Art. 11 Abs. 4 lit. b AStB; soziale Leistungen des Steuerpflichtigen an das eigene Personal: Als steuerermässigende soziale Leistungen kommen nur freiwillige Leistungen in Betracht, welche ein sozial vorbildliches Verhalten des Arbeitgebers zum Ausdruck bringen. Gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberbeiträge, namentlich an AHV und SUVA, sind öffentlich-rechtliche Abgaben und fallen nicht unter die Bestimmung. Die Vorschrift ist als Ausnahmebestimmung im Hinblick auf Zweck und System der Ausgleichsteuer restriktiv auszulegen (E. 1-3).
158 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. in richtiger Form Gebrauch gemacht wird. Soweit ein Vorbehalt überhaupt erforderlich wäre, ist er mit der Ausübung des Beschwerderechts genügend zum Ausdruck gebracht. Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzu- gehen. Sie entspricht dem Grundsatz rechtsstaatlicher Verwaltung. Was für Zahlungen gilt, muss auch für eine Abrechnung der Verwaltung über Steuerzahlungen gelten. Die vor Ablauf der Beschwerdefrist, also auf Grund einer noch nicht rechtskräftigen Veranlagung, vorgenommene Abrechnung stand demnach unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung des Steuerbetrages im gesetzli- chen Verfahren und damit unter dem Vorbehalt der Ausübung des Beschwerderechts, auch desjenigen der Verwaltung, von der die Abrechnung ausging. Die Einrede, das Beschwerderecht sei verwirkt, ist daher unbegründet. 2. -Nach feststehender Praxis kann die Einschät- zungsbehörde eine Ermessenseinschätzung vornehmen, wenn sie bei Prüfung der Verhältnisse findet, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ungenügend sind, und keine Ausweise für deren Richtig- keit beigebracht wurden. Die Steuererklärung dient der Orientierung der Behörden über die Verhältnisse des Steu- erpflichtigen. Sie ist ein Hilfsmittel für die Einschätzung neben anderem Material, wie einerseits den Kenntnissen, die aus den besonderen Erhebungen im einzelnen Falle gewonnen werden, zu denen das Gesetz die Einschätzungs- behörde ermächtigt (Art. 89 ff. WStB; vgl. BGE 71 I 133 f. und Zitate), und anderseits den Kenntnissen und Erfahrungen, die die mit der Veranlagung betrauten Behörden sowohl aus eigener Beobachtung wie auch aus andern Quellen schöpfen. Art. 88 Abs. I, Satz 2 WStB knüpft Abweichungen von der Steuererklärung an keine besonderen Voraussetzungen. Er geht davon aus, dass sich bei der Steuereinschätzung solche Abweichungen ergeben, und er schreibt zur Sicherung der Interessen des Steuerpflichtigen lediglich vor, dass sie im Ein,schät- zungsprotokoll begründet werden (BGE 72 I 45 f.). Bundesrechtliehe Abgaben. N° 22.
Ist aber bei unbelegten Posten der Steuererklärung die Ermessenstaxation an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, so hat die Rekursbehörde im Falle der Anfech- tung der Einschätzung nicht zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die An- gaben in der Steuererklärung unvollständig sind, sondern ob die angefochtene Einschätzung richtig oder unrichtig ist (BGE 72 147 f., Erw. 3, Abs. 2). Gegenstand der Wehr- steuerbeschwerde ist die behördliche Veranlagung, nicht die unbelegt gebliebene Angabe in der Steuererklärung. Hier hat die kantonale Rekursinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde hin untersucht, ob (( genügend An- haltspunkte die Annahme rechtfertigen, das in der Steuer- erklärung deklarierte Berufseinkommen sei unvollständig . Sie hat die bei ihr angefochtene Veranlagung aufgehoben und das steuerbare Einkommen auf den in der Steuer- erklärung angegebenen Betrag festgesetzt, weil sie jene Frage verneinte. Sie hat damit der Steuererklärung eine Bedeutung beigemessen, die ihr, soweit sie nicht belegt ist, nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses nicht zukommen kann. Beruht aber der kantonale Rekursent- scheid auf einer grundsätzlich unrichtigen Fragestellung, so ist er aufzuheben und die Sache zu neuer Untersuchung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu der Einschätzung selbst und den dazu von den Parteien vorgetragenen Erörterungen ist unter diesen Umständen hier nicht Stellung zu nehmen. 22. Urteil vom 16. Mai 1952 i. S. Lebensmittelverein Zürich gegen Eidg. Steuerverwaltnng. Ausgleichsteue:r: Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV und die Prämien an die SUV A gelten nicht als soziale Leistungen im Sinne von Art. 11, Abs. 4 lit. bAStE. Impot compensatoire: Loo contribntions de l'employeur a l'AVS et 100 primoo payees a la Oaisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents ne rentrent pas an nombre des prestations sociales visees par l'art. II al. 4 lit. b AlO.
160 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Imposta compensativa: Le quote deI datore di lavoro all'AVS e i premi pagat i all'Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gl'infortuni non rientrano nel novero delle prestazioni sociali di cui all'art. 11 cp. 4 Iett. b DIe. A. -Der Bundesbeschluss über die Ausgleichsteuer vom 4. September 1940 (AStB) bestimmt in Art. II Abs. 4: . Die nach Anlage I berechnete Steuer kann um höchstens einen VIertel herabgesetzt werden : a) ... . b) wenn die .sozialen Leistungen des Steuerpflichtigen an das eIgene PersonaIm..dem em Steuerjahr ,:,orangegangenen Jahr 5 % der LohnsunIme uberst16gen haben. DIe Steuer darf auf keinen Fall m mehr als en etrag dieses Überschusses ermässigt werden. EInsprachen, dIe SICh. aus der wendung dieser Bestimmung ergeben, werden nach Einholung emes Gutachtens der Ausgleich. steuerkommission entschieden. Der Lebensmittelverein Zürich (LVZ), welcher der Ausgleichsteuerpflicht untersteht, zählte in seinen Abrech- nungen zu den sozialen Leistungen im Sinne jener Be- stimmungen auch die von ihm geleisteten Prämien an die obligatorische Versicherung seines Personals gegen Be- triebsunfälle bei der SUV A und die von ihm als Arbeitgeber geschuldeten Beiträge an die AHV sowie die Lohnzahlungen an das Personal während Wiederholungskursen ; so er- wirkte er jeweils die höchstmögliche Steuerherabsetzung. Bei einer im Dezember 1950 durchgeführten Steuerkontrolle korrigierte die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) jene Ab- rechnungen, indem sie die erwähnten Leistungen als Sozial- leistungen strich und die Lohnzahlungen während der Wiederholungskurse zur Lohnsumme rechnete; daraus ergab sich eine Reduktion der Steuerherabsetzung. B. -Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt der LVZ Feststellung, dass seine Arbeitsgeberbeiträge an die AHV und seine Prämien an die SUV A als soziale Leistungen im Sinne von Art. II Abs. 4 lit. b AStB zu gelten hätten. Das Bundesgericht hat die Beschwerne abgewiesen in Erwägung :
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. läuft; denn es ist klar, dass gerade die wirtschaftlich starken Grossunternehmungen, welche durch diese Steuer belastet werden sollen, am ehesten in der Lage sind, ihrem Personal hohe soziale Leistungen auszurichten. 2. - Die Auffassung der ESt V, dass die Arbeitgeber- beiträge an die AHV und die Prämien an die SUV A nach ihrer Zweckbestimmung überhaupt nicht als soziale Lei- stungen in Frage kämen und dass es sich dabei nicht um Leistungen an das eigene Personal handle, weil sie nicht diesem, sondern der AHV bzw. der SUVA bezahlt würden und nur die von den letzteren ausgerichteten Renten usw. soziale Leistungen seien, ist jedenfalls in dieser absoluten Formulierung nicht zutreffend. Der Unternehmer, der sein Personal gegen die Folgen von Tod, Alter oder Unfall versichert, erbringt demselben ohne jeden Zweifel eine soziale Leistung. Diese besteht nicht in den Renten usw., die bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Versiche- rungskasse oder -gesellschaft ausgerichtet werden, sondern in den Beiträgen oder Prämien, die er bezahlt, um die Ausrichtung jener Versicherungsleistungen zu erwirken. Sie sind die Voraussetzung der letzteren, die Gegenleistung dafür, die bei Eigenversicherung vom versicherten Personal zu entrichten wäre und nun statt dessen vom Arbeitgeber erbracht wird. Sie stellen daher eine Leistung für das Personal dar, werden insofern an dieses ausgerichtet, als demselben die Prämien bzw. Beiträge vom Arbeitgeber abgenommen werden. Ihre Zweckbestimmung ist iden- tisch mit derjenigen der dadurch erwirkten Versicherungs- leistungen : Schutz gegen die Folgen von Tod, Alter oder Unfall. Die Zwischenschaltung einer Versicherungskasse oder -gesellschaft ändert weder an dieser sozialen Zweck- bestimmung etwas noch daran, dass es sich um Leistungen an das eigene Personal handelt. Sie tritt übrigens in genau gleicher Weise ein bei freiwilligen Personalversicherungen durch den Arbeitgeber, die von der ESt V von jeher - mit Recht -als soziale Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 4 lit. b AStB anerkannt wurden und laut ihrer r Bundesrechtliche Abgaben. N0 22.
Vernehmlassung auch heute noch anerkannt werden. Die Berufung der EStV auf BGE 73 I 55 geht fehl: Dort handelte es sich um die Frage, ob die Beiträge des Arbeit- gebers an eine Familienausgleichskasse Lohnzahlungen seien; das wurde verneint, u. a. mit dem Hinweis darauf, dass sie von der Arbeitsleistung unabhängig seien und gar nicht dem eigenen Personal zugute kämen, sofern dieses keine Familienlasten habe. Hier geht es nicht um jene Frage, und zudem kommen gerade die AHV-Beiträge wenigstens grundsätzlich, näInlich in den untersten Lohn- klassen ganz, im übrigen teilweise dem Personal zu gute, für das sie entrichtet werden ; werden doch die Renten auf Grund individueller Konten nach den seinerzeit ein- bezahlten Beiträgen berechnet. 3. - Entscheidend ist jedoch, dass die hier in Frage stehenden Leistungen vom Beschwerdeführer nicht frei- willig, sondern auf Grund gesetzlicher Vorschriften entrich- tet werden: die Arbeitgeberbeiträge an die AHV gemäss Art. 12 und 13 AHVG, die Prämien für Betriebsunfälle an die SUVA gemäss Art. 108 Abs. 1 KUVG. Sie sind, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, öffentlich- rechtliche Abgaben. Als solche können sie aber keine sozialen Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 4 litt. b AStB sein. Wenn auch in dieser Bestimmung nicht aus- drücklich von freiwilligen Leistungen gesprochen wird, so ergibt sich die Beschränkung auf solche doch ohne weiteres aus ihrem Sinn und Zweck, die sozial vorbildlichen Arbeit- geber zu begünstigen. Danach kann nicht jede Leistung mit an sich sozialem Inhalt berücksichtigt werden, sondern nur solche, in denen wirklich ein soziales Verhalten des Arbeitgebers zum Ausdruck kommt. Bei der blossen ErfiPIung gesetzlicher Verpflichtungen kann hievon keine Rede sein ; sie vermag keine steuerliche Begünstigung zu rechtfertigen. Es ist durchaus einleuchtend, wenn der Kommentar FruEDLI zur Ausgleichsteuer (Nr. 9 zu Art. 11) erklärt, die sozialen Leistungen umfassten nur frei- willig geleistete Beiträge, und beispielsweise diejenigen an
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. die Lohnausgleichskassen ausschliesst, da sie auf einem gesetzlichen Obligatorium beruhen. So ist auch die bis- herige Praxis der ESt V. Sie entspricht dem Sinn und Zweck von Art: 1I Abs. 4 lit. b AStG und seiner restrik- tiven Auslegung als Ausnahmebestimmung. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass wegen dieser Auffassung infolge des Inkrafttretens der AHV seine Steuerleistung erhöht wurde, indem seine Arbeitge- berbeiträge an die AHV an die Stelle der von ihm vorher für die freiwillige Alters-und Hinterbliebenenversicherung seines Personals bezahlten Prämien getreten sind, welche als soziale Leistungen anerkannt wurden. Das ist an sich richtig, hat aber nichts Stossendes. Der Beschwerdeführer wird dadurch nicht gegenüber anderen schlechter gestellt, sondern geht nur der früher genossenen Begünstigung verlustig. Diese war darin begründet, dass seine damaligen Leistungen freiwillig waren, eine vorbildliche Handlungs- weise darstellten. Selbst wenn er heute insgesamt nicht weniger für sein Personal leisten würde als damals, so vermöchten doch die jetzt kraft gesetzlicher Pflicht vom Beschwerdeführer gleich wie von allen anderen bezahlten Beiträge keine solche Begünstigung mehr zu rechtfertigen. Die Belohnung für seine vorbildliche Haltung als Pionier ist ihm zuteil geworden, solange diese Haltung bestand ; seit sie durch die Entwicklung der Gesetzgebung Allge- meingut und zur biossen Pflichterfüllung geworden ist, besteht dazu kein Anlass mehr. Freilich ist es weniger leicht, neben obligatorischen Beiträgen von 2 % der Lohnsumme freiwillig noch weitere Sozialleistungen von mehr als 5 % derselben zu erbringen, als dies ohne jene gesetzliche Verpflichtung wäre. Das war aber schon beim Inkrafttreten der Ausgleichsteuer so, indem damals die Arbeitgeber 2 % der Lohnsumme an die Lohnausgleichskassen zu entrichten hatten; diese Bei- träge wurden nie als soziale Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 4lit. b AStB anerkannt und auch vom Beschwerde- führer nicht als solche geltend gemacht. Die Beiträge an
I Registersachen. N° 23.
die AHV sind praktisch an die Stelle derjenigen an die Lohnausgleichskassen getreten, und die Höhe der gesetz- lich vorgeschriebenen Leistungen ist gleich geblieben. Die Gesamtheit der vorri Beschwerdeführer neben dem Lohn erbrachten Leistungen für sein Personal ist nach der Ein- führung der AHV sogar zurückgegangen, indem er die frühere freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversicherung an die AHV anpasste, d. h. abbaute. Würde seinem Antrag stattgegeben, so erhielte er nach wie vor die maximale Herabsetzung von einem Viertel des Steuer- betrages, obwohl seine freiwilligen Sozialleistungen unter diesen Viertel gesunken sind ; das kann nicht der Wille des Gesetzes sein. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1952 i. S. Met- rohm A.-G. gegen Fragniere nnd Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. Art. 704 OR und 85 Abs. 1 HRegVO. Gegenüberstellung und Auslegung der beiden, im Wortlaut nicht übereinstimmenden Vorschriften hinsichtlich der für die Be- rechtigung zum Begehren um Auflegung der Bilanz einer Aktien- gesellschaft gesetzten Bedingung (Ausweis bzw. Glaubhaftma- chung der Gläubigereigenschaft). Art. 704 00 et 85 al. 1 ORO. Comparaison et interpretation des deux dispositions qui ne con- cordent pas dans leur texte. Pour demander a pouvoir co:r:sulter le bilan d'une socieM anonyme, faut-il prouver sa quahM de creancier ou suffit-il de la rendre vraisemblable ? Art. 704 00 e 85 cp. 1 ORO. Confronto e interpretazione delle due disposizioni che non concor- danG nelloro testo. Per domandare di poter eonsultare il bilan- eio d'una soeieta anonima, devesi provare 0 basta rendere attendibile la propria qualita di creditore ?