Art. 329 ZGB; burden of pleading and proof in relatives' support claims against a secondary obligor; assessment of prior obligors' capacity. Where support is claimed from a relative liable only subsidiarily, the claimant must allege and prove that the prior-ranked obligors are unable to provide full support. This prerequisite follows from Art. 329(1) ZGB and Art. 8 ZGB. In evaluating the support capacity of a prior obligor, installment debts may be taken into account, but only with regard to their actual, time-limited duration; temporary repayment duties cannot justify an indefinite reduction of the secondary obligor's liability. Considerations 2a and 2b.
326 Familienrooht .. N° 55. fraglich. Nicht unter dieses Verbot fallen Lösungen, bei denen die Entlastung des Vaters auch formell auf Kosten der Pflegeeltern geht: z. B. indem das Kind seinen Bei- tragsanspruch den Pflegeeltern zediert und als Gegenlei- stung die Unterhaltsforderung gegenüber diesen erwirbt, sodass dann der Erlass zugunsten des Vaters zulasten der Pflegeeltern erfolgt; oder mitte1st der (privativen) Schuld- übernahme nach Art. 176 OR, wobei die Pflegeeltern als Übernehmer der Beitragsschuld dem Vater gegenüber als Schenker auftreten. Wird der aussereheliche Vater gänz- lich befreit, so ist ein Zurückgreifen auf ihn, falls etwa das Pflegeverhältnis ein vorzeitiges Ende nehmen sollte, nicht mehr möglich, da eine zweite Vaterschaftsklage ausgeschlossen ist. In der Mehrzahl der Fälle wird daher der Vormund in Würdigung der dem Pflegeverhältnis anhaftenden Unsicherheitsfaktoren den ausserehelichen Vater nicht endgültig befreien, um nötigenfalls wieder auf ihn zurückgreifen zu können. Er wird dann an die Schuld- übernahme durch die Pflegeeltern die Resolutivbedingung knüpfen, dass sie dahinhält, falls jene ihrer Unterhalts- pflicht nicht mehr nachkommen sollten; oder er kann gegenüber dem Schuldner die Beitragspflicht auf Zusehen hin sistieren (ohne Nachzahlung), solange die Pflegeeltern für den Unterhalt aufkommen, oder lediglich auf den Einzug der einzelnen Beiträge verzichten. Damit wird verhindert, dass das Vaterschaftsurteil seiner Geltung V'erlustig gehe. Diese bedingte bezw. befristete Entlastung des ausserehelichen Vaters dürfte in der Regel den Bestre- bungen der Vormünder und den Wünschen der Pflege- eltern, dass jener ausgeschaltet werde, genügen; denn solange das Pflegeverhältnis seinen Zweck erfüllt, wird der Vater nicht behelligt, und wenn das einmal nicht mehr der Fall ist, wird seine Wiederinanspruchnahme jenes ohnehin nicht mehr stören. Dem ausserehelichen Vater gegenüber wird aber auf alle Fälle eine klare Stel- lungnahme am Platze sein; denn er muss wissen, woran er ist, schon im Hinblick auf Art. 217 StGB.
Die. den vormundschaftlichen Organen in diesem Zu- sammenhang zufallenden Entscheidungen stehen freilich unter der Verantwortlichkeit gemäss Art. 426 ff. ZGB. Eine allzu grosse Starrheit in der Tendenz, die Früchte des erstrittenen Vaterschaftsurteils grundsätzlich nicht preiszugeben und den ausserehelichen Vater als zusätzli- che oder subsidiäre Unterhaltsquelle zu erhalten, etwa mit Rücksicht darauf, dass die Pflegeeltern sterben oder verarmen könnten, dürfte aber nicht angebracht sein; denn es darf immer in Rechnung gestellt werden, dass vor solchen Schicksalswendungen auch der aussereheliche Va- ter, ja sogar eheliche Eltern nicht gefeit sind, und dass es unbegründet wäre, für aussereheliche Pflegekinder grundsätzlich eine doppelte Sicherheit zu verlangen. Sobald übrigens das Pflegeverhältnis zur Kindesannahme geführt hat, wird ohnehin der aussereheliche Vater frei, so wie bei der Adoption eines ehelichen Kindes dessen Eltern von ihrer Unterhaltspflicht (Art. 272 ZGB) zufolge Übergangs der elterlichen Pflichten auf den Annehmenden nach Art. 268 Abs. 2 befreit werden. Demnach erkennt das Bundesgericht " Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, H. Zivilkammer, vom 17. März 1952 bestätigt. 56. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1952 i. S. Deck gegen Stadtgemeinde Zflrieh. Verwandtenunter8tützung, Art. 329 ZGB. Wird ein in der Unterstützungspfiicht nachgehender Blutsver- wandter (Bruder) in Anspruch genommen, so ist es Sache d Ansprechers, nicht des Belangten, zu benuptnn und zu benel sen, dass die Vorgehenden (z.B. Söhne) nl?ht m der ge smd, die Unterstützung (voll) zu leisten. -Bel der .Beni11J!l8 d Unterstützungsf"ahigkeit der vorgehenden Pfhchtlgen ist die begrenzte Da.uer von Abzahlungsverpfiichtungen zu berück- sichtigen.
Dette alimentaire. Art. 329 CC. Si l'action est dirigee contre un parent qui n'est tenu qu'a defaut d'un heritier plus direct (un frere), c'est au demandeur et non au defendeur a alleguer et prouver que les heritiers plus directs (des fils, par exemple) ne son t pas en etat de fournir des aliments (compnets). our juger de la capacite de fournir des aliments, on dOlt temr compte, le cas echeant, du fait que l'obligation qu'aurait le defendeur de s'acquitter d'une dette par acomptes serait limitee dans le temps. Assistenza tra i parenti (art. 329 CC). Se l'azione e diretta contro un parente che e tenuto all'assistenza oltanto in, mancanza d'un erede piu diretto (un fratello), mnom a atnore non al convenuto di allegare e provare che gl ered lU drrettl (p. es. figh) non sono in grado di fornire gli ahmnntl n minm:a completa. Pel giudizio sulla capacita di fornlre alIment I SI deve tenere conto, eventualmente, deI fatto c.he. l'obbligo deI convenuto di pagare per acconti sarebbe lrmltato nel tempo. A. -Frau Selma Koch-Beck, geb. 1891, wurde vom Fürsorgeamt der Stadt Zürich seit 1940 unterstützt. Die Beträge machten bis September 1951 monatlich durch- schnittlich Fr. 250.-, seither Fr. 250.-bis Fr. 300.- aus. Ihr 70-jähriger kranker Ehemann war seit August 1949 nicht in der Lage, irgendwelche Unterstützung zu leisten. Frau Koch hat drei Söhne, einen Bruder (den Beklagten) und einen Halbbruder. Das Bezirksgericht Winterthur hiess die von der Stadt- gemeinde Zürich gestützt auf Art. 329 ZGB gegen den Bruder erhobene Klage auf Leistung eines monatlichen Beitrages von Fr. 50.-mit Beginn ab 1. Januar 1949 gut. Auf Berufung des Beklagten hat das Obergericht mit Urteil vom 18. März 1952 seine Beitragspflicht in dem Sinne modifiziert, dass er monatlich zu bezahlen hat: a) vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1951 Fr. 50.-; b) vom 1. Januar 1952 bis zur allfälligen Geburt eines Kindes der Eheleute Eduard Koch-Wanner Fr. 15.- und nach der Geburt Fr. 35.-, unter Anrechnung der vom Bekiagten für die Zeit seit 1. Januar 1949 geleisteten Zahlungen. B. -Gegen das obergerichtliche Urteil legte der Be- klagte die vorliegende Berufung ein mit dem Antrag, die
Klage sei vollumfänglich abzuweisen, event. die Sache zur Ergänzung der Akten und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Fa.milienrooht. N° 56. in Rechnung zu stellen sei, als ungenügend substanziert bezeichne, weil in zeitlicher Hinsicht nichts Bestimmtes und über die Arbeitgeber der Ehefrau gar nichts gesagt worden sei. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, diese Auffassung der Vorinstanz stehe im Wider- spruch zu Art. 329 ZGB ; denn mit der Bestimmung, dass der Anspruch auf Unterstützung gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen sei, habe der Gesetzgeber offenbar auch eine formalrecht- liche Weisung des Inhalts geben wollen, dass der Unter- stützungsberechtigte vom Verpflichteten Unterstützung nur verlangen könne, wenn er die Unterstützungsfähigkeit des Vorverpflichteten abgeklärt habe. Dieser Standpunkt ist begründet. Wenn Art. 329 Abs. 1 ZGB bestimmt, der Anspruch auf Unterstützung sei gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen, so ist damit auch gesagt, dass der Zweitverpflichtete, also z. B. der Bruder, nur dann belangt werden darf, wenn der Erstverpflichtete, z. B. der Sohn, nicht in der Lage ist, die Unterstützung (voll) zu leisten. Letzteres ist eine Voraussetzung des Anspruchs gegen den Zweitverpflichteten, eine Tatsache, aus der der Ansprecher Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Er und nicht der Zweitver- pflichtete ist daher beweispflichtig für die eigene Notlage des Erstverpflichteten (BGE 39 II 682, 60 II 268), woraus sich ergibt, dass es auch seine Sache ist, dessen Verhält- nisse im einzelnen darzulegen, damit der Richter in der Lage ist, zu prüfen, ob und event. in welcher Höhe der Erstverpflichtete einstehen könne und was allenfalls für den Zweitverpflichteten zu tragen bleibe. Namentlich nachdem der Beklagte behauptet hatte, die Ehefrau des Eduard Koch gehe seit Jahren dem Arbeitsverdienst nach, war es Sache der Klägerin, zu behaupten und zu beweisen, dass und inwiefern dies nicht zutreffe, was durch Anrufung der Frau Koch als Zeuge ein Leichtes gewesen wäre. In der Verkennung dieses Sachverhalts liegt eine Verletzung von Art. 329 Abs. 1 und Art. 8 ZGB. Die Sache ist daher
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie, von dieser Rechtslage ausgehend, prüfe, ob nach dem kantonalen Prozessrecht die Verhältnisse in dieser Beziehung noch abgeklärt werden können. In zweiter Linie wirft der Berufungskläger der Vorin- stanz vor, bei Beurteilnng der Unterstützungsfähigkeit des Sohnes Eduard Koch dessen Schulden, im Mai 1951 rund Fr. 4000.-, als in monatlichen Raten von Fr. 150.- abzahlbar, sowie vier weitere Abzahlungspflichtungen mit monatlich Fr. 154.60 in der Weise berücksichtigt zu haben, dass sie vom Gesamtnettoeinkommen von Fr. 685.-für diese Abzahlungen Fr. 230.-in Abzug brachte. Wenn auch gegen die Berücksichtigung solcher Tilgungsver- pflichtungen grundsätzlich kaum etwas einzuwenden sei, so dürfe doch dafür keine besondere Quote des Einkom- mens reserviert werden, wenn der entsprechenden Auslage bereits bei Bestimmung des allgemeinen Notbedarfes Rechnung getragen worden sei. Ebenso gelte dies für eine Abzahlungsverpflichtung von monatlich Fr. 50.-gegen- über dem Steueramt Rohr, die aus jüngster Zeit stammen müsse, während im Notbedarf auch die Steuerbelastung inbegriffen sei; die Berücksichtigung würde somit eine Privilegierung des säumigen Steuerzahlers bedeuten. Auch habe die Vorinstanz diese Tilgungsquote ohne jede zeitliche Begrenzung in Rechnung gestellt, ebenso eine Abzahlungs- verpflichtung von Fr. 30.-im Monat für eine Nähma- schine, während es sich nicht um dauernde Zahlungsver- pflichtungen handle, sondern um in verhältnismässig kurzer Zeit zu tilgende. über die Höhe dieser Verpflich- tungen habe die Vorinstanz Auskunft von der Klägerin zu verlangen unterlassen. Das gleiche gelte für eine Steuer- schuld beim Steueramt Zürich, welche nach den Akten bis längstens Ende 1951 zu tilgen war; dennoch habe die Vorinstanz eine Abzahlungsquote von Fr. 50.-monatlich ohne jede zeitliche Befristung in Rechnung gestellt. Schon im Zeitpunkt der Urteilsfällung sei die Beendigung dieser Zahlungsverpflichtungen voraussehbar oder gar bereits
eingetreten gewesen. Auch hierin liege ein Verstoss gegen Art. 329 ZGB. Auch dieser Einwand ist begründet, zwar nicht bezüg- lich der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Ratenzah- lungen, wohl aber bezüglich der zeitlichen Begrenzung derselben. Da sich das Urteil der Vorinstanz auf die Zeit vom 1. Januar 1949 an ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft bezieht, muss in der Tat dem Umstand, dass in Anrechnung gebrachte Abzahlungsverpfiichtungen voraus- sichtlich innert absehbarer Zeit getilgt sein werden, Rechnung getragen werden, da der unterstützungspfiichtige Sohn bis auf seinen Notbedarf für die Mutter aufzukom- men hat, bevor der nachverpflichtete Bruder in Anspruch genommen werden kann. Auch in dieser Hinsicht sind die Verhältnisse im Rahmen der prozessualen Möglichkeit durch die Vorinstanz abzuklären. b) Die gleiche, nur durch das eigene Existenzminimum begrenzte Unterstützungspflicht besteht zulasten des Soh- nes Richard Koch. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass dieser seit Mai 1950 kinderlos verheiratet ist und ein Nettoeinkommen von Fr. 615.-im Monat bezieht. Sie erachtete eine Unterstützungsleistung über Fr. 75.-hin- aus als nicht zumutbar, da sein restliches Einkommen nicht wesentlich über dem Notbedarf einschliesslich Miet- zins liege. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, Richard Koch bewohne eine Vierzimmerwohnung für Fr. 145.-; sein Notbedarf betrage nach den vom Obergericht festgelegten und auf Eduard Koch angewand- ten betreibungsrechtlichen Richtlinien monatlich ca. Fr. 280.-, sodass sich sein Existenzminimum bei voller Einrechnung des Wohnungszinses auf ca. Fr. 425.- belaufe. Dabei habe Richard Koch seine Schwiegermutter in Kost und Logis und beziehe dafür einen monatlichen Pensionspreis von Fr. 150.-, sodass seine eigenen Woh- nungskosten richtigerweise eher geringer als mit Fr. 145.- zu veranschlagen seien. Auf jeden Fall blieben ihm über das Existenzminimum hinaus vom monatlichen Arbeits-
verdienst ca. Fr. 190.-. Es könnten daher von diesem Sohne monatlich mindestens Fr. 50.-mehr als bisher verlangt werden, womit der vom Berufungskläger einge- forderte Ausfall bereits gedeckt wäre. Diese Einwendungen des Berufungsklägers sind in tat- sächlicher Beziehung vor Bundesgericht nicht neu vorge- bracht und rechtlich relevant. Die Vorinstanz wird daher das Existenzminimum des Richard Koch unter Berück- sichtigung der von der Schwiegermutter bezahlten Pension festzustellen und, wenn gegenüber dem Nettoeinkommen eine Differenz von mehr als Fr. 75.-bleibt, den Beru- fungskläger entsprechend zu entlasten haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 57. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. September 1952 i. S. Preiswerk gegen Gemeinderat Reigoldswil. Beirat8chajt, Art. 395 ZGB. Beiratschaft und Vormundschaft, Unterschied bezüglich des Zweckes. Neigung zu Trunk und Müssiggang bildet keinen Ver- beiratungsgrund, wenn der Interdizend die Verwalnung seines Vermögens ohnehin nicht hat und dieses auch mcht durch übertriebenen Geldbedarf gefährdet. COnBeil legal, art. 395 CC. Conseil legal et tutelle, difference quant au but. Uno pe:t;chant pour Ia boisson et pour l'oisivete ne suffit pas pour JustItier Ia nomination d'un conseil legal lorsque l'inMresse ne gere pas a fortune et que celle-ci n'est pas mise en peril par un besom d'argent excessif. A88i8tente a norma dell'art. 395 ca. Assistente e tutore, differenza quanta aUo scopo. Una tendenza al bere e all'ozio non basta per giustificare la nomina d'un assi- stente, quando I'interessato non amministra la .sua s?stanza questa non e messa in pericolo da un ecceSSlVO blSogno dl denaro.