Art. 142 CC; divorce for profound breakdown of the marriage and allocation of fault. A marriage is not deemed irretrievably broken down where the decisive crisis is caused only by the husband's continued friendly relations with another woman, which he ought to abandon in the interest of the marriage. For purposes of Art. 142(2) CC, the claim must also be dismissed when the breakdown is mainly attributable to the plaintiff's fault; a tolerated long-standing marriage and the absence of serious reproach against the wife preclude attributing the decisive blame to her.
verletzend gewesen sei, ist nicht dargetan (vgl. dagegen z.B. den Fall B. gegen Sch., wo die Beklagte wiederholt in der Wohnung der Klägerin mit deren Ehemann Ehebruch ,begangen hatte). Unter diesen Umständen kann von be- sonderer Schwere der Verletzung und des Verschuldens im Sinne von Art. 49 OR nicht die Rede sein. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 1952 be- stätigt. Vgl. auch Nr. 67. -Voir aussi n° 67. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 51. Urteil der 11. ZhilabteiluDg vom 15. Dezember 1952 i. S. Eheleute V. Ehescheidung, tiefe Zerrüttung (Art. 142 ZGB). Ehekrise infolge freundschaftlicher Beziehungen des Mannes mit einer andern Frau. Pflicht zur Aufgabe dieses Verhältnisses. Verschulden des Mannes. Divorce. Profonde atteinte au lien conjugal (art. 142 CC). Trouble cause par les relations amicales que le mari entretient avec une autre femme. Obligation de rompre ces relations. Faute du mari. Divorzio, 'f!1'0fonda turbazwne delle relazioni coniugali (art. 142 CO). TurbazlOne causata dalle amichevoli relazioni che il marito mautiene con un'altra donna. Obbligo di rompere queste reIa- zioni. Coipa deI marito. Das Kantonsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 1952 die Scheidungsklage des Klägers in Anwendung von Art. 142 Abs. 2 ZGB abgewiesen, weil die Ehe der Parteien zwar tief zerrüttet, die Zerrüttung aber vorwiegend der I
1
Schuld des Klägers zuzuschreiben sei. Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab. Begründung : Der Umstand, dass die Beklagte keine Kinder bekom- men konnte, die zwischen den Ehegatten bestehenden Unterschiede im Charakter und in den Neigungen sowie die Tatsache, dass bei beiden Gatten die Beziehungen zu den Angehörigen des andern zu wünschen übrig Hessen, bedeuteten für die Ehe zweifellos eine starke Belastung. Das Zusammenleben wurde aber deswegen nicht unerträg- lich, was sich schon darin zeigt, dass der Kläger die im Jahre 1935 geäusserte Scheidungsabsicht rasch wieder .aufgab und die Ehe dann während ungefähr 15 Jahren wie bisher weiterführte. " Vie aus den Feststellungen der kantonalen Gerichte ohne weiteres hervorgeht, ist es dann vor allem deswegen zu einer schweren Krise gekommen, weil die Beklagte einen Brief von Frau X. an den Kläger fand, der auf nähere Beziehungen zwischen diesen beiden hinwies. Dass die Fortsetzung der Gemeinschaft wegen der durch diese Entdeckung hervorgerufenen Spannungen für ihn unzumutbar geworden sei, kann der Kläger nicht mit Fug geltend machen. Vielmehr muss von ihm verlangt werden, dass er die Beziehungen mit Frau X. im Interesse :seiner Ehe preisgibt, die nun mehr als 20 Jahre gedauert hat und wenn auch nicht besonders glücklich, so bis zum Dazwischentreten von Frau X. für die Gatten doch er- träglich war. Entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen kann daher nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen von Art. 142 Abs. I ZGB erfüllt seien. Wäre aber in diesem Punkte den kantonalen Gerichten beizupflichten, so müsste die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB abgewiesen werden. Wie schon festgestellt, war die Ehe der Parteien auf jeden Fall vor Beginn der Beziehungen des Klägers mit Frau X. nicht so tief zerrüttet, dass der
Scheidungsgrund von Art. 142 Abs. 1 zugetroffen hätte sondern haben erst diese Beziehungen zu einer kritischen Situation geführt. Dieses Freundschaftsverhältnis, das zum Dorfgespräch wurde und in dem vom Kläger gelei- teten Chor .Ärgernis erregte, ja zu Austritten Anlass gab war ohne Zweifel geeignet, die Eifersucht der Beklagten zu wecken und ihre berechtigte Empfindlichkeit zu ver- letzen. Der Kläger hätte diese Beziehungen daher ver- meiden oder doch wenigstens frühzeitig abbrechen sollen auch wenn sie an und für sich so harmlos waren, wie er behauptet. Dass er sie statt dessen weiter pflegte, gereicht ihm zum Verschulden. Ausserdem haben Charakterfehler des Klägers, die ihm ebenfalls in gewissem Masse zum Verschulden anzurechnen sind, dazu beigetragen, dass das eheliche Verhältnis sich nicht günstig entwickelte. Dem- gegenüber kann der Beklagten auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kein ernstlicher Vorwurf' gemacht werden. Wenn die Ehe als tief zerrüttet anzu- sehen wäre, müsste dies also zur Hauptsache der Schuld des Klägers zugeschrie?en werden. 52. Auszug aus dem Urteil der ll. ZivUabteiluuu vom 11. Juli 1952 i. S. Stutz gegen Stutz-Gurewitseh. Güterrechtliche Auseinander8etzung bei Scheidung (Art. 154 ZGB).
J
b) Le mari peut, en vertu de l'art. 151 CC, etre libere de Ja dette qu'il a contractee envers sa famme pour non-represen- tation des apports de celle-ci. Conditions de la compensation. 2. a) Le juge ne peut attribuer in natura ala famme, a valoir Bur sa creance, des acquets appartenant au mari (ou aux deux epoux en commun). b) Cas particulier : Immeuble formant un acquet appartenant en commun aux epoux sans que ceux-ci soient soumis au regime de la communaute de biens; liquidation selon les principes applicables a la societe simple. Liquidazione del regime matrimoniale in ca80 di divorzio (art. 154 CC).
-Das Zivilgericht hatte das von der Klägerin ein- gebrachte, in der Ehe verbrauchte und daher vom Beklag-