Art. 13 and 16 WUStB; use of automobiles as demonstration vehicles as self-consumption: self-consumption exists whenever a good is used in a manner other than resale or processing, including temporary use for business advertising and demonstration, if such use makes the object serve business purposes instead of remaining a sale object. In the automobile trade, however, the mere fact of demonstration or repeated showing does not suffice; a vehicle becomes taxable as a demonstration car only when the use, assessed by objective indicators such as duration, mileage, resale value and warranty, materially displaces its character as a new saleable good. The Federal Tax Administration may apply standardized criteria within a practical range (consid. 1-3).
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. auch gehalten war, hiefür kaufmännische Bücher zu führen. Ob die Verpflichtung zur Eintragung und kaufmänni- schen BuchfülITung auch für das Baugeschäft bestanden hätte, braucht nicht geprüft zu werden, da ohnehin fest- steht, dass der Kapitalgewinn, um den es geht, aus der Veräusserung eines diesen Verpflichtungen unterworfenen Unternehmens erzielt worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 63. Urteil vom 17. Oktober 1952 i. S. Frey gegen Eidg. Steuerverwaltung. Warenumsatzsteuer : Verwendung von Automobilen als Vorfüh- rungswagen im AutomobiIhandel: Voraussetzungen für die Besteuerung als Eigenverbrauch. Imp8t BUr le chiffre d'atfaires: Utilisation d'automobiles comme voitures de demonstration dans le commerce des automobiles: Conditions auxquelles est soumise l'imposition de ces voitures au titre de la consommation particuliere. Imposta BUlla ci/ra d'atfari: Uso di automobili come vetture di dimostrazione nel commercio di autoveicoli: Condizioni per l'imposizione di queste vetture a titolo di consumo personale. A. -Der Beschwerdeführer betreibt in Zürich eine Handelsunternehmung für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Zubehör, sowie eine Autogarage mit Reparaturwerkstätte. Er hat die Generalvertretung der Automobilmarken ( Austin und Jaguar ; bis Ende 1947 führte er auch die Marke Wolseley . Er ist Grossist im Sinne von Art. 9 WUStB. Für den Betrieb seines Automobilhandels hält der Beschwerdeführer ständig eine Anzahl Vorführungs- wagen, die er zum Teil zu eigenen Vorführungen verwendet, zum Teil Untervertretern (Händlern) zu Vorführungs- zwecken zur Verfügung stellt. Die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) betrachtet das Hal- ten von Automobilen zu Vorführungszwecken grundsätz- I I r Bundesrechtliche Abgaben. N° 63.
lich als steuerbaren Eigenverbrauch. Um den Schwierig- keiten einer Ausscheidung zwischen der branchenüblichen Vorführung des Verkaufsobjektes selbst und der betriebs- technischen Verwendung bestimmter Objekte als Vor- führungswagen Rechnung zu tragen, nimmt sie an, dass in der Regel ein eigentlicher Vorführungswagen nicht anzu- nehmen sei, wenn der Wagen bis zum,3"erkaufnicht mehr als 7000 km gefahren oder nicht länger als 6 Monate zur Vorführung verwendet oder zu diesem Zwecke ausge- schieden wurde; ist eines der beiden Merkmale gegeben, so wird geprüft, ob Eigenverbrauch vorliegt. Bei Firmen, bei denen die erwähnten Kriterien nie überschritten wer- den, wird der zu versteuernde Eigenverbrauch mit dem Wert je eines Wagens pro Verkäufer und pro Jahr ange- rechnet im Sinne einer sc4ätzungsweisen Ermittlung. Der Beschwerdeführer, der die zu Vorführungen be- stimmten Automobile jeweilen steuerfrei bezogen hatte, ist von der EStV durch Einspracheentscheid vom 19. Juni 1951 verhalten worden, für in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis 30. September 1949 zu eigenen Zwecken (Vorführungen, Kundenbesuche, private Fahrten, Service und Lieferungen, Vermietung) verwendete Wagen im Schätzungswerte von Fr. 357,063.-(Fr. 379,063.--Fr. 22,000.-) die Waren- umsatzsteuer für Eigenverbrauch (6 % des Schätzungs- wertl3s) nachzuzahlen. B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt:
Verwaltungs-und Disziplinarreoht. 5) Auf jeden Fall seien die, Jaguar 3 Y2' und ,Austin-Coun- tryman , gemäss Liste vom 19. April 1950 von der Eigenverbrauchs- steuer auszunehmen, insgesamt 5 Wagen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt : a) Das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 1950 i. S. Strasser sei an und für sich rich- tig: Strasser verwende seinen Wagen nicht nur zu Vor- führungszwecken, sondern für das Geschäft und für private Fahrten. In einem solchen Falle müsse Eigenverbrauch angenommen werden. Dagegen gehe die Motivierung zu weit und stehe mit dem Urteil in BGE 74 1418 ff. in Wider- spruch. Sie werde der vielfältig differenzierten Verwen- dungsart von Automobilen zu Vorführungszwecken in den einzelnen Betrieben nicht gerecht. b) Der Sachverhalt sei beim Beschwerdeführer ein anderer als im Falle Strasser. Denn die Vorführungswagen würden von den verschiedenen Händlerkategorien in ganz verschiedener Weise gebraucht. Im Gegensatz zum Falle Strasser seien beim Beschwerdeführer mit Ausnahme von 4 besonders aufgeführten Wagen, die Vorführungswagen ihrer Zweckbestimmung -Verkauf als Handelsware - nie entfremdet worden. c) Es möge im allgemeinen richtig sein, dass jede vor- herige Ingebrauchnahme einer Ware durch den Verkäufer den Eigenverbrauch begründe. Beim Autoverkauf lägen die Verhältnisse jedoch anders. Der Verkauf eines Autos sei in der Regel ohne vorherige Ingebrauchnahme unmög- lich. Die ein-oder mehrmalige Ingebrauchnahme eines zu verkaufenden Autos vor dem Verkauf sei ein integrierender Bestandteil der Verkaufshandlung. Die EStV halte sich selber nicht an dieses Kriterium, indem sie Vorführungs- wagen mit weniger als 7000 km Fahrleistung grundsätzlich steuerfrei lasse. d) Unrichtig sei auch, die Vorführungswagen deswegen der Eigenverbrauchssteuer zu unterstellen, weil sie nicht sofort verkauft würden, sondern dazu dienten, den Kun- den zum Kauf eines andern Wagens desselben Modells zu Bundesreohtliohe Abgaben. N0 63.
veranlassen. Die ESt V berufe sich zu Unrecht auf den Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Musterkol- lektionen. Denn sowohl bei den Musterkollektionen wie bei den Vorführungswagen, die zudem jederzeit verkäuf- lich seien, diene das Musterobjekt als Vergleichsware und stelle nicht eine branchenübliche Vorführung des Verkaufs- objektes selbst dar. Wenn die Musterkollvtion kein Eigen- verbrauch sei, wie in BGE 74 I 418 ff. festgestellt worden sei, dann könnten auch die Vorführungswagen der Eigen- verbrauchssteuer nicht unterstellt werden. e) Ferner sei unrichtig, dass die Vorführungswagen zu Occasionswagen, also zu einer Ware anderer Art würden. Vorführungswagen würden in der Regel verkauft, wenn sie noch ungefähr den Engrospreis, der den Wiederverkäu- fern gemacht werde, abwerfen. Immerhin lasse sich nicht vermeiden, dass gelegentlich einzelne Wagen länger be- halten und dann mit einer grössern Einbusse abgestossen werden müssen. Doch seien die Fälle selten, bei denen der Verkauf unter dem eigenen Einstandspreis stattfinden müsse . .Ähnliche Preiskonzessionen kämen aber auch bei neuen Wagen vor, namentlich bei Modellwechseln. Im Automobilhandel würden übrigens unter dem Drucke der Konkurrenz oft fabrikneue Wagen von Untervertretern unter den eigenen Einstandspreisen abgegeben. f) Auch wirtschaftliche Erwägungen sprächen für die Auffassung des Beschwerdeführers. Es werde darauf hin- gewiesen, dass infolge des im Autohandel üblichen Ein- tausches gebrauchter Wagen oft nicht bloss eine doppelte, sondern eine drei- und mehrfache Umsatzsteuerbelastung eintrete. Nach richtiger Auffassung seien daher Vorführungswa- gen erst dann als im Eigenverbrauch verwendet zu betrach- ten, wenn sie -wie im Falle Strasser -nicht mehr einzig und allein für Vorführungszwecke verwendet würden. Ins- besondere sei der Gebrauch für Privatfahrten oder Waren- transporte, als Reisewagen des Geschäftsinhabers oder als Mietwagen Eigenverbrauch. Allfällige Schwierigkeiten bei
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. der Ausführung dürften nicht dazu führen, auf Kilometer- zahlen oder auf die Anzahl der Verkäufer abzustellen. Mit solchen, als annäherungsweise Ermittlungen bezeichneten Ausscheidungsregeln würden willkürliche Veranlagungen getroffen, weil mit ihnen den Verhältnissen des einzelnen Betriebes zu wenig Rechnung getragen werde. O. -Die EStV beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen in Erwägung:
geschlossen wird, ausschliesslich als Werbeobjekt dient. Damit wird das Werbeobjekt anders verwendet als zum (Wieder-)Verkauf; es wird, statt zu seinem Verkaufe, für Zwecke des Geschäfts gebraucht, was die Verwendung als Eigenverbrauch im Sinne des Gesetzls charakterisiert. BGE 74 I 418 ist in diesem Sinne zu präzisieren. Anders ist es, wenn eine Ware in einer Weise Werbe- zwecken dienstbar gemacht wird, die ihre Bestimmung für den Verkauf oder Wiederverkauf als vollwertige Ware nicht beeinträchtigt. Die einfache Vorführung oder Vor- lage der Ware an Kaufsinteressenten oder die Auslage in Schaufenstern oder Schaustellungen fällt dann nicht unter den Eigenverbrauch, wenn damit die Verwendung zum Verkauf als vollwertige, neue Ware verbunden wird oder wenigstens dabei aufrechterhalten bleibt (BGE 74 I 419). Wagen, die -abgesehen von der Verwendung zu Vor- führungen -noch sonst geschäftlich oder privat verwen- det werden, unterliegen unter allen Umständen der Steuer für Eigenverbrauch (zit. Urteil i. S. Strasser, Erw. 2). Unabhängig von der Steuer für Eigenverbrauch ist die bei Lieferungen geschuldete Steuer zu entrichten, wenn die Ware später Gegenstand einer steuerbaren Lieferung wird (zit. Urteil Strasser, Erw.4). 2. -Hier geht der Streit darum, ob die Verwendung von Automobilen ausschliesslich zu Vorführungszwecken die Bestimmung dieser Objekte für den Verkauf aufge- hoben habe oder nicht. Die ESt V macht geltend, die Art des Gebrauchs der Vorführungswagen schliesse die Weiter- lieferung derselben als neuwertige Waren aus. Darum müssten sie später zu herabgesetzten Preisen abgestossen werden. Sie würden in einer Art und Weise Werbezwecken dienstbar gemacht, die ihre Bestimmung für den Wieder- verkauf, worunter nur die einmalige Weiterlieferung der Ware ohne vorherige Ingebrauchnahme derselben zu ver- stehen sei, aufhebe. Vorführungswagen seien für den Auto- mobilhändler Betriebsmittel, ähnlich wie Werkzeuge, Maschinen, Werbematerial usw., und nicht Verkaufswaren. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass das Kriterium,
440 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. wonach die vorherige Ingebrauchnahme einer Ware durch den Verkäufer den Eigenverbrauch begründet, im allge- meinen richtig .sei. Er anerkennt ferner, dass Eigenver- brauch auch dann gegeben ist, wenn eine Handelsware Werbezwecken in einer Weise dienstbar gemacht wird, welche ihre Bestimmung für den Verkauf oder Wiederver- kauf aufhebt. Er glaubt aber, dass dieses Kriterium dort nicht massgebend sei, wo die Ingebrauchnahme zur brancheüblichen Verkaufshandlung gehört. Dies sei der Fall bei Vorführungswagen. Sie würden ihrer Zweckbe- stimmung -Verkauf als Handelsware -nie entfremdet, da sie stets verkäuflich bleiben und lediglich als Ver- gleichsware dienten. Indessen wird diese Darstellung der tatsächlichen Ge- staltung der Verhältnisse nicht gerecht. Sie trägt dem Umstande nicht genügend Rechnung, dass Automobile, die als Vorführungswagen verwendet werden, vorwiegend der Betriebsführung dienen, selbst wenn die Möglichkeit direkten Verkaufes nicht völlig ausgeschlossen wird. Sie werden dazu gebraucht, während einiger Zeit als Muster oder Modell zu dienen, nach welchem andere Wagen der gleichen oder ähnlichen Art zum Kaufe angeboten werden. Ihre Bestimmung und Verwendung besteht während dieser Zeit nicht darin, Gegenstand einer Lieferung zu werden, sondern sie sollen -mindestens vorwiegend -Demon- strationszwecken dienen. Ohne eine solche Zweckbestim- mung hätte die Unterscheidung von Vorführungswagen überhaupt keinen Sinn. Die Bestimmung eines Handels- objektes zu Vorführungszwecken bedeutet, dass ihre Ver- wendung unmittelbar zum Verkauf zurückgestellt wird im Interesse der Verwendung für einen in der Betriebsführung begründeten anderen Zweck. Dass dabei die Möglichkeit eines Verkaufs auch während der Dauer dieser anderen Verwendung nicht schlechtweg ausgeschlossen wird, ändert daran nichts. Ebenso ist unerheblich, dass die Vorfüh- rungswagen später dem Verkehr zugeführt, verkäuflich und damit möglicher Gegenstand warenumsatzsteuer- I
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 63. 44l pflichtiger Lieferung werden können. Art. 16 WUStB bezeichnet als Eigenverbrauch jede andere Verwendung als zum Verkaufe oder als Werkstoff für die Warenpro- duktion, erfasst damit also auch die vorübergehende Ver- wendung für Zwecke der Betriebsführung. Er nimmt vor allem eine andere Verwendung auch dann nicht vom Eigenverbrauch aus, wenn sie nur vorübergehend ist. 3. -Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwendung von Automobilen als Vorführungswagen grundsätzlich die Besteuerung für Eigenverbrauch auslöst. Fragen kann sich lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Automobil, mit dem Vorführungen vorgenommen werden, als eigent- licher Vorführungswagen zu bezeichnen ist mit der Wir- kung, dass die Steuer für Eigenverbrauch entrichtet wer- den muss. Da im Automobilhandel die Vorführung des Wagens notwendig mit dem Verkaufe verbunden ist, eine Vor- führung also das gewöhnliche Vorzeigen der Ware zum Verkaufe sein kann, genügt die Vorführung für sich allein nicht, um die Charakterisierung des Objektes der Vor- führung als Vorführungswagen zu rechtfertigen. Die Vor- führung kann eine reine Verkaufshandlung sein, sie kann es auch dann sein, wenn sie sich beim einzelnen Wagen wiederholt. Es muss etwas weiteres dazukommen. Die Ver- wendung muss so gestaltet sein, dass das Automobil zu eigentlichen Vorführungszwecken bestimmt ist und die Verwendung als Verkaufsobjekt -wenn auch vorüber- gehend -zurücktritt. Die im bundesgerichtlichen Verfahren durchgeführten Untersuchungen und Erhebungen haben einerseits ergeben, dass die Verhältnisse im Automobilhandel ausserordentlich verschiedenartig sind, und anderseits, dass es sich empfiehlt, eine Lösung zu suchen, bei welcher die Steuerpflicht für Vorführungswagen nach Möglichkeit ein für alle Mal nach bestimmten, objektiv feststehenden und feststellbaren Merkmalen festgelegt wird, sodass in der Regel daneben nicht auch noch die besonderen Verhältnisse jeder einzelnen
442 Verwaltungs-und Disziplinarrecht Firma herangezogen zu werden brauchen. In Betracht fallen vor allem Merkmale, die darauf schliessen lassen, dass die Bestimmung des Wagens für den Verkauf oder Wiedervnrkauf als fabrikneue Ware durch den Gebrauch zu Werbezwecken beeinträchtigt oder aufgehoben worden ist. Als solche Kriterien fallen in Betracht: a) Die Zeitdauer, während welcher ein Wagen als Vor- führungswagen benutzt wurde (Gebrauchsdauer). Je länger diese Zeit dauert, umso weniger eignet sich ein Wagen für den Wiederverkauf als neuen Wagen. Damit im Zusam- menhang steht b) die Fahrleistung, d.h. die Anzahl Kilometer, welche mit diesem Wagen zu Vorführungszwecken gefahren wurde. Je mehr Kilometer gefahren werden, umso mehr entfernt sich der Wagen vom Zustand eines neuen Wagens, umso mehr treten am Objekt Veränderungen auf, die ihn für den Wiederverkauf als neuen Wagen ungeeignet machen. Gebrauchsdauer und Fahrleistung ihrerseits beeinflussen im wesentlichen c) den Verkaufspreis. Je länger ein Wagen im Gebrau- che stand und je mehr Kilometer mit ihm gefahren wurden, umsomehr wird er gegenüber einem neuwertigen Wagen durch den Gebrauch zu Werbezwecken entwertet. d) die Garantieleistung. Im Automobilhandel wird für neue Wagen im allgemeinen eine zeitlich befristete Fabrik- garantie geleistet, wonach die Herstellerfirma für bestimmt umschriebene Schäden, die binnen der Garantiezeit sich einstellen, eintritt. Im Handel mit Occasionswagen wird dagegen im allgemeinen vom Verkäufer keine Garantie geleistet. Der Wagen wird vom Käufer übernommen im Zustand, in welchem er sich zur Zeit des Kaufabschlusses befindet. Ein Wagen, für welchen keine Garantie mehr geleistet wird, muss also als Occasionswagen angesprochen werden. Er ist zu Werbezwecken in einer Art und Weise verwendet woraen, dass damit seine Bestimmung für den Wiederverkauf als neuen Wagen aufgehoben wurde. Hinsichtlich Inhalt und Mass der genannten Kriterien Registersachen. N0 64.
kommt das Gericht auf Grund der im Verfahren durch- geführten Untersuchungen und Erhebungen zu der Auf- fassung, dass ein Wagen, der nicht länger als 10-12 Monate zu Vorführungszwecken diente, nicht mehr als 10-12,000 km gefahren wurde, zu einem Preise von mindestens 100-105 % des Einstandspreises verkauft wurde und mit. einer Garantie versehen ist, die inhaltlich mindestens der Fabrikgarantie der betreffenden Marke entspricht und zeitlich mindestens die Hälfte der Zeitdauer der Fabrik- garantie umfasst, einem neuen Wagen näher steht als ein Occasionswagen, durch die Verwendung zu Werbezwecken nicht derart verändert wurde, dass dadurch seine ursprüng- liche Bestimmung für den Wiederverkauf (als neuen Wagen) aufgehoben wurde. Die nähere Bestimmung der massgebenden Ansätze innerhalb des hievor angegebenen Rahmens wird der eidg. Steuerverwaltung überlassen. Es mag beigefügt werden, dass die hier aufgestellten Richt- linien für die Unterscheidung der Wagen, die der Steuer für Eigenverbrauch wegen Verwendung zu Vorführungs- zwecken im Automobilhandel unterliegen, den Sinn einer praktischen Lösung unter den Verhältnissen hat, wie sie sich dem Gericht auf Grund der im Verfahren durchge- führten Erhebungen darstellen. Das Gericht behält sich vor, darauf zurückzukommen, falls sie sich in der Praxis nicht bewähren oder später zufolge einer Veränderung der Verhältnisse überholt werden sollten. 11. REGISTERSACHEN REGISTRES 64. Urteil der n. Zivil abteilung vom 27. November 1952 i.S. Anna Güntert-Reinle gegen Regierungsrat Aargau. Eintragung einer Grundpfandverschreibung zufolge re :htsntiger gerichtlicher Anordnung gestützt auf eine gesetzliche SIehe;- stellungspflicht des Eigentümers (Art. 189 Ahs. 3 ZGB). Ern