Art. 44 ff. OG; concept of civil dispute; appeal only in contentious civil proceedings. A civil dispute exists only where two or more private-law subjects, or a private-law subject and a civil-law authority with party status, litigate contradictorily before a judicial or comparable deciding body for a final determination of civil rights. A unilateral application for an administrative authorization in a non-contentious guardianship matter does not satisfy this requirement; a decision thereon is not subject to the federal civil appeal (consid. 1).
la Verfahren. N° 34. 34. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Juni 1952 i. S. lmhoH gegen Vormundschaftskommission Hern. Berufung. Begriff der Zivilroohts8treitigkeit (Art. 44 ff. OG). Gegen den Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung von Bezügen aus dem Kindesvermögen (Art. 272 Abs. 2 ZGB) ist die Beru- fung nicht zulässig. Reoour8 en reforme. Notion de la contestation civile (art. 44 et swv. OJ). La recours en reforme n'est pas recevable contre la decision rendue a. Ia requete des pere et mere et tendant a pouvoir prele- ver sur les biens des enfants une contribution destinee a subvenir a l'entretien et a l'ooucation de ceux-ci (an. 272 al. 2 CC). Ricorso per riforma. Concetto di OOUBa civile (an. 44 e seg. OG). TI ricorso per riforma e irricevibile contro Ia decisione resa su domanda deI padre edella madre per ottenere il permesso di prelevare sulla sostanza dei figli un contributo alle spese di mantenimento e di educazione (an. 272 cp. 2 CC). Imhoff richtete an die Vormundschaftsbehörde Bern das Gesuch, es sei ihm zu gestatten, von dem seinen Kindern nach dem Tode seiner Ehefrau als Ersatz des Versorger- schadens ausbezahlten Kapital von Fr. 15,000.-monat- lich Fr. 60.-oder wenigstens Fr. 50.-pro Kind zu beziehen. Die Vormundschaftskommission Bern wies dieses Gesuch ab. Der Regierungsstatthalter von Bern bestätigte diesen Entscheid; ebenso der Regierungsrat des Kantons Bern. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat Imhoff Berufung eingelegt. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein. Begründung: Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 44 ff. OG, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 44lit. a-c,
lit.b) abgesehen, nur in Zivilrechtsstreitigkeiten zuläs- sig. Eine solche liegt nur dann vor, wenn zwischen zwei oder mehrern natürlichen oder juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer Behörde, der das Zivilrecht ParteisteIlung zuerkennt (vgl. z.B. Art. 109/111, 121 Abs. 1, Verfahren. N° 35.
157, 256. Abs. 2 ZGB), vor dem Richter oder einer andern Spruchbehörde ein kontradiktorisches Verfahren einge- leitet worden ist, das auf die endgültige, dauernde Rege- lung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Ent- scheid abzielt. Mit einem derartigen Falle hat man es hier nicht zu tun. Es verhält sich nicht so, dass vor den kanto- nalen Instanzen zwei Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren über zivilrechtliehe Ansprüche gestritten hätten. Vielmehr hat Imhoff die Vormundschaftsbehörde und her- nach auf dem Beschwerde-bzw. Rekursweg deren Ober- behörden um Erlass einer Verfügung (Erteilung einer Be- willigung) auf einseitiges Begehren hin ersucht. Der ange- fochtene Entscheid ist also nicht in einer Zivilrechtsstrei- tigkeit, sondern in einer nicht streitigen Zivilsache ergangen (vgl. BGE 77 11 280). Er unterliegt daher nicht der Beru- fung. 35. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Mai 1952 i. S. Walser gegen Lauglade. Berufung, Streitwert.