nur die von den Beschwerde- führern angefochtene Erwägung des erstinstanzlichen Ent- scheids hätte überprüfen dürfen, fehlt jeder Anhaltspunkt; die Beschwerdeführer können keine Bestimmung des bernischen Rechtes nennen, aus der sich eine solche Beschränkung der Überprüfungsbefugnis ergäbe. Da das genannte Dekret und das Verwaltungsrechtspßegegesetz vom 31. Oktober 1909 nichts Abweichendes über den Umfang der Weiterziehung an eine obere Instanz bestim- men, stand dem Regierungsrat, wie ohne jede Willkür angenommen werden darf, gleich einem Appellations- gericht freie Überprüfung zu, und er konnte daher die Einsprache der Gemeinde gegen das Baugesuch gutheissen und den Rekurs der Beschwerdeführer abweisen aus einem Grunde, den der Regierungsstatthalter verworfen hatte (vgl. LEUCH N. 1 zu Art. 333 bern. ZPO S. 276, GÖTZIN- GER, Rechtsmittel, ZSR NF Bd. 49 S. 241 f.). Von Willkür kann umso weniger die Rede sein, als die Befugnis, einen Entscheid aus andern als den von ihm angenommenen Gründen zu schützen, sogar von Kassationsinstanzen in
Anspruch genommen wird, die den Entscheid nicht frei, sondern nur auf das Vorliegen der dagegen geltend ge- machten Nichtigkeitsgrunde zu überprüfen haben (vgl. BGE 77 146 Erw. 3). Die Annahme der Beschwerdeführer, die Erwägung des Regierungsstatthalters über die Ein- sprache der Gemeinde wegen der Geschosszahl sei rechts- kräftig geworden, weil die Gemeinde den Entscheid nicht weiterzog, ist irrtümlich, denn die Gemeinde hatte als obsiegende Partei keinen Anlass zum Rekurs und wäre dazu bloss zur Anfechtung der Entscheidungsgrüllde über- haupt nicht befugt gewesen (LEUCH a.a.O. S. 276 unten). Die Entscheidungsgründe nehmen auch, von Ausnahmen abgesehen (vgl. BGE 71 H 284, HEUSLER, Zivilprozess S. 171 f.), an der Rechtskraft nicht Teil (GULDENER, Zivilprozessrecht Bd. 1 S. 254 f.) ; Motive eines weiter- gezogenen Entscheids als rechtskräftig zu betrachten, ist unmöglich. Vgl. auch Nr. 16. -Voir aussi n° 16. H. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER ZIVILURTEILE EXECUTION DES JUGEMENTS CIVILS D'AUTRES CANTONS 15. Arr t du 2 avril 1952 dans la cause Michel contre Soch'lte pour l'utilisation des fruits Cidrerie d'Yverdon et Tribunal cantonal du eanton de Vaud. Art. 61 ast. Demande de mainlevee d'opposition fondee sur un fuge. ment arbitral rendu dans un autre canton. Un jugement arbitral ne pennet de requerir 1a mainlevee hors du canton ou il a ete prononce que si ce canton lui attribue force de chose jugee et caractere executoire et si, en outre, il est Vollziehung ausserkantonaler Zivilnrteile. N0 15.
assimilable A une veritable decision judiciaire en raison des qualites du tribunal dont il emane. Consid. 2 et 3. Dans quels cas un tribunal arbitral, organe ou designe par un organe d'une association professionnelle, presente-t-il des garanties suffisantes du point de vue de son independance et de l'egalite entre les panies ? Consid. 4. Fardeau et mode de la preuve A rapporter en ce qui concerne Ia force de chose jugee et Ie caractere executoire du jugement arbitral. Consid. 5. Cette preuve peut-elle encore etre rapportee devant Ie Tribunal federal ? Consid. 6. Art. 61 BV. RechtsöOnungsbegehren für ein in einem andern Kanton ergangenes Schiedsgerichtsurteil. Für ein Schiedsgerichtsurteil kann die Rechtsöffnung ausserhalb des Kantons, in dem es ergangen ist, nur verlangt werden, wenn dieser Kanton ihm Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkennt und wenn überdies das Schiedsgericht diejenigen Eigenschaften aufweist, die es rechtfertigen, seinen Entscheid als einen Richter spruch anzuerkennen (Erw. 2 und 3). In welchen Fällen bietet ein Schiedsgericht, das Organ eines Berufsverbandes ist oder von einem solchen Organ ernannt wurde, hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtspre- chung ? (Erw. 4). Beweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsgerichts- urteils (Erw. 5). Kann dieser Beweis noch vor Bundesgericht erbracht werden? (Erw.6). Art. 61 OF. Istanza di rigetto dell'opposizione basata su un giudizio arbitrale pronunciato in un aUro cantone. Un giudizio arbitrale consemte di domandare il rigetto dell'oppo- sizione fuori deI cantone ov' e stato pronunciato, soltanto se questo cantone gli conferisoo forza di cosa giudicata e carattere esecutivo e se, inoltre, e assimilabile ad una vera e propria decisione giudiziaria a motivo delle qualitA deI tribunale da cui emana. Consid. 2 e 3. In quali casi un tribunale arbitrale organo d'un'associazione pro- fessionale 0 designato da un organa di essa offre garanzie suffi- cienti d'indipendenza ? Consid. 4. Onere e modalitA della prova relativa aHa forza di cosa giudicata e al carattere esecutivo deI giudizio arbitrale. Consid. 5. Questa prova puo essere ancora fornita davanti al Tribunale federale ? Consid. 6. A. -Le 29 janvier 1951, le Tribunal arbitral de la Fruit-Union suisse (en bref : le Tribunal arbitral), siegeant aBerne, a condamne la Cidrerie d'Yverdon a payer a Michel 2847 fr. 70, plus 5 % d'interets des le l er aout 1948. Le dispositif mentionne que le jugement peut etre attaque par la voie du pourvoi en nullite, dans les 30 jours des sa notification, devant le Tribunal cantonal de Zurich.