Art. 4 BV; Änderung eines Zonen- oder Alignementsplanes; keine Willkür. Ein Zonenplan ist als Verwaltungsakt von allgemeiner Bedeutung nicht mit einer individuellen Verfügung gleichzustellen. Hat der Grundeigentümer von der ihm durch die Zonenordnung eröffneten Baumöglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht, so besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in die Unabänderlichkeit des Planes. Die Behörde darf den Plan ohne Willkür abändern, wenn sie die frühere Regelung nach erneuter Prüfung als sachlich unzulänglich erachtet und das öffentliche Interesse eine Korrektur verlangt. Die spätere Änderung ist auch dann zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben, sofern keine durch den früheren Entscheid begründeten subjektiven Rechte entgegenstehen (consid. 1-2).
Verwaltungs-und Disziplina.rrooht. der früheren Prüfung folgende Vermutung umstossen könnte, und hatte sich für diese Möglichkeit vorzusehen. Er hat in deI' Strafuntersuchung denn auch anerkannt, dass er bei der Abfüllung des Restquantums von 9255 kg die 'sonst übliche Sorgfalt hätte walten lassen sollen. We er dies unterlassen hat und sich deshalb in einem BeweIS- notstand befindet, so muss er die Folgen auf sich nehme . Da der Müller für die Übereinstimmung seines Mehls mIt dem Typmuster voll verantwortlich ist und die Möglich- keit hat, sie zu überprüfen, hat er auch das Risiko eines Beweisnotstandes zu tragen. . Soweit die Klage auf Verurteilung zur Vergütung emes Betrages von Fr. 2318.40 geht, erweist sie sich daher als unbegründet. .. . 5. - Durch den Rückzug des auf BestatIgung der Ver- fügung vom 10. September 1951 gehenden Begnhrens der Antwort hat die Beklagte auf jegliche VerzugsZIDsen ver- zichtet. Damit ist der weitere Antrag des Klägers, es sei festzustellen, dass die Beklagte zu Unrecht Verzugs- zins im Betrage von Fr. 53.60 in Rechnung gestellt habe, gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. IV. VERFAHREN PROC:EDURE Voir Nr. 56. -Voir n° 56. IMPRIMERIES REuNJES S. A., LAUSANNE r
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(muNI DE JUSTICE)
58. Urteil vom 26. November 19ii2 i. S. Boog
gegen Regierungsrat des Kantons Zng.
Abänderung von Verwaltungsakten ; keine Willkür in der Annahme,
dass bei nachträglicher Abänderung eines Alignements-oder
Zonenplanes derjenige, der sein Grundstück nicht bereits über-
baut hat, sich nicht auf Unabänderlichkeit des Planes berufen
könne, selbst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwi-
schen nicht verändert haben.
Modification d'actes administratifs; on peut admettre sans arbi-
traire que celui qui n'a pas encore eleve de construction sur son
fonds ne peut, meme si les circonstances de fait n'ont pas change,
se prevaloir de ce que le plan d'alignement ou de construction
ne saurait etre modifie.
Modifica di atti amminüttrativi; si pub ammettere senz'arbitrio
che, in caso di modifica d'un piano regolatore, chi non ha
ancora costruito sul proprio fondo non pub prevalersi deI fatto
ehe detta modifica e inammissibile, anche se nel frattempo la
situazione di fatto non e mutata.
A.. -Der Regierungsrat des Kantons Zug erliess am
23. Februar 1946, gestützt auf Art. 112 EG z. ZGB, eine
Verordnung
über Natur-und Heimatschutz. Sie enthält
in Abschnitt B, Schutz des Zuger-und Aegerisees , u.a.
folgende Bestimmungen:
6. Der Zuger-und der Aegerisee und deren Ufer werden als
geschützte Gebiete erklärt. Der Regierungsrat stellt fÜl" die beiden
Seen Zonenpläne im Maßstab von 1 : 10,000 auf, die Schutzzonen
26 AS 78 I -1952
und Zonen mit Baubeschränkungen festlege;t. Die ZonenpliiI?-e treten mit der Genehmigung durch den RegIerungsrat sofort m 8. In den Schutzzonen dürfen keine euen Bauten e .chtet, bestehende nur mit Bewilligung des Reglerungsntes verandnrt werden. Freileitungen oder andere störende V ?rnchtngen smd verboten. Bäume und Sträucher dürfen nur Illit BewillIgung der Forstdirektion beseitigt werden. .. 9. In den Zonen mit Baubeschr . urfen Neu- d Umbaut.en sowie Freileitungen nur Illit Bewilhgun des RegIe- rungsrates erstellt werden. Die Bewilligung wird erteilt, sofern das Bauvorhaben das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. 10. Die Entwürfe der Zonenpläne wnrden wähnn 20 Tagen auf den Einwohnerkanzleien der Ufergememden zur EnlchtnahJ;le aufgelegt. Allfällige Einspnchen snd innert:. der Emsprachef ?st dem Regierungsrat einzureIChen. Dle Entnfe. der onen:plane haben vom Zeitpunkt der Auflage an proVlSo:r:lSch dIe .. gleIchen Wirklmgen wie die vom Regierungsrat genehmIgten Plane. Das Auflage-und Einspracheverfahren über die Ent- würfe der Zonenpläne wurde durchgeführt; die definitive Genehmigung durch den Regierungsrat ist noch nicht erfolgt. Von dem östlich von Cham gelegenen sog. Städtler . Ried wurde im Zonenplan der näher bei der Ortschaft und dem Strandbad liegende Teil in der ganzen Tiefe bis zur Bahnlinie Zug-Cham als Baubeschränkungszone, der wei- ter östlich liegende bis zur Gemeindegrenze -wie auch das anstossende Ufergebiet in der Gemeinde Zug -als Schutz- zone erklärt. Franz Boog ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 33 im Städtler Ried bei Cham und Nr. 196 in Kemmatten beI HÜllenberg. Im provisorischen Zonenplan für den Zuger- see vom 26. Februar 1946 war das Grundstück Nr. 335 vollständig, Nr. 196 grossenteils der Schutzzone zugewie- sen. Hiegegen erhob Boog rechtzeitig Einsprache, die ent 1949 erledigt wurde. Damals fand in Kemmatten. em Augenschein statt, wobei sich die Baudirektion mit den dortigen Grundeigentümern dahin einigte, ihre Grund- stücke auf eine Tiefe von 30 m vom See an der Schutzzone, dahinter bis zur Strasse Cham-Rotkreuz der Baubeschrän- kungszone zuzuweisen. Auch Boog erklärte sich hinsicht- lich seines Grundstücks Nr. 196 hiemit einverstanden; bezüglich des Grundstücks Nr. 335 im Städtler Ried -wo
Rechtsgleicbbeit (Roohtsverweigerung). N0 58. 403 die Schutzzone allgemein bis zur Bahnlinie Cham-Zug festgelegt worden war und die anderen Grundeigentümer hiegegen keine Einsprache erhoben hatten -verlangte er deren Beschränkung auf eine Tiefe von 25 m vom See an. Mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug vom 4. Juni 1949 wurde die Einsprache des F. Boog teil- weise gutgeheissen und der Zonenplan für den Zugersee für das Gebiet der Grundbuchparzellen 196 in HÜllenberg und 335 in Cham mit einer 30 m breiten Bauverbotszone von der Seegrenze definitiv festgelegt . Die Begründung lautet im wesentlichen wie folgt: Der Regierungsrat hat bei der definitiven Festlegung des Zonenplanes in der Gemeinde HÜllenberg eine Bauverbotszone von 30 m Breite vom Seeufer zur Erhaltung der landschaftlichen Schön- heiten des Zugersees als absolut notwendig erachtet. Aus Gründen der Rechtsgleichheit rechtfertigt es sich, die Bauverbotszone bei den Grundbuchparzellen Nr. 196 Kemmatten und 335 in Cham des Einsprechers auf 30 m Breite zu reduzieren. Eine weitere Ver- schmälerung der Bauverbotszone im Städtli, Gemeinde Cham, kann aber nicht in Erwägung gezogen werden, da es sich hier um einen landschaftlich sehr schönen Punkt handelt, weshalb die Ver- unstaltung dieser Seeuferpartie mit allen Mitteln verhindert wer- de muss. -Der Einsprecher kann auf demjenigen Teil seiner helden Grundstücke, der in die Zone für Baubeschränkung lallt, nach vorheriger Bewilligung durch den Regierungsrat Bauten errichten, sofern die Bauvorhaben den Zielen des Natur-und Hei- matschutzes entsprechen. Daher hat der Einsprecher nach wie vor die Möglichkeit, seine Grundstücke sm See zu Bauzwecken zu erschliessen, ohne dass das Ufer-und Landschaftsbild beeinträch- tigt wird.)) Nachdem Franz Meyer in Zug im Jahre 1951 für sein Grundstück Nr. 1367 im Städtler Ried, das vollständig in der Schutzzone liegt, Herabsetzung derselben auf eine Tiefe von 30 m verlangt und sich hiefür u.a. auf Gleich- behandlung mit Boog berufen hatte, ersuchte die Bau- direktion Boog, freiwillig auf die teilweise Einreihung sei- nes Grundstücks Nr. 335 in die Baubeschränkungszone zu verzichten. Boog lehnte das ab. B. -Am 11. März 1952 fasste der Regierungsrat folgen- den Beschluss: In teilweiser Abänderung des Regierungs- ratsbeschlusses vom 4. Juni 1949 wird das gesamte Grund- stück Grundbuchparzelle Nr. 335 im Städtlerried, Ge-
meinde Cham, vom See bis zum Bahndamm in die Bauver-
botszone eingereiht.
Zur Begründung führte er aus, er könne seinen früheren
Beschluss
abändern, da den Beschlüssen der Verwaltungs-
behörden keine materielle Rechtskraft zukomme. Mass-
gebend sei allein
das öffentliche Interesse des Landschafts-
schutzes. Die Untersuchungen im Falle Meyer hätten
ergeben, dass das gesamte seewärts des Bahndammes
gelegene Städtler Ried als einer der schönsten Uferstreifen
am Zugersee besonderen Schutz verdiene und dass auf alle
Fälle dessen Verbauung mit Wochenend-und Badehäus-
chen im Interesse des Natur-und Landschaftsschutzes ver-
hindert werden müsse. Da das gesamte Gebiet zwischen
See und Bahndamm unter diesem Gesichtspunkt eine Ein-
heit bilde, müsse es mit Einschluss des ganzen Grundstücks
Nr. 335 der Schutzzone zugeteilt werden. Der Entscheid
vom 4. Juni 1949 habe auf der irrtümlichen Annahme
beruht, man könne hier mit einer 30 m breiten Schutzzone
längs des
Ufers auskommen. Die neue Untersuchung habe
jedoch gezeigt, dass das nicht zutreffe und dass es not-
wendig sei, an der Verbotszone gemäss dem ursprünglichen
Zonenplan festzuhalten.
Die Situation habe sich übrigens
gegenüber 1949 insofern wesentlich
geändert, als Meyer
seine
benachbarte Liegenschaft Nr. 1367 überbauen wolle,
wodurch das ganze Städtler Ried verschandelt würde. Der
Regierungsrat habe im Entscheid vom 5. Oktober 1951 in
Sachen Meyer erklärt, dass auch Boog keine Bewilligung
für Erdaufschüttungen erteilt werde, weshalb dieses Gebiet
nicht verbaut werden könne, sondern in seinem bisherigen
natürlichen Zustand erhalten bleibe. Aus Konsequenz-
gründen müsse das ganze Grundstück Nr. 335 mit einem
Bauverbot belegt werden. -Das stelle keinen enteignungs-
ähnlichen
Tatbestand dar, da Boog sein Grundstück nach
wie vor landwirtschaftlich nutzen könne und die benach-
barten Grundstücke unter das gleiche Verbot fielen. Es
handle sich nicht um Bauland; Boog habe auch seit dem
Entscheid vom 4. Juni 1949 keine Anstalten zu intensiverer
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 58. 405
A,?snützung des damals der Baubeschränkungszone zuge-
ilten Bodens getnoffen. Eine Entschädigung rechtfertige
SICh daher auch mcht unter dem Gesichtspunkt, dass die
damals gewährte
Lockerung des Zonenplans nun nach-
träglich aufgehoben werde.
Hinsichtlich des
Grundstücks Nr. 196 in Kemmatten
sei eine Änderung des Zonenplanes nicht angezeigt; er
entspreche den dortigen Verhältnissen, da jenes Gebiet
bereits weitgehend
überbaut sei und mit einer 30 m breiten
Bauverbotszone dem Schutze des Landschafts-und Ufer-
bildes in dem Masse Rechnung getragen werde, als es unter
dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung der
Grundeigentümer heute noch möglich sei.
heben.
Er macht geltend, die einseitige nachträgliche Abände-
rung einer definitiv festgelegten Zonengrenze durch den
Regierungsrat sei willkürlich. Die Berufung auf die feh-
lende materielle
Rechtskraft des Entscheides gehe fehl.
Auch im Verwaltungsrecht gebe es Verhältnisse, die im
Interesse der Rechtssicherheit ein für allemal geordnet
werden
müssten; insbesondere sei es Aufgabe des Ein-
spracheverfahrens, einerseits für eine allseitige Prüfung der
öffentlichen Interessen zu sorgen, anderseits dem Bürger
Gewähr zu bieten, dass die so zustande gekommene Ver-
fügung nicht mehr abgeändert werde. Der Regierungsrat
habe selbst die im Entscheid vom 4. Juni 1949 getroffene
Regelung als definitiv bezeichnet
und sei daran gebunden ;
sie schütze
den Beschwerdeführer V'or nachträglichen Auf-
lagen
und Belastungen, gleich wie eine korrekt durchge-
führte Steuerveranlagung nicht mehr umgestossen werden
knnne. Willkürlich seien auch die Umstände der Änderung
DIe Anforderungen des öffentlichen Wohls seien seit 1949
nicht anders geworden. Der Regierungsrat habe aber
befürchtet, in der staatsrechtlichen Beschwerde von
F. Meyer zu unterliegen, wenn es ihm nicht gelinge, den
406 Staa.tsrecht. Präzedenzfall Boog aus der Welt zu schaffen. Gegenüber Meyer habe sich der Regierungsrat auf die Rechtskraft des Zonenplans berufen; gegenüber Boog behaupte er das Gegenteil .... D. -Der Regierungsrat von Zug beantragt die Abwei- sung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
heit geht insbesondere dann vor, wenn durch den Ver- waltungsakt subjektive Rechte zugunsten bestimmter Per- sonen begründet werden, wie z.B. bei der Naturalisation, der Baubewilligung oder der Ernennung eines Beamten, ferner, wenn die Verfügung auf Grund eines Einsprache- und Ermittlungsverfahrens ergangen ist, dessen Aufgabe in der allseitigen Prüfung der öffentliohen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privat- interessen besteht, oder wenn endlich der Private von dem ihm darin eingeräumten Anspruch bereits Gebrauch ge- macht hat. Die Abwägung jener beiden Postulate kann das Bundesgerioht, soweit es sioh um die Anwendung kanto- nalen Rechtes handelt, nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Art. 4 BV überprüfen. 2. - Durch den Einspraoheentscheid des Regierungs- rates vom 4. Juni 1949 wurde kein subjektives Recht des Beschwerdeführers begründet, sondern für ihn lediglioh die Möglichkeit geschaffen, auf dem der Baubeschränkungs- zone zugewiesenen Teil des Grundstückes bauen zu kön- nen, sofern dadurch das Landschaftsbild nichtbeeinträoh- tigt würde ( 9 der Heimatsohutzverordnung). Der Be- schwerdeführer hat bis heute von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch gemacht. Dagegen erging der Entscheid des Regierungsrates allerdings in einem Einsprachever- fahren, dessen Aufgabe im allgemeinen darin besteht, einer- seits Raum zu schaffen für eine allseitige Prüfung der öffent- lichen Interessen, anderseits dem Bürger dafür Gewähr zu bieten, dass die auf diese Weise zustande gekommene Ver- fügung nicht mehr abgeändert werden könne (FLEINER. 80.80.0. S. 200). Es fragt sich aber, ob der Regierungsrat annehmen musste, das Einspracheverfahren habe eine derartige Wirkung auch in Fällen, wo es sich, wie bei einem Zonenplan, nicht um eine gewöhnliche an einen einzelnen Bürger gerichtete Verfügung, sondern um einen Verwal- tungsakt handelt, der von einer gewissen allgemeinen Be- deutung ist. In der Tat lässt sich ein Alignements-oder Zonenplan der konkreten, nur für ihren Adressaten Wir- kung entfaltenden Verfügung nicht ohne -weiteres gleich-
stellen. Er nähert sich, besonders dann, wenn er nicht bloss für ein einzelnes Grundstück oder eine kleine zusammen- hängende Gruppe von solchen gilt, mehr dem verordnungs- mässigen Rechtssatz (KmCHHOFER, Eigentumsgarantie, Eigentumsbeschränkung und Enteignung in ZSR n.F. Bd. 58 S. 147). Die ParteisteIlung desjenigen, der gegen einen zu schaffenden Bebauungs-oder Zonenplan Ein- sprache erhebt, kann daher auch nicht ohne weiteres der Einsprache des durch eine Verfügung Betroffenen gleich- gestellt werden. Jene Einsprache qualifiziert sich eher als Ausübung der dem einzelnen Bürger -ohne Rücksicht auf sein Privateigentum -zustehenden Befugnis zur Mit- wirkung bei der Schaffung des Planes als um Ausübung eines subjektiven Rechtes. Wenn der Plan nachträglich wieder abgeändert wird, bevor die darunter fallenden Grundeigentümer ihre Grundstücke überbaut haben, so können sich diese nicht auf Unabänderlichkeit des Planes berufen, ähnlich wie der Bürger sich bei Abänderung eines Gesetzes nicht darauf berufen kann, dass es ihm bestimmte Möglichkeiten offen gelassen hätte, wenn es weiterhin in Kraft geblieben wäre, vom Fall natürlich ausgenommen, wo das Gesetz dem Einzelnen ausnahmsweise bestimmte subjektive Rechte eingeräumt hat (BGE 67 I 188 Erw. 6, 70 I 20 Erw. 3). Die Änderung ist für den Einzelnen daher' auch nicht von derselben tiefgehenden Wirkung, nicht von derselben Intensität, mit der sich die Abänderung oder Aufhebung einer im Einspracheverfahren erlassenen kon- kreten Verfügung äussert. Der Regierungsrat durfte daher, jedenfalls ohne in Willkür zu verfallen, annehmen, es bedürfe für die Abänderung des Zonenplanes mit Bezug auf den Beschwerdeführer weder einer Rechtswidrigkeit des Einspracheentscheides vom 4. Juni 1949 noch seit- heriger Veränderung der Verhältnisse; es genüge dafür vielmehr schon, dass sich die frühere Entscheidung bei erneuter Prüfung als unrichtig herausstelle und dass inso- weit ein öffentliches Interesse die Berichtigung als geboten erscheinen lasse. Dass dem aber so sei, durfte wiederum
Handels. und Gewerbefreiheit. N0 59.
ohne Willkür angenommen werden. Denn während nach der bisherigen Ordnung die umliegenden Grundstücke bis zum Bahndamm der Schutzzone zugewiesen, also mit einem absoluten Bauverbot belegt waren, war diese Zone einzig beim Grundstück des Beschwerdeführers auf eine Tiefe von 30 m vom Seeufer beschränkt und fiel es nur im übrigen in die Baubeschränkungszone. Verschiedene Grundstücke wurden also trotz ihrer durchaus ähnlichen natürlichen Lage verschieden behandelt und eine Überbauung des Städtler Riedes an einem einzigen Punkt gestattet. Das war ein durchaus unbefriedigender Zustand. Man hatte mit der Legung der Zonengrenze für das Grundstück des Be- schwerdeführers die gleiche Situation schaffen wollen, die für dessen anderes Grundstück in der Kemmatten, auf der gegenüberliegenden Seite des Dorfes bestand, obwohl rich- tigerweise nicht darauf abgestellt worden wäre, sondern auf die Gesamtheit der im Städtler Ried gelegenen Par- zellen. Dass gerade die Beschwerde Meyers, der sich deshalb über rechtsungleiche Behandlung beschwerte, weil zwar der Beschwerdeführer Boog, nicht auch Meyer bauen könne, dem Regierungsrat die Einsicht in die Unzulänglichkeit seiner früheren Entscheidung brachte, lässt den Entscheid aus diesem Grunde nicht als willkürlich erscheinen. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 59. Sentenza I') novembre 1952 neUa causa Gomelsehi contro Giudieatura di pace di Locarno. Art. 4, 31, 33 e 2 delle diBposizioni transitorie OF. Costituzionalita dell'Ordine dei medici deI Cantone Ticino. Art. 4, 31, 33 BV und Art. 2 Ueb. Best. z. BV. Verfassungsmässigkeit des Tessiner Aerztevarbandes. Art. 4, 31, 33 ast. et 2 disp. transit. Ost. ConstitutionnaliM da l'association des medecins tessinois.