Art. 5 MStG; Art. 42 Abs. 2 MStV; deductible acquisition costs versus non-deductible household costs in the assessment of military exemption tax. Expenses necessarily linked to the exercise of an office or profession are deductible, including costs of work rooms not furnished by the employer, office supplies, postage, telephone, depreciation on work equipment, and travel expenses, provided they are not reimbursed. Where items serve both professional and private purposes, an apportionment is required; if impossible, the predominant character governs. Household costs remain excluded. The authorities must examine the concrete expense items and determine the deductible share on the basis of the actual use (consid. 2-6).
140 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. B. VERWAL TUNGS- UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADlVIINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 19. Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952 i. S. E. gegeu Regierungsrat des Kantons Uri. Militärpflichtersatz: Abzug von Gewinnungskosten bei der Ver- anlagung eines festbesoldeten Geistlichen. Taxe d'exemption du service militaire. Deduction de frais generaux dans la taxation d'un ecclesiastique. Tassa d'esenzione del servizio militare. Deduzione di spese generali nella tassazione di un ecclesiastico. A. -Der Beschwerdeführer bezog als Kaplan einer römisch-katholischen Kirchgemeinde im Jahre 1949 ein Gehalt von Fr. 5800.-(Fr. 5000.-Barlohn und Fr. 800.- Mietwert der Amtswohnung). Bei der Veranlagung zum Militärpflichtersatz für 1950 wurden ihm neben dem steuer- freien Betrag von Fr. 600.-2 % Beiträge an die AHV abgezogen; so ergab sich ein Einkommen von Fr. 5084.-, abgerundet auf Fr. 5000.-. Der Beschwerdeführer machte geltend, hieran seien weiter als Gewinnungskosten die Aus- lagen abzuziehen, die ihm aus der Ausübung seiner seel- sorgerischen Tätigkeit erwüchsen: Kosten für Ausstattung, Reinigung, Beleuchtung und Heizung seines Amtszimmers Bundesrechtliche Abgaben. N° 19. 141 und von Empfangsräumlichkeiten, Ausgaben für Schreib- material, Porti, Telephon, Schreibmaschine usw., sowie für berufliche Reisen. Im Jahr vorher sei ihm unter diesem Titel ein Abzug von Fr. 1000.-gewährt worden. Das Kreiskommando Uri wies seine Einsprache und der Regierungsrat des Kantons Uri seinen Rekurs ab. Im Re- kursentscheid wird ausgeführt, die geltend gemachten Auslagen seien Haushaltungskosten, die nach Art. 5MStG nicht zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten gehörten. B. -Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde ersucht E., den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben llnd den verlangten Abzug der Gewinnungskosten zuzulassen. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 5 MStG, wonach auch Festbesoldete von ihrem Erwerb die mit dessen Gewinnung verbundenen Unkosten in Abzug bringen könnten. Der Geistliche müsse neben seinen Wohnräumen auch Arbeits-und Empfangsräum- lichkeiten unterhalten, ausstatten, beleuchten und heizen; er benötige solohe für seine Arbeit, für die Aufbewahrung der Amtsakten und für Besprechungen und Sitzungen. Er . müsse aus dem Gehalt die notwendigen Arbeitsgeräte (Schreibmaschine usw.) beschaffen und die beruflichen Ausgaben für Schreibmaterial, Porti, Telephon, Berufs- reisen usw. bezahlen. Alle diese Unkosten seien mit seiner Anstellung notwendig verbunden und daher bei der Er- mittlung des rejnen Einkommens von seinem Gehalt abzu- ziehen; sie stellten keine Haushaltungskosten dar. a. -Die kantonalen Behörden verweisen auf den ange- fochtenen Entscheid. Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
142 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. zugrunde zu legen ist, u.a. der mit der Ausübung eines Berufes oder mit einem Amte verbundene Erwerb ver- standen. Der folgende Absatz bestimmt: ( Die mit der Ge- winnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluss der Haushaltungskosten, ... werden in Abzug gebracht. ) Auch wenn die Haushaltungskosten nicht aus- drücklich ausgeschlossen wären, dürften sie nicht in Abzug gebracht werden, weil sie nicht der Gewinnung des Erwer- bes, sondern dem Unterhalt des Steuerpflichtigen und sei- ner Familie dienen; darin stimmen Doktrin und Praxis des Steuerrechts überein. Die Abgrenzung zwischen Gewinnungs- und Haushal- tungskosten bereitet oft Schwierigkeiten, namentlich bei Ausgaben, die teils der Ausübung des Berufes, teils pri- vaten Bedürfnissen dienen. In solchen Fällen ist zu prüfen, in welchem Masse die Aufwendungen dem einen und dem anderen Zwecke dienen, und ist nur ein entsprechender Anteil den Gewinnungskosten zuzurechnen; erweist sich eine solche Ausscheidung als unmöglich, so ist auf den überwiegenden Charakter der Auslagen abzustellen. Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer den Abzug verschiedener Auslagen als Gewinnungskosten ver- langt. Kreiskommando und Regierungsrat haben das Be- gehren abgewiesen, dieser mit der Begründung, es handle sich durchwegs um Haushaltungskosten. Ob das zutrifft, ist für die verschiedenen geltend gemachten Ausgaben zu prüfen; die kantonalen Instanzen haben sich damit nicht näher auseinandergesetzt. 3. -Ausser Zweifel steht, dass die Geschäftsräume eines selbständig Erwerbenden für den Erwerb erforderlich sind und dass die Auslagen für deren Bereitstellung und Betrieb Gewinnungskosten darstellen. Dasselbe muss aber auch für die Amts-oder Arbeitsräume eines unselbständig Erwerbenden gelten, soweit sie ihm nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sondern er selbst dafür sorgen muss; was er dafür aufzubringen hat, bildet not- wendige Berufsausgaben, also Gewinnungskosten. Benutzt Bundesrechtliche Abgaben. N0 19.
er für berufliche Zwecke Räume seiner privaten Wohnung, a sind die Gesamtkosten für diese auszuscheiden in Haus- haltungs-und berufliche Kosten (vgl. GYGAX, Die Gewin- nungskosten im schweizerischen Steuerrecht, S. 64/65; LEEMANN-STADELMANN, Praxis zum zürcherischen Steuer- gesetz, S. 127, N. 66). Im vorliegenden Falle steht fest, dass dem Beschwerde- führer von der Kirchgemeinde eine Amtswohnung zur Ver- fügung gestellt wird, die auch sein Arbeitszimmer und an- scheinend noch weitere Räume enthält, die wenigstens teil- weise seiner Amtstätigkeit dienen. Auslagen für Miete von Amtsräumen macht er nicht geltend; er behauptet auch nicht etwa, dass in dem als Naturallohn angerechneten Mietwert von Fr. 800.-derartige Aufwendungen mitbe- rücksichtigt seien. Wohl aber verlangt er den Abzug der durch Ausstattung, Reinigung, Beleuchtung und Heizung der Amtsräume verursachten Kosten, für die er selbst auf- zukommen hat. Wenn der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid sagt, Auslagen für Licht, Heizung usw. seien Haushaltungskosten, so trifft das wohl zu für die den pri- vaten Bedürfnissen des Beschwerdeführers dienende Woh- nung, nicht aber für die zur Ausübung seiner Amtstätigkeit erforderlichen und ausschliesslich oder auch nur vorwie- gend dafür verwendeten Räumlichkeiten. Eine solche ist unzweifelhaft sein Arbeitszimmer. Ob noch weitere Räume für Sitzungen und Besprechungen erforderlich sind und vorwiegend für Amtszwecke verwendet werden, lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten nicht entscheiden und wird näher zu untersuchen sein. So dann ist festzustellen, was für Auslagen der Beschwerdeführer für Reinigung, Hei- zung, Beleuchtung und allenfalls Ausstattung der Amts- räume gehabt hat, bzw. auszuscheiden, welcher Anteil seiner gesamten für solche Zwecke gemachten Ausgaben auf diese Räume entfällt. Die zu ermittelnden Betreffnisse sind Gewinnungskosten, die an seinem Einkommen abzu- ziehen sind. 4. -Keinem Zweifel kann so dann unterliegen, dass
Verwaltungs. und DisziplinmTecht. nicht vergütete Ausgaben für Schreibmaterial, Porti und Telephon in Amtsgeschäften keine Haushaltungs-, sondern durch den Beruf bedingte Gewinnungskosten sind; auch hier liesse sich eine verschiedene Behandlung der selbstän- dig und der unselbständig Erwerbenden nicht rechtfer- tigen. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für Anschaffung und Unterhalt der Schreibmaschine, sofern der Beschwerde- führer sie für berufliche Zwecke angeschafft hat und unter- hält, was leicht festzustellen sein wird. Dabei dürfen die Anschaffungskosten nicht auf einmal abgezogen werden, weil die Maschine ihren Wert behält. Wohl aber werden dafür auf die voraussichtliche Gebrauchsdauer verteilte Abschreibungen vorzunehmen sein; Art. 42 Abs. 2 MStV sieht ausdrücklich vor, dass geschäftsmässig begründete Abschreibungen vom Einkommen abgezogen werden kön- nen, und beschränkt diese Möglichkeit nicht auf bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen. In diesem Sinne wird das Begehren des Beschwerdefüh- rers um Abzug seiner Aufwendungen für die eben genann- ten Zwecke zu überprüfen sein. 5. - Endlich verlangt der Beschwerdeführer den Abzug seiner Auslagen für berufliche Reisen. Auch hier kann keine Rede davon sein, dass es sich um Haushaltungskosten handle. Soweit die Ausübung des Amtes des Beschwerde- führers Reisen erfordert, sind die damit verbundenen Aus- lagen vielmehr abzugsfähige Gewinnungskosten, sofern er dafür keine Vergütung erhält. Grundsätzlich ist die Be- schwerde auch in diesem Punkte begründet. Bei dessen Überprüfung werden nachstehende Richtlinien zu beachten sein. Reisekosten sind vor allem die Auslagen für die Be- nützung öffentlicher Verkehrsmittel, unter Umständen, namentlich wo solche fehlen, aber auch die Kosten eines eigenen Verkehrsmittels des Pflichtigen (Auto, Motorrad, Velo; vgl. Steuerpraxis, Bd. 13, S. 284, betreffend die Auto- mobilauslagen eines Pfarrers). Für die letztgenannten Bundesrechtliehe Abgaben. N0 20.
Kosten gelten die gleichen Grundsätze, die oben unter Z. 4 für die Schreibmaschine dargelegt wurden. Dient das Fahr- zeug zugleich beruflichen und persönlichen Zwecken, so ist eine entsprechende Ausscheidung der Kosten vorzu- nehmen (GYGAX, S. 66/67; LEEMANN-STADELMANN, S. 127, N. 68-70; MEYER, Die steuerfreien Abzüge vom Erwerbs- einkommen unselbständig Erwerbender, S. 145-148). Zu den Reisekosten gehören auch die Auslagen für aus- wärtige Verköstigung, soweit solche durch die berufliche Tätigkeit notwendig wird und teurer zu stehen kommt als die dadurch ersparte Verpflegung zuhause; bei ledigen Personen wird dieser Preis unterschied in der Regel geringer sein als bei Familiengenossen. 6. - Die erforderlichen ergänzenden Untersuchungen sind zunächst Sache der Vorinstanz ... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. 20. Urteil vom 5. April 1952 i. S. V. Wehrsteuer : Abzug von Gewinnungskosten bei der Veranlagung eines leitenden Angestellten einer industriellen Unternehmung. Standeskosten können nicht abgezogen werden. I mpot pour la defense natümale. Deduction de frais generaux dans la taxation de l'employe superieur d'une entreprise indu- strielle. Ne peuvent etre deduits les frais somptuaires que le contribuable engage en raison de sa situation. Imposta per la difesa nazionale: Deduzione di spese generali n 'lla tassazione di un impiegato superiore di un'azienda indu- striale. Non sono deducibili le spese suntuarie, fatte dal contri. buente a motivo della sua situazione professionale. A. -V. ist Chef der Lizenzabteilung einer industriellen Unternehmung. Zur Wehrsteuer der V. Periode wurde er 10 AB 78 I -1952