Art. 517 Abs. 3 ZGB; Vergütung des Willensvollstreckers; Zulässigkeit der Berufung und Bemessung der angemessenen Entschädigung. Der Anspruch des Willensvollstreckers auf Vergütung ist privatrechtlicher Natur und vor dem Zivilrichter auszutragen; die Aufsichtsbehörde ist nicht zuständig. Ist der Willensvollstrecker zugleich Anwalt, so bleibt für die gesamte Vergütung grundsätzlich Art. 517 Abs. 3 ZGB massgebend; der kantonale Anwaltstarif ist nicht entscheidend, kann jedoch bei der Billigkeitsabwägung als tatsächliches Element mitberücksichtigt werden. Eine Bundesrechtsverletzung liegt erst vor, wenn die kantonale Instanz das ihr zustehende Ermessen überschreitet, namentlich wesentliche Kriterien wie Aufwand, Schwierigkeit, Dauer und Verantwortung ausser Acht lässt oder sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Grösse des Nachlasses ist nur ein unter mehreren Elementen und für sich allein nicht ausschlaggebend.
BGE 78 II 123 - Blattmann-Ziegler
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher
vom 20. März 1952 i.S. Erben Dr. S. gegen Blattmann.
Regeste
Vergütung der Tätigkeit des Willensvollstreckers (Art. 517 Abs. 3 ZGB).
Sachverhalt
Der 1939 verstorbene Heinrich Blattmann-Ziegler, Fabrikant in Wädenswil, hatte in seinem Testament drei Willensvollstrecker eingesetzt, nämlich 1) seinen Schwager und Sozius Ziegler-Kühne, 2) Bankdirektor F. in Wädenswil, 3) Rechtsanwalt Dr. S. in Zürich. Der Wert der Erbschaftsaktiven betrug ca. 12 Millionen. 1
Die Willensvollstreckung zog sich über 10 Jahre hin und kam erst im Jahre 1949 zum Abschluss. Der erstgenannte Testamentsvollstrecker Ziegler war bereits im Jahre 1944 gestorben. Im Januar 1947 stellte Dr. S. den Erben "für die bisherige Zeit", wie er in einem Begleitbrief bemerkte, Rechnung mit Fr. 5874.-, weil er sich mit einem aus seinem Bureau ausscheidenden Sozius auseinandersetzen müsse. Diese Rechnung wurde von den Erben Blattmann bezahlt. 2
Nach Abschluss der Willensvollstreckung stellten Dr. S. und F. am 8. September 1949 ihre Honoraransprüche, S. mit Fr. 187,000.-, F. mit Fr. 125,000.-. Die Erben wiesen sie als übersetzt zurück, worauf Dr. S. und die Erben des inzwischen verstorbenen Direktor F. ihre Forderungen auf Fr. 150,000.- bzw. 100,000.- reduzierten und diese Summen einklagten. Ein freiwilliges Angebot der Erben von Fr. 90,000.- für beide Kläger zusammen abzüglich der bereits an Dr. S. geleisteten Zahlung lehnten sie ab. 3
In der Folge zahlten die Beklagten den Klägern zusammen Fr. 49,126.-, d.h. einschliesslich der genannten Anzahlung Fr. 55,000.-. Die Kläger teilten diese Summe im Verhältnis der von ihnen erhobenen Honorarforderungen, also 3:2, sodass Dr. S. (inkl. Anzahlung) Fr. 33,000.-, die Erben F. Fr. 22,000.- erhielten. Die um diese Zahlungen reduzierten Beträge verlangen die Kläger im vorliegenden Prozesse, nämlich Dr. S. Fr. 117,000.-, die Erben F. Fr. 78,000.-. Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klagen an. 4
Sowohl das Bezirksgericht Horgen als das Obergericht des Kantons Zürich haben die Klagen abgewiesen, weil mit den bezahlten Fr. 55,000.- die Testamentsvollstreckung, soweit durch S. und F. besorgt, reichlich honoriert sei, was näher begründet wird. 5
Die Erben F. haben sich mit diesem Entscheid abgefunden. Dr. S. reichte dagegen die vorliegende Berufung ein, mit der er an der Klageforderung von Fr. 117,000.- festhält. Nach seinem Tode sind seine Erben in den Prozess eingetreten. 6
Die Beklagten tragen auf Abweisung der Berufung an. 7
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
a) Was die -- schon vom Gesetzesredaktor als viel umstritten bezeichnete (Erläuterungen II 88) -- Frage der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Willensvollstrecker und Erbschaft betrifft, hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts immer zur Auffassung bekannt, dass es sich trotz der Gleichstellung des Willensvollstreckers in Rechten und Pflichten mit dem amtlichen Erbschaftsverwalter (Art. 518 Abs. 1, 595 ZGB) nicht um ein öffentliches Amt, sondern um ein rein privatrechtliches Verhältnis handelt (BGE 66 II 148, vgl. 47 II 44). Ob man, worauf der vom Gesetze mehrfach gebrauchte Ausdruck "Auftrag, beauftragen, mandat" (immerhin italienisch allgemeiner "incarico" (517 Abs. 2) und "ufficio" (518 Abs. 3) hinweist, einen eigentlichen Auftrag, also ein Vertragsverhältnis annehmen muss oder -- angesichts der Besonderheiten betr. "Annahme" nach dem Tode des Erblassers, Nichtwiderruflichkeit, Aufsicht usw. -- eher ein Verhältnis sui generis, auf das mit Rücksicht auf Zweck und Form des Instituts die Mandatsregeln analog anzuwenden wären, kann hier dahingestellt bleiben; wesentlich ist in diesem Zusammenhang lediglich der rein privatrechtliche Charakter desselben. Dementsprechend ist auch der Anspruch des Willensvollstreckers auf Vergütung gemäss Art. 517 Abs. 3 ein privatrechtlicher und ein Streit darüber zwischen dem Willensvollstrecker und den Erben mangels einer abweichenden Sondervorschrift vor dem Zivilrichter auszutragen. Die Aufsichtsbehörde, welcher der Willensvollstrecker gleich dem Erbschaftsverwalter untersteht (Art. 518/595 Abs. 3), ist nicht zuständig, da die Honorierung des Willensvollstreckers nicht mehr zur Willensvollstreckung gehört, sondern zur Liquidation des Mandatsverhältnisses nach deren Durchführung in Anwendung des Art. 517 ZGB und der einschlägigen Bestimmungen des Auftragsrechts. Die Berufungsvoraussetzung der Zivilrechtsstreitsache ist mithin gegeben. 9
b) Hinsichtlich des Klägers Dr. S. könnte man sich fragen, ob es sich nicht um eine Anwaltstätigkeit handle, für deren Honorierung die bezüglichen kantonalen Vorschriften gelten. Allein die Regelung der Honorierung der Anwaltstätigkeit fällt deswegen in die Kompetenz der Kantone, weil sie als zur Ordnung der prozessualen Rechtsmaterie gehörend angesehen wird, die dem Kanton obliegt. Die Testamentsvollstreckung gehört nicht dazu. Die obergerichtliche Verordnung über die Anwaltsgebühren enthält denn auch keinen besondern Ansatz dafür. Sind im Rahmen der Willensvollstreckung prozessuale Vorkehren nötig, so kann der Willensvollstrecker, sofern die Besorgung solcher nicht als in seinem Mandat eingeschlossen zu betrachten ist, einen andern Anwalt damit betrauen, oder, wenn er das Geschäft selbst besorgt, eine besondere Vergütung verlangen, die dann der kantonalen Ordnung und dem Anwaltstarif unterworfen ist. Es würde auch zu einer nicht gerechtfertigten, dem Sinn des Art. 517 Abs. 3 nicht entsprechenden Aufspaltung des Rechtsverhältnisses führen, wenn der Willensvollstrecker, je nachdem er Anwalt ist oder nicht, nach verschiedenen Grundsätzen entschädigt würde. Es ist daher auch für die Honorierung des Dr. S. nicht der Anwaltstarif, sondern der allgemeine Grundsatz des Art. 517 Abs. 3 massgebend, wonach die Vergütung eine angemessene sein soll. Mit dieser grundsätzlichen Feststellung ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Abwägung dessen, was in concreto angemessen ist, die Anwaltsqualität des Willensvollstreckers im Sinne einer Erhöhung seines Honorars berücksichtigt werden kann, weil er als Anwalt Kenntnisse besitzt, die einem andern abgehen und deretwegen ihn der Erblasser wohl auch gewählt hat. Der Honoraranspruch ist mithin ausschliesslich nach Bundesrecht zu beurteilen, das Bundesgericht daher für die Entscheidung des Rechtsstreites in seinem ganzen Umfange zuständig. 10
Erwägung 2
Die Vorinstanz ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Vergütung der Willensvollstrecker dann eine angemessene im Sinne des Art. 517 Abs. 3 sei, wenn sie in einem billigen Verhältnis stehe zu der durch die Testamentsvollstreckung verursachten Mühe, gemessen am notwendigen Zeitaufwand, an der Kompliziertheit der Verhältnisse sowie am Umfang und an der Dauer des Auftrages und endlich auch an der damit verbundenen Verantwortung. Diesem Grundsatz ist vorbehaltlos zuzustimmen. Diese Gesichtspunkte sind zur Basis für die Bemessung der Entschädigung zu machen (ebenso: Komm. Escher, N. 10, Tuor, N. 12 zu Art. 517). Mit Recht hat die Vorinstanz die Anwendung des vom Kläger Dr. S. angerufenen Anwaltstarifs mit dem dort vorgesehenen Wertzuschlag von maximal 2% abgelehnt. Der Tarifansatz hat keinerlei Gesetzeskraft und kann keine haben, da es sich dabei höchstens um kantonales Recht handeln könnte, während hier ausschliesslich eidgenössisches Recht massgebend ist. Auch eine allfällige Ortsübung, die allerdings neben andern Gesichtspunkten ganz sekundär auch von Bedeutung sein kann, gehört dem kantonalen Recht an. Pauschaltarife sollen schon an und für sich nur ausnahmsweise angewendet werden, da sie in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellen. Weder die Arbeit noch die Verantwortung hängt immer vorwiegend von der Grösse des ihren Gegenstand bildenden Vermögens ab. Gewiss kann dessen Grösse auf die Arbeit und namentlich auch auf die Verantwortung von Einfluss sein und soll daher unter den mehreren Elementen, die bei Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung eine Rolle zu spielen berufen sind, ihren Platz haben. Auch mag einer in einem Tarif vorgesehenen Pauschalsumme insofern eine gewisse Bedeutung zukommen, als man annehmen darf, dass sie eine angemessene Vergütung darstellt in Fällen, wo Arbeit und Verantwortung ungefähr dem entsprechen, was im allgemeinen mit der Willensvollstreckung verbunden ist. Das kann aber nur in dem Sinne von Bedeutung sein, dass das Bundesgericht, wenn es als Zivilinstanz über die Angemessenheit zu entscheiden hat, das Abstellen eines kantonalen Gerichtes auf derartige Tarife hinzunehmen hätte, solange nicht wichtige Gründe dagegen sprechen; es kann aber nicht dazu führen, dass das Bundesgericht die kantonalen Gerichte, wenn sie im Rahmen richtiger Handhabung ihres Ermessens nach den oben entwickelten Grundsätzen die Anwendung solcher Tarife abgelehnt haben, zu verhalten hätte, diese als ohne weiteres massgebend anzuwenden. 12
Erwägung 3
Für das Bundesgericht liegt mithin keinerlei Anlass vor, die von den Vorinstanzen zugelassene Vergütung als unangemessen gering zu bezeichnen. Wenn schliesslich S., der offenbar mehr zu leisten hatte als F., von dem ihnen zusammen ausbezahlten Betrag von Fr. 55,000.- einen verhältnismässig zu grossen Anteil an letztem weitergegeben haben sollte, so wäre das seine Angelegenheit und könnte nicht dazu dienen, die von den Erben für beide Willensvollstrecker bezahlte und von diesen in diesem Sinne entgegengenommene Gesamtvergütung anders zu beurteilen. 14
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. November 1951 bestätigt. 15
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).