Art. 45 BV; fiscal domicile of dependent employees in cases of multiple places of stay; the decisive criterion is the center of personal relations. Where a taxpayer regularly returns to the place of personal ties on weekends or during free time, that place prevails even if other non-familial relations exist. The workplace becomes the tax domicile only when the professional bond predominates in intensity and importance over the external place of attachment. Temporary assignments to a third location on the employer's instructions do not, by themselves, shift the center of relations to the normal workplace, and occasional failure to return because of such assignments cannot be held against the taxpayer (consid. 2-3).
312 Staatsrecht. die Begünstigung oder Förderung fremder Unzucht, als schweres Delikt im Sinne von Art. 45 BV bezeichnet wor- den nicht bloss, wenn sie gewerbsmässig betrieben wird, sondern schon dann, wenn der Täter aus Gewinnsucht han- delt (BGE 69 I 73 b und die dort genannten weitem Urteile). Unzuchtsvergehen sind sodann regelmässig schwer, wenn sie unter Ausnützung eines Abhängigkeits- verhältnisses, einer Notlage oder des Schwachsinns der verletzten Person begangen werden (Art. 190 Abs. 1, 193 Abs. 1 und 194 Abs. 2 StGB), und ferner, wenn sie jugend- liche Personen oder Kinder treffen. Widernatürliche Un- zucht mit unmündigen Personen (Art. 194 Abs. 1) wird mit Gefängnis, Kuppelei mit diesen (Art. 198 Abs. 2 und 199 Abs. 2) mit Zuchthaus, und mit derselben Strafe wird Un- zucht mit Kindern und Jugendlichen geahndet (Art. 191 und 192 StGB). Dass es sich insbesondere bei den letzt- genannten Tatbeständen um schwere Vergehen handelt, ist bereits im Urteil vom 5. Mai 1949 i.S. Meierhans fest- gestellt worden. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Hand- lungen betreffen Unzucht mit Kindern im Sinne von Art. 191 und 192 Abs. 1 und 2, dazu mit Rückfall und fer- ner öffentliche unzüchtige Handlungen (Art. 203 StGB). Sie erfüllen daher die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3 BV. Das Erfordernis der Schwere würde allerdings fehlen, wenn der Beschwerdeführer urteils unfähig wäre (Urteil vom 10. Oktober 1951 i.S. Düding).Dafür liegt jedoch nichts vor; die Straf urteile gehen vielmehr von vorhandener Urteilsfähigkeit aus. Die Ausweisung ist daher begründet. Weiterer Voraus- setzungen bedurfte es nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Doppelbesteuerung. N0 49. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 49. Urteil vom 26. November 1952 i. S. Kälin gegen Kantone Sehwyz und Bern.
Doppelbesteuerung; Steuerdomizü unselb8tändig erwerbender Per- sonen. Überwiegen der Beziehungen zum FamiIienort auch bei andern als rein familiären Beziehungen. Einschränkung des Erfordernisses regens wö :hennlicher Rückkehr zum Familienort, wenn der PfhchtIge zeItweIse an einem ihm vom Arbeitgeber angewiesenen dritten Dienstort tätig ist und von dort weder an den Arbeitsort noch an den Familienort zurückkehrt. Double imposition; domicile fiscal des personnes qui exercent une activiU lucrative dependante. . " . Preponderance des relations personell avnc le heu 0';1 resId Ia familie, meme dans le cas ou il eXISte d autres relatIOns qUl ne sont pas purement familiales. . Limitation de l'exigence portant sur Ie retour hebdomnalre et r8gulier au lieu ou reside la famille .10rsque l contnlbuable travaille momentanement en un autre heu, que IUl a assIgne snn employeur, et ne rentre de Ia ni au lieu habituel de son travail, ni au lieu OU reside sa famille. . Doppia iJmposta; domicilio fiscale delle persone ehe esercitano un'attivitd lucrativa dipendente. . . Preponderanza delle reiazioni personali col .lungo ova rIsled la famiglia, anche se esistono altre relazlonl che non Slano di carattere puramente familiare. Limitazione deI requisito ehe il contribunn.te ritorni :r;enolarmente una volta alla settimana, alluogo ove rlslede la famIgIna, quand egli Iavora momentaneamente in un altro Iuogo lIllpostogh da! suo datore di lavoro e di la non fa ritorni na alluogo abituale deI suo lavoro na al luogo di residenza della sua famiglia. A. -Der ledige Beschwerdeführer ist seit dem 1. N ovem- ber 1949 als Ingenieur bei der Stuag in Bern tätig. Teils arbeitet er auf deren Generaldirektion, teils im Aussen- dienst. Nach seiner Darstellung war er im Jahre 1950 während etwa 9 Monaten auswärts tätig; im Jahre 1951 arbeitete er in der Zeit vom 1. Januar bis zum 10. Febrnar in Mauvoisin (VS), vom 19. März bis zum 2. Juni in
Zürich, vom 13. Juni bis zum 11. September in Heimberg und während eines halben Monates im Kanton Tessin. Der Beschwerdeführer hat in Ingenbohl, wo er Verwandte hat, seit dem" Jahre 1946 eine Wohnung gemietet, die Schriften hinterlegt und auch das Stimmrecht ausgeübt. In Bern wohnt er in einem gemieteten Zimmer. Die ihm daselbst erteilte Aufenthaltsbewilligung berechtigt ihn nicht zum Bezuge einer Wohnung. Bis 1951 entrichtete der Beschwerdeführer die Steuern in Ingenbohl. Für das Steuerjahr 1951 nahmen erstmals auch die bernischen Steuerbehörden die Steuerhoheit dns Kantons Bern über den Beschwerdeführer in Anspruch. Der Beschwerdeführer bestritt eine Steuerpflicht im Kanton Bern, da er in Ingenbohl wohne. B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Kälin, den Steueranspruch des Kantons Schwyz und der Gemeinde Ingenbohl über den Beschwerdeführer zu schüt- zen und denjenigen des Kantons Bern abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer komme oft monatelang nicht nach Bern zurück. Dagegen halte er sich häufig in Ingenbohl auf und zwar auch dann, wenn er auf auswärtigen Arbeitsplätzen tätig sei. O. -Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er führt aus: Der Beschwerde- führer sei vom Kanton Bern bis 1951 deshalb nicht be- steuert worden, weil er erklärt habe, nur saisonweise in Bern tätig zu sein. Er habe sich als Filialleiter der Stuag in Schwyz ausgegeben und behauptet, er kehre sooft als möglich an seinen Wohnsitz Ingenbohl zurück. Das habe sich als unzutreffend herausgestellt. Nach eingeholten Erkundigungen sei der Beschwerdeführer für den Haupt- sitz der Stuag in Bern angestellt worden; von dort aus werde er an verschiedenen Bauplätzen beschäftigt, haupt- sächlich in Bern und Umgebung. D. -Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde gegenüber dem Kanton Bern gutzuheissen. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Hauptsache in Bern Doppelbesteueruug. N° 49. 315 tätig, sondern er wechsle den Arbeitsort ständig. Auch im Jahre 1952 sei er bisher mindestens während 6 Monaten .ausserhalb des Kantons Bern tätig gewesen. Er werde von der Arbeitgeberin als Bauleiter auf verschiedenen Bau- plätzen eingesetzt. Eine Präsenzptlicht am Sitz des Unter- nehmens bestehe nicht. Der Beschwerdeführer wohne in Ingenbohl, wo er eine 'Vohnung habe und wohin er stets zurückkehre, wenn der Dienst es gestatte. E. -Im weiteren Schriftenwechsel hat der Beschwerde- führer an der Beschwerde festgehalten und erklärt, er habe sich im Jahre 1951 während der Zeit, da er in Bern, Zürich und Heimberg gearbeitet habe, über das Wochen- ende regelmässig in Ingenbohl aufgehalten. Auch die Ferien habe er daselbst verbracht. Während der Tätigkeit in Mauvoisin und im Kanton Tessin seien die Besuche in Ingenbohl weniger zahlreich gewesen. Die Baustelle in Mauvoisin habe man während der Wintermonate über- haupt nicht verlassen können. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat noch ausge- führt: Der Arbeitsort Bern verliere den Charakter als Wohnsitz nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer von Bern aus an verschiedenen Arbeitsstellen im Gebiete der ganzen Schweiz eingesetzt werde. Die feste Bindung zum Arbeitsort zeige sich auch darin, dass der Beschwerde- führer in Bern ein Zimmer gemietet habe. Nach der Rechtsprechung befinde sich der Wohnsitz dann, wenn der Ptlichtige nicht jede Woche an den Ort seiner persön- lichen Beziehungen zurückkehre, am Arbeitsort. Davon hier abzuweichen, bestehe umso weniger Anlass, als die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Ingen- bohl nicht derart seien, dass ein Steuerwohnsitz angenom- men werden könnte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -... 2. -Von mehreren Orten, an denen sich eine Person dauernd abwechslungsweise aufhält, gilt als Wohnsitz der-
jenige Ort, zu dem die Person die stärkeren Beziehungen hat. Das ist bei unselbständig erwerbenden Personen dann der Arbeitsort, wenn die besondere Berufsstellung des Pflichtigen derart ist, dass die Beziehungen zum Arbeitsort an Bedeutung und Intensität diejenigen zu einer weitem Niederlassung überwiegen (BGE 57 I 421). Das gilt nicht bloss, wenn der Pflichtige eine leitende Stellung versieht, sondern überhaupt, falls die persönlichen oder familiären Beziehungen zum weitern Aufenthaltsort gegenüber den- jenigen, die am Arbeitsort begründet worden sind, an Bedeutung stark zurücktreten. Die Beziehungen zum Ar- beitsort überwiegen, falls sich der Pflichtige nicht jedesmal über das Wochenende oder sonst einmal in der Woche an den Ort der familiären oder anderweitigen persönlichen Beziehungen zurückbegibt (BGE 68 I 139, Urteil vom 24. September 1952 i. S. Gugelmann). Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer angelegt ist, dass es sich nicht um ein biosses Saisonarbeits- verhältnis oder aus andern Gründen um ein zum voraus nur für bestimmte kürzere Zeit übernommenes Dienst- verhältnis handle (BGE 69 I 77, Urteile vom 29. Oktober 1945 i. S. Consonni und vom 23. Dezember 1946 i. S. Mabellini). Besondere Beziehungen zu dem vom Arbeitsort getrennten Aufenthalt sind dabei nicht bloss dann anzu- nehmen, wenn sich dort die Familie des Pflichtigen (Frau oder Kinder, Eltern oder Geschwister) aufhält. Auch andere als rein familiäre Beziehungen können ein Über- gewicht der persönlichen Beziehungen des Pflichtigen zu diesem Ort begründen, wie ein besonderer Freundes-oder Bekanntenkreis, besondere gesnllschaftliche Bindungen; dies namentlich dann, wenn der Pflichtige an diesem Ort ein eigenes Haus oder doch eine eigene Wohnung hat, in welche er zurückkehrt. Erforderlich ist freilich, dass er sich dort regeImässig über das Wochenende oder während der arbeitsfreien Zeit aufhält, diese auch nicht bloss gele- gentlich am Arbeitsort zubringt, weil sich sonst das Zentrum auch der persönlichen und gesellschaftlichen Doppelbesteuerung. N0 49.
Bindungen an den Arbeitsort verschieben würde. Unter- bleibt dagegen die Rückkehr an diesen Ort der persönli- chen Beziehungen ausnahmsweise deshalb, weil der Pflich- tige während bestimmter Zeit auf Weisung des Arbeit- gebers sich an einem dritten Arbeitsort aufhalten muss, so kann daraus nicht auf besonders enge Beziehungen zum normalen Arbeitsort geschlossen werden, es sei denn, die Rückkehr erfolge dahin. Deshalb erscheint es als gerecht- fertigt, in derartigen Fällen an das Erfordernis wöchent- licher Rückkehr keine zu strengen Anforderungen zu stellen, nicht bloss deshalb den Übergang des Zentrums der Beziehungen zum Arbeitsort anzunehmen, weil der Pflichtige ausnahmsweise an dienstfreien Tagen oder über das Wochenende an dem ihm vom Arbeitgeber angewie- senen dritten Arbeitsort verbleibt. 3. - Der Beschwerdeführer ist mit Bern nicht bloss durch ein vorübergehendes, sondern durch ein auf unbe- stimmte längere Dauer abgeschlossenes Dienstverhältnis verbunden. Er macht jedoch geltend, er kehre, sofern er über die Woche in Bern gearbeitet habe, über das Wochen- ende regelmässig in seine Wohnung nach Ingenbohl zurück, wo er seinen Verwandten-und Freundeskreis habe, und er halte sich daselbst auch während der Ferien auf. Es besteht kein Anlass, dieser Darstellung keinen Glauben .zu schenken. Aus den Akten ergibt sich nichts, was dagegen spräche. Die Gemeindeverwaltung von Ingenbohl bestätigt die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt von der weitem Behauptung des Beschwerde- führers, er habe sich nicht bloss während der Tätigkeit :in Bern, sondern auch während derjenigen in Zürich und Heimberg regelmässig über das Wochenende nach Ingen- hohl begeben. Die Rückkehr unterblieb dagegen, wie aus den Akten zu entnehmen ist, während der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Mauvoisin und im Kanton Tessin, d. h. während insgesamt nicht ganz zwei Monaten. Daraus .auf ein Überwiegen der Beziehungen zum Arbeitsort Bern zu schliessen, wenn abgesehen hievon Ingenbohl als das
318 Staatsrecht. Zentrum der persönlichen Beziehungen des PHichtigen er- scheint, geht nicht an. Jene Aufenthalte können nicht dem Arbeitsort Bern gutgebracht werden. Sie fallen für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes ausser Betracht. Abgesehen hievon erscheint aber Ingenbohl als das Zen- trum der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers. Dort besitzt er seinen Verwandten-und Freundeskreis ; dorthin kehrt er, um diese persönlichen Beziehungen pflegen zu können, immer dann zurück, wenn er die Woche über in Bern oder an einem dritten Arbeitsplatz tätig war, von wo aus ihm die Rückkehr nach Ingenbohl möglich ist; daselbst hat er seit mehreren Jahren eine eigene Wohnung, in der er arbeitsfreie Tage und die Ferien verbringt. Dass er auch in Bern ein Zimmer hat und dass die Steuerver- waltung des Kantons Schwyz -nicht dagegen Gemeinde oder Regierungsrat -auf die Steuerhoheit verzichten zu wollen erklärte, weil sich ergeben habe, dass der Beschwerde- führer nicht Filialleiter der Stuag Schwyz sei, gestattet keinen andern Schluss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Beru gutgeheissen und festgestellt, dass zur Erhebung der Steuer auf dem Erwerb und dem beweglichen Vermögen des Beschwerdeführers (sowie dem Ertrag daraus) der Kanton Schwyz zuständig ist. 50. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Schweizerische Lebens- versicherungs-und Rentenanstalt gegen Kantone Solothurn und Zürich.