Art. 4 BV, Art. 19 KV; public-law restriction of property by municipal zoning regulation; requirement of a clear legal basis. A municipal provision excluding all non-agricultural buildings from land not assigned to building zones constitutes a severe property restriction. Such a measure is permissible only if the cantonal statute authorizes it unambiguously. General clauses empowering municipalities to adopt building ordinances, to regulate the type of development and to define building zones do not suffice where the statute does not expressly or clearly provide for agricultural zones or for a construction ban on land outside the building area (consid. 1-3).
vatvermögens geschehen (vgl. BIETENHOLZ, Zur Frage der Auslösung einer Steuerpflicht durch Wegzug, Archiv für Schweiz. Abgaberecht 14 S. 277). Demgemäss müssen zurzeit die bisherigen Regeln gelten für die Abgrenzung der Hoheit der Kantone in Bezug auf die Einkommens- steuer vom Kapitalgewinn, der bei der Veräusserung von Wertschriften des Privatvermögens erzielt worden ist. Da- nach kann aber im vorliegenden Fall von einer verfas- sungswidrigen virtuellen Doppelbesteuerung, einem über- griff in die Steuerhoheit des Kantons Solothum keine Rede sein, wie bereits ausgeführt worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Beschwerde wird abgewiesen. V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES- RECHTES FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 59. -Voir n° 59. VI. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 61. Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Battistini gegen Ge- meinde Beringen und Regierungsrat des Kantons Sehaffhausen. Eigentumsgarantie, Planung. Sind die Gemeinden im Kanton Schaffhausen ermächtigt, in der Bnuordnung zu bestimmen, dass auf Liegenschaften, welche rucht den Bauzonen zugewiesen sind, andere als landwirtschaft- liche Bauten nicht erstellt werden dürfen ? Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. EigentllIDBgarantie. N° 61. 425 Garantie de la propriete, plan d'amenagemem. Les communes du canton de Schaffhouse peuvent-elles interdire, par leur reglement sm les constructions, d'elever des bätiments non agricoles sm les terrains qui ne sont pas compris dans les zones de construction ? Necessite d'une base legale. Garanzia della proprieta, piano regolatore. I Comuni deI Cantone di Sciaffusa sono autorizzati a vietare nei loro regolamenti edilizi che siano costruiti edifici non agricoli sui terreni non compresi nelle zone di costruzione ? Necessita d'una base legale. A. -Das Baugesetz des Kantons Schaffhausen vom 8. September 1936 (BG) enthält u.a. folgende Vorschriften: Art. 1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als Mindest Vor- schriften für sämtliche Gemeinden des Kantons.-)) Art. 2. Die Gemeinden sind befugt, für ihr ganzes Gebiet oder einzelne Teile davon weitergehende Bauordnungen mit allgemeiner Ver- bindlichkeit aufzustellen, die der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. )) Art. 4. In den Bauordnungen sind nach den Bedürfnissen der Ge- meinden besondere Vorschriften aufzustellen über die Art der Bebauung einzelner Teile des Gemeindegebietes (Ausscheidung von Wohn-, Geschäfts-und Industriequartieren, öffentlichen Anlagen, Bauzonen und Baudichte), über die Erhaltung von Bau-, Kunst- und Naturdenkmälern und den Schutz der Landschafts-, Orts-und Strassenbilder, ferner über Bauabstände, Bauhöhen, Baukonstruk- tionen, Baukontrollen, Einfriedigungen, Bezugstermme für neue Wohnungen, sowie über den Neu-und Ausbau und die all.Iallige Übernahme von Verkehrsanlagen durch die Gemeinde und über den Anschluss an öffentliche Werke (Wasser, Gas, Elektrizität, Kanalisation, usw.). Die Vorschriften der Bauordnungen dürfen nicht hinter den Anforderungen dieses Gesetzes zurückstehen.)) Art. 6, Ahs. 1. Jede Gemeinde hat für ihr Baugebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, in den einzutragen sind: die bisherigen und künftigen Grenzen des öffentlichen Grundes, die bestehenden und vorgese- henen Verkehrsanlagen, die Bau-und Niveaulinien, sowie die Entwässerungsanlagen. )) Ahs.3. Der Bebauungsplan ist nach Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde zu ergänzen. In Ausführung des Art. 2 BG hat die Gemeinde Beringen in den Jahren 1946/47 eine Bauordnung (BO) erlassen, welche vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Dem
426 Staatsrecht. Abschnitt Bauzonen sind folgende Bestimmungen zu entnehmen: Art. 5. Unter Bauzonen sind Gebiete mit gleichartiger Bauweise zu verstehen ... Art. 6. Für die Auf teilung des Baugebietes in Bauzonen ist der Bau- zonenplan, der einen Bestandteil der Bauordnung bildet, mass- gebend. Art. 7, Abs. 1. Es werden folgende Zonen unterschieden: Zone I : Offene und geschlossene, höchstens dreigeschossige Bebauung. Zone II : Offene, höchstens zweigeschossige Bebauung. Zone III: Offene, höchstens dreigeschossige Bebauung Zone IV: Industriegebiet.)) Abs.2. In allen diesen Zonen können für öffentliche Zwecke bestimmte Flächen ausgeschieden werden. Abs.4. Das Gebiet zwischen der Deutschen Reichsbahn und der Staatsstrasse 1. Klasse Enge-Guntmadingen-Neunkirch soll nach Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben und nicht in die Bauzonen einbezogen werden. Das gleiche gilt auch für das eigentliche bäuerliche Siedlungsgebiet. ) B. -F. Battistini, Elektriker in Beringen, ist Eigen- tümer des Grundstücks Kohlgruben , das auf dem Ge- biete dieser Gemeinde 1,5 km nördlich des Dorfkerns im Lieblosental liegt, in einer ausschliesslich landwirt- schaftlich genutzten Gegend, welche nach dem bestehenden Bauzonenplan nicht in die Bauzonen einbezogen ist. Bat- tistini hatte ursprünglich beabsichtigt, auf der Liegen- schaft eine Wohnkolonie zu erstellen, doch hatten ihm die Behörden gestützt auf Art. 7 Abs. 4 BO die Baubewilligung verweigert, und eine von ihm in dieser Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde war vom Bundesgericht am 21. Juni 1950 abgewiesen worden. Später hat er ein Bau- gesuch für ein einziges Einfamilienhaus, eine Villa, einge- reicht.Der Gemeinderat hat auch diesmal auf Grund jener Bestimmung die Bewilligung abgelehnt. Den hiegegen gerichteten Rekurs des Gesuchstellers hat der Regierungs- rat am 24. April 1952 abgewiesen. O. -Battistini erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit
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dem Antrag, dieser Entscheid sei wegen Willkür (Art. 4 BV) und Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 19 KV) auf- zuheben. Er macht insbesondere geltend, das am Ende des Art. 7 BO aufgestellte Verbot, auf dem eigentlichen bäuer- lichen Siedlungsgebiet andere als landwirtschaftliche Bau- ten zu erstellen, gehe offensichtlich weit über den Rahmen der den Gemeinden im kantonalen Baugesetz erteilten Er- mächtigung hinaus und ermangle daher der erfordet"lichen klaren Rechtsgrundlage. D. -Der Gemeinderat und der Regierungsrat bean- tragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in ErWägung:
Die kantonalen Behörden erblicken die Grundlage für die Eigentumsbeschränkung, um die es sich handelt, im kantonalen Baugesetz. In der Tat ist die BO, wie in ihrem Ingress ausdrücklich festgestellt ist, auf Grund der den Gemeinqen in Art. 2 BG erteilten Ermächtigung erlas- sen worden. ine andere Grundlage als das kantonale Bau- gesetz kommt nicht in Betracht und wird auch nicht genannt. Es fragt sich daher, ob jene Beschränkung durch
428 Staatsrecht. die in diesem Gesetz enthaltene Delegation der Gesetzge- bungsbefugnis an die Gemeinde gedeckt sei. Diese Frage hatte das Bundesgericht im früheren Verfahren nicht zu prüfen, weil sie damals nicht aufgeworfen war. Heute ist sie gestellt, und es ist darüber zu entscheiden. r Bei der Beurteilung ist das Bundesgericht nicht völlig frei ; es kann die Auslegung und Anwendung kantonaler Gesetzlesvorschriften, auch soweit sie das Eigentum aus öffentlich-rechtlichen Gründen beschränken oder die. Kom- petenz zu solcher Beschränkung an die gesetzgebenden Behörden der Gemeinden delegieren, nur unter dem Ge- sichtspunkt der Verletzung des Art. 4 BV überprüfen. Indes ist zu beachten, dass die hier in Rede stehende Besc kung der Baufreiheit einen ausserordentlich schweren Ein- griff in das Privateigentum darstellt, der weit über das hinausgeht, was in der Schweiz bisher auf dem Gebiete der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ge- bräuchlich war. Derartige Eingriffe sind nach der Praxis, von welcher abzugehen kein Grund besteht, nur zulässig, wenn das Gesetz sie unzweideutig vorsieht; fehlt es an einer solchen klaren Rechtsgrundlage, so verstossen sie gegen Art. 4 BV und die Eigentumsgarantie (BGE a.a.O., LAbs. 2). 3. - Im angefochtenen Entscheide stützt sich der Re- gierungsrat darauf, dass die Bestimmungen des BG nach dessen Art. 1 als Mindest-Vorschriften für die Gemeinden gelten und dass diese daher in Art. 2 ebenda ermächtigt werden, für ihr ganzes Gebiet oder einzelne Teile davon weitergehende allgemein verbindliche Bauordnungen auf- zustellen, die der Genehmigung des Regierungsrates be- dürfen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass in diesen Arti- keln eine klare Grundlage für die in Frage stehende Eigen- tumsbeschränkung nicht gesehen werden kann. Sie sind so allgemein und unbestimmt gehalten, dass schlechterdings nicht angenommen werden kann, es sei in ihnen unzwei- deutig die Befugnis der Gemeinden vorgesehen, eine solche Beschränkung einzuführen. Dasselbe gilt für den in der Vernehmlassung des Gemeinderates angeführten Abs. 2 J
Eigentumsgarantie. N0 61.
des Art. 4 BG, wonach die Vorschriften der Bauordnung nicht hinter den Anforderungen dieses Gesetzes zurück- stehen dürfen; denn diese Bestimmung bestätigt einfach mit anderen Worten, was schon in Art. 1 und 2 gesagt ist. Bestimmter ist in Art. 4 BG der Abs. 1 gefasst, auf den der Regierungsrat sich nun -in seiner Vernehmlassung- auch hauptsächlich beruft. In Betracht fällt indes nur der Anfang des Absatzes, wonach in den Bauordnungen nach den Bedürfnissen der Gemeinden besondere Vorschriften aufzustellen sind über die Art der Bebauung einzelner Teile des Gemeindegebietes (Ausscheidung von Wohn-, Geschäfts- und Industriequartieren, öffentlichen Anlagen, Bauzonen und Baudichte) . Der Regierungsrat hält dafür, dass mit dieser Umschreibung die Gemeinden, in denen auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist, ermächtigt werden, Landwirtschaftszonen auszuschei- den, wo andere als der Landwirtschaft dienende Bauten nicht erstellt werden dürfen. Diese Auslegung lässt sich hören; denn eine solche Beschränkung kann als eine den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Gemeinde ent- sprechende Vorschrift über die Art der Bebauung aufge- fasst werden. Aber ebensogut, wenn nicht noch eher, kann die Auffassung vertreten werden, eine derart weitgehende Delegation könne aus einer Gesetzesbestimmung, welche neben der Ausscheidung von Woh" Geschäfts-und Indu- striequartieren und öffentlichen Anlagen und der Eintei- lung in Bauzonen nicht auch die Schaffung von Landwirt- schaftszonen erwähnt, nicht herausgelesen werden; init der Ermächtigung zur Einteilung des Baugebietes in die verschiedenen in der Bestimmung ausdrücklich genannten Quartiere und Zonen sei über das (noch) nicht in das Bau- gebiet einbezogene Land nichts gesagt, so dass dieses von den Gemeinden nicht mit einer so einschneidenden Bau- beschränkung, wie sie aus Art. 7 Abs. 4 BO hergeleitet wird, belegt werden dürfe (vgl. BGE 76 I 335). Die von der Staatskanzlei eingelegten Protokolle der Beratungen über das neue Baugesetz in der Kommission des Grossen Rates und in diesem selbst bieten denn auch keine Anhalts-
punkte, welche für die Auslegung des Regierungsrates sprä- chen. Jedenfalls aber ist diese zum mindesten nicht die einzig mögliche oder die nächstliegende, weshalb nicht die Rede davon sem kann, dass Art. 4 Abs. 1 BG eine klare, unzweideutige Rechtsgrundlage für die zu beurteilende Eigentumsbeschränkung enthalte. Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung auch Art. 6 Abs. 3 BG an, wonach der Bebauungsplan nach Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde zu ergänzen ist. Er meint, diese Bestimmung ermächt.ige die Gemeinde, die Existenzgrundlage des Bauernstandes solange zu schützen, bis sich das Bedürfnis nach Erweiterung des Baulandes einstelle ; ein solches Bedürfnis bestehe jedoch in Beringen zur Zeit nicht. Aber Art. 6 Abs. 3 BG kann offensichtlich so wenig wie Art. 4 Abs. 1 als genügende Rechtsgrundlage für das Verbot gelten, auf dem (noch) ausserhalb des Bau- gebietes liegenden Land andere als landwirtschaftliche Bauten zu erstellen. Da Art. 6 ausdrücklich nur vom Bau- gebiet und dem für dieses aufzustellenden Bebauungsplan spricht (vgl. Abs. 1), liegt vielmehr die Annahme nahe, dass er die Frage, ob und wieweit die Gemeinden das Bauen auf dem nicht dem Baugebiet zugewiesenen Lande beschränken dürfen, überhaupt nicht berühre. Auf keinen Fall kann gesagt werden, dass er sie eindeutig regle. Andere Bestimmungen des BG, welche als klare Grund- lage für die in Rede stehende Beschränkung der Baufreiheit in Frage kämen, werden nicht erwähnt und sind auch nicht zu finden. Die Rüge, diese Beschränkung und damit auch der angefochtene Entscheid verstiessen gegen die Eigen- tumsgarantie schon mangels gesetzlicher Grundlage, er- weist sich daher als begründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. I i
I t Bundesrechtliche Abgaben. N° 62. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 62. Urteil vom 19. Dezember 52 i. S. S.
Wehrsteuer : Besteuerung des bei der Veräusserung eines ast wirtschaftsbetriebes erzielten Gewinnes (Art. 21 Abs. 1 ht. d, Art. 43 Abs. 2 WStB, Fassung vom 20. Novemher 1942). Vor- frage der Buchführungspflicht. ImpQt pour la defense nationale: Imposition du ben Mice realise par la vente d'une auberge (art. 21 al. llit. d, art. 43 al. 2 AIN, texte du 20 novembre 1942). Question prejudicielle de I'obli- gation de tenir des Iivres. Imposta per La difesa nazionale: Imposizione deI profitto realiz- zato con la vendita di un'osteria (art. 21 cp. 1 Iett. d, art. 43 cp. 2 DIN, test.o 20.novembre 1942). Qnt;snione pregiudiziaIe relativa all'obbhgo dl tenere una contabihta. A. -S. betrieb von 1944 an ein Baugeschäft in A. und von 1945 an ausserdem ein Gasthaus in E. Er ver- kaufte den Wirtschaftsbetrieb durch Vertrag vom 5. Januar 1948, in welchem der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den 1. April 1948 festgesetzt wurde. Das Baugeschäft trat er auf Ende 1948 seinem Sohne ab. Bei der Veranlagung für die Wehrsteuer der . V. Periode wurde er für den aus der Veräusserung des Geschäftes in