Art. 314 Abs. 2 ZGB; paternity action; assessment of doubts as to paternity. A rigid statistical threshold for excluding paternity cannot be adopted. Even very low probabilities must be evaluated together with all concrete circumstances of the case. Where the child's developmental condition, the timing of intercourse and other indicia, including the mother's own statements, do not permit paternity to be regarded as practically excluded, the action must be dismissed for insufficient certainty of the defendant's paternity being established.
HO
lung dürfe wohl gesagt werden, dass die Vaterschaft des Beklagten äusserst unwahrscheinlich sei (S. 35). Diese Annahme war aber für das gefällte Urteil nicht entschei- dend, sondern den Ausschlag gab die Erwägung, dass die geringe Wahrscheinlichkeit der Empfängnis zur Zeit der Beiwohnung des Beklagten jedenfalls in Verbindung mit dem verdächtigen Verhalten der Mutter erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB rechtfertige. Die Fälle, in denen die Vaterschaft des Beklagten bezw. des Dritten angesichts des Reifegrades des Kindes und des zeitlichen Abstandes zwischen Beiwohnung und Geburt als äusserst unwahrscheinlich, praktisch ausgeschlossen gelten kann, von den andern Fällen durch eine bestimmte Wahrscheinlichkeitszahl ein für allemal abzugrenzen, ist in Wirklichkeit kaum angängig. Wo man es mit prozentual geringen (namentlich mit unter 1 % liegenden) Wahr- scheinlichkeiten zu tun hat, wird vielmehr jeweilen unter Berücksichtigung der gesamten Verumständungen des Falles zu entscheiden sein, ob die Vaterschaft des in Frage stehenden Mannes mit genügender Sicherheit aus- geschlossen werden könne oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin, die bei der Geburt eine Länge von 48 cm aufwies und auch sonst die Merkmale eines knapp ausgetragenen Kindes zeigte, am 24. September 1949 (dem 230. Tage vor der Geburt) oder später gezeugt wurde, beträgt nach dem auf LAEHARDT sich berufenden Gutachten von Dr. W. ungefähr 0,9 %. Für die Dekade vom 21. bis 30. September (224. bis 233. Tag vor der Geburt) beträgt die Wahr- scheinlichkeit nach der Tabelle im Gutachten 0,5 %, für die folgende Dekade (1. bis .10. Oktober 214. bis 223. Tag vor der Geburt) noch 0,4 % (vgl. auch LABHARDT, Tabelle 7). Diese PI:ozentzahlen beruhen darauf, dass für 20 bezw. 15 von insgesamt 3723 Kindern . von 48 cm Länge auf Grund der Angaben über die letzte Menstruation angenommen wurde, die Empfängnis habe in der IV. bezw. V. Dekade nach der mittleren stattgefunden (vgl.
I
LAEHARDT, Tabelle 6). Da in die V. Dekade noch fast gleich viele Fälle eingeordnet werden konnten wie in die hier in Betracht fallende IV. Dekade, lässt sich auf Grund der Tabellen von LABHARDT bei 48 cm langen Kindern eine Empfängnis in der IV. Dekade nach der mittleren nicht wohl als extremer Ausnahmefall bezeichnen, zumal dann nicht, wenn die Beiwohnung in der frühem, der III. Dekade benachbarten Hälfte der IV. Dekade statt- gefunden hat, wie es hier zutrifft. Dazu kommt, dass die Mutter während der Schwangerschaft zunächst nicht den Beklagten, sondern K. als deren Urheber bezeichnet hat. Unter diesen Umständen kann dessen Vaterschaft unter dem Gesichtspunkte von Art. 314 Abs. 2 ZGB auf Grund des Reifegrades des Kindes nicht als praktisch ausge- schlossen angesehen werden. Ebensowenig liegen andere Feststellungen (z. B. über die Bluteigenschaften) vor, die die Vaterschaft K.s aus- schlössen. Die Klage ist daher wegen des Verkehrs mit K. gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB abzuweisen, Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 1951 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. llai 1952 i. S. Bürgerliches Fürsorgeamt der Stadt Basel gegen Gamper Verwandtenunterstützung. Art. 328 ff. ZGB. Di . Unterstützungspflicht unterliegt jederzeit der Revision bei Anderung der Verhältnisse. Gegenüber Geschwistern sind die Ansprüche von vornherein zeit- lich zu begrenzen, falls auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erwarten ist, dass alsdann die in erster Linie unterstützungs- pflichtigen Kinder der unterstützten Person zu Leistungen herangezogen werden können. Vorbehalten bleibt eine neue Klage gegen die Geschwister.
Familienrecht. Na 21. Dette alimentaire entre parents. Art. 328 et suiv. CC. L'obligation de fournir des aliments est en tout temps sujette a revision si les circonstances se sont modifiees. A l'egard des freres et sreurs les droits du creancier d'aliments doivent etre d'eII).blee limites dans le temps si l'on doit s'attendre a ce qu'a un certain moment les enfants de la personne a entre- ten et auxquels incombe en premiere ligne l'obligation d'en- tretlen seront en mesure de fournir les prestations necessaires. Demeure reserve le droit d'intenter lme nouvelle action contre les freres et sreurs. Assi8tenza tra i parenti. Art. 328 e seg. CC. L'obbligo di fornire aliment i e sempre soggetto a revisione in caso di cambiamento delle circostanze. Nei confronti dei fratelli e delle sorelle i diritti deI creditore d'ali- menti debbono essere fin dall'inizio limitati nel tempo, se si deve aspettarsi che a un certo momento i figli della persona da mantenere, ai quali incombe in prima luogo l'obbligo di maute- nimento, saranno in grado di fornire le prestazioni necessarie. Rimane riservato il diritto di promuovere una nuova azione contro i fratelli e le sorelle. A U8 dem Tatbestand .- A. -Das Bürgerliche Fürsorgeamt der Stadt Basel unterstützt die Bürgerin und Einwohnerin Frau Louise Imm-Gamper. Der Ehemann lebt von ihr getrennt und ist ausserstande, die ihm gerichtlich auferlegten Unterhalts- beiträge zu entrichten. Von den zwei Söhnen des Ehe- paares lebt der eine zu weiterer beruflicher Ausbildung in Paris. Der jüngere, Heinz Imm, geboren 1935, wohnt bei der Mutter in Basel und steht seit dem April 1951 in einer Bauschreinerlehre. B. -Mit vorliegender Klage belangte das erwähnte Fürsorgeamt den in Felben (Thurgau) wohnenden Beklag- ten, einen Bruder der unterstützten Frau Imm-Gamper, auf Bezahlung von Fr. 1080.-, d.h. monatlich Fr. 135.-, für die Monate Januar bis August 1951 und auf Verpflich- tung zu solchen monatlichen Leistungen für die Zukunft. G. -Während der Bezirksrat Frauenfeld die Klage in vollem Umfang schützte, hiess der Regierungsrat des Kan- tons Thurgau eine Beschwerde des Beklagten u.a. dahin gut, dass er dessen Leistungspflicht zeitlich bis Ende 1952, eventuell (d.h. längstens) bis zur Rückkehr des älteren Sohnes begrenzte. I I !
D. -Gegen diesen Entscheid hat das Fürsorgeamt Be- rufung eingelegt mit dem Antrag auf Zusprechung der ein- geforderten Unterstützungsleistungen auf unbegrenzte Dauer. Das Bundesgericht hat die Begrenzung der Leistungs- pflicht des Beklagten auf Ende 1952 als unbegründet befunden, diese Pflicht aber doch nicht auf unbegrenzte Dauer aner- kannt, sondern auf einen andern Zeitpunkt begrenzt, in folgender Weise.- . .. Ist also zur Zeit noch nicht zu überblicken, wann und in welchem Masse der ältere Sohn der Frau Imm zu Unter- stützungsleistungen wird herangezogen werden können, so ist dagegen eine Änderung der Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt der Mündigkeit des jüngern Sohnes Heinz Imm, geboren 1935, vorauszusehen. Dieser wird alsdann die Berufslehre beendigt haben und sich selber durchbringen können. Ja, er wird wohl imstande sein, etwas an den Unterhalt der Eltern beizutragen. Jeden-. falls wird die Mutter keinen unabweislichen Grund mehr haben, um seinetwillen in Basel zu wohnen. Wie auch immer die Verhältnisse sich in jenem Zeitpunkte darbieten mögen, steht eine beträchtliche, wenn auch nicht sicher die völlige Entlastung des Beklagten von der Unter- stützungspflicht gegenüber der Schwester in Aussicht. Nun ist diese Unterstützungspflicht allerdings ohnehin der Clausula rebus sie stantibus unterworfen, d.h. sie unter- liegt jederzeit der Revision bei Änderung der für die betreffenden Ansprüche der Frau Imm und deren Bemes- sung erheblichen Verhältnisse. Doch bleibt das im vorlie- genden Prozesse auszufällende Urteil, wenn es auf unbe- grenzte Zeit lautet, in Kraft, bis es eben durch ein neues ersetzt wird. Die Revision geschieht auf Klage desjenigen Teiles, der eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten . herbeizuführen wünscht. Kommt der Beklagte in den Fall, eine solche Änderung geltend zu machen, so hat somit grundsätzlich er gegen die auf dem gegenwärtigen Urteil beharrende Armenbehörde (an deren Sitz in Basel) auf 8 AS 78 II -1952
114, Familienrecht. N° 22. . Aufhebung oder Herabsetzung der ihm obliegenden Unter- stützungsleistungen zu klagen. Es erscheint nun aber nicht angebracht, ihn als bloss subsidiär unterstützungspflich- tigen Verwandten auf unbestimmte Zeit hinaus dergnstalt in die Klägerrolle zu drängen, während doch eine Ande- rung der Verhältnisse zu seinen Gunsten auf Ende 1955 nach menschlichem Ermessen zu erwarten ist. Liessen sich deren Auswirkungen heute schon zahlenmässig bestimmen, so wären die Leistungen im vorliegenden Urteil dement sprechend abzustufen. Da dies nicht möglich ist, muss der rechtlichen Stellung des bloss subsidiär unterstützungs- pflichtigen Beklagten auf andere Weise Rechnung getragen werden. Das geschieht zutreffend durch Begrenzung der Urteilswirkungen bis zum voraussichtlichen Eintritt der neuen Sachlage, also auf Ende 1955. Die fordernde Armen- behörde wird (auch wenn bereits in der Zwischenzeit etwelche Entlastung des Beklagten eingetreten sein sollte) die sich auf diesen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Ver- hältnisse des Sohnes Heinz Imm ergebende Lage zu prüfen und sich über die gegenüber dem Beklagten nunmehr ein- zunehmende Haltung schlüssig zu machen haben. Sollte sie dabei Veranlassung finden, ihn immer noch in irgend- welchem Masse in Anspruch zu nehmen, so wird es ihre Sache sein, neuerdings an seinem Wohnsitze klagend auf- zutreten. 22. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. April 1952 i. S. Vor- mundschaftsbehörde Basel-Stadt, Giger und von MX gegen Waisenamt Ellikon a.d. Thnr und Zürich, Direktion der Justiz.
l t t Familienrecht. N0 22 .
Nomina d'un assistente; domanda di annullamento a motIvo d'una collisione d'interessi (art. 384, cifra 3 CC) ; veste delI 'au- torita tutoria deI comune di attinenza per interporre reclamo e per ricorrere all'autorita cantonale di vigilanza in secondo grado (art. 378 cp. 2 ; 396 cp. 3 CC). 3. Domicilio 0 semplice dimora in uno stabilimento ? (art. 26 CC) A. -Mit Beschluss vom 21. August 1951 beantragte das Waisenamt Ellikon a. d. Thur dem Bezirksrat Winter- thur, den Otto Müller von Basel (geb. 1900) auf dessen eigenen Wunsch hin unter Verwaltungsbeiratschaft zu stellen. Für den Fall der Anordnung dieser Massnahme ernannte es gleichzeitig Jakob Egli, Verwalter der Trinker- heilstätte Ellikon, wo Müller als Hausbursche tätig ist, zum Beirat. Dem Beirat war namentlich die Aufgabe zugedacht, die Interessen Müllers bei der Teilung des mütterlichen Nachlasses zu wahren und sein Erbe zu ver- walten. Gegen diesen Beschluss rekurrierten die Schwestern Otto Müllers an den Bezirksrat mit dem Antrag, es sei nicht eine Beiratschaft, sondern eine Beistandschaft zu errichten und Rudolf Känzig, ein Bekannter der Familie, als Beistand zu ernennen. Mit Entscheid vom 12. Oktober 1951 ordnete der Bezirksrat gemäss Antrag des Waisen- amtes eine Verwaltungsbeiratschaft an und wies den Rekurs gegen die Ernennung Eglis zum Beirat ab. B. -Gegen den bezirksrätlichen Entscheid erhoben die Schwestern Müllers und die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt Rekurs an die Direktion der Justiz des Kan- tons Zürich und verlangten, dass ein anderer Beirat bestellt werde, weil Egli wegen Interessenkollision dieses Amt nicht ausüben könne. Am 12. Januar 1952 trat die Justizdirektion auf den Rekurs der Vormundschaftsbehörde nicht ein mit der