Art. 4 BV; revision of cantonal tax assessments after expiry of a statutory time limit. A cantonal rule that confines tax revision to a fixed period is compatible with the constitutional principle of good faith and the prohibition of arbitrariness, even where the revision aims at correcting a mistake committed by the assessing authority. Art. 4 BV does not confer a right to unlimited revision; rather, tax assessments are in principle final and binding, and legal certainty permits the legislature to cut off revision after a reasonable lapse of time. Only the absence of any revision possibility at all, under particular circumstances, may raise constitutional issues; temporal limitation as such does not.
202 Staatsrecht. vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4 BV unvereinbar. Auch in der Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich mit Recht nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Zwar gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht ungeschrie- bene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem Beschwerdefall Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I 312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die mangelhafte Organisa- tion des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung des Regierungsrates zu der -zu niedrigen Veranlagung führte, kann unmöglich als Revisionsgrund anerkannt werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder Irr- tümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Steuererklärung, sei es der Steuerbehörde bei der Vornahme der Veranlagung (vgl. BGE 74 I 407 Erw. 4, 75 I 311, 76 I 8). 2. -Steht demnach die Rechtskraft der früheren Ver- anlagungen deren Abänderung entgegen, so kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt derselben wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veran- lagt worden sei. Übrigens kann aus den Angaben über die Armensteuerpßicht, die in den vom Beschwerdeführer und von der Gemeinde Binningen eingelegten Armensteuer- rechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass er richtigerweise mehr Armensteuer hätte bezahlen müssen, denn diese Angaben wie übrigens auch 42 des Gesetzes betreffend die Armenffusorge von 1939 lassen nicht ohne weiteres erkennen, inwiefern der Sommerbewohner armensteuerpflichtig ist .... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Februar 1952 aufgehoben. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29. 203 29. Urteil vom 17. September 1952 i. S. Meinhardt gegen Steuer- verwaltung und Kleiner Rat des Kantons Graubünden. Revision von kantonalen Bteuerentsooeiden. Art. 4 BV. Wenn das kantonale Recht die Revision von Steuerveranlagungen zeitlich beschränkt, darf die Revision nach Ablauf der Frist st;lbst dann verweigert werden, wenn damit die Berichtigung emes von der Veranlagungsbehörde begangenen Irrtums be. zweckt wird. Revision de dkisWns cantonales en matiere d'impats. Art. 4 Ost. Lorsque le droit cantonal limite dans le temps la revision des taxations fiscales, la revision peut etre refusee apres l'expiration du delai, meme si elle tend a la correction d'une erreur commise par l'autoriM da taxation. Revisione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 40F. Quando il diritto cantonale limita nel tempo la revisione delle tassazioni fiscali, la revisione puo essere rifiutata dopo la scadenza deI termine, anche se tende a rettificare un errore commesso daU'autorita di tassazione. A. -Der Beschwerdeführer William Meinhardt, der nicht Schweizerbürger ist, hat zu 20/31 Miteigentum an der Villa Ulrich in Zuoz, die einen Steuerwert von Fr. 100,000.-hat und ursprünglich mit Fr. 33,500.-, später mit etwa Fr. 30,000.-belastet war. Er kam 1933 aus Deutschland in die Schweiz, siedelte 1938 nach London über und beauftragte bei Kriegsausbruch Rechtsanwalt Dr. von Planta in Zuoz, später dessen Kollegen Dr. Sutter mit der Wahrung seiner Interessen, besonders in Steuer- sachen. Während Meinhardt bis und mit 1938 von den bündnerischen Steuerbehörden nur für seinen Miteigen- tumsanteil unter Abzug der vollen Grundpfandschuld, d.h. für ein steuerbares Vermögen von Fr. 37,000.-, ein- geschätzt worden war, wurde er von 1939 bis 1946 so veran- lagt, als ob er Alleineigentümer wäre, wobei für 1943-1946 nur Fr. 10,000.-Grundpfandschulden abgezogen wurden, sodass sich für 1939-1943 ein steuerbares Vermögen von Fr. 66,500.-und für 1943-1946 von Fr. 90,000.-ergab. Als der Beschwerdeführer nach Kriegsende wieder nach Zuoz gekommen war, erreichte er in Verhandlungen mit den Behörden im Sommer 1947, dass er von 1947 an wieder für seinen Miteigentumsanteil unter Abzug der ganzen
204 Staatsrecht. Grundpfandschuld eingeschätzt wurde. Die Gemeinde Zuoz soll auch bereit gewesen sein, die Einschätzungen für 1939- 1946 zu berichtigen, sofern die kantonale Steuerverwaltung einverstanden sei. Am 9. September 1949 reichte Mein- hardt bei dieser ein Revisionsgesuch ein, mit dem er Herabsetzung der Veranlagungen für 1939-1946 auf Fr. 37,000.-Vermögen verlangte. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, dass der während der Kriegs- jahre mit der Wahrung seiner Interessen betraute Anwalt die Verhältnisse nicht gekannt und sich bei der fast völligen Unterbrechung der Postverbindung mit England damit begnügt habe, die Steuerrechnungen für den Beschwerde- führer entgegenzunehmen; dass die Steuerbehörden, welche die Steuerfaktoren (Steuerwert des Hauses, Grundpfand- belastung, Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers) ge- nau kannten und den Beschwerdeführer stets danach eingeschätzt hatten, plötzlich grundlos davon abweichen würden, habe der Anwalt nicht ahnen können. Die kantonale Steuerverwaltung, das Finanz-und Mili- tärdepartement und letztinstanzlich der Kleine Rat des Kantons Graubünden lehnten das Eintreten auf das Revi- sionsgesuch ab, der Kleine Rat durch Entscheid vom 2. Mai 1952 mit im wesentlichen folgender Begründung : Nach Art. a Schlussabsatz des bündnerischen Steuerge- setzes vom 16. Dezember 1945 (StG) seien Revisionsge- suche nach Ziffer 2 des Art. a spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der rechtskräftigen Veranlagung einzu- reichen. Die letzte der in Frage gestellten Veranlagungen sei am 12. August 1947 ergangen, vom Beschwerdeführer damals auch anerkannt worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionsfrist von zwei Jahren sei also mit der Eingabe vom 8. September 1949 nicht eingehalten worden. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt William Meinhardt, diesen Entscheid des Klei- nen Rates wegen Willkür und Rechtsverweigerung aufzu- heben und die Sache zurückzuweisen zur Herabsetzung Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29. 205 der Steuerrechnungen für 1939-1946 entsprechend einem Liegenschaftsvermögen von Fr. 37,000.-. Zur Begrün- dung wird angebracht: Für die Irrtümer bei den Veranlagungen für 1939-1946 die nicht bestritten seien und die Einleitung des Revisions verfahrens veranlasst hätten, seien ausschliesslich die Steuerbehörden verantwortlich. In einem solchen Falle dem Steuerp.rucntigen eine Verjährungsvorschrift entgegen- zuhalten, seI mcht nur unbillig, sondern willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben der hnute nach Lehre und Praxis im Steuerrecht massgebend seI. Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
206 Staatsrecht. Art. 58 Abs. I StG bestimmt: Die Vorschriften über die Veranlagung der Steuern sind nach Treu und Glauben anzuwenden und zu erfüllen . Der Grundsatz, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, gilt demnach unzweifelhaft im Steuerrecht des Kantons Graubünden. Abs. 2 des Art. 58 StG lautet: Werden für den Abschluss von Rechtsgeschäften bestimmte Rechtsformen in der erkennbaren Absicht gewählt, zur Erreichung von Steuer- vorteilen den wirtschaftlichen Tatbestand zu verschleiern, so sind die Steuern nach Massgabe des letztern zu veran- lagen )). Das ist offensichtlich eine Anwendung des voraus- gehenden Grundsatzes, die die auch in der Lehre vertretene Auffassung bestätigt, dass mit dem Grundsatz im allge- meinen die Gesetzmässigkeit der Besteuerung gesichert werden wolle (BoSSHARDT, Treu und Glauben im Steuer- recht, Archiv 13 S. 62 Ziff. 3; GEERING, Von Treu und . Glauben im Steuerrecht, S. 127; WACKERNAGEL, Das Legalitätsprinzip im Steuerrecht, ZSR 71 S. 434 f.). Aus- nahmsweise kann der Grundsatz freilich auch dazu führen, dass vom geschriebenen Rechte abgewichen werden muss (GEERING a.a.O., 137 f., HARTMANN, SJZ 1949, S. 233 ZifI. 3, WACKERNAGEL a.a.O., S. 434 ff.). Im vorliegenden Falle fragt sich, ob die zeitliche Beschränkung der Revi- sionsmöglichkeit einer Steuerveranlagung auf zwei Jahre gemäss Art. a StG dann, wenn die irrtümliche Veranla- gung auf Fehler der Steuerbehörde zurückzuführen ist, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist, d.h. ob aus diesem Grundsatz in Verbindung mit Art. 4 BV abzuleiten ist, dass in gewissen Fällen die Revision jeder- zeit bewilligt werden müsse. Das Bundesgericht hat indes- . sen bisher für das kantonale Steuerrecht im Gegenteil aus Art. 4 BV abgeleitet, eine Steuerveranlagung sei grund- sätzlich für den Steuerpflichtigen wie für das Gemeinwesen verbindlich und rechtskräftig, und nur ausnahmsweise, unter besondern Voraussetzungen, habe der Steuerpflich- tige Anspruch auf Revision oder sei diese zu seinem Nach- teil zulässig (BGE 75 I 309, 76 I 7, 78 I 200). Diese Praxis, Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29. 207 die dem Schutze insbesondere auch des Steuerpflichtigen dient, spricht agegen, dass eine zeitliche Beschränkung der Revisionsmöglichkeit, wie sie Art. a StG vorsieht, als unvereinbar mit Art. 4 BV erklärt werden könnte, selbst wenn die unrichtige Veranlagung, wie in der vorliegenden Beschwerde behauptet wird, ausschliesslich auf Fehler der Steuerbehörde zurückzuführen ist und dnn Steuerpflich- tigen bzw. seinen Vertreter kein Verschulden daran trifft dass er den Mangel bei der Entgegennahme der Veranla gung nicht bemerkte. Nach der neuern, in BGE 76 I 7 erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre es zwar mit Art. 4 BV wohl unvereinbar, in einem solchen Falle eine Revision überhaupt nicht zuzulassen; dass sie aber zeitlich unbeschränkt möglich sein müsse, lässt sich aus Art. 4 BV nicht ableiten. Es verstösst nicht gegen Treu und Glauben und bedeutet keine Rechtsverweigerung, son- dern entspricht vielmehr dem Bedürfnis aller Beteiligten nach Rechtssicherheit im Steuerrecht, dass nach einer gewissen Zeit auch die Revision ausgeschlossen wird, wie es denn auch oft bestimmt wird. Als Verwaltungsbehörden mögen zwar die Steuerbehörden wohl befugt sein, im Rah- men ihres Ermessens bei besondern Verhältnissen allfallige irrtümlich zu hohe Veranlagungen herabzusetzen und die dafür entrichteten Steuern zurückzuerstatten. Hier fragt sich jedoch lediglich, ob die Revision einer in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung in Verletzung des Art. 4 BV verweigert worden sei, d.h. ob die Behörde auf Grund von Art. 4 BV verpflichtet gewesen wäre, auf ein Revisions- gesuch einzutreten. Das ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Die Anwendung der Verwirkungsfrist gemäss Art. a StG kann umso weniger als rechtsmissbräuchlich und ver- fassungswidrig betrachtet werdnn, als weder geltend ge- macht wird noch ersichtlich ist, dass der Vertreter des Be- schwerdeführers, nachdem dieser im Sommer 1947 in die Schweiz zurückgekommen war und von den unrichtigen Veranlagungen Kenntnis erhalten hatte, nicht innerhalb
der Frist von zwei Jahren seit der letzten dieser Veranla- gungen das Revisionsgesuch hätte stellen können, statt erst nach zwei Jahren und vier Wochen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 30. Auszug aus dem Urteil vom 24. September 1952 i. S. Koch gegen Regiernngsrat des Kantons Schwyz. Bedürfnisklausel für Wirtschaften. Verhältnis von Art. 31ter zu Art. 32quater BV (Erw. 4). Die Bedürfnisklausel für alkoholfreie Wirtschaften kann sich nur auf Art. 31ter BV stützen. Die Bewilligung für eine alkoholfreie Wirtschaft kann daher nicht verweigert werden auf Grund einer im kantonalen Wirtschaftsgesetz enthaltenen Bedürfnisklausel, die seinerzeit gestützt auf den nur für Alkoholwirtschaften geltenden Art. 32quater BV aufgestellt worden ist (Erw. 5). Alkoholfreie und alkoholitihrende Wirtschaften sind nicht gleich- artige Betriebe im Sinne von Art. 31ter BV (Erw. 6). Olause dite de besoin en matiere d'exploitation d'auberges. Rapport entre l'art. 31ter et l'art. 32quater Cst. (consid. 4). Quand il s'agit d'etablissements dans lesquels on ne sert pas de boissons alcooliques la clause dite de besoin ne peut se fonder que sur l'art. 31ter Ost. L'autorisation d'exploiter un tel etablis- sement ne peut etre refusee en vertu d'une clause figurant dans une loi cantonale concernant les cafes et auberges et elle-meme fondee sur l'art. 32quater Ost, cette derniere disposition n'etant applicable qu'aux etablissements dans Iesquels on sert des boissons aicooliques (consid. 5). Les etablissements dans lesquels on sert des boissons alcooliques et ceux dans lesquels on n'en sert pas ne sont pas des etablisse- ments du meme genre, dans le sens de l'art. 31ter Cst (consid. 6). Olau80la detta deZ bisogno in materia di 6sercizi pubblici. Relazione tra l'art. 31ter e l'art. 32quater CF (consid. 4). Quando si tratta di esercizi pubblici in cui non si servono bevande alcooliche, la clausola deUa deI bisogno puo basarsi soltanto suH'art. 3lter CF. L'autorizzazione per un siffatto esercizio Handels. und Gewerbefreiheit. N0 30.
pubblico non puo essere negata in virtu d'una clausola detta deI b!s?gno figurante in una legge cantonale sugli esercizi pubbhCl e basata ßuH'art. 32quater CF, il quale e applicabile soltanto a quegli esercizi pubblici in cui si servono delle bevande alcooliche (consid. 5). Gli. eser?izi pubblici in cui si servono bevande alcooliche e quelli In CUI non se ne servono non sono dello stesso genere a nOrnIa dell'art. 31ter CF (consid. 6). A U8 dem Tatbestand : A. -Das schwyzerische Wirtschaftsgesetz vom 11. Au- gust 1899 (WG) bestimmt in 15 : Wenn an einem Orte die Zahl der bestehenden Wirtschaften derart gross ist, dass eine Vermehrung für das öffentliche W ohI offenbare Nachteile bringen WÜ!de, kann der Regierungsrat auf Antrag des betreffenden Gememderates oder von sich aus die Erteilung weiterer Wirtschaftskonzessionen bis auf weiteres ver- weigern. - B. -Der Beschwerdeführer Adolf Koch betreibt im Dorfkern vom Immensee eine Bäckerei und Konditorei. Im Winter 1949/50 richtete er in der Villa Erica, die ober- halb des Dorfes im sog. Eichligebiet an der Durchgangs- strasse Luzern-Küssnacht-Arth-Schwyz in der Nähe der Hohlen Gasse liegt, eine Filiale seines Geschäftes ein und ersuchte in der Folge um die Bewilligung, dort eine alkohol- freie Kaffeestube zu eröffnen. - Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wies das Ge- such am 13. Februar 1952 ab unter Berufung auf 15 WG, der seit Inkrafttreten von Art. 3lter BV auch auf alkohol- freie Wirtschaften anwendbar sei und die Verweigerung von Wirtschaftspatenten auch zum Zwecke des Ausschlus- ses einer übermässigen Konkurrenz gestatte. Der schwyze- rische Gesetzhaber habe, nachdem das Bundesgericht die Anwendung von 15 WG auf alkoholfreie Wirtschaften als unzulässig erklärt habe, dieser Bestimmung keinen andern Wortlaut gegeben. Seitdem durch die Revision der Wirtschaftsartikel der BV 15 WG auch hinsichtlich der alkoholfreien Wirtschaften wieder Bestand habe, stehe seiner Anwendung nichts entgegen. Die Voraussetzungen der Art. 31ter BV seien erfüllt. Da die Konkurrenz unter 14 AS 78 I -1952