Art. 110 OG, Art. 113 lit. c OG; compensation under a federal decree for losses caused by mandatory import disinfection is a contribution/subsidy excluded from the Federal Court's original jurisdiction. The decisive criterion is not whether a monetary claim is grounded in federal law and precisely quantified, but whether it retains the character of a contribution or grant in pursuit of an overarching public purpose. Such claims remain within the exclusive competence of the administrative authorities, even where the decree uses mandatory language or specifies the amount. The form of the payment is irrelevant; the exclusion in Art. 113 lit. c OG encompasses all federal subsidies, whether discretionary or legally standardized (consid. 1-3).
90 Verwalhlllgs-und Disziplinarrooht. Da es sich hier um einen Anspruch handelt, der aus einem Willensmangel hergeleitet wird, kann nur eine Frist von verhältnismässig kurzer Dauer in Frage kommen. Anderseits fällt eine analoge Anwendung der einjährigen Frist des Art. 67 OR ausser Betracht, weil angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung die Beteiligten nicht mit einer so kurzen Frist rechnen mussten. Schon eher wäre eine Frist von fünf Jahren gerechtfertigt. Sie wäre durch die am 27. Dezember 1949 eingereichte Klage offensichtlich gewahrt. Jedenfalls aber steht fest, dass das EKIH sofort nach Entdeckung des Irrtums, der zur überweisung vom 13. Oktober 1945 geführt hatte, die Rückerstattung des irrtümlich Bezahlten verlangt hat und dass diese For- derung von der Bundesverwaltung in der Folge ohne unge- bührliche Verzögerung wiederholt, namentlich auch durch Betreibungsmassnahmen, geltend gemacht worden ist. Wenn auch die Verwaltung bei der Verfolgung -ihres Anspruches zunächst unrichtig vorgegangen ist, so hat doch die Beklagte nie im Ungewissen darüber sein können, dass der Bund Rückerstattung fordere und seinen Stand- punkt mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln durch- zusetzen versuchen werde. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Rückerstattungsanspruch verjährt war, als die vorliegende Klage eingereicht wurde. 5. -Der Klägerin ist infolge der Verspätung der Rückerstattung des nicht geschuldeten Kapitals für eine entsprechende Zeitspanne dessen Nutzung entgangen. Sie hat Anspruch auf Vergütung dieses Schadens. Art. 104 Abs. 1 OR, der für das Privatrecht schematisch mindestens 5 % Verzugszins vorschreibt, ist jedoch nicht anwendbar. Richtig ist vielmehr ein den Verhältnissen auf dem Geldmarkt angepasster Zinssatz (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1945 i. S. Granosa und vom 10. Juni 1948 i. S. Graubünden c. Ohur und Arosa, nicht veröffent- licht). Danach sind hier 3 % Zins angemessen. ... (Ausführungen über den Beginn der Verzinsung.) Verfahren. N° 12.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird teilweise gutgeheissen, indem die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Fr. 4300.-nebst Zins zu 3 % seit dem 25. April 1947 zu zahlen. Das weiter- gehende Begehren wird abgewiesen. IV. VERFAHREN PROOEDURE 12. Urteil vom 29. Februar 1952 i. S. Stebler und Stämpfli gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts : Entschädigungen bei Ver- lusten, die bei der Desinfektion von Importsendungen lebender Pflanzen bei der Einfuhr entstehen, sind bundesrechthche Beiträge (Art. 113 lit. c OG). Streitigkeiten. darüber fallen nicht in die Zuständigkeit des VerwaltungsgerlChts. Oompetence du tribunal administra;ty: Lns indemnites a: lloueea pour les pertes caunees par l desinfectlOn de pnntes v,lv?,ntes lors de l'importatlOn constItuent des subventIOlll? feder (art. H3 lit. c OJ). Les litiges concernant de tene.s rndnmnltes ne sont pas de la competence du tribunal admrnlStratif. Oompetenza del tribunale amministrati'1Jo : Le denita co:r:riSJ?oste per compensare i danni c:ausati dalla dininfezlOn dl plalIt.e viventi, eseguita in OCcaBlOne della loro ImportazlO:r:te! .COStl- tuiscono dei sussidi federali (art. H3 lett. c OG). I httgl con- cernenti tali indennita non rientrano nelle competenze deI tribunale amministrativo. A. Nach Art. 24 des BRB vom 1. Juni 1948 über die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus kann die Abtei- lung für Landwirtschaft auf begründetes Gesuch hin angemessene Entschädigungen aus einem hiefür bestellten Bekämpfungsfond ausrichten, wenn durch Massnanen zur Bekämpfung jenes Schädlings Verluste entstehen. Eme der Massnahmen, die im BRB vorgesehen sind, ist die Desinfektion der Importsendungen lebender Pflanzen bei der Einfuhr in die Schweiz. Sie ist obligatorisch .
Verwaltungs-und DisziplinB.rrecht. B. -Die Kläger haben vom Herbst 1946 bis Frühjahr 1947 für die Baumschulen, die sie damals betrieben, lebende Pflanzen importiert. Diese mussten gemäss Art. 7 des BRB vom 30. April 1946 a,n der Grenze mit Methylbromid (S-Gas) desinfiziert (vergast) werden. Nach Angabe der Kläger wurde dabei ein grosser Teil dieser Importpflanzen getötet oder beschädigt. Mit Klageschrift vom 8. September 1951 belangen die Kläger deswegen die schweizerische Eidgenossenschaft. Sie beantragen die Bekla,gte zu verhalten, den Klägern Schadenersatz in einem angemessenen, durch den Richter zu bestimmenden Betrage samt Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 1947 zu leisten und Fr. 62.40 Betreibungskosten zu vergüten, unter Kostenfolge. Sie berufen sich auf Art. llO OG und machen geltend, es handle sich um einen streitigen Anspruch gegen den Bund aus dem öffentlichen Recht. Art. 24 des BRB vom
Bund aus öffentlichem Recht. Dieser Zuständigkeit des Bundesgerichts gehen indessen vor und schliessen sie aus die Zuständigkeiten :
der Zivilgerichte für Streitigkeiten aus dem Tarif-, Tax-, Gebühren-und Transportwesen der Bundesbah- nen (Art. ll3 lit. b), und ferner, 4) der Bundesverwaltungsbehörden für Ansprüche auf Bei- träge oder Zuwendungen des Bundes in irgendwelcher Form (Art. ll3 lit. c OG). Dem direkten verwaltungsrechtlichen Prozess unter- liegen nach dieser Ordnung bei weitem nicht alle Streitig- keiten über vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich- rechtlicher Natur. Besonders betrifft auch Art. ll3 lit. c OG nach seinem Wortlaut ausdrücklich Ansprüche )l. Auch die französische Fassung, in der der etwas weitere Ausdruck reclamations II verwendet wird, muss in diesem Sinne verstanden werden. Denn für Begehren, die sich auf reine Liberalitäten richten würden, bedürfte es keiner Regelung. Für sie käme eine Zuständigkeit einer richter- lichen Instanz überhaupt nicht in Frage. Die Anordnung in Art. ll3, lit. c OG ist nur verständlich und sie hat nur einen Sinn, wenn sie als Ausnahme von der allgemeinen Kompetenzzuweisung in Art. llO OG und als deren Ein- schränkung aufgefasst wird. Dass es so ist, geht denn auch ohne weiteres aus den Gesetzgebungsmaterialien hervor. Die Bestimmung geht zurück auf Art. 17 Abs. 5 des bundesrätlichen Entwurfes zum VDG, wo die Aus- nahme in wörtlich gleicher Fassung ausgesprochen war (BBl. 1925 II S. 288). In der zugehörigen Botschaft (a.a.O. S. 204 f.) wird dazu bemerkt : ( Damit werden alle Bundessubventionen von der Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts ausgenommen. W.k gehen bei von der grundsätzlichen Erwägung aus, dass dIe SubventIOns-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. erlasse gar nicht die Schaffung eines individuellen Anspruches auf eine Leistung des Bundes bezwecken, sondern um der Förde- rung eines allgemeinen Staatszweckes willen die Gewährung von Bundesbeiträgen in Aussicht nehmen. Ferner f"allt in Betracht, dass bei den Subventionen das verwaltungstechnische Ermessen eine grosse Rolle spielt So enthalten verschiedene Erlasse eine Bestimmung, wonach der Bund einen Beitrag gewähren kann oder auch wonach hinsichtlich der Höhe des Bundesbeitrages ein weiter Rahmen aufgestellt wird, innerhalb dessen die Festsetzung der Höhe dem Bundesrate zusteht; es ist von vornherein klar, dass in solchen Fällen die Entscheidung einem Verwaltungsgericht nicht übertragen werden kann. Aber auch wenn ein Erlass den Bund unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung eines Beitrages verpflichtet und dessen Höhe genau festsetzt, handelt es sich bei den Voraussetzungen und Bedingungen der Beitragsleistung in der Regel um technische Fragen, die sich zu einer gerichtlichen Beur- teilung nicht eignen. Ferner würde die Einführung der Verwal- tungs gerichtsbarkeit auf dem Gebiete des Subventionswesens auch praktisch grosse Schwierigkeiten bereiten und namentlich zu Eingriffen in das Budgetrecht der Bundesversammlung f"tihren . Aus diesen Ausführungen ist hier vor allem festzuhalten, dass auch dort, wo der Bund durch einen Erlass zur Leistung eines Beitrages verpflichtet wird, eine richterliche Zu- ständigkeit ausgeschlossen sein soll. Ein Anspruch auf eine Leistung des Bundes bleibt auch dann, wenn er auf eine bundesrechtliche Vorschrift gestützt werden kann und wenn die Höhe der Leistung genau bestimmt ist, der Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden vorbehalten, sofern die Leistung den Charakter eines Beitrages oder einer Zuwendung hat. Streitigkeiten über solche Lei- stungen sind demnach Administrativsachen. Eine Zustän- digkeit des Richters ist bei ihnen ausgeschlossen. Für die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Bundes- gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage entschei- dend ist daher nicht allein, ob die geltend gemachte Ent- schädigung einen in der Bundesgesetzgebung begründeten Anspruch betrifft, sondern weiterhin, ob es sich um einen Anspruch auf einen Beitrag oder eine Zuwendung handelt. 2. -Art. 113 lit. c OG betrifft die Bundessubventionen, Beiträge und Zuwendungen, die der Bund in Verfolgung allgemeiner Staatszwecke gewährt, und zwar soll es dabei nach Anordnung des Gesetzes nicht auf die Form an- i I
Verfahren. N° 12.
kommen. Der Rahmen der für Subventionen geltenden Verfahrensordnung soll weit gehalten sein, wie es übrigens einer sachgemässen Ordnung des Subventionswesens ent- spricht, das Anpassungen an jeweils gegebene Verhältnisse erfordert. Die Botschaft zum VDG weist speziell auf Subventionserlasse hin, nach denen der Bund einen Beitrag gewähren kann und die Bestimmung der Höhe in einem gewissen Rahmen dem Ermessen der Verwaltungs- behörde überlassen bleiben soll. Die Botschaft stellt aber auch fest, dass es nach Anspruch und Betrag bestimmt geregelte Subventionen gibt, und dass diese Subventionen ebenfalls in die ausschliessliche Zuständigkeit der Ver- waltungsbehörden fallen. 3. -Art. 24 des BRB von 1948 betrifft Subventionen. Nach ihm kann die Abteilung für Landwirtschaft für Verluste, die durch Massnahmen zur Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus entstanden sind, aus dem Bekäm- pfungsfonds und nach Massgabe der vorhandenen Mittel angemessene Entschädigungen ausrichten. Die Abteilung wird ermächtigt, solche Verluste in einem gewissen Um- fange zu vergüten. Darin liegt nicht eine übernahme der Verantwortlichkeit für solche Verluste durch den Bund. Es wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, den Be- kämpfungsfonds zu Vergütungen heranzuziehen, Beiträge zu leisten, wenn Schäden aus Bekämpfungsmassnahmen entstehen. Die Importsendungen lebender Pflanzen werden ver- gast, weil sie sonst zu einer Gefahr für die inländischen Kulturen werden könnten. Schäden, die bei der Vergasung entstehen, liegen in der Natur derartiger Importe. Sie belasten daher an sich den Importeur. Die Beiträge des Bundes aus dem Bekämpfungsfonds bezwecken einen billigen Ausgleich im Falle von Verlusten bei der Ver- gasung, deren Verlegung auf die Gesamtheit der an den Importen beteiligten Unternehmungen. Die Massnahmen zur Bekämpfung der San-Jose-Schild- laus dienen einem allgemeinen Interesse, dem Schutze der
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
inländischen Kulturen vor einem seit etwa zwei Jahrzehn-
ten in Europa eingeschleppten gefährlichen Obstbaum-
schädling, die Desinfektion der Pflanzensendungen an der
Grenze der Sicherstellung möglichster Schädlingsfreiheit
der Importe, Verhinderung weiterer Einschleppung des
Schädlings Desinfektion ist eine Voraussetzung für die
Zulassung zur Einfuhr. Nach Art. 12 Abs. 1 Landwirt-
schaftsgesetz könnte die Einfuhr lebender Pflanzen ver-
boten werden. Die Desinfektion an der Grenze ist eine
im Interesse der Importeure angeordnete, weniger ein-
schneidende Massnahme. Wer Pflanzen einführen will, hat
sich jener Voraussetzung zu unterziehen. Ihn trifft grund-
sätzlich auch das Risiko von Verlusten, das mit der
Desinfektion, wie sich erwiesen hat, verbunden ist.
Wenn der Bund unter diesen Umständen in Art. 24
des
BRB von 1948 eine Ordnung aufgestellt hat, die nach
ihrem Wortlaut Verluste mitumfasst, die bei der Desinfek-
tion von Pflanzensendungen bei der Einfuhr entstehen, so
kann es sich nur um Beiträge oder Vergütungen im Sinne
von Art. 113 lit. c OG handeln, Subventionen, die der
Bund den Importeuren in Schadensfällen gewährt, um die
Durchführung der zum Schutze der inländischen Kulturen
erforderlichen Massnahmen zu erleichtern. Streitigkeiten
über die Festsetzung solcher Beiträge und Vergütungen
werden im Verwaltungsrechtswege (Art. 124 ff. OG) beur-
teilt. Das Bundesgericht als Verwaltungsgerichtshof hat
sich mit ihnen nicht zu befassen. Die Frage, ob Art. 24
rückwirkend Geltung habe und wie es sich mit entspre-
chenden Leistungen unter dem BRB vom 30. April 1946
verhalten habe, kann dahingestellt bleiben.
Vgl.
auch Nr. 7. -Voir aussi n° 7.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
j
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
LA, art. 12 a1. 1 lit. aRA).