Art. 9 Abs. 2 der Statuten der eidg. Versicherungskasse von 1950; Anrechnung einer Militärversicherungsrente auf die Beamtenpension. Bezieht ein pensionierter Bundesbeamter wegen eines früheren Militärdienstunfalls eine Rente der Militärversicherung, so ist diese Leistung grundsätzlich auf die Pension anzurechnen. Der Beamte kann weder aus dem Umstand, dass der Unfall vor Eintritt in den Bundesdienst eingetreten ist, noch aus der angeblich auch integritätsschädigungsrechtlichen Funktion der Rente einen Anspruch auf ungekürzte Pensionsausrichtung ableiten. Die allfällige teilweise oder vollständige Nichtanrechnung wegen besonderer Kosten oder anderer besonders berücksichtigenswerter Verhältnisse ist Sache des Verwaltungsermessens und bildet keinen klagbaren Anspruch (consid. 2-3).
la Verwaltungs-und Disziplinarrecht. 6. -Nach Art. 105 ZG werden Ordnungsverletzungen mit Bussen bis zu Fr. 300.-bestraft. Die Höhe der Busse richtet sich nach dem Grade der Gefährdung der Zollinte- ressen. Der Betrag der Busse von Fr. 200.-, der übrigens in der Beschwerde nicht angefochten ist, trägt dieser Vor- schrift Rechnung und erscheint als angemessen. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 25. Urteil vom 12. Juni 19ä2 i. S. Käser gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Kürzung einer Beamtenpension: Bezieht ein pensionierter Bundes- beamter wegen eines seinerzeit im Militärdienst erlittenen Unfalls eine Rente der Militärversicherung, so wird diese Lei- stung in der Regel auf die Beamtenpension angerecnet. Er hat keinen klagbaren Anspruch auf ungekürzte Ausrwhtung der Beamtenpension. RMuetion de la pension d'un jonctionnaire: Lorsqu'un fonction- naire fMeral mis a la retraite touche de l'Assurance militaire fMerale une rente a cause d'un accident dont il a eM autrefois victime au service militaire, cette rente sera en general dMuite de la pension de retraite. Dans ce cas, le fonctionnaire n'a pas de droit en vertu duquel il puisse demander au juge le paiement de sa pension entiere. Riduzione della pensione di un junzionario: Se un funzionario federale pensionato percepisce dall'Assicurazione militare fede- rale delle prestazioni per un infortunio di cui fu vittima prece- dentemente in !lervizio militare, tali prestazioni Bono dedotte di regola dalla pensione. TI funzionario non ha in questo o i1 diritto di chiedere in giudizio il pagamento della penslOne intera. A. -Friedrich Käser, geb. 1897, erlitt am 31. Mai 1918 im Aktivdienst einen schweren Unfall; es wurde ihm deswegen eine Militärpension von jährlich Fr. 2437.20 (entsprechend einer Invalidität von 60 %) zuerkannt. Im Jahre 1921 trat er als Kanzleigehilfe der Direktion der eidg. Flugplätze in den Bundesdienst. Er wurde auf den I
Verwaltungs und Disziplinarrecht. brauchen könne, erwüchsen ihm viele ausserordentliche Kosten. So dann sei zu beachten, dass die Militärrente eine Vergütung nicht nur für die Erwerbseinbusse, son- dern auch für den Integritätsschaden darstelle. Auf alle Fälle sollte der auf diesen Schaden entfallende Teil nicht angerechnet werden ; sein Abzug wäre stossend. Schliess- lieh sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweilen den vollen Beitrag an die Versicherungskasse habe zahlen müssen. C. -Die eidg. Finanzverwaltung beantragt Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
t Beamtenrecht. N0 25. 183 Wenn die Militärrente, welche der Kläger erhält, teil- weise eine Vergütung für die Beeinträchtigung seiner Integrität darstellt, so folgt daraus nicht, dass sie wenig- stens insoweit nicht auf die Kassenleistung angerechnet werden dürfe. Art. 9 Abs. 2 der geltenden Kassenstatuten sieht die volle Anrechnung der Leistungen der Militär- versicherung vor. Bezieht der Beamte von der Militärversicherung oder der Suva wegen teilweiser Invalidität eine Rente, so ist nach der gesetzlichen Ordnung bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht darauf Rücksicht zu neh- men, dass die Besoldung um den Betrag dieser Rente gekürzt wird. Freilich hat, wie es scheint, die Verwal- tungspraxis bis 1923 bei der Berechnung des versicherten Verdienstes den Rentenbetrag von der Besoldung abge- zogen. Diese Lösung wäre fü den Beamten selbst vorteil- hafter, wenn die auf Grund des herabgesetzten Verdienstes ermittelten Kassenleistungen nicht noch weiter, um den Betrag der Invalidenrente der Militärversicherung oder der Suva, gekürzt würden ; denn in diesem Falle bezöge er im Ruhestand mehr als nach heutiger Ordnung. Aber seine Hinterbliebenen würden in den Fällen benachteiligt, wo ihnen keine Rentenansprüche gegenüber der Militär- versicherung oder der Suva zustehen, weil der Tod in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis steht, welches die Leistungspflicht der Militärversicherung oder der Suva gegenüber dem Beamten selbst ausgelöst hat. Aus diesem Grunde ist in Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 8. Mai 1923 über die Vollziehung einzelner Bestimmungen der Statuten der eidg. Versicherungskasse (AS 39, 125) angeordnet worden, dass der Beamte die statutarischen Beiträge nach Massgabe der ungekürzten Besoldung zu entrichten hat. Bei dieser Ordnung ist es seither geblieben; die geltenden Kassenstatuten sehen die Kürzung nicht des versicherten Verdienstes, sondern der Kassenleistung vor. Der Kläger kann also daraus, dass der versicherte Verdienst und damit sein Beitrag nicht herabgesetzt wurde, nicht einen An-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. spruch auf ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistungen ableiten. 3. -Art. 9 Abs. 2 der Kassenstatuten von 1950 be- stimmt in Satz 2, dass dann, wenn dem Bezüger von Kassenleistungen aus Gründen, die zur Zuerkennung von Leistungen der Militärversicherung oder der Suva führten, besondere Kosten erwachsen oder wenn andere besonders berücksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, auf die An- rechnung der andern Leistungen teilweise oder ganz ver- zichtet werden kann. Über die Frage, ob ein Verzicht sich rechtfertige, befindet die Verwaltung nach ihrem Ermes- sen. Ob hier, wie der Kläger behauptet, genügende Gründe für einen Verzicht bestehen, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen; denn insoweit hat man es nicht mit einer Streitigkeit über einen Anspruch im Sinne von Art. HO Abs. lOG, Art. 60 BtG und Art. 11 der Kassenstatuten zu tun. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES 26. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Destefani gegen Kanton Aargau. Befreiung von kantonalen Abgaben :
Befreiungsgrundes bezahlt worden sind und der Irrtum ent- schuldbar ist. 4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt bei periodischen Steuern in 5 Jahren. Exoneration de eontributions cantonales :