Art. 84 OG, Art. 7, 12, 17 MFG, Art. 12 MFV; refusal of a vehicle permit and admissibility of a turning-circle limit. The refusal of a cantonal vehicle permit is amenable to constitutional complaint. In applying the rules on vehicle suitability and traffic safety, the competent authority may, within its discretion, determine whether a motor vehicle is adapted to Swiss road conditions. A maximum turning-circle diameter may be derived from the requirement of easy and safe steering and turning; such an evaluative limit does not necessarily require an express regulatory provision. A limitation is not arbitrary where it is supported by expert assessment and cannot be shown to exceed the bounds of permissible application of existing law.
96 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
inländischen Kulturen vor einem seit etwa zwei Jahrzehn-
ten in Europa eingeschleppten gefährlichen Obstbaum-
schädling, die Desinfektion der Pflanzensendungen an der
Grenze der Sicherstellung möglichster Schädlingsfreiheit
der Importe, Verhinderung weiterer Einschleppung des
Schädlings. Desinfektion
ist eine Voraussetzung für die
Zulassung zur Einfuhr. Nach Art. 12 Abs. 1 Landwirt-
schaftsgesetz könnte die Einfuhr lebender Pflanzen ver-
boten werden. Die Desinfektion an der Grenze ist eine
im Interesse der Importeure angeordnete, weniger ein-
schneidende Massnahme.
Wer Pflanzen einführen will, hat
sich jener Voraussetzung zu unterziehen. Ihn trifft grund-
sätzlich auch das Risiko von Verlusten, das mit der
Desinfektion, wie sich erwiesen hat, verbunden ist.
Wenn der Bund unter diesen Umständen in Art. 24
des
BRB von 1948 eine Ordnung aufgestellt hat, die nach
ihrem Wortlaut Verluste mitumfasst, die bei der Desinfek-
tion von Pflanzensendungen bei der Einfuhr entstehen, so
kann es sich nur um Beiträge oder Vergütungen im Sinne
von Art. 113 lit. c OG handeln, Subventionen, die der
Bund den Importeuren in Schadensfällen gewährt, um die
Durchführung der zum Schutze der inländischen Kulturen
erforderlichen Massnahmen zu erleichtern. Streitigkeiten
über die Festsetzung solcher Beiträge und Vergütungen
werden im Verwaltungsrechtswege (Art. 124 ff. OG) beur-
teilt. Das Bundesgericht als Verwaltungsgerichtshof hat
sich mit ihnen nicht zu befassen. Die Frage, ob Art. 24
rückwirkend Geltung habe und wie es sich mit entspre-
chenden Leistungen unter dem BRB vom 30. April 1946
verhalten habe, kann dahingestellt bleiben.
Vgl.
auch Nr. 7. -Voir aussi n° 7.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSA."INE
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(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
LA, art. 12 a1. l1it. aRA).
des Kantons Zürich zur Abnahme vor. Die Prüfung des
Fahrzeuges ergab, dass
der Durchmesser des kleinsten
äusseren Wendekreises
links 19,6 m und rechts 18,4 m
betrug. Das Strassenverkehrsamt verweigerte zunächst
den Fahrzeugausweis, mit der Begründung, nach der
Praxis setze die allgemeine Zulassung eines Motorwagens
zum Verkehr voraus, dass der Wendekreisdurchmesser 18 m
nicht übersteige. Auf Grund dieser Beanstandung wurde
der Wagen entsprechend abgeändert, worauf er allgemein
zum Verkehr zugelassen wurde.
Eine Beschwerde der Autavia A. G. gegen die ursprüng-
liche Verweigerung des Fahrzeugausweises wurde abge-
wiesen, zuletzt vom Regierungsrat des Kantons Zürich
durch Entscheid vom 18. Oktober 1951, worin ausgeführt
wird : Die Beschwerde sei infolge der schliesslichen Ab-
nahme des Wagens nicht gegenstandslos geworden, da die
Beschwerdeführerin weitere
Fahrzeuge des in Frage stehen-
den Modells in den Kanton Zürich verkaufen möchte und
daher ein rechtliches Interesse an einem grundsätzlichen
Entscheide habe. In der Bundesgesetzgebung über den
Motorfahrzeugverkehr sei der zulässige Wendekreis nicht
zahlenmässig festgelegt. Art. 17 Abs. I MFG bestimme
lediglich, dass das Motorfahrzeug nur in betriebssicherem
Zustand verkehren dürfe, und Art. 12 Abs. I lit. a
MFV schreibe bloss vor, dass der Motorwagen mit einer
Lenkvorrichtung versehen sein müsse, die leicht und
sicher zu wenden gestatte. Es sei daher Sache der Praxis,
in der Frage des Wendekreisdurchmessers eine dieser
Ordnung entsprechende Lösung zu finden. Der Kanton
Zürich habe in ständiger, jahrelanger Praxis den bean-
standeten Standpunkt vertreten, in "Übereinstimmung mit
einem Beschluss des Ausschusses der kantonalen amtlichen
Automobilexperten der Schweiz vom Juli 1947 und mit
der Stellungnahme der Motorfahrzeugtypen-Prüfungskom-
mission.
Wenn auch jener Expertenbeschluss nicht rechts-
verbindlich sei, so hätten doch die meisten Kantone sich
daran gehalten. Das eidg. Militärdepartement habe seit
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 13. 99
1940, letztmals mit Verfügung vom 6. April 1951 (AS
1951 S.
377), den maximalen Lenkradius für armeetaug-.
liehe Lastwagen auf 7500 mm -den maximalen Durch-
messer des Wendekreises somit auf 15 rn-festgelegt.
Wenn auch zuzugeben sei, dass für militärische Zwecke
nllr Fahrzeuge mit grossem Lenkeinschlag tauglich seien,
so gebe
doch diese Regelung einen Anhaltspunkt auch für
die zivilen Verhältnisse. Auch das zivile Motorfahrzeug
müsse verhältnismässig enge
Kurven sicher befahren kön-
nen, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Ein Durch-
messer von 18 m sei das Maximum des Zulässigen, wie
eingehende
-Versuche der Motorfahrzeugtypen -Prüfungs-
kommission gezeigt hätten.
zung des Art. 4 BV (Willkür) an.
Sie macht geltend, die von der Ford Motor Company
hergestellten Nutzfahrzeuge seien in jeder Hinsicht be-
triebssicher und dem neuesten Stande der Technik ange-
passt ; das treffe insbesondere für die Lenkvorrichtungen
zu.
Zu Unrecht berufe sich der Regierungsrat auf eine
ständige,
jahrelange Praxis. In Wirklichkeit hätten die
Zürcher Experten erst seit dem 1. Januar 1951 Lastwagen
mit einem Wendekreisdurchmesser von mehr als 18 m
vom Verkehr ausgeschlossen. Die Expertenkommission der
Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkon-
trollen habe erst in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 1950
beschlossen, dass ab 1. Januar 1951 keine von da an
neu importierten Motorfahrzeuge mit mehr als 18 m
Wendekreisdurchmesser
immatrikuliert werden sollten
Nach Art. 7 Abs. 3 MFG könne nur der Bundesrat
Vorschriften über die technischen Eigenschaften der Fahr-
zeuge sowie über Art und Umfang ihrer Prüfung erlassen.
Darauf beruhe Art. 12 Abs. I lit. a MFV. Von einer nähe-
ren Umschreibung der Anforderungen an die Lenkvorrich-
tung habe der Bundesrat abgesehen, offenbar absichtlich,
um der Entwicklung der Technik und des Strassenbaus Rechnung tragen zu können. Der Regierungsrat anerkenne selbst, dass ein Expertenbeschluss keine Rechtskraft besitze. Daraus folge aber, (( dass niemand zur Einhaltung einer diesbezüglichen Verpflichtung gezwungen werden kann, die nicht offiziell vom Bundesrat sanktioniert worden ist. Insbesondere könne der Kanton dem Bürger keine Verpflichtungen aufnötigen, die dieser gar nicht habe kennen können. Der in Frage stehende Beschluss der Expertenkommission sei nicht einmal den zuständigen Fachkreisen bekannt gegeben worden. Wohl sei im Hin- blick auf eine allfällige Revision des MFG und der MFV eine (gesetzliche) Beschränkung des Wendekreises vorge- schlagen worden; sie sei aber gerade von Verkehrsleuten abgelehnt worden. Es sei nicht zulässig, die für Armeefahrzeuge geltende Regelung heranzuziehen. Für diese Fahrzeuge seien klare Verfügungen getroffen worden, während entsprechende Erlasse für Zivilfahrzeuge fehlten. Übrigens seien für die Armee in den letzten Jahren reihenweise Motorwagen - z. B. dreiachsige G.M.C. -angeschafft worden, bei denen der Wendekreisdurchmesser erheblich mehr als 18 m betrage. G. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. D. -Zwischen Bundesrat und Bundesgericht hat ein Meinungsaustausch über die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde stattgefunden. Das Bundes- gericht hat sich der Auffassung des Bundesrates ange- schlossen und die Beurteilung übernommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
(Abs. 3 daselbst) -nicht an das eidg. Justiz-und Polizei- departement weitergezogen werden. Auch die Weiter- ziehung an den Bundesrat ist ausgeschlossen (vgl. Art. 125 Abs. 1 lit. b, Art. 126 lit. bOG). Dagegen kann der den Ausweis verweigernde Entscheid der kantonalen Regierung beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Be- schwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 84 OG). Das Bundesgericht hat dies für die Verweigerung des Führerausweises in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BGE 73 I 362 Erw. 1). Es besteht kein Grund, hinsichtlich der Verweigerung des Fahrzeugausweises anders zu entscheiden. 2. -Die ursprüngliche Streitigkeit über die Abnahme des von der Beschwerdeführenin an die Salmenbräu- Rheinfeiden A. G. verkauften Lastwagens ist gegenstands- los geworden, da dieser Wagen in der Folge abgeändert und daraufhin zum Verkehr allgemein zugelassen worden ist. Indessen hat der Regierungsrat mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführerin weitere Fahrzeuge des glei- chen Typs in den Kanton Zürich verkaufen möchte, einen grundsätzlichen Entscheid gefällt. Die Beschwerdeführerin hat ein aktuelles Interesse daran, dass die Verfassungs- mässigkeit dieses Entscheides, gegen den sich die staats- rechtliche Beschwerde richtet, geprüft werde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 5. -Ob die beanstandete neue Praxis erst seit dem
Staatarenht. tend. Sie bemängelt im wesentlichen lediglich, dass die neue Praxis der gesetzlichen Grundlage entbehre, durch die Vorschriften der eidg. Gesetzgebung über den Motor- fahrzeugverkehr nicht gedeckt sei. 6. -Es ist unbestritten, dass die von der Ford Motor Company hergestellten Motorfahrzeuge, namentlich was die Lenkvorrichtung anbelangt, durchaus dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Das entbindet aber die zuständige Behörde des Kantons, wo das betreffende Fahr- zeug seinen Standort hat, nicht von der Pflicht, vor dessen Zulassung zum Verkehr zu prüfen, ob es 4en ge- setzlichen Vorschriften entspreche (Art. 7 Abs. 1 MFG, Art. 7 MFV). Die Prüfung hat sich allgemein auf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu erstrecken, wobei der sichern Wirkung der Lenkung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist (Art. 7 Abs. 2 MFV). Betriebssicherheit ist in dieser Bestimmung --- wie in Art. 17 MFG -nicht im engern, technischen Sinne, sondern in weiterer, auch die Verkehrssicherheit umfassender Bedeutung verstan- den (STREBEL, Komm. zum MFG, N. 5 zu Art. 7). Die amtlichen Sachverständigen haben die Eignung des Fahr- zeugs für den beabsichtigten Gebrauch (Art. 7 MFG), zum Verkehr (Art. 8 MFV) zu untersuchen. Diese Eig- nung darf nicht einfach auf Grund von Konstruktionsnor- men des Fabrikationsunternehmens -auch wenn es sich um eine Weltfirma handelt -angenommen werden, son- dern muss im Einzelfall erprobt werden, soweit die Einzel- prüfung nicht durch Typenprüfung überflüssig geworden ist. Und da die Eignung des Fahrzeugs zum Verkehr festzustellen ist, versteht es sich von selbst, dass in erster Linie auf die schweizerischen Strassen-und Verkehrsver- hältnisse abzustellen ist. Fehlt einem Motorfahrzeug, gemessen an diesen Verhältnissen, die Eignung zum Ver- kehr oder ist es ihnen ungenügend angepasst, so darf es vom Verkehr ausgeschlossen werden, auch wenn es an sich technisch einwandfrei konstruiert und ausgerüstet ist. 7. -Der Einwand, dass die angefochtene Begrenzung ,
i Roohtsgleinhheit (Roohtsverweigerung). N° 13.
des Wendekreises willkürlich sei und der gesetzlichen Grundlage entbehre, wird damit begründet, dass es sich um eine Ergänzung des Art. 12 MFV handle, zu welcher nur der Bundesrat zuständig wäre. Er wäre gerechtfertigt, wenn eine solche Begrenzung nur durch ausdrückliche Verordnungsvorschrift angeordnet werden könnte. Der Regierungsrat konnte jedoch ohne Willkür annehmen, dass dies nicht der Fall sei. Der Wendekreis eines Fahrzeuges hängt mit der Konstruktion der Lenkvorrichtung und deren Handhabung zusammen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a MFV (und Art. 3 Ziff. I lit. a des internationalen Abkom- mens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, AS 1930 S. 720) muss der Motorwagen versehen sein mit einer Lenkvorrichtung, die leicht und sicher zu wenden ge- stattet . Es ist Sache der mit der Prüfung der Verkehrs- eignung des Motorfahrzeugs betrauten Behörde, im Rah- men dieser allgemeinen Bestimmung im einzelnen Fall festzustellen, wie die Lenkvorrichtung beschaffen sein muss, damit ein leichtes und sicheres Lenken und Wenden gewährleistet ist. Ein solches Lenken und Wenden lässt sich aber ohne Vorstellung eines entsprechend begrenzten Wendekreises nicht denken. Die Beurteilung der Frage, wie gross der Wendekreis höchstens sein dürfe, gehört offensichtlich zur Anwendung und Auslegung geltenden Rechts; sie ist Gegenstand eines Ermessensentscheides, den die rechtsanwendende Behörde in eigener Zuständig- keit treffen kann (vgl. BGE 73 I 360 ff., betreffend Ver- weigerung eines zur Führung von Gesellschaftswagen berechtigenden Ausweises für Personen, deren Körper- grösse ein Mindestmass nicht erreicht). Setzte die bean- standete Begrenzung des Wendekreises eine Änderung der gesetzlichen Ordnung nicht voraus, so brauchte sie auch nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden. 8. -Es ist nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall die rechtsanwendende Behörde das ihr zustehende Er- messen offenbar überschritten habe. Die Annahme, dass die Festlegung der oberen Grenze des Wendekreisdurch-
104 Staatsrecht. messers auf 18 m sich im Rahmen dessen halte, was nach den Vorschriften der Motorfahrzeuggesetzgebung und insbesondere des Art. 12 MFV zulässig und mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs auf den teilweise engen und kurvenreichen schweizerischen Strassen geboten ist, lässt sich mit ernsthaften Gründen vertreten, ist also nicht willkürlich. Sie wird gestützt durch den Befund von Sach- verständigen (Ausschuss der kantonalen amtlichen Auto- mobilexperten der Schweiz und Motorfahrzeugtypen-Prü- fungskommission). Es war auch keineswegs unzulässig, zum Vergleich die Verfügungen des eidg. Militärdepartemen- tes betreffend technische Anforderungen für armeetaug- liche Motorlastwagen heranzuziehen. Die kantonale Be- hörde hat nicht übersehen, dass Zivilfahrzeuge nicht so wendig zu sein brauchen wie Armeefahrzeuge ; sie hat denn auch die obere Grenze des Wendekreisdurchmessers nicht, wie das eidg. Militärdepartement, auf 15 m, sondern auf 18 m festgelegt. Die nach dem Kriege eingeführten G.M.C.-Lastwagen, bei denen der Wendekreisdurchmesser 18 m übersteigt, sind im Kanton Zürich, wie der Regie- rungsrat in der Vernehmlassung darlegt, nicht allgemein zugelassen, sondern dürfen nur auf den gemäss BRB vom 16. Januar 1948 (AS 1948 S. 29 ff.) für Motorwagen bis zu 2,4 m Breite geöffneten Strassen verkehren. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 14. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Lempen und Konsorten gegen Gemeinde Nidau und Regierungsrat des Kantons Bem.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14. W5