Art. 103 GBV; Art. 107, 90 Abs. 1 lit. b und 104 OG; Art. 43 BV: Zulässigkeit und Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Grundbuchsachen sowie Abgrenzung von Bundes- und kantonalem Recht. - Ob ein kantonaler Aufsichtsentscheid, der eine Beschwerde nach Art. 103 GBV gutheisst, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sei, bleibt offen. - Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie nicht dartut, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; die bloss kantonalrechtliche Kritik genügt nicht. - Die Frage, welches Gemeindeorgan beim Verkauf von Gemeindeeigentum und bei der Grundbuchanmeldung zur Vertretung der Gemeinde befugt ist, richtet sich nach kantonalem Recht. Art. 43 BV betrifft das Stimmrecht der Niedergelassenen und steht mit der Vertretungsfrage nicht in unlösbarem Zusammenhang; eine allfällige Verletzung dieser Verfassungsnorm wäre gegebenenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. ischen Registeramtes geschehen, ohne dass es noch irgend- welcher weiterer Erkundigungen bedürfte. Im übrigen ist der im angefochtenen Entscheid vorgesehene Text der Ein- tragung nicht zu beanstanden. Was aber die Veröffentli- chung betrifft, so hat diese nicht auf die ja nun aufgehobene Gütertrennung hinzuweisen. Die Dritten, für die die Ver- öffentlichung bestimmt ist, haben einzig ein Interesse daran, zu wissen, was für ein Güterstand fortan gilt. (Ob, falls sich dies nicht binnen angemessener Zeit zuverlässig feststellen liesse, lediglich einzutragen und zu veröffentli- chen wäre, es gelte wiederum der frühere Güterstand , kann dahingestellt bleiben.) Es erscheint als angezeigt, bekannt zu geben, dass wiederum Güterverbindung besteht, ansonst nicht ersichtlich wäre, warum denn der ordentliche Güterstand überhaupt zur Veröffentlichung gelangt. Unnötig ist es dagegen, den Grund des Wiederein- tretens dieses Güterstandes, die richterliche Wiederher- stellung bekannt zu geben (wie denn überhaupt bei der Veröffentlichung auf die Interessen der Eheleute billige Rücksicht zu nehmen ist, vgl. BGE 62 I 27). Diese Angabe hat daher zu unterbleiben. 3. -Auf das zweite Beschwerdebegehren ist nicht ein- zutreten, da keine Verfügung der Registerbehörden des Kantons Aargau vorliegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Güter- rechtsregisteramt des Kantons Zürich angewiesen wird, die Wiederherstellung des früheren Güterstandes einzu- tragen, jedoch bei der Veröffentlichung nur anzugeben, dass zwischen den Ehegatten Reiter wiederum der Güter- stand der Güterverbindung besteht. Registersachen. N° 41.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. A. -Am 25. Juni 1950 beschloss die Bürgergemeinde- versammlung von Schiers, das der Gemeinde Schiers gehö- rende Wohnhaus Nr. 470 an der Rossgasse in Schiers zu Fr. 5000.-an "Jakob Frey zu verkaufen. Da der Gemeinde- rat gegen diesen Verkauf Einwendungen erhob, teilte das (gemäss Art. 177 des bündnerischen EG zum ZGB zur öffentlichen Beurkundung der von ihm grundbuchlich zu behandelnden Rechtsgeschäfte zuständige) Grundbuchamt Schiers dem Bürgerrat am 6. September 1951 mit, es könne den Kaufvertrag nicht (ins Kaufprotokoll) eintragen, solange die Differenzen zwischen der Bürgergemeinde und der politischen Gemeinde nicht bereinigt seien. Auf Be- schwerde der Bürgergemeinde hin hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden als kantonale Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen mit Entscheid vom 8. Februar 1952 das Grundbuchamt angewiesen, den Kaufvertrag ins Kauf- protokoll einzutragen, weil nach Art. 16 des bündnerischen Gesetzes über die Niederlassung von Schweizerbürgern vom
Verwaltungs. lllld Disziplinarrecht. auf den Namen der Gemeinde Schiers eingetragenes Grund- stück von der Bürgergemeinde verkauft werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Haus Nr. 470 gehört unstreitig der politischen Gemeinde Schiers. Streitig ist nur, wer (welches Organ) in deren Namen darüber zu verfügen berechtigt ist. Die Vor- instanz hat auf Grund des kantonalen Rechts angenom- men, diese Befugnis stehe der Bürgergemeinde zu (d.h. die Registersachen. No 41.
Bürgergemeindeversammlung sei zur Beschlussfassung über die Veräusserung und der Bürgerrat zur Vollziehung des Veräusserungsbeschlusses zuständig). In der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde wird mit keinem Worte dargelegt, welche Bundesrechtssätze (vgl. Art. 104 Abs. lOG) und inwiefern sie durch den auf dieser Annahme beruhenden Entscheid verletzt worden seien, wie es nach Art. 107 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in Ausführungen darüber, dass die erwähnte Annahme dem kantonalen Recht widerspreche. Die Beschwerde ist also schon man- gels einer gehörigen Begründung unwirksam. 3. -Selbst wenn man jedoch über diesen formellen Mangel der Beschwerde hinwegsehen wollte, könnte darauf nicht eingetreten werden, weil die Frage, welches Gemein- deorgan befugt sei, die politische Gemeinde beim Abschluss eines Kaufvertrags über die streitige Liegenschaft und bei der Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch zu vertre- ten, als Frage des Gemeinderechts vom kantonalen Rechte beherrscht wird, dessen Anwendung das Bundesgericht als Verwaltungsgericht nicht überprüfen kann (Art. 104 OG). Das Bundesrecht spielt höchstens in die Frage hinein, ob die Bürgergemeindeversammlung das ausschliessliche Recht habe, über die Veräusserung jeder Art von Gemeindeeigen- tum zu beschliessen. Es liesse sich allenfalls darüber strei- ten, ob eine kantonale Bestimmung, die den Bürgern ein so weitgehendes Vorrecht einräumt, vor Art. 43 BV Bestand habe. Auf diese Frage wäre jedoch hier nicht weiter einzu- gehen, auch wenn sie von der Beschwerdeführerin aufge- worfen worden wäre. Selbst wenn man nämlich annähme, es bedeute eine Verletzung von Art. 43 BV, dass die in Schiers nicht heimatberechtigten, aber dort niedergelas- senen Schweizerbürger an der Beschlussfassung über den Verkauf der streitigen Liegenschaft nicht teilnehmen konnten, würde daraus nicht folgen, dass es gegen die Bundesverfassung verstosse, wenn das kantonale Recht dem Bürgerrat die Befugnis verleiht, die politische Ge-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. meinde beim Vertragsabschluss mit dem Käufer und bei der Grundbuchanmeldung zu vertreten. Die Frage, wer bei derartigen Genchäften zur Vertretung der politischen Ge- meinde nach aussen ermächtigt sei, mit der sich die Grund- buchbehörden bei Prüfung des Verfügungsrechts im Sinne von Art. 965 ZGB in Fällen wie dem vorliegenden allein zu befassen haben, steht mit der in Art. 43 BV geregelten Frage des Stimmrechts der Niedergelassenen nicht in unlösbarem Zusammenhang und kann daher von den Kantonen nach freiem Belieben geordnet werden. Auch wenn behauptet worden wäre, bei der Beschlussfassung über den Verkauf des Hauses Nr. 470 sei Art. 43 BV ver- letzt worden, könnte also das Bundesgericht als Verwal- tungsgericht in Grundbuchsachen diese Rüge nicht etwa vorfrageweise prüfen. Vielmehr hätte die Frage, ob bei jener Beschlussfassung Art. 43 BV missachtet worden sei, dem Bundesgericht höchstens mit einer staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 85lit. a OG vorgelegt werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1952 i. S. NaamJooze Vennotsehap Kunstzijdespinnerij Nyma gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.
Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke in der Schweiz wegen Tänsehungsgefahr. Pariser Verbands- übereinkunft Art. 6 B Ziff. 3, MSehG 14 Aha. I Ziff. 2. Marques de fabrique. Refus d'enregistrer en Suisse une marque de fabrique ayant fait l'ohjet d'un enregistrement international. Refns motive par le fait que 1a marque risque de tromper le publie. Art. 6 B eh. 3 de 1a Convention d'union de Paris, 14 al. I eh. 2 LMF. M arche di fabbrica. Rifiuto di registrare in Isvizzera una marea di fabhriea ehe e stata registrata internazionalmente. Rifiuto motivato da1 fatto Registersachen. N0 42. 279 ehe 1a marca rischia d'ingannare il pubblico. Art. 6 B, eifra 3. deUa Convenzione d'unione di Parigi, art. 14, ep. 1, cifra 2 LMF, A. -Die Beschwerdeführerin, eine Kunstseidespin- nerei in Nijmegen (Niederlande), liess auf Grund des Madrider Abkommens von 1891/1934 betreffend die internationale Eintragung der Fabrik-oder Handelsmar- ken am 15. Mai 1951 im internationalen Markenregister unter den Nr. 153591/2 die Wortmarken Nymcord und Nycord eintragen für die folgenden Erzeugnisse: fils, fibres et produits fabriques deces fils et fibres, comme cordes et tissus ; rayonne et produits fabriques de rayonne . Am 28. April 1952 teilte das eidg. Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Amt mit, dass die beiden Marken in der Schweiz nur beschränkt zum Schutz zuge- lassen werden könnten, nämlich nur für aus Nylon her- gestellte 'Waren; denn der in beiden Marken enthaltene Bestandteil Ny-)) lasse an Nylon denken, so dass das Publikum hinsichtlich der Natur der mit diesen Marken versehenen Waren irregeführt würde, wenn sie nicht aus Nylon bestünden; infolgedessen würden diese Marken gegen die guten Sitten verstossen (Art. 6 B Ziff. 3 Pariser Verbandsübereinkunft von 1883/1934 zum Schutze des gewerblichen Eigentums; Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). B. -Gegen diese teilweise Schutzverweigerung erhob die Markeninhaberin verwaltungsgerichtliche Beschwerde, mit der sie die vollumfangliche Zulassung der beiden Mar- ken für das Gebiet der Schweiz beantragt. O. -Das eidg. Amt beantragt Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: