Art. 533 ZGB; Beginn der einjährigen Verjährungsfrist der Herabsetzungsklage: Massgebend ist die rechtsgenügliche Kenntnis der Pflichtteilsverletzung. Die Frist knüpft nicht an die amtliche Eröffnung des Testaments an, sofern die zuverlässige Kenntnis der Verfügung und der Erbenstellung dem Pflichtteilserben bereits früher verschafft worden ist. Für den Fristbeginn genügt, dass der Berechtigte die tatsächlichen Elemente kennt, welche die Klageerhebung erlauben; die sichere Beurteilung allfälliger Formmängel oder anderer Ungültigkeitsgründe ist nicht erforderlich. Bestehen Zweifel an Echtheit oder Formgültigkeit, muss der Empfänger nach Treu und Glauben ergänzende Auskünfte verlangen; unterlässt er dies, läuft die Verjährung gleichwohl ab.
Basel-Stadt recht gearbeitet und seit März 1951 die ihm auferlegten Alimente bezahlt hat. Von einer Bewährung und damit von einem Wegfall des Entmündigungsgrundes kann jedoch bei einer Vormundschaft, die wegen einer als Gebrechen anzusprechenden Charakterschwäche angeord- net worden ist, erst dann die Rede sein, wenn das Wohl- verhalten so lange gedauert hat, dass auf eine Festigung des Charakters geschlossen werden kann. Wohl sieht Art. 438 ZGB im Gegensatz zu Art. 437 keine Bewährungs- frist vor. Daraus folgt aber für Fälle wie den vorliegenden nur, dass sich das Mündel nicht unter allen Umständen ein ganzes Jahr lang klaglos verhalten haben muss, um die Aufhebung der Vormundschaft erwirken zu können. Viel- mehr ist diese schon vorher aufzuheben, wenn die Besse- rung bewiesen ist. Dieser Beweis kann aber naturgemäss bei Charakteranomalien nur durch ein klagloses Verhalten während einer gewissen Zeit erbracht werden. Es ist Sache des behördlichen Ermessens, diese Zeit auf Grund der Lebenserfahrung und der Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen. In Fällen, wo wie hier die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB wenn nicht ganz, so doch nahezu erfüllt waren, ist als Regel anzu- nehmen, dass die in Art. 437 ZGB vorgesehene Jahresfrist zwar nicht überschritten werden soll, die Vormundschaft aber nur dann schon vor ihrem Ablauf aufgehoben werden darf, wenn besondere Umstände eine dauernde Besserung schon nach kürzerer Zeit als gewiss erscheinen lassen. Davon kann hier nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Rede sein. Nachdem sich Dunkel schon früher für einige Zeit zur Arbeit aufgerafft, dann aber wieder versagt hatte, brauchte die Vorinstanz nicht schon sein Verhalten seit März 1951 als Bewährung zu würdigen; dies umso- weniger, als seine Angaben über seine Erwerbstätigkeit äusserst dürftig waren. Wohl steht fest, dass er bis 29. Mai
gearbeitet hat. Darüber aber, womit er nach diesem Zeitpunkte sein Leben gefristet hat, enthält der Rekurs an den Regierungsrat vom 11. August 1951 nicht einmal
eine Andeutung. Es wird nur auf Stellenbewerbungen hin- gewiesen. Bei dieser Verschwiegenheit bestand für die Vor- instanz kein genügender Anlass, den Grund des Entmün digungsbegehrens als dahingefallen zu betrachten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 1951 bestätigt. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 3. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 24. Januar 1952 i. S. Rupp gegen Weidemann. Verjährung deJr Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB). a.nn .liegt rechtsgenügliche Kenntnis der Verletzung des PfilChtteilsan- spruchs vor ? Presmption de I'action en rlductwn (art. 533 CC). Qund les heri- tiers ont-ils une connaissance suffisante de la lesIOn de leur reserve? Prescrizione dell'azione di riduzione (art. 533 CC). Quando gli eredi ha.nno conosciuto sufficientemente la lesione dena loro porzione legittima 't Aus dem Tatbestand : Die am 8. Juni 1947 verstorbene Frau Triesselmann hinterliess als gesetzliche Erben ihre drei Töchter. Sie hatte mit eigenhändigem Testament vom 10. Juni 1942 ihre Liegenschaft der Tochter Frau Anna Rupp und das Mobiliar der Tochter Clara vermacht , mit der Bemer- kung, sie habe kein (sonstiges) Vermögen mehr. Die in Deutschland wohnende Tochter Frau Helene Weidemann war im Testamente nicht bedacht worden. Sie erhielt von
den Eheleuten Rupp im September 1947 eine Abschrift des Testaments zugesandt. Ungefähr ein Jahr später liess sie den Sachverhalt durch einen Beauftragten abklären. Dieser unterrichtete sie am 1. November 1948 genau über den Stand des Nachlasses und bestätigte das Vorliegen des Testamentes, wonach Sie nicht bedacht wurden . Er belehrte sie auch über ihr gesetzliches Erbrecht und über den Pflichtteilsanspruch, sowie über die nun anzu- hebende Herabsetzungsklage, falls sie sich mit den Ehe- leuten Rupp nicht einigen könne. Im Juni 1949 wurde das Testament amtlich eröffnet. Am 6. Oktober 1949 erhielt Frau Helene Weidemann die amtliche Photokopie an ihrem Wohnorte zugestellt. Im Mai 1950 erhob sie Herabsetzungsklage gegen die Eheheute Rupp. Deren Verjährungseinrede wurde in erster Instanz geschützt, vom Obergericht des Kantons Zürich dagegen mit Urteil vom 20. September 1951 ver- worfen. Mit vorliegender Berufung halten die Beklagten an der Verjährungseinrede fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 2. -Gleich wie bestimmte Klagen aus Obligationen- recht (vgl. Art. 60 und 67 OR), so unterliegt neben andern Klagen aus Erbrecht (Art. 521 und 600 ZGB) auch die Herabsetzungsklage der Verjährung auf doppelter Grund- lage. Einmal läuft eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Sie beginnt bei letztwilligen Verfügungen mit deren amtlicher Eröffnung, bei lebzeitigen Zuwendungen und bei Erbverträgen mit dem Tode des Erblassers zu laufen. Daneben gibt es die relative Verjährung binnen Jahresfrist, seitdem die Erben (gemeint ist der einzelne Erbe) von der Verletzung ihrer Rechte (eben des Pflicht- teilsanspruches) Kenntnis erhalten haben (Art. 533 ZGB). Für diese relative Verjährung spielt es keine wesentliche Rolle, ob und wann das Testament amtlich eröffnet worden Erbreoht. ND 3.
ist. Nur wenn die zuverlässige Kenntnis von der Verfügung dem betroffenen Erben gerade erst durch die amtliche Eröffnung verschafft worden ist, läuft die einjährige Frist von diesem Zeitpunkte hinweg. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass es für den Beginn der einjährigen Frist auf die Kenntnisnahme als solche ankommt (TuoR, N. 3, ESCHER, N. 2 zu Art. 533; gleicher Ansicht sind Lehre und Rechtsprechung zu 2332 des deutschen BGB; vgl. den Kommentar von Reichsgerichtsräten, zu 2332 BGB N. 1, und STAUDINGER, dazu N. 2, b; Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen 66 S. 30 ff. und 70 S. 360 ff. ; Bayr. ObLG im Recht 1916 Nr. 2115 . Dass Art. 533 ZGB die relative Verjährung nicht mit der amtlichen Eröffnung von Testamenten verknüpfen will, ergibt sich schon daraus, dass die einjährige Frist in gleicher Weise von der Kenntnisnahme an läuft, wenn es sich um lebzeitige Zuwendungen oder Erbverträge handelt, in Fällen also, in denen eine amtliche Eröffnung gar nicht vorgesehen ist. Umsoweniger kann die Zustellung einer amtlichen Pho- tokopie als Voraussetzung des Laufes der einjährigen Verjährungsfrist angesehen werden. Diese Art der Mittei- lung ist übrigens in Art. 558 ZGB nicht vorgeschrieben, sondern bloss Zustellung einer Abschrift der letztwilligen Verfügung an die an der Erbschaft beteiligten Personen, und zwar nur soweit diese sie angeht . 3. -Das Obergericht betrachtet denn auch die Zu- stellung einer Photo kopie nicht als formelle Voraussetzung des Verjährungsbeginnes. Es hält aber dafür, erst dadurch, also erst im Oktober 1949, habe die Klägerin sich über die Echtheit und Formgültigkeit des Testamentes Rechen- schaft geben können. Und erst damit könne von zuver- lässiger Kenntnis der Pflichtteilsverletzung gesprochen werden. Der Erbe müsse sicher beurteilen können, ob er überhaupt Anlass habe zu klagen, und wie er zu klagen habe. Die Frage nach der Gültigkeit des Testamentes stehe vor derjenigen nach einem Herabsetzungsanspruch. Die
Herabsetzungsklage habe erst dann einen Sinn, wenn die Gültigkeit feststehe. Diese Ansicht ist nicht in jeder Hinsicht zutreffend. Entgegen der letzten Bemerkung kann ein Erbe sehr wohl geflissentlich über einen von ihm erkannten Formmangel des Testamentes hinweggehen und sich auf die Wahrung seines Pilichtteilsanspruches beschränken, also statt auf Ungültigkeit bloss auf Herabsetzung klagen. Im übrigen steht ihm anheim, bei Empfang einer Testamentsabschrift die Echtheit oder die Formgültigkeit des Testamentes oder die Richtigkeit der Abschrift in Zweifel zu ziehen. Nimmt er die Abschrift als getreue Wiedergabe eines echten und formgültigen Testamentes entgegen, so bleibt ihm natürlich die Geltendmachung von Mängeln der einen oder andern Art bei späterer Entdeckung vorbehalten. Bei diesem Ausgangspunkt kommt jedoch bis auf weiteres nur die Erhebung einer Herabsetzungsklage auf Grund des mitgeteilten Testamentsinhaltes in Betracht, und es besteht kein Grund, hiefür die einjährige Verjährungsfrist nicht vom Empfang der Testamentsabschrift an laufen zu lassen (sofern diese Abschrift den Empfänger genügend über die Pilichtteilsverletzung orientiert). Hegt aber der Empfänger Zweifel an der Echtheit oder Formgültigkeit des Testamentes oder an der Richtigkeit der Abschrift, und will er deshalb deren Zusendung nicht als gehörige Mitteilung gelten lassen, so verlangen Treu und Glauben, dass er dies den Absender bezw. die Gegeninteressenten wissen lasse und nähere Aufschlüsse verlange, insbesondere Unterlagen, die ihm die Abklärung jener Zweifelspunkte ermöglichen sollen. Es geht nicht an, den Absender im Glauben zu lassen, die Abschrift werde als gehörige Mit- teilung betrachtet, wenn dies nicht die Meinung des Empfängers ist. Unterlässt es dieser, die nach seiner Ansicht noch erforderlichen Ausweise nachzufordern, so lässt er es eben bei der Mitteilung, wie sie erfolgt ist, bewenden. Die blosse Möglichkeit der Unechtheit oder Ungültigkeit des Testamentes (aus formellen oder andern
Gründen), die nach dem Gesagten offen bleibt, hindert solchenfalls nicht den Beginn und Ablauf der Verjährung der Herabsetzungsklage. 4. -Nun ist freilich die Pilichtteilsverletzung mitunter nicht zuverlässig aus dem Inhalt der testamentarischen Verfügung zu ersehen. Um sie zu erkennen, muss der betroffene Pilichtteilserbe ausserdem über seine Berufung zur Erbschaft und über seine genaue Erbenstellung wie auch über den Stand der Erbmasse hinreichend unterrichtet sein (vgl. ESCHER a.a.O.). Im vorliegenden Falle war der (originalgetreuen) Testamentsabschrift zu entnehmen, dass die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung (wirk- lich oder vermeintlich) kein (sonstiges) Vermögen mehr besass. Daraus war zu folgern, dass sie die Klägerin völlig leer ausgehen lassen wollte. Allerdings war späterer Ver- mögenserwerb der Erblasserin nicht ausgeschlossen. Wel- che Möglichkeiten aber auch in dieser Hinsicht erwogen werden mochten, so wurde die Klägerin jedenfalls durch die Mitteilungen ihres Beauftragten vom Jahre 1948 ge- nügend über die Sachlage orientiert. Damit war ein erheb- licher Grad von Gewissheit über die Pilichtteilsverletzung erreicht. Die Elemente zur Begründung einer Herabset- zungsklage waren der Klägerin bekannt, weshalb die ein- jährige Verjährungsfrist nun spätestens zu laufen begann. Dem standen keineswegs die von Rupp behaupteten Gegenforderungen im Wege, welche die Klägerin ja bereits in ihrem Briefe vom 20. November 1948 an Diggehnann entschieden bestritt. Die erst am 4. Mai 1950 angehobene Herabsetzungsklage war somit verjährt ... Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1951 aufgehoben und die Klage abgewiesen.