Art. 24bis Abs. 4 BV; Art. 6 Abs. 1 WRG: Begriff der interkantonalen Gewässerstrecke und Kompetenz zur Konzessionserteilung. Als Gewässerstrecke im Gebiete mehrerer Kantone gilt nicht nur der Fall, in welchem das Gewässer die Kantone längs der Grenze trennt, sondern auch jener, in dem es von der Kantonsgrenze quer durchschnitten wird (consid. 2). Sind für dieselbe Wasserkraft zwei einander ausschliessende Projekte hängig, von denen das eine in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt, so hat dieser vorab zu entscheiden; die kantonale Zuständigkeit bleibt nur subsidiär für den Fall eines negativen Bundesentscheids bestehen (consid. 3). Eine vorgängige Genehmigung eines Teilprojekts präjudiziert die Kompetenzfrage nicht, wenn später die Nutzbarmachung der Gesamtstrecke streitig wird (consid. 4).
Liegenschaften grundsätzlich nur in den Liegenschafts- kantonen zu versteuern ist, darf er nicht nochmals im Sitzkanton besteuert werden. Das hat aber der Kanton Zürich mit der von ihm aufgestellten Steuerberechnung und Ertragsverteilung getan. Denn er zieht den Ertrag der in Solothurn gelegenen Liegenschaften, dessen Besteu- erung grundsätzlich dem Kanton Solothurn zukommt, in dem Betrage zur Besteuerung heran, der die von ihm vorgenommenen Zuweisungen an Solothurn (1948 Fr. 110.58 und 1949 Fr. 159.74) übersteigt. Die Beschwerde ist daher gegenüber dem Kanton Zürich gutzuheissen und der Kanton Zürich zu verhalten, von einer Besteuerung des im Kanton Solothurn besteuerten Liegenschaftsertrages für die im Kanton Solothurn gele- genen Liegenschaften Umgang zu nehmen. Er hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen eine neue Taxation vorzunehmen und der Beschwerdeführerin all- fällig zu viel bezahlte Steuern zurückzuerstatten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Besteuerung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich für die Steuerjahre 1948 und 1949 aufgehoben wird ; der Kanton Zürich wird angehalten, die Steuern der Beschwer- deführerin für die genannten Jahre unter Weglassung des Ertrages der im Kanton Solothurn gelegenen Liegen- schaften der Beschwerdeführerin neu zu berechnen und der Beschwerdeführerin den allfallig zuviel bezahlten Steuerbetrag zurückzuerstatten. Gegenüber dem Kanton Solothurn wird die Beschwerde abgewiesen. Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N0 51. V. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS Vgl. Nr. 52. -Voir n° 52. VI. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON 51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Kanton Sehwyz gegen Sehweizerisehe Eidgenossensehaft. Art. 24 bis Abs. 4 BV, Art. 6 Abs. 1 WRG. Begriff der interkantonalen Gewässerstrecke im Sinne dieser Be- stimmungen. Zuständigkeit zur Konzessionserteilung, wenn sowohl ein Konzessionsgesuch für die interkantonale Gewässer- strecke als auch ein solches für die im einen Kanton gelegene Teilstrecke vorliegt. Art. 24 bis al. 4 Ost et 6 al. 1 LUFH. Que faut-il entendre par section de cours d'eau situee sur le terri toire de plusieurs cantons, dans le sens de ces dispositions ? Competence pour octroyer la concession en presence d'une demande de concession pour la section situee sur Ie territoire de deux cantons et d'une demande de concession pour la partie de la section situee sur le territoire d'un canton. Art. 24 bis, cp. 4 OF e 6 cp. 1 LUFI. ehe devesi intendere per sezione di corso d'acqua situata nel territorio di piu Cantoni a norma di queste disposizioni ? Com- petenza per accordare la concessione quando e chiesta tanto la concessione per la sezione situata sul territorio di due Cantoni quanto la concessione per la parte della sezione situata sul territorio d'un Cantone. A. -Am 13. April 1945 reichten die SBB dem Be- zirksrat Höfe (Kanton Schwyz) und der Baudirektion des
336 Staatsrecht. Kantons Zürich ein Projekt für die Nutzbarmachung der Wasserkraft der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten ein und ersuchten sie um Verleihung der Wasserrechte an dieser zu 2/
auf schwyzerischem und zu 1/
auf zürche- rischem Gebiet gelegenen Gewässerstrecke. (Im Kanton Schwyz steht die Verfügung über die Wasserkräfte den Bezirken zu.) Der Bezirksrat Höfe wies das Gesuch ab, weil der Bezirk die Wasserkraft der Sihl auf jener Strecke selbst auszunutzen beabsichtigte. Am 26. Oktober 1945 unterbreitete der Bezirksrat Höfe dem Regierungsrat des Kantons Zürich ein eigenes Projekt für die Nutzbarma- chung der Sihl von Schindellegi bis Hütten und ersuchte ihn um die Verleihung des Nutzungsrechtes an der im Kanton Zürich gelegenen Teilstrecke. Nachdem Verhand- lungen zwischen dem Bezirk Höfe und den SBB über die Ausführung eines gemeinsamen Kraftwerkes zu keinem Ziel geführt hatten, zog der Bezirksrat sein Gesuch an den Regierungsrat Zürich zurück und erstellte ein Projekt für die Ausnutzung der Wasserkraft der Sihl unter Be- schränkung auf die im Kanton Schwyz gelegene Strecke. Dieses wurde am 2. Dezember 1946 im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht und am 23. Dezember 1946 dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft zur Ge- nehmigung unterbreitet; im Hinblick darauf, dass ein Projekt für die gleiche Strecke schon im Jahre 1932 genehmigt worden war, schrieb das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement dem Regierungsrat Schwyz am 5. März 1947, das Projekt könne als gemäss Art. 5 Abs. 3 WRG genehmigt betrachtet werden. Inzwischen hatten die SBB am 30. Januar 1947 beim Bezirksrat Höfe gegen dessen neues Projekt Einsprache erhoben und auf ihrem Konzessionsgesuch beharrt. Neue Verhandlungen, an denen sich auch die Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich beteiligten, führten zu keiner Einigung. Hierauf ersuchte der Regierungsrat des Kantons Zürich am 10. April 1947 den Bundesrat, gestützt auf Art. 6,
und 38 WRG über die Ausnutzung der Wasserkraft Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. No 51.
der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten zu entscheiden. Er beantragte die Erteilung der Konzession für die ganze genannte Strecke an die SBB und fügte bei, er könnte auch einer Konzession für ein Gemeinschaftswerk der SBB und des Bezirks Höfe zustimmen. Die Behandlung wurde ausgesetzt im Hinblick auf neue Einigungsversuche der Interessenten und der Kantone. Nach deren Scheitern beantragte der Regierungsrat des Kantons Schwyz dem Bundesrat am 31. März 1951 Abweisung des Gesuches von Zürich. Er bestritt die Zuständigkeit des Bundesrates und machte geltend, es handle sich nicht um eine Gewässer- strecke im Gebiet zweier Kantone, sondern um eine Schwyzer und eine Zürcher Strecke. Der Bezirk Höfe wolle ausschliesslich seine eigene Strecke selbst nutzen ; das könne ihm nicht verwehrt werden. B. -Mit Beschluss vom 28. August 1951 erklärte sich der Bundesrat auf Grund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 WRG für zuständig, über das Begehren des Regierungsrates von Zürich betreffend die Ausnützung der Wasserkraft der Sihl zwischen Schindellegi und Hütten zu entscheiden, und stellte die materielle Behandlung in Aussicht, sofern der Regierungsrat von Schwyz nicht binnen 30 Tagen den Kompetenzkonflikt beim Bundes- gericht anhängig mache. Er führt aus, gemäss Art. 6 Abs. 1 WRG sei die Ent- scheidungsbefugnis des Bundesrates gegeben, wenn eine Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen werde, unter der Hoheit mehrerer Kantone stehe und sich diese nicht über eine gemeinsame Konzession verständigen könnten. Als nutzbar gemachte Gewässerstrecke sei gemäss BGE 40 I 546 diejenige Strecke zu verstehen, die durch die Wasserkraftanlage beeinflusst werde, im Normalfall die Strecke von der Entnahme des Wassers bis zu seiner Rückgabe in den natürlichen Fluss- lauf. Das sei hier die Strecke von Schindellegi bis Hütten, die zu 2/
im Kanton Schwyz und zu 1/
im Kanton Zürich liege. Dass der Bezirk Höfe nur die auf seinem Gebiet 22 AS 78 I -1952
338 Staatsrecht. liegende Teilstrecke selbst ausnützen wolle, sei ohne Belang; streitig zwischen Zürich und Schwyz sei ein Projekt, das. die Ausnützung der interkantonalen Sihl- strecke von Schindellegi bis Hütten vorsehe. Eine Einigung der beteiligten Kantone sei trotz mehrjährigen Verhand- lungen nicht zustande gekommen und erscheine als aus- geschlossen, nachdem Schwyz das Vorliegen einer inter- kantonalen Gewässerstrecke überhaupt bestreite. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bun- desrates gegeben. Das wolle noch nicht heissen, dass er die Konzession für die interkantonale Gewässerstrecke erteilen werde oder müsse ; vielmehr werde er beim Ent- scheid hierüber nach Art. 6 Abs. 2 WRG die Gesetzgebung der Kantone und die Vor-und Nachteile des Werkes für sie in billiger Weise zu berücksichtigen haben. Indem der Kanton Schwyz die Zuständigkeit des Bundesrates bestreite, werfe er den Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kanton Schwyz auf, der vorgängig der materiellen Behandlung zu erledigen sei. C. -Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 83 lit. a OG gegen die Eidgenossenschaft stellt der Kanton Schwyz das Begehren: Es sei festzustellen, dass die nach kan- tonalem Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz allein befugt sind, über die Ausnützung der Wasserkraft auf der schwyzerischen Sihlstrecke zwischen Schindellegi und Hütten zu entscheiden, und dass demnach die Eid- genossenschaft oder eines ihrer Organe zu einem solchen Entscheid nicht kompetent sind. Unter Verweisung auf seine Eingabe vom 3l. März 1951 führt er aus, es handle sich nicht um eine inter- kantonale Gewässerstrecke. Die Sihl überquere ob Hütten die Kantonsgrenze in einem rechten Winkel; oberhalb fliesse sie ausschlieslich durch schWyzerisches Gebiet. Nach Wortlaut und Sinn von Art. 24bis Abs. 4 BV und Art. 6 Abs. 1 WRG bestehe eine gemeinsame Gewässerstrecke nur dann, wenn das Gewässer die beiden Kantone der Länge nach trenne. Wenn der Bundesrat als gemeinsame Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N° öl.
Gewässerstrecke die Strecke verstehe, die durch die Wasserkraftanlage beeinflusst werde, so gehe er nicht von den natürlichen Gegebenheiten aus, sondern von den Wasserkraft anlagen , über deren Erstellungsmöglichkeit eben zu entscheiden sei. Er nehme bereits einen Sach- entscheid vorweg, indem er eine Wasserkraftanlage vor- aussetze, die zur Ausnützung beider Gewässerstrecken er- stellt werden solle. Der Kanton Schwyz wolle sich aber nur die Verfügung über die Ausnützung der auf seinem Gebiet liegenden Gewässerstrecke vorbehalten. Indem sich der Bundesrat als zuständig erkläre, über die Ausnützung beider Gewässerstrecken zu entscheiden, setze er sich in Widerspruch zum Eidg. Post-und Eisnn bahndepartement, das für die Ausnützung der schwyze- rischen Gewässerstrecke bereits die Genehmigung erteilt habe. Damit habe ein im Rahmen seiner Zuständigkeit handelndes Bundesorgan implicite die Befugnis des Kan- tons Schwyz, über die Nutzbarmachung dieser Gewässer- strecke zu verfügen, anerkannt ; diese Anerkennung binde die Eidgenossenschaft, und sie könne nicht mehr darauf zurückkommen. Damit habe der Bund zugegeben, dass die schwyzerische Gewässerstrecke eine selbständig nutzbare Strecke sei. Eine interkantonale Gewässerstrecke im Sinne von Art. 6 WRG liege nicht schon dann vor, wenn es überhaupt möglich sei, Wasserkraftanlagen zu erstellen, die beide Gewässerstrecken beeinflussen -auf jeden Fall dann nicht, wenn auf technisch und wirtschaftlich ver- nünftige Art Anlagen erstellt werden könnten, die jede der beiden Strecken für sich nutzbar machten. Hier habe das Eidg. Amt für Wasserwirtschaft sogar festgestellt, dass sich bei getrennter Ausnutzung der Schwyzer und der Zürcher Strecke ein besseres Resultat erreichen lasse als bei einem Gemeinschaftswerk. D. -Der Bundesrat beantragt Abweisung der Klage und Anerkennung seiner Kompetenz, über die streitige Ausnutzung der Wasserkraft der interkantonalen Sihl- strecke Schindellegi-Hütten zu entscheiden, sowie Fest-
stellung, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen des Kantons Schwyz nicht befugt seien, über die Ausnutzung der Wasserkraft der schwyzerischen Sihl- strecke gemass Projekt des Bezirks Höfe zu verfügen, solange der Bundesrat über die streitige Ausnutzung ge- mäss Projekt der SBB nicht entschieden habe. Der Bundesrat führt aus, er masse sich keineswegs die Kompetenz an, über die Ausnützung der Wasserkraft der schwyzerischen Sihlstrecke zu entscheiden. Soweit der Tatbestand der Art. 6 und 38 Abs. 2 WRG nicht erfüllt sei seien dazu zweifellos die nach kantonalem Recht zuntändigen Instanzen des Kantons Schwyz befugt, zumal das Projekt des Bezirks Höfe in Bezug auf die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom Eidg. Post-und Eisenbahndepartement genehmigt sei. Streitig sei aber das Projekt der SBB, das eine Ausnützung der Sihlstrecke von Schindellegi bis Hütten auf dem Gebiet der Kantone Schwyz und Zürich vorsehe; während Zürich dieses Projekt befürworte, werde es von Schwyz abgelehnt, weshalb Zürich den Entscheid des Bundesrates gemäss Art. 6 WRG angerufen habe. Solange über das zürche- rische Begehren nicht entschieden sei, könne der Kanton Schwyz über die Wasserkraft der Sihl von Schindellegi bis zur Kantonsgrenze nicht gültig verfügen. Da einerseits eine Gewässerstrecke zur Nutzbarmachung beansprucht werde, die im Gebiet verschiedener Kantone liege, und anderseits eine Einigung unter den Kantonen Schwyz lind Zürich nicht habe erzielt werden können, sei nach Art. 6 Abs. 1 WRG die Kompetenz des Bundesrates zur Fällung eines Entscheides eindeutig gegeben. E. -Im zweiten Schriftenwechsel halten beide Par- teien an ihren Stand punkten fest, ohne wesentlich N eues vorzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 2. -Der Regierungsrat von Schwyz bestreitet das Vorliegen einer Gewässerstrecke, die im Gebiete mehrerer Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N° 51.
Kantone liege. Nach seiner Auffassung besteht eine gemein- same Gewässerstrecke im Sinne von Art. 24 bis Abs. 4 BV und Art. 6 Abs. 1 WRG nur dann, wenn das Gewässer die beiden Kantone der Länge nach trennt, nicht aber, wenn es von der Kantonsgrenze durchquert wird. Da hier letzteres zutrifft, bilde der Lauf der Sihl in den Kantonen Schwyz und Zürich zwei gesonderte Gewässerstrecken, von denen der Bezirk Höfe nur die schwyzerische nutzbar machen wolle. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates von Schwyz umfasst der Begriff der gemeinsamen Gewässer- strecke die beiden von ihm genannten, im Laufe der Be- ratung von Art. 24bis BV diskutierten Fälle (StenBull 1913, 'Ständerat S. 246/7). Das kommt übrigens im Text des Verfassungsartikels wie des Art. 6 Abs. 1 WRG ein- deutig zum Ausdruck, indem darin von einer Gewässer- strecke unter der Hoheit mehrerer Kantone bzw. im Gebiete mehrerer Kantone gesprochen wird. Wäre nur der Fall darunter verstanden, wo das Gewässer die Kantone seiner Länge nach trennt, also selbst die Grenze bildet, so wäre eine Beteiligung von mehr als zwei Kantonen an der gleichen Gewässerstrecke gar nicht denkbar; der Gesetz- geber hätte also von zwei. und nicht von mehreren Kantonen gesprochen. Dagegen ist es möglich, dass eine in Frage stehende Gewässerstrecke von mehr als einer Kantonsgrenze durchquert wird; mit Rücksicht hierauf musste der Ausdruck mehrere Kantone gewählt werden. Das Problem ist in beiden Fällen dasselbe: Die Verfügung über die Wasserkraft steht mehr als einem Kanton zu, weil die nutzbar zu machende Gewässerstrecke zum Teil in ihrem Gebiete liegt, ihrer Hoheit untersteht; wenn sie sich nicht einigen können, so rechtfertigt sich die Intervention des Bundes, weil das Wasserwerk nur als Einheit ausge- führt werden kann. Lehre und Rechtsprechung waren denn auch von Anfang an einig darüber, dass eine inter- kantonale Gewässerstrecke vorliegt, sobald mehr als ein Kanton an der nutzbar zu machenden Strecke beteiligt
ist, sei es dass die Grenze längs des Gewässers, sei es dass sie quer zu ihm verläuft (BURCKHARDT, Kommentar, S. 179; ISLER, Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiete der Wasserkraftausnut- zung, S. 32 ; BGE 78 I 27). Ja, sogar der Begriff der inter- nationalen Gewässerstrecke im Sinne des Schlussatzes von Art. 24bis Abs. 4 BV wurde stets in diesem weiteren Sinne aufgefasst, obwohl der Wortlaut Gewässerstrecken, die die Landesgrenze bilden eher für den engeren sprechen würde (StenBullI913, Ständerat S. 260 ; BGE 40 1542/3 ; BURCKHARDT, Kommentar, S. 180). Demgemäss spricht Art. 7 WRG in gewollter Abweichung vom Wortlaut des Verfassungsartikels von Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren )l. Hat sich bezüglich der inter- nationalen Gewässerstrecke der Sinn und Zweck der Ver- fassungsbestimmung gegenüber ihrem unklaren Wortlaut durchgesetzt, so kann bezüglich der interkantonalen Ge- wässerstrecke, wo Text und ratio legis miteinander über- einstimmen, erst recht kein Zweifel darüber bestehen, dass sie auch den Fall umfasst, wo der Lauf des Gewässers von einer Kantönsgrenze durchquert wird. Der Begriff der nutzbar zu machenden Gewässerstrecke, mit dem sich die beiden soeben zitierten Urteile des Bundesgerichts ebenfalls auseinandersetzen, ist im vorlie- genden Falle nicht streitig. Sowohl nach dem Projekt der SBB als auch nach demjenigen des Bezirks Höfe soll das der Sihl entnommene Wasser weiter unten dem gleichen Flusse zurückgegeben werden ; es handelt sich also hier wie dort um den Normalfall, wo die nutzbar gemachte Strecke von der Entnahmestelle bis zur Rückgabestelle reicht. Beim Projekt der SBB liegt diese Strecke ungefähr zu 2/
auf dem Gebiete des Kantons Schwyz und zu 1/
auf demjenigen des Kantons Zürich; hier soll mithin eine Gewässerstrecke, die im Gebiete zweier Kantone liegt, nutzbar gemacht werden, d. h. die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 WRG ist erfjillt. Dagegen betrifft das Projekt des Bezirks Höfe nur die schwyzerische Sihlstrecke von Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. No 51. 343 Schindellegi bis unmittelbar onrhalb der Kantonsgrenze, fällt also nicht unter Art. 6 WRG. Entscheidend für die Zuständigkeitsfrage ist das Verhältnis zwischen den bei- den Projekten. 3. -Die Klage des Regierungsrates von Schwyz geht auf Feststellung der alleinigen Kompetenz der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörden des Kantons Schwyz zum Entscheid über die Ausnützung der Wasser- kraft der schwyzerischen Sihlstrecke unter Ausschluss der Kompetenz des Bundes und seiner Organe. Sie wäre ohne weiteres begründet, wenn der Streit nur um die Nutzbarmachung der im Kanton Schwyz gelegenen Strecke der Sihl ginge; der Bundesrat erklärt denn auch, er beanspruche keineswegs die Zuständigkeit, über die Aus- nützung der Wasserkraft jener Strecke zu entscheiden. Er ist aber vom Regierungsrat von Zürich angerufen zum Entscheid über die Nutzbarmachung der gesamten Sihl- strecke von Schindellegi bis Hütten, die neben jener schwyzerischen auch noch eine zürcherische Teilstrecke enthält. Dafür hat er sich mit seinem Beschlusse vom 28. August 1951 als zuständig erklärt, und diese Zuständigkeit bildet den Gegenstand des vorliegenden Kompetenzkon- flikts. Zwar beansprucht der Regierungsrat von Schwyz weder für sich noch für den Bezirksrat Höfe die Kompetenz zum Entscheid über die genannte Gesamtstrecke ; wohl aber bestreitet er dem Bundesrat diese Kompetenz, indem er den Schwyzer Behörden den Entscheid über die schwy- zerische Teilstrecke unter Ausschluss der Bundesbehörden vorbehalten will. Wie die beiden Projekte -N utzbar- machung der Gesamtstrecke Schindellegi-Hütten in einer Stufe und Ausnützung der schwyzerischen Teilstrecke für sich allein -einander ausschliessen, da nur das eine oder das andere verwirklicht werden kann, so schliessen sich auch die Zuständigkeit des Bundesrates zum Entscheid über die Gesamtstrecke und diejenige der Schwyzer Be- hörden für die schwyzerische Teilstrecke aus, da nicht beide Konzessionen erteilt werden dürfen.
Wenn gleichzeitig zwei einander ausschliessende Projekte für die Nutzbarmachung einer Wasserkraft vorliegen, von denen das eine in die Zuständigkeit des Bundesrates und das andere in diejenige eines Kantons fällt, so hat der Bundesrat die ihm durch Verfassung und WRG eingeräum- te Befugnis auszuüben, d. h. den ihm danach obliegenden Entscheid zu treffen. Fällt er ihn positiv, zugunsten des in seine Kompetenz fallenden Projektes, so ist damit über die Nutzbarmachung der ganzen interkantonalen Gewässer- strecke entschieden, und es bleibt kein Raum für die Kompetenz des Kantons bezüglich der darin enthaltenen kantonalen Teilstrecke. Entscheidet der Bundesrat dagegen negativ, d. h. lehnt er die Nutzbarmachung der inter- kantonalen Strecke ab, so hat die zuständige kantonale Behörde über die Ausnützung der kantonalen Teilstrecke zu entscheiden (BGE 40 I 548). In dem hier zitierten Falle wurde der Vorrang der Kompetenz des Bundesrates fest- gestellt, obwohl das Konzessionsgesuch für die kantonale Gewässerstrecke älter war als dasjenige für die interkan- tonale (bzw. dort internationale); er muss erst recht gelten im heutigen Falle, wo die SBB um die Konzession für die gesamte Sihlstrecke Schindellegi-Hütten ersuchten, bevor der Bezirk Höfe sein Projekt für die schwyzerische Teilstrecke erstellte. (Ein früheres analoges Projekt hatte er fallen lassen und seither selbst die Gesamtstrecke nutz- bar machen wollen und um die Konzession für die zürche- rische Teilstrecke ersucht.) Das Verhältnis der beiden Zuständigkeiten zueinander ist somit klar: Sie schliessen einander aus; die Kompetenz des Bundesrates geht vor, und für diejenige der kantonalen Behörde bleibt nur Raum, falls der Bundesrat von der seinigen keinen Gebrauch macht oder einen negativen Entscheid fällt. Hier ist der Bundesrat vom Regierungsrat Zürich an- gerufen zum Entscheid über die Nutzbarmachung der 'Sihlstrecke Schindellegi-Hütten. Dazu ist er zuständig, weil diese Strecke im Gebiet zweier Kantone liegt, die sich nicht haben einigen können. Der Umstand, dass der Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N0 51.
Bezirk Höfe die schwyzerische Teilstrecke allein ausnützen will und der Entscheid hierüber den schwyzerischen Be- hörden zusteht, berührt die Kompetenz des Bundesrates nicht und erhält nur Bedeutung, wenn der Bundesrat die Nutzbarmachung der Gesamtstrecke ablehnt. Es verhält sich so, wie der Regierungsrat von Schwyz am Schlusse seiner Replik feststellt : Die zuständigen Schwyzer Be- hörden können über die Ausnützung des schwyzerischen Teils nicht mehr entscheiden, wenn diese Strecke als Bestandteil einer interkantonalen Gewässerstrecke aner- kannt wird. 4. - Mit der Bejahung seiner Zuständigkeit hat der Bundesrat keineswegs einen Sachentscheid vorweggenom- men. Er hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass der Entscheid über die Erteilung der nachgesuchten Konzes- sion dadurch nicht präjudiziert ist und er bei diesem gemäss Art. 6 Abs. 2 WRG die Gesetzgebung der Kantone und die Vor-und Nachteile des Werkes für sie in billiger Weise berücksichtigen wird. Insbesondere wird er daher auch -gemäss seiner allgemeinen Aufgabe auf Grund des Wasserrechtsgesetzes -zu prüfen haben, üb die Wasserkraft der Sihl zweckmässiger in einer die gesamte Strecke von Schindellegi bis Hütten umfassenden Stufe oder getrennt auf den beiden kantonalen Teilstrecken nutzbar gemacht werde. Ebensowenig hat sich der Bundesrat durch die Bejahung seiner Zuständigkeit mit der Genehmigung des Projektes des Bezirks Höfe durch das Eidg. Post-und Eisenbahn- departement in Widerspruch gesetzt. In dieser wurde lediglich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 WRG festgestellt, dass das genannte Projekt in seiner generellen Anlage einer zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkraft der Sihl entspricht. Das hat weder mit der Zuständigkeit der Schwyzer Behörden noch mit derjenigen des Bundesrates etwas zu tun. Ob der Entscheid in der Sache selbst dadurch präjudiziert wird und ob der Bundesrat hiebei an die Genehmigung durch das Eidg. Post-und Eisenbahndepar-
tement gebunden ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. Seine Kognition beschränkt sich auf die Kompe- tenzfrage ; weil die Zuständigkeit des Bundesrates eine interkantonale (oder internationale) Gewässerstrecke vor- aussetzt, prüft es, ob eine solche vorliegt oder nicht. Mit der Feststellung, dass es sich um eine interkantonale Gewässerstrecke handelt, ist aber nicht gesagt, dass diese als solche nutzbar zu machen ist ; das ist vielmehr Sache des materiellen Entscheids, zu dem der Bundesrat allein zuständig ist. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Declaration entre la Suisse et I'Italie, du 6/15 octobre 1875, concernant l'assistance gratuite des malades indigents. Le devoir d'assistance incombe a. celui des cantons sur le territoire duquel est devenue reconnaissable la maladie qui, avec l'indi- gence, a entmine le besoin de secours. Dichiarazione 6/15 ottobre 1875 tra la Confederazione svizzera e il Regno d'Italia per assistenza gratuita reciproca a malati poveri. L'obbligo dell'assistanza incombe a quel Cantone sul cui territorio e diventata riconoscibile la malattia che, con l'indigenza, ha portato seco il bisogno di soccorso. A. -Der 1930 geborene italienische Staatsangehörige Marino Ambrosini trat am 7. September 1951 von All- schwil, dem Wohnort seiner Eltern, für einige Zeit eine Stelle an bei Landwirt Kaiser in Hofstetten (SO). Er arbeitete dort in der Landwirtschaft, erkrankte aber nach einigen Tagen, sodass er seit dem 14. September bett- lägerig war. Da sich der Zustand bald verschlimmerte, wurde der Arzt zugezogen, der schon anlässlich des ersten der drei Besuche, die er machte, die Einweisung des Pa- tienten in ein Spital als angezeigt erachtete und sich des- halb in den Spitälern von Dornach und Breitenbach erkundigte, ob Ambrosini aufgenommen würde. Die Auf- nahme scheiterte daran, dass der Patient nicht Kranken- kassenmitglied war und die Spitalkosten nicht sicherstellen konnte. Frau Kaiser ersuchte daher die Eltern Ambrosini wiederholt und dringend, den Sohn heimzuholen, was schliesslich nach anfänglicher Weigerung des Vaters Ambrosini, den Sohn aufzunehmen, am 22. September 1952 geschah. In Allschwil ergab die Untersuchung des Patienten durch Dr. Guthauser, dass die sofortige Spital- einweisung unumgänglich sei. Die Einweisung erfolgte noch am selben Tage als Notfall in das Bürgerspital BaseL Dort ergab sich, dass Ambrosini an Jcterus infectiosus Weil und Typhus abdominalis litt. Am 30. November konnte der Patient als geheilt aus dem Spital wieder ent- lassen werden. Die Behandlungskosten betrugen Fr. 2551.30 Weder der Patient selbst noch dessen Angehörige waren in der Lage, die Kosten zu bezahlen. Unter Berufung auf