Art. 97 Abs. 2, 120 Ziff. 2 und 122 Abs. 2 ZGB; Eheunfähigkeit bei psychischen Anomalien und Wegfall des Nichtigkeitsgrundes. Psychische Anomalien, die medizinisch keine Geisteskrankheit darstellen, sind einer solchen gleichzustellen, wenn Art und Schwere ihrer Auswirkungen die Ehefähigkeit in gleicher Weise beeinträchtigen. Urteilsunfähigkeit aus dauerndem Grunde setzt voraus, dass die betroffene Person infolge krankhaft veränderter Affekte und erhöhter Beeinflussbarkeit vernünftige Erwägungen nicht normal zur Geltung bringen und keinen festen Entschluss fassen kann. Nach Art. 122 Abs. 2 ZGB ist der Nichtigkeitsgrund als gehoben anzusehen, sobald die gleichzustellenden Anomalien und die Urteilsunfähigkeit nicht mehr aktuell wirksam sind; eine nur mögliche Rückfallgefahr genügt für die Fortdauer des Nichtigkeitsgrundes nicht. Die behördliche Anfechtung ist als ausserordentlicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte zurückhaltend zu handhaben.
Verfahren. N° 37. Deutschland zur Bestreitung seines Unterhaltes verwenden konnte. Nach eigenen Angaben in der Beschwerdeantwort hatte er denn auch in Konstanz lediglich Wohnsitz im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB. Mittlerweile ist er, wie längst beabsichtigt war, in die Schweiz zurückgekehrt. Anderseits war auch der Aufenthalt des Borgers in Kon- stanz nicht auf dauernden Verbleib angelegt. Vielmehr erwartete er die Einreiseerlaubnis fu die Schweiz, die seither erteilt worden ist. Dergestalt mussten heide Par- teien von Anfang an mit der Rückzahlung des Darlehens in der Schweiz rechnen, und es ist dann später auch eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden. Das alles in Betracht gezogen ergeben sich nähere räumliche Zusam- menhänge mit der Schweiz (dem Heimatstaat des Dar- leihers, dem künftigen bzw. jetzigen Wohnsitzstaat beider Parteien und dem vorgesehenen Rückzahlungsort) als mit Deutschland, zu welchem Staat das Rechtsverhältnis eine mehr zufällige Beziehung aufweist ... Vgl. auch Nr. 19, 22, 24, 27. Voir aussi n os 19, 22, 24, 27. IMPRIMERIES RElJNIES S. A. LAUSANNE
I. FAMILIENREOHT DROIT DE LA FAMILLE 38. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Juni 1952 i. S. M. gegen Eiuwohnergemeinderat Grellingen. N icktigkeit der Ehe.
das mit der Heirat erworbene Bürgerrecht verliere. Das Amtsgericht Laufen verneinte die vom Kläger angerufenen Nichtigkeitsgründe, erklärte die Ehe aber in Anwendung von Art. 2 ZGB wegen Rechtsrnissbrauchs nichtig und aberkannte der Ehefrau den mit der Heirat erworbenen Personenstand. Der Appellationshof des Kantons Bern, an den allein die Ehefrau appellierte, sprach mit Urteil vom 3l. August 1949 die Nichtigkeit der Ehe in Anwendung von Art. 120 Ziff. 2 ZGB wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der Ehe- frau aus und stellte ebenfalls fest, dass die Ehefrau den mit dem Eheschluss erworbenen Personenstand verliere. Am 2. Februar 1950 hiess das Bundesgericht die Beru- fung der Ehefrau gegen dieses Urteil dahin gut, dass es dieses Urteil aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies. In den Erwägungen stellte es fest, die Beklagte habe das Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft und die ihr daraus erwachsenden Pflichten verstanden und somit in intellektueller Hinsicht die für die Eheschliessung nötige Urteilsfähigkeit besessen. Dass ihr die zur Ehefähigkeit erforderliche Willensfreiheit gefehlt habe, sei durch die tatsächlichen Feststellungen des Experten und de Vor- instanz nicht dargetan, doch sei der Vorinstanz Gelegen- heit zu geben, das Beweisverfahren in diesem Punkte noch zu ergänzen. Ausserdem sei noch näher abzuklären, ob die -gemäss Gutachten im medizinischen Sinne nicht geisteskranke -Beklagte mit psychischen Anomalien behaftet gewesen sei, die mit Rücksicht auf die Art und Schwere ihrer Auswirkungen bei der Anwendung von Art. 97 Abs. 2 und 120 Ziff. 2 ZGB einer Geisteskrankheit gleichzustellen seien. Die Ehe auf Grund von Art. 2 ZGB nichtig zu erklären, habe die Vorinstanz mit Recht abge- lehnt, da man es nicht mit einer biossen Scheinehe zu tun habe. B. -Die Vorinstanz holte hierauf ein neues Gutachten ein. Der Experte, Prof. Staehelin, der von sich aus noch Prof. Binder beizog, kam zu folgenden Schlüssen :
a) Frau l L war im Zeitpunkt des Eheabschlusses nicht gei- steskrank (im medizinischen Sinn), jedoch mit psychischen Ano- malien behaftet, die nach ihrer Art und Schwere hinsichtlich der Ehef'ähigkeit einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichgestellt werden müssen. b) Sie verfUgte nicht über die zum Fassen des Entschlusses zur Eingehung der Ehe notwendige Willensfreiheit, also nicht über die Fähigkeit, ihrer Einsicht gemäss zu handeln. c) Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist sie nicht geisteskrank oder mit psychischen Anomalien behaftet, die einer eigentlichen Gei- steskrankheit gleichgestellt werden müssen. Sie kann jedoch jeder- zeit bei neuen erheblichen innern oder äussern Schwierigkeiten wieder solchen krankhaften Zuständen verfallen, welche den Auswirkungen einer eigentlichen Geisteskrankheit entsprechen. Ergänzungsfragen des Gerichtes beantwortete der Ex- perte dahin, dass die Beklagte heute wie früher eine aus- gesprochen psychopathische Persönlichkeit von hysterisch- infantilem Gepräge sei; diese Anomalie sei angeboren, dauernd und prinzipiell nicht heilbar; nur die Auswir- kungen dieser abnormen Anlage seien zur Zeit nicht mehr so stark und häufig, können sich aber jederzeit zur alten Heftigkeit steigern; die seelische Anomalie sei also nicht gehoben; selbst bei günstigen äussern Umständen werde das krankhafte Wesen der heute 39jährigen Beklagten voraussichtlich in der Abänderungs-und Involutionszeit wieder stärker in Erscheinung treten; die hysterisch- infantile Anlage der Beklagten sei vererblich ; man rechne in der Regel damit, dass durchschnittlich etwa 20 % der Kinder einer solchen Psychopathin dieselben abnormen Charaktereigenschaften aufweisen; deswegen sowie weil solche Psychopathinnen gewöhnlich eine ungünstige Part- nerwahl treffen und nie gute Mütter seien, sei die Nach- kommenschaft stark gefährdet. Gestützt auf diese Feststellungen des Experten hat die Vorinstanz mit Urteil vom 27. November 1951 die Ehe M neuerdings nichtig erklärt. Das Klagebegehren auf Aber- kennung des durch die Heirat erworbenen Bürgerrechts hat sie dagegen abgewiesen. G. -Dieses Urteil hat die Beklagte an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Fa.milienrecht. N° 38. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sich widersprechende Impulse könne die Fähigkeit der freien Willens bestimmung nicht zuerkannt werden; die Frage, ob die Beklagte aus einem dauernden Grunde wil- lensunfrei gewesen sei, sei zu bejahen, weil sie an einer angeborenen Störung leide, die zwar bis zu einem gewissen Grade gebessert, aber nicht geheilt werden könne. Auf Grund dieser Feststellungen, die sie als zutreffend wür- digte, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, die Beklagte sei beim Eheschluss aus einem dauernden (d.h. nicht bloss vorübergehenden) Grunde urteilsunfähig gewe- sen. Wer wie damals die Beklagte nicht imstande ist, bei der Willensbildung gegenüber den von seinen Affekten ausgehenden Impulsen und der Beeinflussung durch Dritte vernünftige Erwägungen in normaler Weise zur Geltung zu bringen, ja dem Einfluss rasch wechselnder Gemütsregun- gen derart ausgesetzt ist, dass er überhaupt keinen festen Entschluss zu fassen vermag, verfügt nicht über die zur Eheschliessung notwendige Willensfreiheit. 3. -Ist demnach davon auszugehen, dass die Beklagte zur Zeit der Eheschliessung im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 ZGB geisteskrank und aus einem dauernden Grunde.mcht urteilsIahig war, so bleibt die Frage zu prüfen, ob die Urteils unfähigkeit und die einer Geisteskrankheit gleich- zustellenden Anomalien heute im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZGB ( gehoben seien. Bejahendenfalls kann nach dieser Bestimmung die Nichtigerklärung nur noch von dem einen oder andern Ehegatten verlangt werden, sodass dem Ge- meinderat das Klagerecht abzusprechen und die nur von dieser Behörde eingeleitete Klage abzuweisen ist. a) Nach dem Gutachten ist die Beklagte heute nicht geisteskrank und auch nicht mehr mit psychischen Ano- malien behaftet, die einer eigentlichen Geisteskrankheit gleichzustellen wären. Ihre abnorme Anlage ist zwar immer noch vorhanden, wirkt sich aber eben nicht mehr wie eine Geisteskrankheit aus. Die Beklagte ist seit einigen Jahren ruhiger geworden, zeigt den Willen, sich ihrer Umgebung anzupassen, und vermag sich besser als früher zu beherr-
FamilieIll'OOht. N° 38. schen. Dass diese wesentliche soziale Besserung bleibend sei, ist allerdings nicht sicher. Der Experte hält im Gegen- teil für möglich, ja wahrscheinlich, dass die psychopathische Anlage der Beklagten sich in den kommenden Jahren wie- der stärker auswirken werde. Trotz dieser Rückfallgefahr müssen aber die einer Geisteskrankheit gleichzustellenden Anomalien im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZGB als gehoben gelten. Abgesehen davon, dass ungewiss ist, in welchem Masse die Auswirkungen der bestehenden abnormen Anlage sich wieder steigern werden, ist zu bedenken, dass die Ver- folgung der Nichtigkeit durch eine Behörde einen ausser- gewöhnlichen Eingriff in ein durch die Verfassung garan- tiertes Persönlichkeitsrecht darstellt, und dass die Gleich- stellung gewisser psychischer Anomalien mit Geisteskrank- heiten nicht im Gesetz ausgesprochen, sondern durch die Praxis eingeführt worden ist. Es ist daher am Platze, der Behörde (und Dritten, die ein Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 geltend machen) die Berufung auf eine Anomalie, die keine eigentliche Geisteskrankheit darstellt, nur solange zu gestatten, als Auswirkungen dieser Anoma- lie, die ihre Gleichstellung mit einer Geisteskrankheit zu rechtfertigen vermögen, gegenwärtig sind. Solche Auswir- kungen zeitigt die Psychopathie der Beklagten heute nicht mehr. Soweit sich die Klage auf den Nichtigkeitsgrund der Geisteskrankheit stützt, ist sie also gemäss Art. 122 Abs. 2 abzuweisen. Der Umstand, dass die psychopathische An- lage der Beklagten in einem gewissen Masse vererblich ist und sie als Mutter ungeeignet macht, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern ; denn die seelische Anomalie, die bei der Beklagten heute noch vorhanden ist, lässt sich deswegen nicht als Geisteskrankheit qualifizieren. b) Die Frage, ob die Beklagte auch heute noch urteils- unfahig oder die bei der Eheschliessung vorhanden gewe- sene Unfähigkeit gehoben sei, ist dem Experten nicht gestellt und von ihm demzufolge auch nicht ausdrücklich beantwortet worden. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage nicht befasst, weil sie die Klagelegitimation des
Gemeinderates mit der -unrichtigen Begründung bejahte, dass die Beklagte heute noch im Sinne von Art. 120 Ziff. 2 geisteskrank sei. Das macht jedoch eine neue Rück- weisung nicht notwendig. Die Feststellungen, welche der Experte und die Vorinstanz in anderm Zusammenhang getroffen haben, erlauben vielmehr, heute schon einen end- gültigen Entscheid zu fällen. Der Experte und ihm folgend die Vorinstanz haben nämlich der Beklagten die Fähigkeit der freien Willensbestimmung für den Zeitpunkt der Ehe- schliessung zur Hauptsache wegen der Vorherrschaft krankhaft veränderter Affekte und wegen der übermässigen Beeinflussbarkeit abgesprochen, in denen sich ihr dama- liger schwerer Erregungs-und Depressionszustand äus- serte. Dieser Zustand ist heute gewichen. Die Beklagte hat sich beruhigt und vermag sich besser zu beherrschen. Es darf angenommen werden, dass bei ihr infolge dieser erheblichen Besserung auch die Fähigkeit zugenommen hat, vernünftiger Einsicht gemäss zu handeln. Beim Entscheid darüber, ob sie diese Fähigkeit heute hinsichtlich der Frage der Eheschliessung bzw. des Bestehenlassens der geschlos- senen Ehe in normalem Masse besitze, ist zu berücksich- tigen, dass die Urteilsfähigkeit zu vermuten ist. Diese Ver- mutung hätte als widerlegt zu gelten, wenn das Fehlen der Urteilsfähigkeit sicher nachgewiesen wäre oder doch eine jeden erheblichen Zweifel ausschliessende Wahrschein- lichkeit dafür bestünde (BGE 74 II 205). So verhält es sich hier nicht. Die Feststellungen des Experten über die bei der Beklagten eingetretene Besserung sprechen im Gegen- teil dafür, dass ihr heute die Fähigkeit zugetraut werden darf, geleitet von sachlichen Überlegungen einen Entschluss darüber zu fassen, ob sie die Ehe gelten lassen will oder nicht. Auch die Urtenunfähigkeit ist daher als gehoben anzusehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.