Art. 916 OR; discharge of the administration in cooperative law and effect of approval of annual accounts. Discharge is, apart from cooperative-specific features, governed by the same principles as in company law. Approval of the annual accounts and discharge are distinct legal acts; whether a resolution approving the accounts also contains discharge is a matter of interpretation and not subject to a general presumption. If discharge is granted, expressly or by construction, it covers only the administration visible from the materials submitted to the general meeting; matters not communicated remain outside its scope, and liability and damages claims subsist notwithstanding the discharge (consid. 2).
154 Obligationenrecht. N° 28. Das Strasseninspektorat des Kantons Schwyz, dem nach 41 der Verordnung über das Strassenwesen vom 27. April 1849 (REICHLIN,. Schwyzer Rechtsbuch, Nr. 291 S. 1234) die Beaufsichtigung und Leitung des Strassenwesens unter- stellt sind, erlässt alljährlich anfangs November ein Zir- kular an die Strassenwärter, worin diese angewiesen werden, der Unfallbekämpfung durch rechtzeitiges Sanden alle Auf- merksamkeit zu schenken. Die Ausgaben des Kantons Schwyz im Strassenwesen für ordentlichen und ausserordentlichen Unterhalt sowie Stras- senbau (samt Verzinsung und Verwaltungskosten) beliefen sich in den Jahren 1935-1948 auf mehr als 12 Millionen Franken. Hievon entfiel gut die Hälfte auf den Strassen- ausbau, der Rest auf Unterhalt. Die Aufwendungen für Sanden und Schneebruch allein betrugen während des erwähnten Zeitraumes rund Fr. 424,000, wovon auf den II. Strassenkreis, zu dem die Unfallstelle gehört, Fr. 327,000.-entfielen. Im November 1948 wurden im II. Kreis für Schneebruch und Sanden rund Fr. 200.-aus- gegeben, im Dezember dagegen rund Fr. 5700.-. Im II. Kreis beschäftigt der Kanton bei einem Strassennetz von 68,6 km 18 Mann Strassenpersonal, so dass ein Mann im Durchschnitt 3,8 km Strasse zu betreuen hat (regie- rungsrätliehe Rechenschaftsberichte 1947 und 1948, S. 138 bzw. 59). Ausserdem hat der Kanton Schwyz Abkommen getroffen mit Lastwagen-und Kiesgrubenbesitzern, welche bei allgemeiner Vereisung auf Aufgebot durch die Strassen- wärter hin mit der Sandstreumaschine sanden, wäl).rend bei bloss örtlicher Vereisung das Sanden durch die Strassen- wärter von Hand geschieht (Zeugenaussagen Stählin, Last- wagenbesitzer, Minder, Kiesgrubenbesitzer, Strassenwärter Schnyder und Stranseninspektor Leuzinger). Durch die geschilderte Regelung und mit den erwähnten Ausgaben kommt der beklagte Kanton, allgemein gespro- chen seinen Pflichten hinsichtlich des Strassenunterhalts unzneifelhaft nach. Namentlich erscheinen auch die im Rahmen des gesamten Unterhalts und der Vorsorge erlas- I
Obligationenrooht. N0 29.
senen Anordnungen über das Sanden zweckmässig und vernünftig. Es erübrigt sich daher eine Untersuchung der Frage, welches Mindestmass an derartigen Anordnungen dem Gemeinwesen zugemutet werden darf. 29. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 25. März 1952 i. S. Assoeiaziun de produeents de Iatgiras Muster gegen Bigliel. Art. 916 OR. Grundsätzliches zur Entlastung der Verwaltung im Genossen- schaftsrecht ; Bedeutung der Rechnungsabnahme ohne aus- drückliche Entlastungserklärung ; Tragweite eines Entlastungs- beschlusses. Art. 916 00. Principes relatifs a 130 decharge de l'administration dans les societes cooperatives ; porMe de l'acceptation des comptes, sans decrn- ration formelle de decharge; etendue d'une decision de decharge. Art. 91600. Princlpi sul discarico all'amministrazione neUe societs, coope- rative; significato deU'approvazione dei conti senza dichia- razione formale di scarico ; portata d'nna decisione di discarico. Die Entlastung der Verwaltung richtet sich im Genos- senschaftsrecht, abgesehen von ihm eigenen Besonderhei- ten, nach den nämlichen Grundsätzen wie im Aktienrecht. Vorliegend ist die Decharge nicht ausdrücklich erteilt worden. Sie sei aber, findet das Kantonsgericht mit Hin- weis auf Literatur und Rechtsprechung, bei vorbehaltloser Genehmigung der Jahresrechnung im Zweifel zu vermuten. Indessen wurde mit dem zitierten BGE. 34 11 502 eine solche allgemeingültige Vermutung nicht aufgestellt. Viel- mehr war dort die Entlastung erklärt (vgl. a.a.O. S. 500) und streitig gewesen, ob damit eine reglementswidrige Kreditbewilligung genehmigt worden sei. Dagegen sagt BGE 14 S. 704, dass in der Regel )) die vorbehaltlose Ge- nehmigung von Geschäftsbericht und Rechnung durch die Generalversammlung die Genehmigung der Geschäfts- führung der Verwaltungsorgane einschliesse, jedoch mit der wesentlichen Einschränkung: insoweit als dieselbe
156 Obligationenreoht. N° 29. aus den der Generalversammlung gemachten Vorlagen ersichtlich ist . Rechnungsabnahme und Entlastung sind, ungeachtet ihres inneren Zusammenhanges, zwei verschiedene Dinge. Die Genehmigung von Jahresrechnung und Bilanz hindert nicht eine Verweigerung der Entlastung, den Aufschub des Beschlusses darüber oder den Vorbehalt von Schaden- ersatzansprüchen. Der Entlastungsbeschluss ist (einsei- tiges) Rechtsgeschäft, als solches der Beschränkung, der Bedingung und allgemein der Auslegung fähig. Eine Frage der Auslegung ist es auch, ob ein Beschluss über Rech- nungsabnahme zugleich die Entlastung mit sich bringe (vgl. z. B. P ARISIUS-CRÜGER, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl., zu 48 Anm. 5). Dabei ist zu bedenken, dass der Rechnungsgenehmigung in der Genossenschaft eine weniger gewichtige Bedeutung zukommen muss als in der kapita- listisch aufgezogenen Aktiengesellschaft; das schon mit Rücksicht auf die oft geringe geschäftliche Erfahrung der Mitglieder namentlich kleiner Genossenschaften, die nur auf Selbsthilfe ausgehen und keinen Gewinn suchen. Ist ein Entlastungsbeschluss -ausdrücklich oder in Form der Rechnungsgenehmigung -gefasst, so unterliegt er im Genossenschafts-wie im Aktienrecht nicht bloss der Anfechtung wegen Irrtums (BGE 65 II 14 H.) und wegen absichtlicher Täuschung, sondern er trägt überhaupt nicht weiter, als der Generalversammlung ersichtlich war. Die Dechargeerteilung deckt die aus den unterbreiteten Vor- lagen erkennbare Geschäftsführung der Verwaltungsorgane, nicht Geschehnisse, welche der Generalversammlung nicht zur Kenntnis gebracht sind. In derartigen Belangen bleiben Verantwortlichkeit und Schadenersatzansprüche gemäss Art. 916 OR trotz gewährter Entlastung bestehen (vgl. BGE 14 S. 704, 65 II 10 und 12; ferner für das deutsche Recht die bei P ARISIUS-CRüGER a.a.O. in Anm. 8 zu 34 angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichtes, sowie MEYER, Genossenschaftsgesetz, Bd. 11 der Beck'schen Kurz-Kommentare, zu 34 N. 5). ObHgationenreoht. No 30.