Art. 519 ff., 509, 510 ZGB; Art. 522 ff., 525 ZGB; Art. 55 lit. c and 64 Abs. 2 OG; invalidity and reduction of a testament, partial alterations, and late production of files. A handwritten document that bears the external characteristics of a completed testament is not a mere draft merely because the testator later altered parts of it or subjectively no longer wished it to stand; revocation requires compliance with the statutory formalities or a destruction of the instrument within the meaning of Art. 510 ZGB. Partial crossings-out do not necessarily annihilate the entire testament where essential testamentary elements and an independent legacy remain intact. A reduction action cannot be adjudicated to the detriment of absent co-legatees; if the request is not directed against all potentially affected legatees together, it fails in that form. New files from unrelated proceedings may not first be produced before the Federal Court.
III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilnng vom 2. Oktober 1952 i. S. Walser gegeu Lauglade.
Action en reduction d'un 1egs. Art. 522 et suiv. CO. L'inMret d'au- tres Iegataires, poursuivis dans des proce-dures distinctes. empe- che-t-ille rejet de cette action? Art. 525 CC. Peut-onfaire cons- tater qu'un 1egs est conditionnellement sujet a reduction t (consid.6). 3. Si l'edition des dossiers d'autras procedures n'est demandee que devant 1e Tribunal federal, elle ne peut etre ordonnoo (an. 55 litt. c et 64 al. 2 OJ ; consid. 7).
I
I I I t Erbrecht. N° 59 349 rigetto di quest'azione ? Art. 525 CO. Si puo far accertare ehe un 1egato e condizionalmente soggetto a riduZione ? (consid. 6). 3. E inammissibile Ia produzione degli attii nerenti ad altre cause. se EI domandata soltanto davanti a1 Tribunale federale (an. 55 lett. c e 64 cp. 2 OG, consid. 7). Aus dem Tatbestand : A. -Traugott Walser in Herisau errichtete am 31. August 1933 ein eigenhändiges Testament. Er war damals ,"Vitwer ohne Pflichtteilserben. Unter Ziffer 1-8 des Testa- mentes setzte er verschiedene Vermächtnisse aus. In Ziffer 8 ist zu Gunsten der Beklagten des vorliegenden Prozesses bestimmt: Meiner Nichte Emma Wa1ser, Paris, Fr. 10,000.- vorab, da sie im Gegensatz zu meinen andern Nichten keine Aussteuer erhielt . B. -Am 19. November 1937 wurde die heutige Klägerin ak aussereheliche Tochter des Erblassers geboren, die er anerkannte und deren Mutter er später heiratete. O. -Zu unbekannten Zeitpunkten strich der Erblasser einen grossen Teil der im Testament enthaltenen Verfügun- gen durch. Bald begnügte er sich mit der Streichung, bald setzte er an Stelle des durchgestrichenen einen andern Text. An verschiedenen Stellen unterzeichnete er dabei (wiederum ohne Datierung) mit T. W. ). Die erwähnte Ziffer 8 liess er unverändert stehen. D. -Der Erblasser starb am 26. September 1948 und hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau und die noch minderjährige Klägerin. E. -Diese focht die vom Erblasser ausgesetzten Vermächtnisse durch getrennte Klagen gegen die einzel- nen Bedachten an. Mit der vorliegenden Klage gegen die in ZifI. 8 des Testamentes Bedachte Emma Walser, nun Frau Langlade-Walser, in Asnieres, Frankreich, verlangte sie, das Testament des Traugott Walser sei ungültig zu erklären (1 a), eventuell seien die in diesem Testament .enthaltenen Testate zur Erhaltung des Pflichtteilsan- spruchs der Klägerin herabzusetzen (1 b).
F. -In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält. die. Klägerin mit vorliegender Berufung gegen das Urteil des Obergerichtes von Appenzell A. Rh. vom 28. Februar- .1952 an der Klage fest. Sie stellt ein weiteres Eventual- begehren 2: Eventuell sei das Verfahren auszusetzen bis zum Entscheid der kantonalen Instanzen über die mit den gleichen Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Hinter- land von Appenzell A. Rh. anhängigen Klagen gegen di übrigen Vermächtnisnehmer. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
charakters entkleidet und die drei Blätter nur noch als vorläufige Aufstellung für ein allenfalls zu errichtendes neues Testament benutzt. Soweit sich die Klägerin dabei lediglich auf die behauptete Willensänderung des Erb- lassers stützt, sind ihre Vorbringen jedoch unbeachtlich. Der blosse Wille des Erblassers, ein errichtetes Testament nicht mehr als solches gelten zu lassen, hebt das Testament nicht auf. Diese Wirkung kommt nicht einmal einer aus- drücklichen dahingehenden Erklärung zu, sofern sie nicht in einer der für die Testamentserrichtung vorgeschriebenen Formen abgegeben wird (Art. 509 ZGB ; BGE 73 II 148 Erw. 3) 5. -Da ein formeller Widerruf im vorliegenden Falle nicht erfolgt ist, bleibt zu prüfen, ob der Erblasser das Testament gemäss Art. 510 ZGB durch Vernichtung der Urkunde aufgehoben habe. In BGE 73 II 149 ist ausge- sprochen, als Vernichtungshandlung komme auch bIosses Durchstreichen, Durchlöchern, Überschreiben in Betracht. Unter welchen Voraussetzungen eine solche symbolische Vernichtung der Urkunde, wobei diese nicht aus der Welt geschafft wird, in Betracht falle, kann hier dahin- gestellt bleiben. Der Erblasser hat ja nur einzelne Stellen des Testamentes durchstrichen und teilweise verändert. Die Urkundselemente (Datum und Unterschrift samt dem Kopf Testament und dem einleitenden Satze Ich vermache hiemit von meinem Vermögen wie folgt : ... ) sowie das der Beklagten ausgesetzte Vermächtnis sind unverändert stehen geblieben. Dieses ist seinem Inhalte nach von den übrigen Anordnungen unabhängig und könnte für sich allein den Inhalt eines Testamentes aus- machen. Für seine Gültigkeit kommt nichts darauf an, ob andere Teile des Testamentes rechtswirksam durch undatierte Streichung aufgehoben worden seien, und ob überhaupt die Aufhebung einzelner Teile eines Testamen- tes durch blosses Durchstreichen bewirkt werden könne. Diese Frage mag hier ununtersucht bleiben, denn wie dem auch sei, bleibt die Testamentsurkunde mit den unverändert gebliebenen Anordnungen bestehen. Das ZGB
352 Erbrecht. N° 59. enthält keine Vorschrift, wie sie sich im Vorentwurfe von 1900 in Art. 531 vorfand: ( Werden in einer letztwilligen Verfügung Streichungen, Auslöschungen oder Einschal- tungen vorgenommen, die das Datum oder einzelne An- ordnungen in ihrem Inhalt verändern, so verliert die ganze Verfügung ihre Gültigkeit, sofern diese Veränderungen nicht selber den Formen der öffentlichen oder eigenhändi- gen Verfügung entsprechen (vgl. dazu die Erläuterungen, S. 406-7 der zweiten Ausgabe). Die Expertenkommission hielt solche Strenge nicht für angebracht und strich den Artikel (vgl. deren Protokolle I-II S. 603-605). Dabei ist es geblieben. Die in Frage stehenden Streichungen berühren somit die Gültigkeit des Testamentes selbst mit dem der Beklagten ausgesetzten Vermächtnis nicht. Und da, wie in Erw. 4 dargetan, ein nicht in gesetzlicher Form erklärter Wille des Erblassers, das Testament zu widerrufen und die Urkunde nur noch als Vorarbeit zu einem allfälligen neuen Testamente zu benutzen, unerheblich wäre, fallen auch ausserhalb der Urkunde liegende Indizien eines dahingehenden Willens ausser Betracht. Ob sich nach 2255 des deutschen BGB, woran die Bemerkungen von ESCHER, 2. Auflage, Nr. 1 zu Art. 510 ZGB, anknüpfen wollen, etwas Abweichendes ergeben würde, kann unge- prüft bleiben. Dns Ungültigkeitsbegehren 1, a der Berufung ist somit unbegründet. 6. -Das Eventualbegehren 1, b um Herabsetzung aller im Testament verfügten Legate kann im vorliegenden Prozess jedenfalls insoweit nicht beurteilt werden, als es Rechte Dritter, die an diesem Prozesse nicht beteiligt sind, betrifft. Ein Begehren, nur das Vermächtnis zugunsten der Beklagten herabzusetzen, ist nicht gestellt. Nimmt man dagegen an, es sei im allgemein lautenden Herabsetzungs- begehren enthalten, so lässt die Berufungsschrift jede sachliche Begründung vermissen. Da eine PHichtteilsver- letzung weder grundsätzlich noch dem Umfange nach festgestellt ist, könnte nur eine bedingte gerichtliche Fest-
I L Erbrecht. N° 59. 353 stellung in Frage kommen, voritusgesetzt dass ein genü- gendes Interesse daran bestünde (BGE 77 II 350). Indessen ist eine solche Feststellung gar nicht verlangt. Der Klägerin ist aber darin beizustimmen, dass es nicht beim vorinstanz- lichen Sachurteil auf Abweisung des Herabsetzungsbegeh- rens bleiben darf. Diese Abweisung könnte andern Ver- mächtnisnehmern nachteilig sein, die, wenn sie als her- absetzungspHichtig befunden werden, ein Interesse daran haben, dass auch das Vermächtnis zugunsten der Beklag- ten (im gleichen Verhältnis oder sogar in erster Linie) herabgesetzt werde. Da die andern Vermächtnisnehmer im vorliegenden Prozesse nicht zum Worte gekommen sind, ist somit das Herabsetzungsbegehren auch hinsicht- lich des der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisses von der Hand zu weisen. Die Klägerin hätte dieses Ergebnis durch gemeinsame Belangung aller Vermächtnisnehmer vermeiden können. Der Beklagten sind gegenüber einer allfalligen neuen Klage alle Einreden gewahrt. 7. -Dem ferner eventuell gestellten Begehren 2 um Aussetzung des Verfahrens kann nicht entsprochen wer- den. Es wird damit die Ergänzung des Tatbestandes. aus den Akten anderer, vom vorliegenden unabhängig ge- führter Prozesse gewünscht. Art. 64 Abs. 2 OG gestattet aber nur die Ergänzung des Tatbestandes auf Grund der vorhandenen Akten (und nur in nebensächlichen Punk- ten). Was das in Frage stehende Begehren will, liefe auf die Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel erst in bundesgerichtlicher Instanz hinaus, entgegen Art. 55 lit. c OG. Demnach erkennt das Bundesgericht : Das Hauptbegehren 1, a der Berufung wird abgewiesen, das Eventualbegehren 1, b von der Hand gewiesen, das Eventualbegehren 2 abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 28. Februar 1952 in entsprechendem Sinne bestätigt. 2:3 AS 78 Il -1952