Trust property; succession of fiduciary rights; substitute trusteeship; exclusion from bankruptcy estate. Where the common intention of the parties shows that the fiduciary relation was to continue through a substitute trustee, the rights in the trust assets do not fall into the heirs' estate but accrue to the designated successor upon the relevant trustee's departure. A merely formal reference to prior powers does not exclude a finding of substitute trusteeship when the conduct of the parties, signature on the relevant instrument, and later correspondence confirm the trustee function. Exclusion may be denied only on the basis of proved protection of good-faith third parties; absent such proof, economically foreign assets cannot be drawn into the bankruptcy estate.
Beziehungen zwischen Dr. Böckli und den Angehörigen der Familie K. sich ohnehin aufdrängenden) Schluss, dass die Fiduzianten begrusst worden und mit dem Beizug des Klägers einv:erstanden waren. Endlich unterliegt es keinem Zweifel, dass auch der Kläger gesonnen war, die Treuhandschaft den Anordnungen des Vaters gemäss wenn nicht als direkter Nachfolger so wenigstens im Bedarfsfalle anzutreten; hat er doch durch l -Iitunterzeichnung des Formulars T die Ausstattung mit der Verfügungsmacht eines Treuhänders genehmigt (vgl. die Schreiben der Bank vom 9. Oktober 1942 und vom 14. Januar 1946) und sich praktisch auch als solcher betätigt. Hievon ausgegangen muss nun im Sinne des früher Dar- gelegten angenommen werden, dass beim Tode Dr. Otto Böcklis dessen Rechte am Treugut nicht an die Erben fielen, sondern Mayer anwuchsen, und dass die Ermäch- tigung des Klägers gleichbedeutend mit der Bestellung einer Ersatztreuhänderschaft war, die spätestens beim Tode des Überlebenden der beiden Vollmachtgeber wirk- sam werden sollte. Diese auf der einheitlichen Willensmei- nung der handelnden Personen fussende Lösung ist mit den Feststellungen des Sachrichters so wenig im Widerspruch, wie mit dem in den kantonalen Urteilen zu Ungunsten des Klägers ausgewerteten Schreiben vom 11. Dezember 1947. Die Vorinstanzen haben lediglich gefunden, der Kläger sei bis zum Ableben Mayers nicht fiduziarischer Eigentümer des Vermögens im N ova-Fonds geworden, aber einen Eigen- tumsübergang im Zeitpunkte, da Mayer als Treuhänder ausschied, gar nicht erwogen. Im erwähnten Schreiben vom 11. Dezember 1947 sagte der Kläger allerdings, er sei seinerzeit... tatsächlich nur bevollmächtigt worden . Immerhin hatte er zuvor das Affidavit allein unterzeichnet, sich also ursprünglich als zur Ausstellung berechtigt be- trachtet. Den Standpunkt der Bank, welcher seine Unter- schrift nicht genügte, bezeichnete er nicht etwa als richtig, sondern als anscheinend vertretbar , und er brachte mit der Wendung, da ... ich auch heute noch in keiner anderen
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Funktion auftrete , zumindest für die Zukunft einen Vor- behalt an. Diesen bestätigte er nach dem Tode Mayers, indem er sofort die eigentlichen Treuhänderrechte anmel- . dete und im Prozess verfocht. Dass anderseits die Fidu- zianten, bzw. die durch das fiduziarische Geschäft Begün- stigten, im Kläger seit langem den die Stelle des verstor- benen Vaters einnehmenden Treuhänder sahen, geht aus ihren Zuschriften an ihn hervor. Alsdann könnte die anbegehrte Aussonderung höch- stens mit Rücksicht auf den Schutzanspruch gutgläubiger Dritter verweigert werden. Jedoch wurde ein derartiger Einwand nicht einmal erhoben, geschweige denn belegt. Vielmehr herrscht auch auf Seite der Beklagten völlige Klarheit darüber, dass die Geld-und Titelwerte des Nova- Fonds wirtschaftlich fremdes Gut sind. Der Zugriff der Konkursmasse entbehrt jeder inneren Rechtfertigung. Demnach erkennt das Bundesgericht: In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage geschützt, demzufolge die Eigentumsansprache des Klägers an den im onkurs des verstorbenen E. A. Mayer vom Konkursamt RIesbach- Zürich zur Konkursmasse geschlagenen Inventargegen- ständen Nr. 1265-1267 als begründet erklärt. 78. Estratto dalla sentenza 16 dieembre 1952 della I Corte eivile nella causa Dolei contro S. A. l olini Ghidoni Prescrizione. , b't' La prescrizione ordinaria deI rapp01;to. causale e assor .1. a, m caso di emissione d'un effettQ camblarlo, daHa prescnzlOne cam- biaria? Veriährung. . V 'wo Wird bei Ausstellung eines Wechsels die ordenth : e erJ rung des Kausalverhältnisses durch die WechselverJährung absor- biert?
malita imposti al titolare dell'effetto cambiario; se gode i vantaggi offerti dal diritto cambiario, deve sopportarne anche gli inconvenienti, adunque Ia breve prescrizione. C081 argomentando, non si tiene pero presente che chi accetta un effetto cambiario per un'obbligazione esistente ha diritto di regola al pagamento deI debito scaduto, ossia il debitore cambiario ottiene per 10 piu, quale compenso per l'emissione dell'effetto cambinrio, una dilazione. La dottrina, secondo cui i1 termine di prescrizione piu Iungo deI rapporto causale dev'essere sostituito col termine piu breve previsto dal diritto cambiario, conduce insomma ad un pregiudizio deI creditore: Ia prescrizione e infatti di diritto materiale e, abbreviandoIa, si diminuisce i1 diritt-o deI creditore. Non si vede con quale giustificazione si possa escludere l'azione basata sul rapporto causale dopo Ia scadenza deI termine di prescrizione cambiaria, quando l'effetto cambiario fu dato semplicemente in vista deI pagamento e non in 8olutum. Se esistono l'uno accanto all'altro i due rapport i giuridici, il causale e i1 cambiario, e naturale di ammettere il diverso termine di prescrizione proprio a ciascuno di essL In concreto si deve pertanto applicare il termine decennale di prescrizione (art. 127 CO) al debito causale deI convenuto. 79. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 15. Oktober 1952 i. S. Exaeta Wateh A.-G. gegen Montres Exaetus A.-G. Firmen-Marken-, Wettbewerbsrecht. . . . Zur Aufnahme von Sachbezeichnungen m die Frrma (Art. 944 Abs. 1 OR und 44 Abs. 1 HRegV). Die Geschäftsfirma als Handelsmarke; Schutzbedingung (Art. 1-3 MSchG). h . Unlauterer Wettbewerb durch markenigeI?-Gebrauc . enes mit der gültigen, wenn auch markenrechthch 1).lCht schutzrnlgen Geschäftsfirma verwechselbaren Zeichens (Art. 1 Aha. 2 lit. d UWG).