Art. 111 lit. a OG; refund of cantonal taxes paid despite a final assessment on a federally exempt pension: the direct federal administrative action lies only for disputes concerning cantonal charges, whereas exemptions from federal taxes must be pursued by administrative appeal under Art. 97 OG. The Federal Court’s competence as sole instance does not exclude parallel cantonal jurisdiction, which must apply the federal exemption ex officio. Where a taxpayer, in excusable ignorance of a federal exemption ground, has paid cantonal taxes by mistake, federal law requires restitution notwithstanding cantonal finality rules. For periodic taxes, the restitution claim is subject by analogy to a five-year limitation period (consid. 1-3).
184 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. spruch auf ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistungen ableiten. 3. - Art. 9 Abs. 2 der Kassenstatuten von 1950 be- stimmt in Satz 2, dass dann, wenn dem Bezüger von Kassenleistungen aus Gründen, die zur Zuerkennung von Leistungen der Militärversicherung oder der Suva führten, besondere Kosten erwachsen oder wenn andere besonders berucksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, auf die An- rechnung der andern Leistungen teilweise oder ganz ver- zichtet werden kann. Über die Frage, ob ein Verzicht sich rechtfertige, befindet die Verwaltung nach ihrem Ermes- sen. Ob hier, wie der Kläger behauptet, genügende Gründe für einen Verzicht bestehen, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen; denn insoweit hat man es nicht mit einer Streitigkeit über einen Anspruch im Sinne von Art. llO Abs. lOG, Art. 60 BtG und Art. 11 der Kassenstatuten zu tun. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES 26. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Destefani gegen Kanton Aargau. Befreiung von kantonalen Abgaben:
Befreiungsgrundes bezahlt worden sind und der Irrtum ent- schuldbar ist. 4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt bei periodischen Steuern in 5 Jahren. ExoneratWn de contributions cantonales:
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. darauf aufmerksam gemacht, dass Renten der Militärver- sicherung nicht besteuert werden dürfen (Art. 15, Abs. 1 MVG vom 28. Juni 1901, Art. 47, Abs. 2 MVG vom 21. Sep- tember 1949, in Kraft seit dem 1. Januar 1950; vgl. ferner den nicht in Kraft getretenen Art. 14, Abs. 2 des MVG vom 23. Dezember 1914). Sie verlangte, mit Eingabe vom 24. Juli 1950, vom Ge- meindesteueramt Aarau, die Rückerstattung der -nach ihrer Meinung -zu Unrecht bezahlten Steuern. Das Ge- such wurde vom kantonalen Steueramt behandelt und ab- gewiesen unter Berufung auf die Rechtskraft der den Steu- erleistungen zu Grunde liegenden Veranlagungen. Die kan- tonale Rekurskommission hat einen hiegegen gerichteten Rekurs abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat diesen Entscheid aufgehoben und Frau Destefani an das Bundesgericht verwiesen mit der Begründung, die Be- urteilung von Anständen über bundesrechtliehe Befreiun- gen von kantonalen Abgaben falle in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Instanz. Die Rekurskommission und die aargauischen Gerichtsbehörden hätten sich mangels Zuständigkeit mit der Sache nicht zu befassen. B. Mit Klageschrift vom 20. November 1951 bean- tragt Frau Destefani festzustellen, dass der Kanton Aargau nicht befugt gewesen sei, die Rente der Militärversicherung zu besteuern, und den Kanton Aargau zu verhalten, die in den Jahren 1935 bis 1947 zu Unrecht bezogenen Steuern zurückzuerstatten. Sie beruft sich auf Art. 15, Abs. 1 MVG und macht geltend, die Steuerbefreiung der Renten der Militärversicherung werde in dieser Bestimmung, wie auch im MVG von 1947 ohne Einschränkung angeordnet. Der Kanton Aargau könne deshalb die Rückerstattung der von ihm zu Unrecht bezogenen Steuern nicht unter Berufung auf die in 113 des aarg. StG vorgesehene Befristung der Steuerrückforderung verweigern. Nach BGE 7I I 204 begründe eine bundesrechtliche Be- freiung von kantonalen Steuern für die Kantone die Pflicht, Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 26.
zu Unrecht bezogene Steuern zurückzuerstatten. Kantonale Verjährungsvorschriften seien nicht anwendbar. Eine Ver- jährung könnte daher nur aus dem Bundesrecht hergeleitet werden. Das MVG sehe aber keine Verwirkung oder Ver- jährung vor. Weiterhin könne nach der Praxis die Klage auf Rückerstattung jederzeit eingeleitet werden. übrigens sei die Rückforderung innert der in Art. 67 und 127 OR vorgesehenen Frist geltend gemacht worden. Frau Deste- fani habe die Rückerstattung der Steuern verlangt, sobald sie davon Kenntnis erhalten habe, dass sie zu Unrecht besteuert worden sei. -Richtig sei allerdings, dass sie die Steuern vorbehaltlos bezahlt habe. Doch sei dies ent- schuldbar. Anders sei es für den Kanton Aargau, der die Herkunft der Renten gekannt habe. C. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Klage. Zur Begründung wird im wesent- lichen ausgeführt, der Entscheid BGE 7I I 204, auf den sich die Klägerin berufe, habe kantonale Stempelabgaben auf Urkunden betroffen, die eidgenössisch stempelpflichtig waren. Die Frage, wie es sich verhalte, wenn eine kanto- nale, in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung vor- liege, sei damals nicht berührt und in einem spätem Urteil (BGE 73 I 91) ausdrücklich offengelassen worden. Der Re- gierungsrat sei -mit dem kantonalen Steueramt -der Auffassung, dass der Grundsatz der materiellen Rechts- kraft einer Steuerveranlagungsverfügung ein Zurückkom- men in einem späteren Verfahren und' damit die Rücker- stattung rechtskräftig veranlagter Steuern ausschliesse. Gegen das Bundesrecht verstossende kantonale Verfügun- gen seien nicht ipso iure nichtig, sondern lediglich anfecht- bar. Sie müssten daher, wenn einmal in Rechtskraft erwachsen -auch für das Bundesgericht als rechtsbestän- dig gelten. Daraus folge, dass das Rückerstattungsverfahren grundsätzlich bloss der Richtigstellung eines Irrtums oder Rechnungsfehlers beim Zahlungsbezug, nicht aber der Abänderung einer rechtskräftig gewordenen Veranlagungs- verfügung diene. Ob und inwieweit eine Revision der ur-
Verwaltungs und Disziplinarrecht. sprünglichen Veranlagungsverfügung und damit eine Rück- forderung gegeben sei, bestimme bei der Veranlagung zu den kantonalen teuern das kantonale Recht. 113 aarg. StG lasse eine Rückforderung in formeller Hinsicht nur zu, wenn das Begehren binnen Jahresfrist seit dem Tage der Bezahlung gestellt worden sei. Es handle sich hier nicht um Verjährung, sondern um eine kantonalrechtliche Verwirkungsfrist. Es sei nicht anzu- nehmen, dass die Frist in 113 gegen eine bundesrechtliche Vorschrift verstosse. Das MVG regle das Rückerstattungs- verfahren nicht und die in BGE 71 I 204 besprochenen Verjährungsfristen seien zivilrechtlicher Natur, vermöch- ten daher kantonale Verwirkungsfristen nicht zu brechen, da die Kantone, gemäss Art. 6 ZGB, in ihren öffentlich- rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt würden. Für eine Klage nach Art. 111, lit. a OG sei nur dort Raum, wo die kantonale Veranlagung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, wo kantonale Revi- sionsbestimmungen unrichtig angewendet worden seien oder durch Erlass eines Bundesgesetzes der bisherige Rechtszustand abgeändert worden sei. Die Klage sei daher abzuweisen. Sollte das Bundesgericht wider Erwarten die Zulässig- keit der Rückforderung grundsätzlich bejahen, so könnten auf jeden Fall -in sinngemässer Anwendung der zehn- jährigen zivi1rechtlichen Verjährungsfrist, -nur die nach dem 24. Juli 1940 unrichtig veranlagten Steuern zurück- erstattet werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Art. 97 ff. OG). Das Bundesgericht wird nicht durch Be- schwerde gegen einen Entscheid angerufen sondern durch Klage einer Partei in einem Anstand gegen die ihr in dem Anstande gegenüberstehende Partei (BGE 71 I 176 f.). Der direkte verwaltungsrechtliche Prozess vor Bundes- gericht ist nur vorgesehen für bundesrechtliche Befreiungen von kantonalen Abgaben. Für Streitigkeiten über Befrei- ungen von eidgenössischen Abgaben steht dem Betroffenen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 97 OG). Das Begehren der Klägerin, das auf Rückerstattung der 1935 bis 1947 zu Unrecht bezogenen Steuern gerichtet ist, würde nach seiner Formu- lierung auch die im Kanton Aargau bezogenen eidgenös- sischen Steuern umfassen. Es ist nur insoweit zuzulassen, als es kantonale Steuern betrifft. 2. -Der direkte verwaltungsrechtliche Prozess erlaubt die rasche Abklärung von Anständen, die sich bei der Erhebung kantonaler Steuern ergeben. Sobald im Kanton ein Anspruch gestellt wird, den der davon Betroffene als einen Verstoss gegen eine bundesrechtliche Beschränkung der kantonalen Steuerhoheit ansieht, kann die Klage beim Bundesgericht erhoben werden. Sie knüpft formell nicht an das kantonale Verfahren an; sie kann somit ohne Er- schöpfung des kantonalen Instanzenzuges eingeleitet wer- den. An der unverzüglichen Beilegung der Streitigkeit inte- ressiert und damit zur Klage aktiv legitimiert ist in erster Linie der betroffene Steuerpflichtige, zu dessen Schutz die kantonalen Abgaben durch das Bundesrecht beschränkt werden. Seine Klage geht in der Regel auf Feststellung der behaupteten Abgabefreiheit, es sei denn, er habe die Abgabe bereits bezahlen müssen, in welchem Falle er auf Rückzahlung klagen wird. Aber auch dem beteiligten Kanton muss daran gelegen sein, dass die Frage der Befreiung bald, und nicht erst nach dem Durchlaufen sämtlicher kantonaler Instanzen, vom Bundesgericht entschieden wird. Erscheint ihm die Frage von vornherein als zweifelhaft, so braucht er nicht zuzu-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. sehen, wenn der Pflichtige vor der Anrufung des Bundes- gerichts zunächst die kantonalen Rechtsmittel durchführen will. Er kann seinerseits beim Bundesgericht die Klage erheben, in diesem Falle auf Feststellung, dass die behaup- tete Steuerfreiheit nicht bestehe (BGE 71 I 177). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bezeichnung des Bundesgerichts als einzige Instanz nicht den Ausschluss kantonaler Zuständigkeiten bedeutet. Sie enthebt die kan- tonalen Behörden nicht der Pflicht, die für sie verbindlichen Vorschriften über bundesrechtliche Befreiungen von amtes- wegen anzuwenden und -wenn sie darüber angerufen werden - in der nach kantonalem Rechte geltenden Ver- fahrensordnung zu beurteilen. Sie können höchstens, wenn bei ihnen eine Unsicherheit über die Bedeutung und Trag- weite des Bundesrechts besteht, ihren Entscheid aussetzen und die Parteien anhalten, die Rechtslage im Verfahren nach Art. Ill, lit. a OG vor Bundesgericht feststellen zu lassen, um damit eine sichere Grundlage für den von ihnen zu treffenden Entscheid zu erhalten. Der Entscheid des Obergerichts vom 31. August 1951, durch den die aargauischen Gerichtsbehörden als zur Beur- teilung des Rückforderungsbegehrens unzuständig erklärt wurden, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Er führt übrigens zu einem negativen Kompetenzkonflikt. Die Rekurskommission hatte das Rückerstattungsbegeh- ren gestützt auf kantonale Verfahrensvorschriften beur- teilt. Das Bundesgericht hat in dem Verfahren nach Art. 111 lit. a OG nur zu prüfen, welche Schranken der kantonalen Besteuerung durch Vorschriften und Sätze des Bundes- rechts gesetzt sind. Mit der Anwendung des kantonalen Rechts hat es sich in diesem Verfahren nicht zu befassen. Mit dem Entscheide des Obergerichts wird daher der Klägerin die endgültige Beurteilung ihrer Sache jedenfalls insoweit verhalten, als sie sich nach kantonalem Recht bestimmt. In Frage kämen etwa kantonale Grundsätze über die Revision von Steuerentscheiden. 113 aarg. StG, auf den sich der Entscheid der Rekurskommission stützte, Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 26. 191 dürfte nach seiner Formulierung FäHe irrtümlicher Ent- richtung der Steuer, den sog. Zahlungsirrtum , betreffen. Um einen solchen handelt es sich hier indessen nicht. 3. -Es ist unbestritten, dass die Rentenleistungen, die die Klägerin von der Militärversicherung bezieht, nicht hätten besteuert werden sollen. Die Rückerstattungspflicht wird indessen unter Berufung auf die Rechtskraft der Ver- anlagungen, also aus Gründen verneint, die auf der kan- tonalen Verfahrensordnung beruhen. Im Verfahren nach Art. 111 lit. a OG ist zu prüfen, ob dieser Verfahrensord- nung ein Rechtsgrundsatz des Bundesrechts entgegensteht, der die nach Massgabe des kantonalen Rechts getroffene Entscheidung als bundesrechtswidrig erscheinen lässt. In BGE 71 I 208 hat das Bundesgericht festgestellt, dass eine durch Vorschriften des Bundesrechts angeordnete Be- freiung für die Kantone unter Umständen die Pflicht nach sich zieht, zu Unrecht bezogene Steuern zurückzuerstatten. Dies erscheine als die normale Folge der Befreiung und entspreche auch dem Satze, dass die derogatorische Kraft des Bundesrechts allgemein zur Beseitigung der bundes- rechtswidrigen Massnahme führt. Die Pflicht zur Rück- erstattung bestimmt sich hier nach Bundesrecht, das inso- weit der kantonalen Ordnung vorgeht und unter Umstän- den auch dort eingreift, wo nach Vorschrift des kantonalen Rechts Rechtskraft anzunehmen wäre. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Steuerpflichtiger kantonale Steuern irr- tümlicherweise in Unkenntnis des bundesrechtlichen Be- freiungsgrundes bezahlt hat, sofern der Irrtum entschuld- bar ist (BGE 71 I 209 f.). Hier steht fest, dass die Steuerzahlung irrtümlich erfolgte, weil sowohl die Klägerin wie auch die kantonalen Steuerbehörden nicht auf den Befreiung/3grund aufmerk- sam wurden. Der Irrtum der Steuerpflichtigen darf -auch -unter den hier gegebenen Umständen -als entschuldbar angesehen werden. Der Anspruch auf Rückerstattung ist daher anzuerkennen, insoweit er nicht verjährt ist. In BGE 71 I 209 wurde angenommen, dass die Ver-
Verfahren.
jährungsfrist mangels besonderer Ordnung -in An-
lehnung an die Ordnung zu bestimmen ist, die für zivil-
rechtliche Ansprüche gilt. Es wurde deshalb dort, wo es
sich
um eine eillmalige Steuer handelt, die Verjährung in
10 Jahren angenommen. Das vorliegende Rückerstattungs-
begehren betrifft periodische, jährlich wiederkehrende
Steuern. Es rechtfertigt sich daher, den Rückerstattungs-
anspruch auf 5 Jahre zu befristen. Hier ist der Anspruch
bei der zuständigen kantonalen Behörde am 24. Juli 1950
erhoben worden, so
dass die Rückerstattung für die fünf
vorangehenden Jahre, also für die seit 1945 bezogenen
kantonalen und Gemeindesteuern anzuordnen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Kanton Aargau wird verhalten, der Klägerin die
von ihr seit 1945 erhobenen Staats-und Gemeindesteuern
zurückzuerstatten, soweit sie auf die Militärrente der
Klägerin entfallen. Die weitergehenden Begehren werden
abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
Siehe Nr. 26. -Voir n° 26.
IMPRlMERlES REUNIES s. A., LAUSANNE
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
27. Auszug ans dem Urteil vom 9. Juli 1952 i. S. Währen
gegen Obergericht des Kantons Solothnrn.
Armenrecht. Art. 4 BV.