Art. 106–109 SchKG; Drittansprache an gepfändeten Sachen, Weiterveräusserung unter Eigentumsvorbehalt; das Widerspruchsverfahren ist sowohl gegen den behaupteten Drittansprecher als auch gegen den Vierteigentümer bzw. Käufer mit Eigentumsvorbehalt gleichzeitig einzuleiten. Der Drittverkäufer behält ein selbständiges schutzwürdiges Interesse an der Abwehr der Verwertung; zugleich steht dem Käufer mit Eigentumsvorbehalt ein eigenes Widerspruchsrecht zu, gestützt auf seinen Besitz und seine Eigentumsanwartschaft. Die Zulässigkeit der Fristansetzung an beide Personen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gutheissung der Klage des Verkäufers die Verwertung bereits verhindern könnte; aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Sicherung sämtlicher materieller Rechte dürfen die Gläubiger nicht auf ein gestaffeltes Vorgehen verwiesen werden (consid. 2–4).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde gegen die betrei- bungsamtliche Anzeige der Steigerung abgewiesen (deren Zeitpunkt neu anzusehen ist). 21. Entscheid vom 18. Juli 1952 i. S. Tschanz und Konsorten. Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. . . Wird Eigentum eD;es Dritten und Verkauf durch dnesen an e!llen Vierten unter Eigentumsvorbehalt behauptet, so ist das Wider- spruchsverfahren gleichzeitig gegenüber diesen Beiden einzu- leiten. Proddure de revendication. Art. 106 a 109 LP. Lorsqu'on allegue que le bien saisi est la propriete d'un tiers et que celui-ci l'a vendu a une quatrieme personne SOUS reserve de propriete, la procedure de revendication doit etre engagee simultanement contre l'un et l'autre. Procedura di rivendicazione. Art. 106 a 109 LEF. Se gl'interessati pretendono ehe il bene pignorato appartiene a.d un terzo e ehe questi l'ha venduto ad una quarta persona senza riserva di proprieta, la procedura di rivendicazione dev'essere promossa siinultaneamente contro l'uno e l'altro. .A. -Im Betreibungsverfahren gegen Walter Herzig, Bern, liess das Betreibungsamt Bern im September 1951 requisitionsweise in der Werkstatt des Schuldners in Nidau einige Maschinen und Geräte pfänden. Nachdem im Fe- bruar 1952 die Verwertung begehrt worden war, stellte sich heraus, dass der Schuldner jene Werkstatt aufgegeben hatte und dass sich die gepfändeten Sachen nicht mehr dort, sondern bei Maritz in Cormoret befanden. Der dem Betreibungsamt Courtelary aufgetragenen Verwertung widersetzten sich nun aber am 7. Mai 1952 einerseits Rene Tschanz und Otto Zürcher, weil sie die betreffenden Gegen- stände im Dezember 1951 gegen Barzahlung gekauft hätten, und anderseits die Firma W. P. Maritz Co., die angab, sie habe die Sachen am 31. März 1952 von Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21. 10 Tschanz und Zürcher unter Eigentumsvorbehalt gekauft und in Besitz genommen. B. -Das Betreibungsamt Bern zeigte diese Drittan- sprachen den an der Pfändung beteiligten Gläubigern an. Einer von ihnen, Max Born, bestritt das Dritteigentum, worauf das Betreibungsamt sowohl den angeblichen Eigen- tümern Tschanz und Zürcher wie auch der Käuferin mit Eigentumsvorbehalt W. P. Maritz Co. Frist nach Art. 107 SchKG zur Widerspruchsklage ansetzte. C. -Alle drei gaben der Fristansetzung Folge und klagten als Streitgenossen. Daneben führten sie alle Be- schwerde über die Fristansetzung an W. P. Maritz Co., und zwar nicht etwa, weil dieser nach Art. 109 SchKG die Beklagtenrolle zukomme, sondern weil es überflüssig und unnötig sei, sie in das Widerspruchsverfahren einzubezie- hen. Gewiss habe sie ein rechtliches Interesse daran, die Verwertung der in ihrem Besitz befindlichen Sachen zu vermeiden, deren Preis sie vertragsgemäss abzahle. Allein um dieses Interesse zu wahren, genüge die erfolgreiche Geltendmachung des Eigentums von Tschanz und Zürcher. Das Widerspruchsverfahren sollte daher nur über deren Eigentumsrecht durchgeführt werden. D. -Dia kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Ent- scheid vom 24. Juni 1952 auf die Beschwerde von Tschanz und Zürcher nicht ein und wies die Beschwerde von W. P. Maritz Co. ab. E. -Mit vorliegendem Rekurse halten die drei Be- schwerdeführer an der Beschwerde fest. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
104 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21. aus Besitz und Eigentumsanwartschaft geltend, die ihrer- seits von Tschanz und Zürcher anerkannt werden. Auf die letztere Beschwerde wurde daher mit Recht nicht einge- treten. 2. -Die Firma W. P. Maritz Co. befindet sich in der Stellung des Vierten, der die gepfändeten Sachen von Dritten (Tschanz und Zürcher) unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Ist dieser Vierte auch bis auf weiteres nicht (unbedingter) Eigentümer, sondern bloss Eigentumsan- wärter und Besitzer (mit dem Recht, durch vertragsmäs- sige Abzahlung des Kaufpreises volles Eigentum zu erwer- ben), so ist ihm doch das Recht zum Widerspruch gemäss Art. 106 ff. SchKG einzuräumen. Daran hat er mindestens für den Fall, dass der Dritte (sein Verkäufer) es allenfalls aus Absicht oder Nachlässigkeit versäumen sollte, sein Eigentum zu verfechten, ein schutzwürdiges Interesse. Ist etwa nur noch ein kleiner Rest des Kaufpreises ausstehend, so mag der Verkäufer geneigt sein, den Widerspruch gegen- über der Pfändung und Verwertung dem Käufer zu über- lassen. Dessen Widerspruchsrecht ist denn auch in einer Entscheidung des Einzelrichters von Zürich am 28. Juni 1912 bejaht worden (Zeitschrift für Betreibungs-und Kon- kursrecht usw., 2. Jahrgang, N. 158, S. 316 ff.; zustimmend JAEGER, Praxis I, N. 7 zu Art. 106 SchKG, und JAEGER- DAENIKER, N. 7 lit. a dazu). Bedenken erweckt freilich die dabei ausgesprochene Ansicht, der Dritte, dessen Eigentum vorbehalten ist, habe selber gar kein Interesse mehr an eigenem Widerspruch, vielmehr habe ihn der Vierte (Käufer unter Eigentumsvorbehalt) im Widerspruchsverfahren schlechthin zu vertreten. Es besteht kein Grund, jenem, der bis auf weiteres Eigentümer bleibt, das Recht zum Widerspruche zu versagen. Hat doch auch er ein schutz- würdiges Interesse, die Verwertung zu vermeiden. Aber auch dem in Frage stehenden Vierten gebührt, eben mit Rücksicht auf die Eigentumsanwartschaft kraft Kauf- vertrages und auf den bereits erworbenen Besitz, ein selb- ständiges Recht zum Widerspruch, das er unabhängig Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N 21. 105 davon, ob sein Verkäufer seinerseits Eigentumsansprache erhebt, ausüben kann. Diese Überlegung stellt nicht etwa eine Folgerung aus dem Kreisschreiben Nr. 29 der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer vom 31. März 1911 dar. Dieses bezieht sich nur auf die Pfändung von Sachen, die der betriebene SchuUner unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Immer- hin liegt auch diesem Kreisschreiben der Gedanke zugrunde, die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache sei hinsicht- lich der Zugriffsrechte von Gläubigern grundsätzlich einer bereits zu Eigentum erworbenen gleichzusetzen ; das Eigen- tum sei nur vorläufig sicherheitshalber dem Verkäufer vor- behalten, dessen Ansprüche natürlich in vollem Umfange zu berücksichtigen blieben. Nicht in Frage steht hier im übrigen der Fall, dass der betriebene Schuldner selber eine Sache unter Vorbehalt des Eigentums einem Dritten ver- kauft hat, wobei sich die Frage erhebt, ob einem solchen Dritten aus ähnlichen wie den vorstehenden Erwägungen das Recht zum Widerspruch gegenüber der Pfändung ein- zuräumen sei (bejahend LUTZ, Der Eigentumsvorbehalt nach schweizerischem Recht, 55, und damit übereinstim- mend JAEGER, Praxis II, und JAEGER-DAENIKER, N. 4 zu Art. 109 SchKG). 3. -Die Firma W. P. Maritz Co. geht selber von einem auch ihr zustehenden Widerspruchsrechte aus. In der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde hat sie ihre Beschwerdelegitimation eben damit begründet, auch sie habe materiellrechtliche Ansprüche, die einer Bean- spruchung der gepfändeten Gegenstände in der Betreibung gegen Walter Herzig entgegenstehen und die Verwertung ausschliessen. Dagegen hält sie es für unangebracht, neben den Verkäufern Tschanz und Zürcher in ein Widerspruchs- verfahren verwickelt zu werden. Es ist ihr zuzugeben, dass bei erfolgreicher Geltendmachung des Eigentums durch diese Verkäufer die Verwertung der Sachen ohne weiteres ausgeschlossen ist. Der Richter wird daher wohl diese Frage zuerst prüfen und bei Anerkennung dieser Eigen- s AS 78 III -1952
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21. tumsrechte den Streit auf dieser Grundlage erledigen. Die Fristansetzung auch an W. P. Maritz Co. war aber dennoch nic.ht unangebracht. Einmal stand dahin, ob Tschanz und Zürcher binnen der ihnen angesetzten Frist rechtswirksam klagen würden. Sodann darf nicht von vorn- herein als feststehend gelten, deren Klage sei begründet, kann es ihnen doch am guten Glauben gefehlt haben, wäh- rend die Firma W. P. Maritz Co. ihrerseits den Besitz als Käuferin mit Eigentumsvorbehalt gutgläubig erworben haben mag. Es war also damit zu rechnen, auch diese Firma möchte zur Klage Veranlassung haben, mindestens vorsorglich, um je nach dem Verlauf des Prozesses ihre eigenen Rechte wirksam wahren zu können. An und für sich wäre freilich in Frage gekommen, vorerst das Widerspruchsverfahren nur gegenüber den Verkäufern Tschanz und Zürcher einzuleiten. Allein den betreibenden Gläubigern kann nicht zugemutet werden, erst nach Beendigung eines Prozesses gegen diese gegebe- nenfalls noch einen weitem gegen die Viert-Käuferin anzu- heben. 4. - Dem Umstande, dass der Firma W. P. Maritz Co. zur Zeit, wie anerkannt ist, noch nicht Eigentum zusteht, war durch entsprechende Umschreibung ihrer Ansprache in den Fristansetzungen des Amtes Rechnung zu tragen (was bei der Anzeige an die Gläubiger einiger- massen durch Zusätze zu den Personalien der Ansprecher geschehen ist). Die Firma W. P. Maritz Co. hat denn auch in der Widerspruchsklage ein eigenes, auf ihren Be- sitz hinweisendes Begehren gestellt. Demnach erkennt die Schiildbetr.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 22.