1875 declaration between Switzerland and Italy on free care for indigent sick persons; liability for costs under cantonal intertemporal allocation: the duty of assistance arises already when illness and resulting need of aid and medical care become recognisable, not only upon actual knowledge by the authorities and not merely when transport home is impossible. The liable canton is the canton of the place of illness, i.e. the canton where the medical condition and the indigence-induced need for care first objectively manifested themselves (consid. 1). If that canton fails to take the necessary measures and another canton advances the costs, the latter may seek reimbursement from the canton of the place of illness. The court applies the federal analogy to the 1875 reimbursement rules to determine the internal allocation between cantons.
346 Staatsrecht. tement gebunden ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. Seine Kognition beschränkt sich auf die Kompe- tenzfrage ; weil die Zuständigkeit des Bundesrates eine interkantonale (oder internationale) Gewässerstrecke vor- aussetzt, prüft es, ob eine solche vorliegt oder nicht. Mit der Feststellung, dass es sich um eine interkantonale Gewässerstrecke handelt, ist aber nicht gesagt, dass diese als solche nutzbar zu machen ist; das ist vielmehr Sache des materiellen Entscheids, zu dem der Bundesrat allein zuständig ist. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Staatsverträge. N0 52.
Declaration entre 1a Suisse et l'Italie, du 6/15 octobre 1875, concernant l'assistance gratuite des malades indigents. Le devoir d'assistance incombe a celui des cantons sur 1e territoire duquel est devenue reconnaissab1e la maladie qui, avec l'indi- gence, a entraine le besoin de seconrs. Dichiarazione 6/15 ottobre 1875 tra la Confederazione svizzera e il Regno d'ItaIia per assistenza gratuita reciproca a malati poveri. L'obbligo dell'assistanza incombe a quel Cantone sul cui territorio e diventata riconoscibile Ia malattia ehe, con l'indigenza, ha portato seco il bisogno di soccorso. A. -Der 1930 geborene italienische Staatsangehörige Marino Ambrosini trat am 7. September 1951 von All- schwil, dem Wohnort seiner Eltern, für einige Zeit eine Stelle an bei Landwirt Kaiser in Hofstetten (SO). Er arbeitete dort in der Landwirtschaft, erkrankte aber nach einigen Tagen, sodass er seit dem 14. September bett- lägerig war. Da sich der Zustand bald verschlimmerte, wurde der Arzt zugezogen, der schon anlässlich des ersten der drei Besuche, die er machte, die Einweisung des Pa- tienten in ein Spital als angezeigt erachtete und sich des- halb in den Spitälern von Dornach und Breitenbach erkundigte, ob Ambrosini aufgenommen würde. Die Auf- nahme scheiterte daran, dass der Patient nicht Kranken- kassenmitglied war und die Spitalkosten nicht sicherstellen konnte. Frau Kaiser ersuchte daher die Eltern Ambrosini wiederholt und dringend, den Sohn heimzuholen, was schliesslich nach anfänglicher Weigerung des Vaters Ambrosini, den Sohn aufzunehmen, am 22. September 1952 geschah. In Allschwil ergab die Untersuchung des Patienten durch Dr. Guthauser, dass die sofortige Spital- einweisung unumgänglich sei. Die Einweisung erfolgte noch am selben Tage als Notfall in das Bürgerspital Basel. Dort ergab sich, dass Ambrosini an Jcterus infectiosus Weil und Typhus abdominalis litt. Am 30. November konnte der Patient als geheilt aus dem Spital wieder ent- lassen werden. Die Behandlungskosten betrugen Fr. 2551.30 Weder der Patient selbst noch dessen Angehörige waren in der Lage, die Kosten zu bezahlen. Unter Berufung auf
Staatarooht. die Vereinbarungen der beiden Halbkantone vom 6./13.Mai 1924 betreffend Notaufnahmen von Patienten von Basel- land in Basler Spitälern und vom 6. /9. April 1948 und 1./29. Dezember 1950 über die Beitragsleistung an die Spitalkosten für Patienten aus Baselland in Basler Spi- tälern suchte die Spitalverwaltung die Kosten zunächst vom Kanton Basel-Landschaft ersetzt zu erhalten. Als dieser die Übernahme ablehnte, wandte sich Basel an die solothurnischen Behörden. Auch diese lehnten die Be- zahlung ab. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Klage beantragt der Kanton Basel-Stadt, den Kanton Solothurn pflichtig zu erklären, die ihm aus der Spitalpflege Ambro- sinis entstandenen Kosten im Betrage von Fr. 2551.30 zu ersetzen, eventuell den Kanton Basel-Landschaft hiezu auf Grund der Vereinbarungen der beiden Halbkantone zu verhalten und diesen zu verpflichten, die auf Fr. 2306.30 ermässigte Rechnung zuzüglich des in der Vereinbarung bestimmten Staatsbeitrages von Fr. 465.50, zusammen also Fr. 2771.a zu bezahlen. Zur Begründung dieser Be- gehren macht der Kanton Basel-Stadt geltend: Gestützt auf die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875 betreffend die gegenseitige unentgelt- liche Verpflegung armer Erkrankter sei die Schweiz ver- pflichtet, die Kosten der ärztlichen Pflege und Spitalbe- handlung zu übernehmen. Die streitige Frage, welcher Kanton hiezu verpflichtet sei, entscheide sich nach der Praxis des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone vom 22. Juni 1875. Danach obliege die Unterstützungspflicht demjenigen Kan- ton, in welchem Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit in einer Weise erkennbar geworden seien, dass die Behörden zu Massnahmen verpflichtet gewesen wären. Das sei hier in Hofstetten geschehen; der Arbeitgeber Kaiser habe die Bedürftigkeit Ambrosinis und die schwere Erkrankung Staatsverträge. N° 52. 349 gekannt. Die Behörden von Hofstetten und des Kantons Solothurn wären daher zu entsprechenden Fürsorgemass- nahmen verpflichtet gewesen. Eventuell habe der Kanton Basel-Landschaft für die Kosten aufzukommen .... O. -Der Kanton Solothurn beantragt die Abweisung der Klage, eventuell, den Kanton Basel-Landschaft zur Bezahlung der Kosten im Betrage von Fr 277180 . . zu ver- hnlten. Er führt .aus : Ambrosini sei bereits im Zeitpunkt semer Ankunft m Hofstetten leidend gewesen. Die Art und Weise, wie die Mutter des Patienten diesen in Hofstet- ten latziert habe, lasse der Vermutung Raum, die An- gehÖrIgen hätten von der Erkrankung des Sohnes bereits gewusst und längere Bettlägerigkeit befürchtet. Auch aus dnm ärztlichnn Zeugnis des Dr. Herbertz gehe hervor, dass die KrankheIt schon in Allschwil begonnen habe. Über die Art er Krankheit habe sich der Arzt gegenüber dem A:beltgeber Ambrosinis nicht geäussert, noch habe er diesen auftragt, den Ortsbehörden von der Erkrankung KenntnIS zu geben. Diesen sei die Ortsanwesenheit Am- brosinis und dessen Erkrankung nicht bekannt gewesen. Dadurch, dass er eingewilligt habe, dass man ihn zu den Eltern nach Allschwil zurückbringe, habe er den solo- thurnischen Behörden die Erkennbarkeit seines Leidens verunmöglicht. Nachdem die Erkrankung im Wohnsitz- kanton Basel-Landschaft eingetreten sei und man die Ein- weisung in das Spital von dort aus angeordnet habe, müsse der Kanton Basel-Stadt allfällige Ersatzanspruche gegen den Kanton Basel-Landschaft richten. D. -Der Kanton Basel-Landschaft beantragt, die EventuaJklage abzuweisen, eventuell den Kanton Solothurn zur Rückzahlung der Fr. 2771.a an den Kanton Basel- Landschaft zu verhalten .... Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tragsstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Angehörigen, wnnn sie wegen physischer oder geistiger Erkrankung der Hru: e und ärztlichen Pflege bedürfen, gleich den eigenen notleI- denden Angehörigen behandelt werden. Die Pflicht zu übernahme von Behandlung und Pflege besteht dabeI nicht erst, wenn eine Rückkehr des Erkrankten in seine Heimat nicht ohne Nachteil für ihn oder andere geschehen kann, d.h. nicht erst bei Transportunfahigkeit des Erkrank- ten, sondern bereits mit dem Eintritt der Hilfs-und flege bedürftigkeit. Sie entsteht also nicht erst, wenn die Be- hörden des Erkrankungsortes von der Krankheit und der daraus folgenden Pflegebedürftigkeit Kenntnis ernalten, sondern schon, wenn erkennbar wird, dass der PatIent an einer Krankheit leidet, welche ihn pflegebedürftig werde lässt, und dass er für solche Pflege wegen MittellosigkeIt nicht die erforderlichen Mittel hat. Da dem Abkommen darüber welcher Kanton die Kosten schliesslich an sich zu tragnn hat, ohne Regress auf einen andern, keine Norm zu entnehmen ist, sind nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts die Normen des BG vom 22. Juni 1875 annlog anzuwendeh (BGE 40 I 415, 71 I 95). Die Pflicht zur Hilfe- leistung obliegt danach dem Kanton des Erkraru:-ungs- ortes, d.h. demjenigen Kanton, in dem die KrnnkheI un die als Folge davon sowie als Folge der MittellosIgkeIt eintretende Hilfs-und Pflegebedürftigkeit erkennbar g worden sind. Unterlassen die Behörden dieses Kantons di nach der Sachlage erforderlichen Vorkehren, seI es, wnil unterlassen wurde, ihnen vom Zustand des Kranken Mit- teilung zu machen, sei es, weil sie trotz solcher Mitteilung die gebotenen Massnahmen nicht ergriffen haben, und hat es infolgedessen ein anderer Kanton übernommen, dem Patienten die erforderliche Pflege zu gewähren, so hat dieser da für die Kosten nach dem Abkommen mit Italien Ersat nicht verlangt werden kann, gegenüber dem Ort des Krankheitseintrittes Anspruch auf Kostenersatz. . Ars Ort wo erkennbar wurde, dass Marino AmbrosIDl. erkrankte' und zufolge dieser Erkrankung und seiner Mit- Staatsverträge. N0 52.
tellosigkeit pflegebedürftig sei, kann nur Hofstetten in Betracht fallen. Hier war er nach vorübergehender Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb Kaisers bettlägerig geworden, hatte der Arzt beigezogen werden müssen und hatte sich ergeben, dass eine Spitaleinweisung unumgänglich sei. Dafür, dass bereits vor diesem Aufenthalt Ambrosinis in Hofstetten eine ernstliche Krankheit und daraus folgende Pflege- und Hilfsbedürftigkeit erkennbar gewesen wären liegt nichts vor. Das ergibt sich nicht bloss aus den Aus sagen der Frau Ambrosini über den Zustand ihres Sohnes vor dem Aufenthalt in Hofstetten, sondern ganz schlüssig aus der Tatsache, dass Ambrosini vor dem eigentlichen Ausbruch der Krankheit mehrere Tage im Betrieb Kaisers arbeitete. Ob die Inkubationsdauer für die nachträglich festgestellte Krankheit schon vor der Arbeitsaufnahme in Hofstetten begonnen habe, ist unerheblich, weil der Zu- stand des Patienten jedenfalls vor dem 14. September nicht für eine ernstliche Erkrankung sprach. Die Pflege- bedürftigkeit wurde erst erkennbar, als Frau Kaiser und auf deren Veranlassung der Arzt feststellten, dass Ambro- sini ernstlich krank geworden sei und dass angesichts der Weigerung der Familie, den Sohn heimzunehmen dessen Zustand sofortige Spitaleinweisung nötig mach . Diese wäre nach den Aussagen des Arztes auch angeordnet wor- den, wenn nicht die Unmöglichkeit des Kranken, für die Spitalkosten selbst oder durch seine Angehörigen aufzu- kommen, im Wege gestanden wäre. Auch darauf, ob der Arzt den Meistersleuten erklärte, um welche Krankheit es sich voraussichtlich handle, oder ob er sich darüber selbst nicht klar wurde, kommt nichts an. Es genügte, dass dem Arbeitgeber Kaiser oder seinen Familienangehörigen klar werden musste, die Erkrankung sei von solcher Art und Schwere, dass sie Spitalbehandlung notwendig mache. Damit ist aber für die Gemeinde Hofstetten bzw. den Kanton Solothurn bereits die Pflicht zur Anordnung der erforderlichen Vorkehren oder, falls sie von der Hilfsbe- dürftigkeit Ambrosinis keine Kenntnis erlangt hätten, was
352 Staatsrecht. dahingestellt bleiben kann, zur übernahme der für diesen von einem andern Kanton aufgewendeten Kosten entstan den. Der Kanton Basel-Stadt, der Ambrosini in den Bürger- spital aufgenommen hat, weil die Einweisung in ein solo- thurnisches Spital unterblieben war, kann daher vom Kanton Solothurn Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Die Höhe dieser Kosten ist nicht bestritten. Die gegen den Kanton Solothurn gerichtete Klage ist somit begründet. 2. -(Abweisung des Eventualbegehrens des Kantons Solothurn.) Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Das Hauptbegehren des Kantons Basel-Stadt wird gut- geheissen und der Kanton Solothurn wird pruchtig erklärt, die Forderung von Fr. 2551.30 zu bezahlen. 53. Arr6t du 24 septembre 1942 en la cause Teleinnken contre Cour de justiee de Geuiwe et N. V. Pbilips.
Zifj.1 Abs. 1 : Der schweizerische Richter wendet das ProtC!koll auch dann an, wenn dessen Wirkungen zwischen den belden Staatsverträge. Ne 63.
Staaten, unter deren Gerichtsbarkeit die Parteien stehen, suspendiert sind (Erw. 2). Ziff. 2 Abs. 1 : Ermittlung des Parteiwillens, welcher den die Ernennung der Schiedsrichter betreffenden BestinImungen des Schiedsvertrags zugrunde liegt. Ernennung von Schiedsrichtern durch das Bundesgericht (Erw. 3). Anwendung des Genfer Rechts als Gesetzgebung des Landes, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet)) (Erw. 4 und 5). 3. Ist der Richter im Streit über die Ernennung eines Schieds- richters befugt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu prü- fen ? (Erw. 7).
Gifra 1, cp. 1. TI giudice svizzero applica il protocollo anche se, nelle relazioni tra i due Stati aHa cui giurisdizione sono RSSOg- gettate le parti, gli effetti sono sospesi (consid. 2). Gifra 2 cp. 1. Interpretazione della volonta delle part i espressa nella convenzione arbitrale per quanto concerne la nomina degli arbitri. Nomina di arbitri da parte deI Tribunale federale (consid. 3). Applicazione della legge ginevrina come legge dello Stato sul cui territorio ha luogo l'arbitrato) (consid. 4 e 5). , 3. TI giudice cantonaIe, nella lite relativa alla nomina d'un arbitro, ha potere per esaminare la competenza deI tribunale arbitrale ? Punto sottratto alla censura deI Tribunale federale (consid. 7). A. -Le 24 novembre 1931, N. V. Philips'Gloeilampen- fabrieken, a Eindhoven, a conclu avec Telefunken Gesell- schaft für drahtlose Telegraphie m.b.H., a Berlin, un contrat de cartel dit Roehrenvertrag I), qui, sous sa huitieme section, intitulee: Tribunal arbitral , porte notamment les clauses suivantes : 206. Pour autant que le present contrat ne dispose rien de con- traire, tous les litiges nes de ce contrat seront soumis a un tribunal arbitral qui se prononcera d'une maniere definitive et obligatoire, 130 voie de droit ordinaire etant exclue. 207. Les parties contractantes renoncent expressement et irrevocablement au droit de saisir les tribunaux ordinaires. 208. Le tribunal arbitral se prononce selon le droit suisse et, en ce qui concerne la procedure, selon la procedure civile du cant on de Geneve. Si, selon ces regles legales, on ne peut renoncer au droit d'attaquer 130 sentence arbitrale, les tribunaux ordinaires du canton de Geneve seront seuls competents pour connaftre du recours ou prononcer l'annulation. Le tribunal arbitral se compose de trois membres. En CRS de litige, chacune des partiE's' nomme 23 AS 78 I -1962